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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.03.1965
Aktenzeichen: 16-64
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 29 Nr. 1 Buchst. b
EWG/EAG BeamtStat Art. 28 Buchst. d
EWG/EAG BeamtStat Art. 25
EWG/EAG BeamtStat Art. 110
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Art. 52 Buchst. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 12/64 UND 29/64.

DA SICH DAS EINSTELLUNGSVERFAHREN AUS MEHREREN EIN GANZES BILDENDEN AKTEN ZUSAMMENSETZT, IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS ANLÄSSLICH EINER KLAGE GEGEN SPÄTERE AKTE DIESES VERFAHRENS DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER MIT DIESEN AKTEN ENG VERBUNDENEN FRÜHEREN AKTE GELTEND GEMACHT WERDEN KANN. DIE WEGEN VERSPÄTETER KLAGEERHEBUNG GEGEN DIESE FRÜHEREN AKTE ERHOBENE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE GREIFT DAHER NICHT DURCH.

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2. DIE ORGANE SIND BERECHTIGT, AN DEN SOGENANNTEN " INTERNEN " AUSWAHLVERFAHREN ALLE PERSONEN TEILNEHMEN ZU LASSEN, DIE ZUM ZEITPUNKT DER ERÖFFNUNG DIESER AUSWAHLVERFAHREN GLEICHVIEL IN WELCHER EIGENSCHAFT RECHTMÄSSIG IM DIENST DES ORGANS STEHEN. INSBESONDERE KÖNNEN HILFSKRÄFTE ZUGELASSEN WERDEN.

3. IM FALLE DER EINSTELLUNG EINES BEAMTEN IM ANSCHLUSS AN EIN AUSWAHLVERFAHREN IST DIE VERWALTUNG NICHT VERPFLICHTET, IHRE VERFÜGUNG GEGENÜBER DEN ABGELEHNTEN BEWERBERN ZU BEGRÜNDEN.

4. A ) DER IN ARTIKEL 110 ENTHALTENE AUSDRUCK " DIE ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " BEZIEHT SICH IN ERSTER LINIE AUF BESTIMMUNGEN, DIE JEDES ORGAN IN VOLLZUG BESTIMMTER ZWINGENDER VORSCHRIFTEN DES STATUTS, WIE ETWA DER ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND 5 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 2, ZU ERLASSEN VERPFLICHTET IST. OHNE EINE SOLCHE AUSDRÜCKLICHE ANORDNUNG KANN DIE VERPFLICHTUNG ZUM ERLASS " ALLGEMEINER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " NUR DORT ANGENOMMEN WERDEN, WO DIE STATUTSVORSCHRIFTEN SELBST NICHT HINREICHEND KLAR SIND.

B ) DIE STATUTSVORSCHRIFTEN ÜBER DAS AUSWAHLVERFAHREN GENÜGEN SICH SELBST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 31. MAERZ 1965. - GERTRUD RAUCH GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 16-64.

Entscheidungsgründe:

S. 199

I. ZUR ERSTEN RÜGE

DIE KLAEGERIN MEINT, DIE ZULASSUNG VON HILFSKRÄFTEN ZU " AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DES ORGANS " IM SINNE VON ARTIKEL 29 NR. 1 BUCHSTABE B ) DES STATUTS SEI RECHTSWIDRIG.

1. ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE BEKLAGTE HÄLT DIESE RÜGE FÜR VERSPÄTET, DA DIE KLAEGERIN ES VERSÄUMT HABE, GEWISSE FRÜHERE VERFÜGUNGEN, DURCH DIE BEWERBUNGEN VON HILFSKRÄFTEN FÜR DEN UMSTRITTENEN DIENSTPOSTEN ZUGELASSEN WORDEN SEIEN, RECHTZEITIG ANZUGREIFEN, NÄMLICH DIE STELLENBEKANNTGABE NR. 166 UND DIE STELLENAUSSCHREIBUNG NR. 143/B.

