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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1989
Aktenzeichen: 168/88
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1408/71, EWGV


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1408/71 Art. 12
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 73
EWGV Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 folgt, daß eine Kumulierung von Leistungen nicht nur dann gegeben ist, wenn eine Person gleichzeitig Anspruch auf zwei verschiedene Familienleistungen hat, sondern auch dann, wenn - wie etwa im Fall beider Elternteile - zwei verschiedenen Personen Ansprüche auf derartige Leistungen für ein und dasselbe Kind zustehen.

2. Im Einklang mit der Zweckrichtung des Artikels 51 EWG-Vertrag, auf die zurückzugreifen ist, wenn eine besondere Situation im Gemeinschaftsrecht nicht ausdrücklich geregelt ist, sind die Artikel 12 und 73 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Familienleistungen im Beschäftigungsstaat für seine in einem zweiten Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen dann, wenn aus demselben Grund schon Familienleistungen an seinen Ehegatten in einem dritten Mitgliedstaat gezahlt werden, wo dieser Ehegatte eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt, insoweit geltend gemacht werden kann, als der Betrag der in dem dritten Mitgliedstaat tatsächlich bezogenen Familienleistungen niedriger ist als die im ersten Mitgliedstaat vorgesehenen Leistungen. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer gegenüber dem zuständigen Träger des ersten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe der Differenz zwischen den beiden Beträgen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 14. DEZEMBER 1989. - THEO DAMMER GEGEN VZW SECUREX KINDERBIJSLAGFONDS UND RIJKSDIENST VOOR KINDERBIJSLAG DER WERKNEMERS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: ARBEIDSRECHTBANK ANTWERPEN - BELGIEN. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - FAMILIENLEISTUNGEN. - RECHTSSACHE 168/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Arbeidsrechtbank Antwerpen hat mit Urteil vom 10. Juni 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juni 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung verschiedener Bestimmungen der mehrfach geänderten Verordnungen Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, und Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 ( ABl. L 74, S. 1 ) im Hinblick auf die Bestimmung des Mitgliedstaats zur Vorabentscheidung vorgelegt, der Familienleistungen für ein Kind zu gewähren hat, dessen Eltern in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten und in einem dritten Mitgliedstaat wohnen.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit wegen der Weigerung der zuständigen belgischen Behörden, Herrn Theo Dammer Familienleistungen für sein Kind zu gewähren.

3 Die Eheleute Dammer wohnen mit ihrem am 17. Juli 1985 geborenen Kind in den Niederlanden. Herr Dammer ist als Arbeitnehmer in Belgien, seine Ehefrau als Arbeitnehmerin in der Bundesrepublik Deutschland tätig.

4 Herr Dammer beantragte bei der VZW Securex Kinderbijslagfonds ( Kindergeldkasse ) in Gent und beim Rijksdienst voor Kinderbijslag voor Werknemers ( Staatliches Amt für Kindergeld für Arbeitnehmer ) in Brüssel am 29. Mai 1985 eine Geburtsbeihilfe und am 21. Oktober 1985 Familienleistungen. Diesen Anträgen wurde nicht stattgegeben, da Frau Dammer aufgrund eines am 2. September 1987 bei den deutschen Behörden gestellten Antrags ab März 1987 deutsche Familienleistungen für ihr Kind bezog.

5 Die Arbeidsrechtbank Antwerpen, bei der Herr Dammer Klage wegen der vorerwähnten Weigerung der belgischen Behörden erhoben hatte, stellte zunächst fest, daß Geburtsbeihilfen gemäß Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen.

6 Hinsichtlich der Familienleistungen gelangte das vorlegende Gericht zu der Auffassung, der Rechtsstreit werfe ein gemeinschaftsrechtliches Auslegungsproblem auf. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Für den Fall, daß Eltern in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen sie nicht wohnen, als Arbeitnehmer tätig sind und jeder Elternteil gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Anspruch auf Familienleistungen für dasselbe Kind hat :

1. Bedeutet der Satzteil in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 'als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten' , daß die Familienbeihilfeberechtigten, im vorliegenden Fall die Familie der als Arbeitnehmer tätigen Eltern, da jeder Elternteil auch unter die nationalen Rechtsvorschriften seines jeweiligen Beschäftigungsstaats fällt, für die Gewährung der Familienbeihilfen den Beschäftigungs-/Wohnstaat auswählen können und somit Anspruch auf die Gewährung der Familienbeihilfen desjenigen Mitgliedstaats haben, der den höchsten Betrag vorsieht?

