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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.1990
Aktenzeichen: 159/88
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Für die Bestimmung des Satzes der auf ein Gemisch aus Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfung bei der Einfuhr nach der Verordnung Nr. 2729/75 ist der Anteil des überwiegenden Bestandteils an dem Gemisch zu ermitteln. Da sich Bruchreis von ganzkörnigem Reis nach Nr. 3 des Anhangs A der Verordnung Nr. 1418/76 durch die Länge seiner Körner im Verhältnis zur Länge der ganzen Körner unterscheidet, setzt die Ermittlung des Prozentsatzes an Bruchreis in dem Gemisch die Bestimmung der durchschnittlichen Länge der ganzen Körner voraus. Dazu ist von der durchschnittlichen Länge der in einer Probe der eingeführten Partie enthaltenen ganzen Körner unter Ausschluß der noch nicht ausgereiften Körner auszugehen und nicht von der durchschnittlichen Länge der ganzen Körner der betreffenden Reissorte, wie sie von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes bescheinigt wird.

So verstanden führt Nr. 3 des Anhangs A nicht zu einer Ungleichheit oder Unsicherheit bei der Anwendung der in der Verordnung Nr. 2729/75 niedergelegten Abschöpfungsregelung, wodurch diese Bestimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar wäre.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 6. JUNI 1990. - VAN SILLEVOLDT BV UND ANDERE GEGEN HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN - NIEDERLANDE. - LANDWIRTSCHAFT - EINFUHR VON REIS - ABSCHOEPFUNG - BEGRIFF "BRUCHREIS". - RECHTSSACHE 159/88.

Entscheidungsgründe:

1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven, Den Haag, hat mit Beschluß vom 11. Mai 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Nr. 3 des Anhangs A der Verordnung ( EWG ) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ( ABl. L 166, S. 1, im folgenden : Grundverordnung ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen drei niederländischen Reisimporteuren und der Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten wegen des Betrags der Abschöpfung, die diese Importeure ( im folgenden : Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ) für eine Partie vollständig geschliffenen langkörnigen Bruchreis aus Thailand zu entrichten hatten. Aus Gründen der im Ursprungsland angewandten Sortiertechnik enthielt diese Partie nicht nur gebrochene Körner, sondern auch noch nicht ausgereifte ganze Körner.

3 Nach Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr. 2729/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die auf Gemische aus Getreide, Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen bei der Einfuhr ( ABl. L 281, S. 18, im folgenden : Abschöpfungsverordnung ) ist auf Gemische aus Reis und Bruchreis derjenige Abschöpfungssatz anzuwenden, der auf den gewichtsmässig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil gewichtsmässig mindestens 90 % des Gemisches ausmacht. Erreicht jedoch keiner der Bestandteile diesen Prozentsatz, so ist nach dem zweiten Gedankenstrich dieser Vorschrift der höchste Abschöpfungssatz anwendbar.

4 Nach der in der Grundverordnung enthaltenen Preisregelung ist die Abschöpfung für vollständig geschliffenen langkörnigen Reis höher als für Bruchreis. Aus Artikel 11 dieser Verordnung ergibt sich, daß diese Abschöpfungen sowohl für vollständig geschliffenen langkörnigen Reis als auch für Bruchreis den Unterschied zwischen dem Weltmarktpreis und dem gemeinschaftlichen Schwellenpreis ausgleichen. Nach Artikel 15 dieser Verordnung wird der Schwellenpreis für Bruchreis, der im wesentlichen zu industriellen Zwecken wie der Verarbeitung zu Viehfutter dient, aufgrund des Schwellenpreises für das konkurrierende Erzeugnis Mais festgesetzt. Dieser Preis ist viel niedriger als der Schwellenpreis für vollständig geschliffenen langkörnigen Reis, der gemäß Artikel 14 der Verordnung aufgrund des Schwellenpreises für geschälten langkörnigen Reis festgesetzt wird.

