Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1989
Aktenzeichen: 161/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1697/79 vom 24. Juli 1979


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 1697/79 vom 24. Juli 1979 Art. 2
Verordnung Nr. 1697/79 Art. 5 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Wirtschaftsteilnehmer hat keinen Anspruch darauf, daß gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung der Eingangsabgaben abgesehen wird, wenn der Irrtum der Zollverwaltung, von dem er profitiert hat, darauf zurückgeht, daß diese, statt die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Gemeinschaftszollvorschriften anzuwenden, sich auf einen nationalen Gebrauchszolltarif bezogen hat, der zu Unrecht einer Senkung der Abgaben vorgegriffen hat, die zwar von der Kommission vorgeschlagen, aber vom Rat abgelehnt wurde; denn hierbei handelt es sich um einen Irrtum, den er im Sinne der vorgenannten Verordnung hätte erkennen können.

Zum einen stellen nämlich die Gemeinschaftszollvorschriften mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften das einzige positive Recht auf dem betreffenden Gebiet dar, und niemand kann sich auf dessen Unkenntnis berufen. Ein von den nationalen Behörden verfasster Gebrauchs-Zolltarif stellt nur ein Handbuch für die Zollabfertigung dar. Er hat nur reinen Hinweischarakter und kann keinesfalls den Vorrang des Gemeinschaftsrechts in Frage stellen. Zum anderen kann ein Irrtum über den Zollsatz von einem aufmerksamen Wirtschaftsteilnehmer durch die Lektüre des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften, in dem die einschlägigen Bestimmungen veröffentlicht worden sind, erkannt werden.

Ausserdem kann ein gewerblicher Wirtschaftsteilnehmer, der im wesentlichen Import - und Exportgeschäfte tätigt, kein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich des anwendbaren Zollsatzes auf einen blossen, in einen nationalen Gebrauchszolltarif übernommenen Vorschlag der Kommission gründen, denn es ist nicht unangemessen, von ihm zu verlangen, daß er sich Einsicht in die einschlägigen Amtsblätter verschafft.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 12. JULI 1989. - FRIEDRICH BINDER GMBH & CO KG GEGEN HAUPTZOLLAMT BAD REICHENHALL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT MUENCHEN - DEUTSCHLAND. - GUELTIGKEIT EINER ENTSCHEIDUNG UEBER DIE NACHERHEBUNG VON EINGANGSABGABEN. - RECHTSSACHE 161/88.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 3. Mai 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit einer am 5. November 1985 an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung zur Vorabentscheidung vorgelegt; mit dieser Entscheidung hat die Kommission festgestellt, daß die Eingangsabgaben in Höhe von 22 917,83 DM für bestimmte, von drei deutschen Unternehmen getätigte Einfuhren nachzuerheben sind.

2 Die genannte Frage stellt sich im Rahmen eines Verfahrens, in dem eines dieser drei Unternehmen, die Friedrich Binder GmbH & Co. KG, ein Import -, Export -, Transit - und Großhandelsunternehmen für Obst und Gemüse, die Aufhebung von drei Bescheiden des Hauptzollamts Bad Reichenhall über die Nacherhebung von Zöllen begehrt.

3 Diese Nacherhebungen bezogen sich auf zwölf Sendungen tiefgefrorener Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien, die die Firma Binder in der Zeit vom 30. Januar bis 5. März 1983 in die Bundesrepublik Deutschland einführte und dort zum freien Verkehr abfertigen ließ.

4 Zu jener Zeit war der Zollsatz bei der Einfuhr von Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien in die Gemeinschaft - in Höhe von 13 % - durch Artikel 8 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend den Handelsverkehr und die handelspolitische Zusammenarbeit festgelegt, das durch die Verordnung Nr. 1272/80 des Rates vom 22. Mai 1980 ( ABl. L 130, S. 1 ) im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden war. Nach einem Verordnungsvorschlag, den die Kommission am 16. Juli 1982 dem Rat vorgelegt hatte, sollte dieser Zollsatz von 13 auf 10,4 % gesenkt werden.

5 Dieser Vorschlag wurde in den ab 1. Januar 1983 geltenden Deutschen Gebrauchszolltarif der deutschen Behörden übernommen. Das Hauptzollamt wandte daher einen Zollsatz von 10,4 % auf die fraglichen Einfuhren an.

6 Da der Vorschlag der Kommission vom Rat nicht angenommen worden war, berichtigte das Bundesministerium der Finanzen am 9. März 1983 den im Deutschen Gebrauchszolltarif enthaltenen Zollsatz mit Wirkung vom 1. Januar 1983 und setzte ihn wieder auf 13 % fest.