DAS EINSTELLUNGSVERFAHREN SETZT SICH AUS MEHREREN VONEINANDER ABHÄNGIGEN MASSNAHMEN ZUSAMMEN. DAHER LÄUFT DIESE EINREDE AUF DIE FORDERUNG HINAUS, DASS DIE BETEILIGTEN GEGEN JEDE SIE BESCHWERENDE MASSNAHME, DIE IM EINSTELLUNGSVERFAHREN ERGEHT, GESONDERT KLAGE ERHEBEN MÜSSEN. ANGESICHTS DES ZUSAMMENHANGS DER EINZELNEN MASSNAHMEN, AUS DENEN DAS EINSTELLUNGSVERFAHREN BESTEHT, MUSS JEDOCH ANLÄSSLICH EINER GEGEN SPÄTERE MASSNAHMEN DIESES VERFAHRENS GERICHTETEN KLAGE AUCH DIE FEHLERHAFTIGKEIT FRÜHERER, DEN ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN ENG VERBUNDENER MASSNAHMEN GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN.

DAHER KANN DER GERICHTSHOF DIE VON DER KLAEGERIN GERÜGTEN FRÜHEREN, DER ERNENNUNG VON FRÄULEIN KURZ VORANGEGANGENEN MASSNAHMEN, INSBESONDERE DIE STREITIGEN BEKANNTGABEN, BEI DER BEURTEILUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER GENANNTEN ERNENNUNG, DIE DEN HAUPTGEGENSTAND DER KLAGE BILDET, IN BETRACHT ZIEHEN.

S. 200

2. ZUR BEGRÜNDETHEIT

BEI WORTGETREUER AUSLEGUNG UMFASST DER AUSDRUCK " AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DES ORGANS " SÄMTLICHE IM DIENST DIESES ORGANS STEHENDEN PERSONEN, GLEICHVIEL IN WELCHER EIGENSCHAFT SIE TÄTIG SIND. DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH DAS DEM EINSTELLUNGSVERFAHREN IN ARTIKEL 27 DES STATUTS ZUGEORDNETE ZIEL BESTÄTIGT, NÄMLICH " DEM ORGAN DIE MITARBEIT VON BEAMTEN ZU SICHERN, DIE IN BEZUG AUF BEFÄHIGUNG, LEISTUNG UND INTEGRITÄT HÖCHSTEN ANSPRÜCHEN GENÜGEN ". DIESES ZIEL ERFORDERT ES, DIE BEAMTEN AUF MÖGLICHST BREITER GRUNDLAGE AUSZUWÄHLEN.

DIE KLAEGERIN HÄLT DEM ENTGEGEN, DAS AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DES ORGANS SEI ZWISCHEN ZWEI ABSCHNITTE DES EINSTELLUNGSVERFAHRENS EINGESCHOBEN, DIE NUR BEAMTE BETREFFEN ( ARTIKEL 29 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A ) UND C )); DEM GESAMTAUFBAU DER VORSCHRIFT SEI DAHER ZWINGEND ZU ENTNEHMEN, DASS AUCH DAS GENANNTE AUSWAHLVERFAHREN NUR BEAMTE BETREFFE.

DIESER EINWAND ÜBERSIEHT, DASS NACH ARTIKEL 28 BUCHSTABE D ) DES STATUTS NIEMAND ZUM BEAMTEN ERNANNT WERDEN KANN, DER NICHT AN EINEM AUSWAHLVERFAHREN TEILGENOMMEN HAT. DIE GENANNTE BESTIMMUNG FÜHRT NÄMLICH DAZU, DIE IN ARTIKEL 29 BUCHSTABEN A ) UND C ) VORGESEHENEN MASSNAHMEN AUF DIE BEAMTEN ALLEIN ZU BEGRENZEN, DA MIT DIESEN MASSNAHMEN KEINE AUSWAHLVERFAHREN VERBUNDEN SIND; DAGEGEN IST EINE SOLCHE BEGRENZUNG IM FALL DES BUCHSTABEN B ), DER AUSDRÜCKLICH EIN AUSWAHLVERFAHREN VORSIEHT, NICHT ZWINGEND GEBOTEN.

AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH BEREITS, DASS DIE RÜGE NICHT BEGRÜNDET IST. ES BEDARF DAHER KEINER PRÜFUNG DES ÜBRIGEN EINSCHLAEGIGEN VORBRINGENS DER KLAEGERIN.

II. ZUR ZWEITEN RÜGE

MIT DIESER RÜGE WIRD GELTEND GEMACHT, DASS FRÄULEIN KURZ ERST NACH MEHR ALS EINJÄHRIGER BESCHÄFTIGUNG ZUR BEAMTIN ERNANNT WORDEN IST, OBWOHL NACH ARTIKEL 52 BUCHSTABE B ) DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN EIN JAHR DIE HÖCHSTBESCHÄFTIGUNGSDAUER FÜR HILFSKRÄFTE IST, SOWEIT NICHT BUCHSTABE A ) DIESES ARTIKELS EINGREIFT.

AUF GRUND EINES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS KANN ZUM BEAMTEN ERNANNT WERDEN, WER ZUM ZEITPUNKT DER ERÖFFNUNG DIESES AUSWAHLVERFAHRENS RECHTSGÜLTIG IM DIENST DES ORGANS GESTANDEN HAT. IM VORLIEGENDEN FALL LIEGEN ALLE DER ERNENNUNG VON FRÄULEIN KURZ VORANGEGANGENEN MASSNAHMEN, INSBESONDERE DIE ARBEITEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES UND AUCH DIE EINLEITUNG DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS, MIT DEM DIE ZUSTIMMUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINGEHOLT WURDE, UNSTREITIG VOR DEM OBEN GENANNTEN ZEITPUNKT. DIE AUFFASSUNG DER KLAEGERIN WÜRDE ZU DEM UNHALTBAREN ERGEBNIS FÜHREN, DASS EINE HILFSKRAFT, OBWOHL RECHTMÄSSIG ZUM AUSWAHLVERFAHREN ZUGELASSEN, NICHT FÜR DIE ZU BESETZENDE PLANSTELLE ERNANNT WERDEN KÖNNTE, WENN DAS VERFAHREN SICH UNVORHERGESEHENERWEISE HINAUSZÖGE. DIE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN, OHNE DASS ENTSCHIEDEN ZU WERDEN BRAUCHT, OB DIE BEKLAGTE BERECHTIGT WAR, FRÄULEIN KURZ ÜBER EIN JAHR HINAUS IM DIENST ZU BEHALTEN.

S. 201

III. ZUR DRITTEN RÜGE

MIT DIESER RÜGE MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND, " DIE VERFÜGUNG ÜBER IHRE NICHTERNENNUNG " FÜR DIE UMSTRITTENE PLANSTELLE BESCHWERE SIE UND HÄTTE DAHER NACH ARTIKEL 25 DES STATUTS BEGRÜNDET WERDEN MÜSSEN.

EINE AUSDRÜCKLICHE VERFÜGUNG, DIE KLAEGERIN " NICHT ZU ERNENNEN ", HAT ES NICHT GEGEBEN, SONDERN LEDIGLICH EINE VERFÜGUNG, FRÄULEIN KURZ ZU ERNENNEN. DIESE VERFÜGUNG BEDURFTE KEINER BEGRÜNDUNG GEGENÜBER IHRER ADRESSATIN, DA SIE DIESE NICHT BESCHWERTE. DIE FORDERUNG DER KLAEGERIN LIEFE DARAUF HINAUS, DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU VERPFLICHTEN, DIE TATSACHE ZU BEGRÜNDEN, DASS SIE KEINE ANDERE VERFÜGUNG GETROFFEN HAT. DAS AUSWAHLVERFAHREN SOLL JA GERADE EINE SOLCHE BEGRÜNDUNG ÜBERFLÜSSIG MACHEN, DIE IM ÜBRIGEN DIE ABGELEHNTEN BEWERBER SCHÄDIGEN KÖNNTE. DIE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.