5 Nach Nr. 3 des Anhangs A der Grundverordnung sind nur gebrochene Körner, die nicht mehr als dreiviertel der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben, als Bruchreis anzusehen. Nr. 2 enthält in den Buchstaben a und b eine Definition von rundkörnigem Reis und langkörnigem Reis und gibt in Buchstabe c an, nach welcher Methode diese Körner zu messen sind. Diese Messung ist an Körnern vorzunehmen, die in einer repräsentativen Probe der betreffenden Partie Reis enthalten sind.

6 Um den Prozentsatz von Bruchreis in der fraglichen Partie Reis zu bestimmen, wandte die Zollbehörde die sogenannte "interne" Meßmethode an. Sie sah nämlich als durchschnittliche Länge ganzer Körner im Sinne von Nr. 3 des Anhangs A die Länge der in einer Probe dieser Partie enthaltenen ganzen Körner an. Dem steht die sogenannte "externe" Methode gegenüber, nach der auf die durchschnittliche Länge der ganzen Körner der betreffenden Reissorte abgestellt wird, wie sie von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes in amtlichen Bescheinigungen angegeben wird.

7 Die Zollbehörde stellte sodann fest, daß die durchschnittliche Länge der in der fraglichen Partie enthaltenen ganzen Körner 5,7 mm betrug und daß 83 % der in der Partie enthaltenen gebrochenen Körner dreiviertel dieser Länge nicht überstiegen und somit als Bruchreis anzusehen waren. Da der Bruchreis nach dieser Analyse somit gewichtsmässig nicht 90 % des Gemisches ausmachte, wandte die Hoofdproduktschap nach Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Abschöpfungsverordnung den für Reis vorgesehenen hohen Abschöpfungssatz an.

8 Gegen diese Entscheidung haben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens Anfechtungsklage erhoben. Sie machen geltend, unter durchschnittlicher Länge ganzer Körner im Sinne von Nr. 3 des Anhangs A sei die durchschnittliche Länge der ganzen Körner der Reissorte zu verstehen, zu der die in der Partie enthaltenen gebrochenen Körner gehörten. Nach einer von den thailändischen Behörden ausgestellten Bescheinigung betrage die durchschnittliche Länge der Körner der in Rede stehenden Reissorte - vollständig geschliffener langkörniger Reis - 7 mm. Hätte die niederländische Zollbehörde diese Länge berücksichtigt, so wäre sie auf einen Gehalt an Bruchreis von gewichtsmässig mehr als 90 % gekommen. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens berufen sich hierfür auf eine Analyse, die sie selbst von einem privaten Forschungsinstitut haben anfertigen lassen und nach der 97,7 % der gebrochenen Körner dreiviertel der bescheinigten durchschnittlichen Länge von 7 mm nicht überstiegen. Sie leiten daraus her, daß im vorliegenden Fall der für Bruchreis vorgesehene Abschöpfungssatz hätte angewandt werden müssen.

9 Das nationale Gericht weist in seinem Vorlagebeschluß darauf hin, daß es Sachverständige angehört habe. Diese hätten ausgeführt, daß die Art und Weise, wie die Zollbehörde die interne Meßmethode angewandt habe, im vorliegenden Fall dazu geführt habe, daß die durchschnittliche Länge der in der Partie Reis enthaltenen ganzen Körner nicht mehr der Standardlänge der betreffenden Reissorte entsprochen habe. Bezueglich der externen Methode hätten sie darauf hingewiesen, daß die von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellten Bescheinigungen über die durchschnittliche Länge der ganzen Körner der betreffenden Reissorte im internationalen Handelsverkehr allgemein anerkannt würden.

10 Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof drei Fragen nach der Auslegung von Nr. 3 des Anhangs A der Grundverordnung zur Vorabentscheidung vorzulegen. Diese lauten wie folgt :

"1 ) Ist Nr. 3 des Anhangs A der Verordnung ( EWG ) Nr. 1418/76 so auszulegen, daß für die Anwendung der darin genannten Dreiviertel-Formel unter 'durchschnittlicher Länge ganzer Körner' die durchschnittliche Länge der in der betreffenden Probe oder in der betreffenden Partie enthaltenen ganzen Körner einschließlich der darin enthaltenen nicht ausgereiften ganzen Körner zu verstehen ist?