7 Mit drei endgültigen Steuerbescheiden vom 28. März, 29. März und 13. Juni 1983 forderte das Hauptzollamt von der Firma Binder die Differenz zum richtigen Zollsatz in Höhe von 7 992,39 DM nach, und zwar auf der Grundlage von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs - oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet ( ABl. L 197, S. 1 ). Gegen diese Bescheide legte die Firma Binder Einspruch ein, um zu erreichen, daß von der Nacherhebung der fraglichen Abgaben abgesehen werde.

8 Artikel 5 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung Nr. 1697/79 des Rates bestimmt :

"Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs - oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat."

9 Da sich die betreffenden Abgaben auf mehr als 2 000 ECU beliefen, beantragte die Bundesrepublik Deutschland am 5. Juli 1985 bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates ( ABl. L 161, S. 1 ) eine Entscheidung darüber, ob es gerechtfertigt sei, im vorliegenden Fall von der Nacherhebung der betreffenden Eingangsabgaben nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates abzusehen.

10 Am 5. November 1985 richtete die Kommission an die Bundesrepublik Deutschland eine negative Entscheidung. Sie begründete diese damit, daß die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt seien. Der Irrtum der Zollstelle über den anwendbaren Zollsatz habe nämlich vom Abgabenschuldner erkannt werden können, da sich der zutreffende Zollsatz von 13 % aus Artikel 8 des durch die vorgenannte Verordnung Nr. 1272/80 im Namen der Gemeinschaft genehmigten Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ergeben habe. Somit seien die Einführer in der Lage gewesen, den geltenden Zollsatz in Erfahrung zu bringen und unschwer festzustellen, daß der im Deutschen Gebrauchszolltarif, einem Instrument mit rein hinweisendem Charakter, das dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegengesetzt werden könne, abgedruckte Zollsatz falsch gewesen sei.

11 Aufgrund dieser Entscheidung wurde der Einspruch der Firma Binder am 27. Januar 1986 zurückgewiesen. Daraufhin erhob die Firma beim Finanzgericht München Klage auf Aufhebung der Nacherhebungsbescheide. Zur Begründung ihrer Klage trug sie vor, daß sie auf die im Deutschen Gebrauchszolltarif, einem amtlichen Dokument, veröffentlichten Angaben vertraut habe, daß sie die nachgeforderten Abgaben nicht mehr auf ihre Kunden abwälzen könne, da sie bei ihrer Kalkulation von einem Zollsatz von 10,4 % ausgegangen sei, und daß es ihr nicht zuzumuten sei, über die geltenden Zollsätze besser informiert zu sein als die zuständigen Zollstellen.

12 Da das Finanzgericht Zweifel an der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 5. November 1985 hegt, hat es das Verfahren ausgesetzt und folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Ist die Entscheidung der Kommission vom 5. November 1985 (( Dokument K(85 ) 1732 final )) gültig?"

13 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß sich die Zweifel an der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission hauptsächlich darauf beziehen, ob die Einschätzung der Kommission richtig war, wonach die Firma Binder unschwer feststellen konnte, daß der im Deutschen Gebrauchszolltarif abgedruckte Zollsatz falsch war. Das Finanzgericht weist insoweit insbesondere auf die Schwierigkeit hin, das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Bezirk der betreffenden Zollstelle einzusehen, da es dort nicht verfügbar sei. Das Gericht verweist ferner auf die Praxis aller Beteiligten, sich nach dem Deutschen Gebrauchszolltarif zu richten, der besonders zuverlässig sei, da er vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben werde, das an der Tarifgesetzgebung der Gemeinschaft beteiligt sei. Das Vorlagegericht schließt daraus, daß das Bundesministerium der Finanzen dadurch für die Einführer der strittigen Waren einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, den die Kommission in ihrer Entscheidung vom 5. November 1985 nicht berücksichtigt habe.

14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, der anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

15 Vorab ist daran zu erinnern, daß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dafür, daß die zuständigen Behörden von einer Nacherhebung absehen, die drei folgenden kumulativen Voraussetzungen aufstellt :

- Zunächst ist die Nichterhebung der Abgaben auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen;

- sodann konnte dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden, und dieser hat gutgläubig gehandelt;

- schließlich hat der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet.

16 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85 ( Foto-Frost, Slg. 1987, 4199 ) ausgeführt hat, ist diese Vorschrift dahin auszulegen, daß der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf hat, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird, wenn alle genannten Voraussetzungen erfuellt sind.

17 Da die Kommission in ihrer Entscheidung vom 5. November 1985 die Ansicht vertrat, daß die zweite Voraussetzung nicht erfuellt sei, ist zu prüfen, ob die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Irrtum der Zollstelle vom Abgabenschuldner im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erkannt werden konnte.