IV. ZUR VIERTEN RÜGE

DIE KLAEGERIN RÜGT, DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS HABE DIE BEWERBUNG VON FRÄULEIN KURZ ANGENOMMEN, OBWOHL SIE ERST AM 12. SEPTEMBER 1963, ALSO NACH ABLAUF DER IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG GESETZTEN FRIST BIS ZUM 9. SEPTEMBER, EINGEREICHT WORDEN SEI.

DIE KLAEGERIN RÄUMT ZWAR EIN, DASS DER DIENSTVORGESETZTE VON FRÄULEIN KURZ DIE BEWERBUNG ALS DEREN BEVOLLMÄCHTIGTER EINGEREICHT HABEN MAG, SIE ÄUSSERT JEDOCH ZWEIFEL DARAN, OB ER HIERBEI DIE GENANNTE FRIST EINGEHALTEN HABE.

SIE WEIST FERNER DARAUF HIN, DASS BEWERBUNGEN NACH DEM WORTLAUT EINES VON DER BEKLAGTEN HERAUSGEGEBENEN BEWERBUNGSFORMBLATTS VON DEM BEWERBER SELBST ZU UNTERZEICHNEN SEIEN.

UNSTREITIG WAR FRÄULEIN KURZ WÄHREND DER GANZEN ZEIT, DIE ZWISCHEN DER VERÖFFENTLICHUNG DER STELLENAUSSCHREIBUNG UND DEM 9. SEPTEMBER 1963 VERSTRICHEN IST, IN URLAUB. DAHER KONNTE DER DIENSTVORGESETZTE DURCHAUS ALS BEVOLLMÄCHTIGTER VON FRÄULEIN KURZ HANDELN, VORAUSGESETZT, DASS ER DIE FRISTEN EINHIELT UND DIE ABSICHTEN DER VERTRETENEN RICHTIG AUSLEGTE. DIESE VORAUSSETZUNGEN SIND ERFÜLLT, DENN DIE BEWERBUNG GING BEI DEN DIENSTSTELLEN DER BEKLAGTEN AM 9. SEPTEMBER EIN, WIE DER DARAUF ANGEBRACHTE STEMPEL BEZEUGT, UND WURDE VON FRÄULEIN KURZ AM 12. SEPTEMBER BESTÄTIGT. DIE RÜGE IST DAHER NICHT BEGRÜNDET.

S. 202

V. ZUR FÜNFTEN RÜGE

DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE BEKLAGTE HABE KEINE ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN ERLASSEN UND HIERDURCH GEGEN ARTIKEL 110 DES STATUTS VERSTOSSEN; ALLENFALLS HABE SIE SOLCHE MASSNAHMEN ERLASSEN, OHNE VORHER DIE PERSONALVERTRETUNG ANGEHÖRT UND EINE STELLUNGNAHME DES STATUTSBEIRATS EINGEHOLT ZU HABEN.

1. ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE BEKLAGTE HÄLT DIESE RÜGE, DIE IN DER ERWIDERUNG ERSTMALS ERHOBEN WIRD, WEGEN VERSPÄTUNG FÜR UNZULÄSSIG. DIE KLAEGERIN HAT JEDOCH ERST IM LAUFE DES VERFAHRENS VON DER EXISTENZ DES DOKUMENTS S/01965/63 VOM 21. JUNI 1963 ÜBER DIE " ZUSAMMENSETZUNG DER PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE BEI AUSWAHLVERFAHREN " KENNTNIS ERHALTEN. DA DIE KENNTNIS DIESES DOKUMENTS DIE KLAEGERIN VERANLASST HABEN KANN, DIESE RÜGE ZU ERHEBEN, IST DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE ZURÜCKZUWEISEN.

2. ZUR BEGRÜNDETHEIT

DAHER IST ZU ERMITTELN, OB DAS GENANNTE DOKUMENT EINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNG IM SINNE VON ARTIKEL 110 DES STATUTS DARSTELLT.