2 ) Wenn die Frage 1 verneint wird, ist die darin genannte Bestimmung dann so zu verstehen, daß es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten freisteht, bei der Anwendung der Dreiviertel-Formel als 'durchschnittliche Länge ganzer Körner' irgendeinen konsistenten externen Bezugspunkt zu berücksichtigen, und wenn ja, inwieweit müssen sie bei ihrer Wahl den im internationalen Handelsverkehr anerkannten Standardmassen Rechnung tragen?

3 ) Wenn die Frage 1 ganz oder teilweise bejaht wird, ist die darin genannte Bestimmung dann mit der in der Verordnung ( EWG ) Nr. 1418/76 niedergelegten Abschöpfungsregelung und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und/oder dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar?"

11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, der anwendbaren Rechtsvorschriften und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Die erste und die zweite Frage

12 Mit seinen ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für die Ermittlung der durchschnittlichen Länge ganzer Körner im Sinne von Nr. 3 des Anhangs A der Grundverordnung für Reis von der durchschnittlichen Länge der in einer Probe der eingeführten Partie Reis enthaltenen ganzen Körner auszugehen ist oder aber von der durchschnittliche Länge der ganzen Körner der betreffenden Reissorte, wie sie in amtlichen, im internationalen Handelsverkehr anerkannten Bescheinigungen der Behörden des Ursprungslandes angegeben ist, und, falls die erste Methode anzuwenden ist, ob die noch nicht ausgereiften Körner ausser Betracht bleiben müssen.

13 Zum ersten Teil der Frage ist zu bemerken, daß Nr. 2 des Anhangs A die Meßmethode beschreibt, mit der zu bestimmen ist, ob die in einer Partie Reis enthaltenen ganzen Körner als rundkörniger oder als langkörniger Reis im Sinne von Nr. 2 Buchstaben a und b anzusehen sind. Dazu heisst es in Nr. 2 Buchstabe c, daß die durchschnittliche Länge der in einer repräsentativen Probe der betreffenden Partie Reis enthaltenen ganzen Körner zu messen ist. Nr. 2 des Anhangs A schließt somit aus, daß von Behörden des Ursprungslandes der betreffenden Partie Reis ausgestellte Bescheinigungen über die durchschnittliche Länge der ganzen Körner der betreffenden Reissorte berücksichtigt werden.

14 Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß sich Nr. 3 des Anhangs A, in der Bruchreis als gebrochene Körner definiert wird, die nicht mehr als dreiviertel der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben, nur auf die durchschnittliche Länge der in der eingeführten Partie Reis enthaltenen ganzen Körner beziehen kann, von denen in Nr. 2 die Rede ist, so daß die Anwendung externer Normen ausgeschlossen ist.

15 Zum zweiten Teil der Frage ist zu bemerken, daß die ganzen Körner, die Gegenstand der Messung sind, für die Reissorte, zu der die gebrochenen Körner gehören, repräsentativ sein müssen. Deshalb dürfen noch nicht ausgereifte ganze Körner, deren Länge verhältnismässig gering ist und die sich eher zufällig in der Partie befinden, nicht berücksichtigt werden.

16 Die Ergebnisse der Messung der durchschnittlichen Länge ganzer Körner wären im übrigen unvorhersehbar, wenn noch nicht ausgereifte Körner berücksichtigt würden. Denn wie das vorlegende Gericht in seinem Beschluß ausgeführt hat, könnte die durchschnittliche Länge der ganzen Körner dann nicht nur von einer Partie Reis zur anderen, sondern auch von einer Probe derselben Partie Reis zur anderen unterschiedlich sein. Dann wäre auch der aufgrund dieser Länge berechnete Prozentsatz an Bruchreis unterschiedlich, was zur Folge hätte, daß der Importeur bis zum Zeitpunkt der Einfuhr der betreffenden Partie im ungewissen über die in seinem Fall anzuwendende Abschöpfung bliebe.

