Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.1989
Aktenzeichen: 167/87
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 69 § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 18. JANUAR 1989. - ORGANIZACION DE PRODUCTORES ASOCIADOS DE GRANDES ATUNEROS CONGELADORES DE ESPANA (OPAGAC) UND ORGANIZACION DE PRODUCTORES DE TUNIDOS CONGELADOS (OPTUC) GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE. - RECHTSSACHEN 167/87, 168/87, 28/88 UND 123/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Organización de Productores de Tunidos Congelados ( OPTUC ) und die Organización de Productores Asociados de Grandes Atuneros Congeladores ( Opagac ) sowie die acht in ihr zusammengeschlossenen Unternehmen haben mit zwei Klageschriften, die am 5. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 712/87 der Kommission vom 12. März 1987 zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Konservenindustrie für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1986 ( ABl. L 70, S. 19 ). Später haben die Opagac und die acht in ihr zusammengeschlossenen Unternehmen mit zwei Klageschriften, die am 26. Januar 1988 und am 21. April 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag zwei Klagen erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3307/87 der Kommission vom 3. November 1987 zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Konservenindustrie für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1986 ( ABl. L 313, S. 14 ) und auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 228/88 der Kommission vom 27. Januar 1988 zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Konservenindustrie für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1986 ( ABl. L 23, S. 11 ).

2 Die Klagen in den Rechtssachen 167/87, 168/87, 28/88 und 123/88 haben den gleichen Gegenstand und stehen so miteinander in Zusammenhang, daß sie in ein und demselben Beschluß behandelt werden können.

3 Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1196/76 des Rates vom 17. Mai 1976 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung an die Erzeuger von Thunfischen für die Konservenindustrie ( ABl. L 133, S. 1 ) legt die Kommission nach dem Verwaltungsausschußverfahren die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sowie den Hoechstbetrag der Ausgleichsentschädigung fest. Die Durchführungsbestimmungen wurden mit der Verordnung Nr. 2469/86 der Kommission vom 31. Juli 1986 ( ABl. L 211, S. 19 ) festgelegt. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen setzte die Kommission den Hoechstbetrag der Ausgleichsentschädigung in mehreren, darunter in den von den Klägerinnen angefochtenen Verordnungen fest.

4 Mit Urteil vom 24. Februar 1988 in der Rechtssache 264/86 ( Französische Republik/Kommission, Slg. 1988, 973 ) hat der Gerichtshof Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2469/86 für nichtig erklärt. Da die Kommission der Auffassung war, daß deshalb der Hoechstbetrag der Ausgleichsentschädigung für das Wirtschaftsjahr 1986 neu festzusetzen sei, erließ sie am 11. August 1988 die Verordnung Nr. 2551/88 ( ABl. L 228, S. 15 ). In Artikel 1 dieser Verordnung wird der Hoechstbetrag der Ausgleichsentschädigung für vier aufeinanderfolgende Quartale festgesetzt; nach Artikel 2 werden die Verordnungen Nrn. 712/87, 3307/87 und 228/88 aufgehoben.

5 Mit Schriftsätzen, die am 17. Oktober 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben die Klägerinnen dem Gerichtshof mitgeteilt, daß ihre Ansprüche durch den Erlaß der Verordnung Nr. 2551/88 befriedigt worden seien. Sie beantragen den Erlaß eines Beschlusses, mit dem die Erledigung der Hauptsache in den vier Rechtssachen festgestellt wird. Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1988 erklärt, daß sie sich einem solchen Beschluß nicht widersetze.

6 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Hauptsache in den Rechtssachen 167/87, 168/87, 28/88 und 123/88 erledigt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

7 Die Kommission beantragt, den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie vertritt die Ansicht, die Klagen seien unzulässig, da nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Erzeugerorganisation keine Maßnahme anfechten könne, die die allgemeinen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Personen berühre, und da es sich um eine Maßnahme mit Verordnungscharakter und allgemeiner Geltung handele. Diese Unzulässigkeit führe dazu, daß den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen seien.

8 Die Klägerinnen beantragen hingegen, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach ihrer Meinung hat das Vorgehen der Kommission sie dazu gezwungen, aufeinanderfolgende Klagen zu erheben, die infolge des Verhaltens der Beklagten gegenstandslos geworden seien. Zur Zulässigkeit führen die Klägerinnen unter anderem aus, daß die streitigen Verordnungen, die vergangene Situationen regelten, in Wirklichkeit Entscheidungen darstellten, die eine beschränkte Anzahl von Unternehmen beträfen, und daß die Klagen daher zulässig seien.

9 Angesichts dieses Vorbringens ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen entscheidet.

10 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Klagen aufgrund des Verhaltens der Kommission gegenstandslos geworden sind, da die von ihr erlassene Verordnung Nr. 2551/88 den in den Klageschriften dargestellten Ansprüchen der Klägerinnen Rechnung trägt. Es ist jedoch auch festzustellen, daß in bezug auf die Zulässigkeit der vier Klagen ernsthafte Zweifel bestehen. Unter diesen Umständen hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 18. Januar 1989.

Ende der Entscheidung

Zurück