DER IN ARTIKEL 110 ENTHALTENE AUSDRUCK " DIE ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " BEZIEHT SICH IN ERSTER LINIE AUF BESTIMMUNGEN, DIE JEDES ORGAN IN VOLLZUG BESTIMMTER ZWINGENDER VORSCHRIFTEN DES STATUTS, WIE ETWA ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 5 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 2, ZU ERLASSEN VERPFLICHTET IST. OHNE EINE SOLCHE AUSDRÜCKLICHE ANORDNUNG KANN DIE VERPFLICHTUNG ZUM ERLASS " ALLGEMEINER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " NUR DORT ANGENOMMEN WERDEN, WO DIE STATUTSVORSCHRIFTEN SELBST NICHT HINREICHEND KLAR SIND.

DIE STATUTSVORSCHRIFTEN ÜBER DAS AUSWAHLVERFAHREN SEHEN NIRGENDS EINE VERPFLICHTUNG DER ORGANE VOR, ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN. SIE SIND AUS SICH HERAUS VERSTÄNDLICH. DIE BEKLAGTE WAR DAHER NICHT VERPFLICHTET, FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN " ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN " IM SINNE VON ARTIKEL 110 DES STATUTS ZU ERLASSEN. IM ÜBRIGEN IST DAS OBEN GENANNTE DOKUMENT S/01965/63 ALS INNERDIENSTLICHE MASSNAHME ANZUSEHEN, DIE DEN FORMVORSCHRIFTEN DES GENANNTEN ARTIKELS NICHT UNTERLIEGT.

S. 203

NACH ALLEDEM IST DIE VORLIEGENDE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.

VI. ZUR SECHSTEN RÜGE

DIESE RÜGE TEILT DIE KLAEGERIN IN VERSCHIEDENE BESCHWERDEPUNKTE AUF :

A ) OBWOHL ES UM EIN AUSWAHLVERFAHREN AUF GRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN GEGANGEN SEI, HABE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS REGELRECHTE PRÜFUNGEN IN FORM VON " GESPRÄCHEN " DURCHGEFÜHRT; DER KLAEGERIN SEIEN IN DEM MIT IHR GEFÜHRTEN GESPRÄCH EINE GANZE REIHE VON " FANGFRAGEN " GESTELLT WORDEN.

B ) DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS HABE DIE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE NICHT BERÜCKSICHTIGT, DENN DIE BEWERTUNG SEI NUR AUF GRUND DER SPRACHKENNTNISSE UND DER BERUFSERFAHRUNG ERFOLGT. ZU DEN SPRACHKENNTNISSEN SEI FESTZUSTELLEN, DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DIE KENNTNIS DES ENGLISCHEN ALS AUSSCHLAGGEBEND ANGESEHEN HABE, OBWOHL DIE STELLENAUSSCHREIBUNG " GRÜNDLICHE KENNTNIS EINER DER SPRACHEN DER GEMEINSCHAFT ( VORZUGSWEISE DES FRANZÖSISCHEN ") VERLANGT HABE, UND DIE KLAEGERIN EINE AUSGEZEICHNETE KENNTNIS DIESER SPRACHE BESITZE. SCHLIESSLICH HABE DIE KLAEGERIN 14 JAHRE LANG IN ENGLAND GELEBT, WÄHREND FRÄULEIN KURZ ZUM ERSTENMAL DORT GEWESEN SEI.

C ) DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS HÄTTE DIE BERUFSERFAHRUNG, DIE FRÄULEIN KURZ IM LONDONER BÜRO DER BEKLAGTEN ERLANGT HABE, NICHT BERÜCKSICHTIGEN DÜRFEN.

1. ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE BEKLAGTE BEGRÜNDET IHRE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE MIT DEM VORBRINGEN, DIESE RÜGE SEI ERSTMALS IN DER ERWIDERUNG GELTEND GEMACHT WORDEN UND BERUHE NICHT AUF RECHTLICHEN ODER TATSÄCHLICHEN GRÜNDEN, DIE SICH WÄHREND DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ERGEBEN HÄTTEN. DIESE EINREDE IST DEM UNTER A ) WIEDERGEGEBENEN BESCHWERDEPUNKT GEGENÜBER OFFENSICHTLICH BEGRÜNDET. DAGEGEN IST SIE FÜR DIE UNTER B ) UND C ) GENANNTEN BESCHWERDEPUNKTE ZURÜCKZUWEISEN, DA DIESE NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES AUF UNTERLAGEN BERUHEN, DIE DIE BEKLAGTE ALS ANLAGEN ZUR KLAGEBEANTWORTUNG ZU DEN AKTEN GEGEBEN HAT.