17 Somit ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, daß für die Ermittlung der durchschnittlichen Länge ganzer Körner im Sinne von Nr. 3 des Anhangs A der Grundverordnung für Reis von der durchschnittlichen Länge der in einer Probe der eingeführten Partie Reis enthaltenen ganzen Körner unter Ausschluß der noch nicht ausgereiften Körner auszugehen ist.

Die dritte Frage

18 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Nr. 3 des Anhangs A, so verstanden, daß danach von den in einer Probe der eingeführten Partie Reis enthaltenen ganzen Körnern unter Ausschluß der noch nicht ausgereiften Körner auszugehen ist, nicht unvereinbar ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit oder dem Gleichheitsgrundsatz.

19 Dazu ist zu bemerken, daß die durchschnittliche Länge der in eingeführten Partien Reis enthaltenen ganzen Körner zwar von einer Partie zur anderen unterschiedlich sein kann und daß sich daraus für den Importeur hinsichtlich der durchschnittlichen Länge dieser Körner und folglich des Prozentsatzes an Bruchreis in den betreffenden Partien eine Unsicherheit ergibt. Dieser Umstand beeinträchtigt jedoch nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit, da der Importeur vor der Einfuhr der betreffenden Partie über die Meßmethode informiert ist. Diese Unsicherheit verringert sich im übrigen, wenn die noch nicht ausgereiften Körner beim Messen ausser Betracht bleiben.

20 Die Kommission trägt vor, der Gleichheitsgrundsatz könnte verletzt sein, wenn die noch nicht ausgereiften Körner beim Messen ausser Betracht blieben. Dann würde der Bruchreis eher 90 % des Gewichts der fraglichen Partie Reis erreichen, was zur Anwendung des für Bruchreis vorgesehenen Abschöpfungssatzes führen würde. Die niederländischen Importeure, die ihren Bruchreis wie im vorliegenden Fall nicht zur industriellen Verwendung, sondern zum menschlichen Verzehr verkauften, kämen dann in den Genuß eines Wettbewerbsvorteils gegenüber den Importeuren von ganzkörnigem Reis.

21 Dazu genügt die Feststellung, daß nach Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Abschöpfungsverordnung auf eine eingeführte Partie Reis, die gewichtsmässig zu 90 % aus Bruchreis im Sinne von Nr. 3 des Anhangs A der Grundverordnung besteht, der Abschöpfungssatz für Bruchreis anwendbar ist. Die Frage, ob dieser Bruchreis sodann zu einem anderen als dem herkömmlichen Verwendungszweck verkauft wird, ist somit unerheblich.

22 Auf die dritte Frage ist demnach zu antworten, daß Nr. 3 dieses Anhangs A, so verstanden, daß danach von den in einer Probe der eingeführten Partie Reis enthaltenen ganzen Körnern unter Ausschluß der noch nicht ausgereiften Körner auszugehen ist, nicht zu einer Ungleichheit oder Unsicherheit bei der Anwendung der Abschöpfungsregelung führt, wodurch diese Bestimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar wäre.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven, Den Haag, mit Beschluß vom 11. Mai 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Für die Ermittlung der durchschnittlichen Länge ganzer Körner im Sinne von Nr. 3 des Anhangs A der Verordnung ( EWG ) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ist von der durchschnittlichen Länge der in einer Probe der eingeführten Partie Reis enthaltenen ganzen Körner unter Ausschluß der noch nicht ausgereiften Körner auszugehen.

2 ) Nr. 3 dieses Anhangs A, so verstanden, daß danach von den in einer Probe der eingeführten Partie Reis enthaltenen ganzen Körnern unter Ausschluß der noch nicht ausgereiften Körner auszugehen ist, führt nicht zu einer Ungleichheit oder Unsicherheit bei der Anwendung der Abschöpfungsregelung, wodurch diese Bestimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar wäre.

Ende der Entscheidung

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