18 Hierzu trägt die Kommission vor, der Deutsche Gebrauchszolltarif habe rein hinweisende Bedeutung. Er könne daher nicht dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, das das geltende Gemeinschaftsrecht enthalte, entgegengesetzt werden, ohne daß die unmittelbare Geltung des Gemeinsamen Zolltarifs und seine einheitliche Anwendung in Frage gestellt würden und ohne daß einem nationalen Gebrauchszolltarif Vorrang vor den geltenden Gemeinschaftszollvorschriften eingeräumt werde. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich nach einem solchen deklaratorischen Text richte, müsse folglich auch das Risiko tragen, das sich aus einem Widerspruch zwischen diesem Text und dem geltenden Gemeinschaftsrecht ergeben könne.

19 Dazu ist zunächst daran zu erinnern, daß die geltenden Gemeinschaftszollvorschriften im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden müssen. Sie stellen von dieser Veröffentlichung an das einzige positive Recht auf dem betreffenden Gebiet dar, und niemand kann sich auf dessen Unkenntnis berufen. Ein von den nationalen Behörden verfasster Gebrauchszolltarif wie der deutsche stellt daher, wie bereits aus dem Wortlaut seiner Inhaltsangabe hervorgeht, nur ein Handbuch für die Zollabfertigung dar. Dieses Handbuch fasst zur Arbeitserleichterung für alle an Zollvorgängen Beteiligten die Vorschriften des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts zusammen, unter denen der Gemeinsame Zolltarif als zu den grundlegenden Rechtsvorschriften gehörend angeführt wird. Die Angaben in diesem Gebrauchszolltarif lassen also klar erkennen, daß dieses Handbuch nur eine Zusammenstellung von Vorschriften ist, die, was das Gemeinschaftsrecht angeht, bereits zuvor im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Ein solches Werk hat somit nur reinen Hinweischarakter und kann keinesfalls dazu führen, den Vorrang des Gemeinschaftsrechts in Frage zu stellen.

20 Ausserdem hätte ein Irrtum über den Zollsatz wie der in Rede stehende von einem aufmerksamen Wirtschaftsteilnehmer durch die Lektüre des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Verordnung Nr. 1272/80 des Rates veröffentlicht worden ist, erkannt werden können. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Zollsatz von 13 % derjenige ist, der seit dem Erlaß dieser Verordnung galt, und daß eine Erhöhung oder Herabsetzung dieses Satzes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden wäre.

21 Zu prüfen ist noch der vom Vorlagegericht aufgegriffene Einwand der Firma Binder, daß die Existenz eines Vorschlags der Kommission zur Herabsetzung des Zollsatzes bei der Einfuhr von Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien in die Gemeinschaft von 13 auf 10,4 % und die Übernahme dieses Zollsatzes in den nationalen Gebrauchszolltarif durch die an der Tarifgesetzgebung der Gemeinschaft beteiligten deutschen Behörden bei ihr ein berechtigtes Vertrauen darauf hervorgerufen hätten, daß dieser Zollsatz von 10,4 % richtig sei, und daß die Kommission diesem Umstand bei ihrer Beurteilung nicht Rechnung getragen habe.

22 Dazu ist daran zu erinnern, daß die Firma Binder ein gewerblicher Wirtschaftsteilnehmer ist, der im wesentlichen Import - und Exportgeschäfte tätigt. Eine solche Firma kann kein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich des anwendbaren Zollsatzes auf die Existenz eines Vorschlags der Kommission, in dem dieser Satz aufgeführt ist, und auf seine Übernahme in einen nationalen Gebrauchszolltarif gründen. Es erscheint daher nicht unangemessen, von diesem Wirtschaftsteilnehmer zu verlangen, daß er sich durch die Lektüre der einschlägigen Amtsblätter Gewißheit über das auf seine Geschäfte anwendbare Gemeinschaftsrecht verschafft, auch wenn in dem dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Fall der fragliche Zollsatz nur Erzeugnisse mit Ursprung in Jugoslawien betraf und durch ein internationales Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien festgelegt worden war.

23 Aus alledem folgt, daß die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, daß die zweite Voraussetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 in dem dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Fall nicht erfuellt war. Der erwähnte Irrtum konnte nämlich von der Firma Binder erkannt werden.

24 Unter diesen Umständen ist auf die Frage des nationalen Gerichts zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung der Kommission vom 5. November 1985, Dokument K(85 ) 1732 final, beeinträchtigen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Erste Kammer )

auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 3. Mai 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung der Kommission vom 5. November 1985, Dokument K(85 ) 1732 final, beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

Zurück