2. ZUR BEGRÜNDETHEIT

A ) ZUM BESCHWERDEPUNKT B ) FÜHRT DIE KLAEGERIN KEINE BESTIMMTEN TATSACHEN AN, DIE DIE ANNAHME ZULIESSEN, DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DIE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DER BEWERBER NICHT ORDNUNGSGEMÄSS BERÜCKSICHTIGT HABE. AUSSERDEM UNTERSCHEIDET DIE STELLENAUSSCHREIBUNG DEUTLICH ZWISCHEN " BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN ODER ZEUGNISSEN " UND " BERUFSERFAHRUNG " UND STELLT DIESE BEIDEN KRITERIEN GANZ OFFENSICHTLICH EINANDER GLEICH. DIE GENANNTE STELLENAUSSCHREIBUNG ENTHÄLT FERNER DIE ANGABE, DASS DIE " GRÜNDLICHE KENNTNIS DER ENGLISCHEN SPRACHE ERWÜNSCHT " SEI. DAHER WAR DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS BERECHTIGT, DIESE KENNTNIS ALS AUSSCHLAGGEBEND ANZUSEHEN, SOWEIT DIE BEWERBER GLEICHWERTIGE KENNTNISSE IN DEN ANDEREN IN FRAGE KOMMENDEN SPRACHEN NACHWEISEN KONNTEN. SCHLIESSLICH FÜHRT EIN LÄNGERER AUSLANDSAUFENTHALT ZWAR HÄUFIG ZU EINER DEUTLICHEN ÜBERLEGENHEIT AUF SPRACHLICHEM GEBIET, DOCH IST DIES NICHT NOTWENDIGERWEISE DER FALL.

S. 204

B ) WAS DEN BESCHWERDEPUNKT C ) ANBELANGT, SO WAR ES DURCHAUS ANGEMESSEN, DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DIE BERUFSERFAHRUNG EINER BEWERBERIN BERÜCKSICHTIGTE, DIE SCHON AUFGABEN VON DER ART DERER ERFÜLLT HATTE, DIE MIT DEM ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTEN VERBUNDEN SIND.

VII. ZUR SIEBENTEN RÜGE

DIE KLAEGERIN WENDET SICH DAGEGEN, DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS BEI DER BEURTEILUNG DER BEWERBER DIE SPRACHKENNTNISSE UND DIE BERUFSERFAHRUNG PAUSCHAL BEWERTET HABE, ANSTATT SIE GETRENNT ZU BENOTEN.

ES BESTEHT KEIN RECHTSSATZ, DER ES DEM PRÜFUNGSAUSSCHUSS UNTERSAGTE, IN DER BEANSTANDETEN WEISE VORZUGEHEN, ES SEI DENN, DASS ES DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE HIERDURCH UNMÖGLICH GEMACHT WÜRDE, EINE BILLIGE UND ANGEMESSENE ENTSCHEIDUNG ZU TREFFEN. AUS KEINEM DER GEGEBENEN UMSTÄNDE IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIES VORLIEGEND DER FALL GEWESEN SEI. AUCH DIESE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.

DA DIE KLAEGERIN MIT KEINEM IHRER KLAGEGRÜNDE DURCHGEDRUNGEN IST, IST IHRE KLAGE ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN UND HAT DAHER NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

MIT BESCHLUSS VOM 24. JUNI 1964 HAT DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER ) DEN ANTRAG DER KLAEGERIN AUF GEWÄHRUNG DES ARMENRECHTS ABGELEHNT UND DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHEIDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN TRAEGT MIT AUSNAHME DER AUSLAGEN DER BEKLAGTEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER DURCH DEN ANTRAG AUF BEWILLIGUNG DES ARMENRECHTS ENTSTANDENEN.

Ende der Entscheidung

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