2. Falls dies verneint wird :

a ) Ist Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit nicht zulässig sind, so zu verstehen, daß das Verbot der Kumulierung dieser Familienleistungen erst vom Beginn der tatsächlichen Auszahlung ( aufgrund eines späteren Antrags ) dieser Leistung in einem bestimmten Mitgliedstaat an gilt?

b ) Ist Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung so zu verstehen, daß das Verbot der Kumulierung von Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit auf den Betrag der niedrigsten Leistung beschränkt ist, so daß im Falle einer Kumulierung der Unterschiedsbetrag von dem Mitgliedstaat mit der höchsten Familienbeihilfe zu zahlen ist?"

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Vor einer Prüfung der Fragen des vorlegenden Gerichts ist zunächst festzustellen, daß es im Ausgangsverfahren tatsächlich um einen nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung verbotenen Fall der Kumulierung von Leistungen geht.

9 Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt nämlich :

"Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

1. Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit kann aufgrund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden.

...".

10 Aus dieser Bestimmung folgt, daß eine Kumulierung nicht nur dann gegeben ist, wenn eine Person gleichzeitig Anspruch auf zwei verschiedene Familienleistungen hat, sondern auch dann, wenn zwei verschiedenen Personen, im vorliegenden Fall beiden Elternteilen, Ansprüche auf derartige Leistungen für ein und dasselbe Kind zustehen.

11 Diese Auslegung ergibt sich in erster Linie aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung, in der nicht vom "Anspruch eines Arbeitnehmers auf Leistungen" die Rede ist, sondern die allgemeine Formulierung "Anspruch auf Leistungen" verwendet wird.

12 Im übrigen ist auch aus Sinn und Zweck der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, die die Kumulierung von Familienleistungen regeln, sowie aus den darin für den Fall einer Kumulierung vorgesehenen Lösungen herzuleiten, daß mit der in Rede stehenden Bestimmung verhindert werden soll, daß sowohl der unmittelbare Familienleistungsberechtigte, d. h. der Arbeitnehmer, als auch die mittelbaren Leistungsberechtigten, d. h. die Familienangehörigen des Arbeitnehmers, gleichzeitig zwei Leistungen gleicher Art erlangen können.

13 Zur Lösung eines Falles der Kumulierung bestimmt Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71, der "Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen gemäß Artikel 73 oder 74 und bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in dem Land, in dem die Familienangehörigen wohnen", enthält, folgendes :

"Der Anspruch auf die nach den Artikeln 73 und 74 geschuldeten Familienleistungen oder Familienbeihilfen wird ausgesetzt, wenn wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Familienleistungen oder Familienbeihilfen auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnen, zu zahlen sind."

14 Die in dieser Bestimmung enthaltene Lösung, nämlich die Priorität des Staates, in dem der Familienangehörige wohnt, für den die Familienleistung gewährt wird - im vorliegenden Fall das Kind -, gilt nicht nur für den Fall, daß ein und derselbe Elternteil in zwei Mitgliedstaaten gleichzeitig eine berufliche Tätigkeit ausübt, sondern auch dann, wenn beide Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig beruflich tätig sind.

15 Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung Nr. 574/72 sah deshalb folgerichtig eine Lösung für den Fall der Kumulierung von Leistungsansprüchen "für dasselbe Familienmitglied" vor; dieselbe Bestimmung sieht in ihrer geänderten Fassung ( gegenwärtig Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i - Verordnung Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Änderung der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72, ABl. L 160, S. 1 ) für den Fall der Kumulierung auf seiten beider Elternteile, auch wenn diese unverheiratet sind, ebenso folgerichtig die Priorität des Staates vor, in dem das Kind wohnt.

16 Aus den vorerwähnten Bestimmungen ergibt sich, daß die gemeinschaftsrechtliche Regelung eine verbotene Kumulierung in dem Fall sieht, daß zwei Elternteile in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten, wobei jedem Elternteil in seinem Beschäftigungsstaat Familienleistungen für denselben Familienangehörigen zustehen, und daß sie als Lösung eine Prioritätsregel in bezug auf die beiden betroffenen nationalen Rechtsvorschriften für den Fall vorsieht, daß der Familienangehörige in einem der beiden Beschäftigungsstaaten wohnt. Für den Fall, daß der Familienangehörige in einem dritten Mitgliedstaat wohnt, enthält die gemeinschaftsrechtliche Regelung jedoch keine

Lösung.

17 Wegen dieser Lücke in der gemeinschaftsrechtlichen Regelung hat das vorlegende Gericht seine Vorabentscheidungsfragen gestellt.

18 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, welche Konsequenz das Kumulierungsverbot für den Fall hat, daß ein EG-Arbeitnehmer im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen für seine in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen hat, wenn aus demselben Grund schon Familienleistungen an seinen Ehegatten in einem dritten Mitgliedstaat gezahlt werden, wo dieser Ehegatte eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt.

19 Zunächst ist festzustellen, daß die Regelung in Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach der Anspruch auf Familienleistungen im Beschäftigungsstaat ausgesetzt wird, wenn derartige Leistungen auch nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen zu zahlen sind, keine Anhaltspunkte für die Lösung des im Ausgangsrechtsstreit aufgeworfenen Problems enthält. Es gibt allem Anschein nach keine Prioritätsregel für den Fall einer Kumulierung von Familienleistungen in zwei Beschäftigungsstaaten, von denen keiner der Wohnstaat der Familienangehörigen ist.

20 Da den Bestimmungen der Verordnung insoweit nichts zu entnehmen ist, muß auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, auf denen Artikel 51 EWG-Vertrag, der die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1408/71 bildet, beruht.

21 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache 24/75 ( Petroni, Slg. 1975, 1149, Randnrn. 11 bis 13 ), der Zweck der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag verfehlt würde, wenn Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sichern. In dem Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 ( Gravina, Slg. 1980, 2205, Randnr. 7 ) hat der Gerichtshof daraus hergeleitet, daß die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung keine Verringerung der aufgrund solcher Rechtsvorschriften gewährten Leistungen zur Folge haben darf.

22 Diese Rechtsprechung ist dahin zu verstehen, daß keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 jemandem ein Recht entziehen kann, das er aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unabhängig von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts erworben hat.

23 Auf der Grundlage dieser Auslegung des Artikels 51 EWG-Vertrag hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 ( Laterza, Slg. 1980, 1915, Randnr. 10 ) entschieden, daß der Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Staat, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt, den schon länger bestehenden Anspruch auf höhere Familienleistungen gegenüber einem anderen Mitgliedstaat nicht untergehen lässt. In dem Urteil heisst es weiter : Ist der Betrag der im Wohnstaat tatsächlich bezogenen Familienleistungen niedriger als der Betrag der in den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen.

24 Das im vorliegenden Fall aufgeworfene Kumulierungsproblem ist im Einklang mit dem Zweck des Artikels 51 EWG-Vertrag und den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes enthaltenen Leitlinien entsprechend zu lösen.

25 Die Vorlagefragen sind daher wie folgt zu beantworten : Die Artikel 12 und 73 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, sind dahin auszulegen, daß der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Familienleistungen im Beschäftigungsstaat für seine in einem zweiten Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen dann, wenn aus demselben Grund schon Familienleistungen an seinen Ehegatten in einem dritten Mitgliedstaat gezahlt werden, wo dieser Ehegatte eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt, insoweit geltend gemacht werden kann, als der Betrag der in dem dritten Mitgliedstaat tatsächlich bezogenen Familienleistungen niedriger ist als die im ersten Mitgliedstaat vorgesehenen Leistungen. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer gegenüber dem zuständigen Träger des ersten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe der Differenz zwischen den beiden Beträgen.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

auf die ihm von der Arbeidsrechtbank Antwerpen mit Urteil vom 10. Juni 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

Die Artikel 12 und 73 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, sind dahin auszulegen, daß der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Familienleistungen im Beschäftigungsstaat für seine in einem zweiten Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen dann, wenn aus demselben Grund schon Familienleistungen an seinen Ehegatten in einem dritten Mitgliedstaat gezahlt werden, wo dieser Ehegatte eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt, insoweit geltend gemacht werden kann, als der Betrag der in dem dritten Mitgliedstaat tatsächlich bezogenen Familienleistungen niedriger ist als die im ersten Mitgliedstaat vorgesehenen Leistungen. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer gegenüber dem zuständigen Träger des ersten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe der Differenz zwischen den beiden Beträgen.

Ende der Entscheidung

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