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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.05.1969
Aktenzeichen: 17-68
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, Verordnung 259/ 68


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 91
Beamtenstatut Art. 7
Verordnung 259/ 68 Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. AUS ARTIKEL 7 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 27 DES STATUTS GEHT HERVOR, DASS DIE KOMMISSION BEI DER EINSTELLUNG, BEFÖRDERUNG UND EINWEISUNG IHRER BEDIENSTETEN SICH EINERSEITS VOM DIENSTLICHEN INTERESSE OHNE ANSEHEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT LEITEN LASSEN UND ANDERERSEITS DAFÜR SORGEN MUSS, DASS DIE EINSTELLUNG DURCH EINE AUSWAHL UNTER DEN STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFTEN AUF MÖGLICHST BREITER GEOGRAPHISCHER GRUNDLAGE ERFOLGT. SIE BRINGT DIESE ERFORDERNISSE MITEINANDER IN EINKLANG, WENN SIE BEI WEITGEHEND GLEICHWERTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN DER EINZELNEN BEWERBER DAS KRITERIUM DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DEN AUSSCHLAG GEBEN LÄSST, UM DAS GEOGRAPHISCHE GLEICHGEWICHT INNERHALB IHRES PERSONALS ZU ERHALTEN ODER WIEDERHERZUSTELLEN.

2. BEI DER ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG, DIE EINSTELLUNGEN AUF MÖGLICHST BREITER GEOGRAPHISCHER GRUNDLAGE VORZUNEHMEN, DARF NICHT NUR AUF WENIGE RÄNGE INNERHALB EINER EINZIGEN GENERALDIREKTION ABGESTELLT WERDEN.

3. UNTER DEN BESONDEREN BEDINGUNGEN DER DURCH DEN FUSIONSVERTRAG GEBOTENEN MASSNAHMEN MUSS DIE BEACHTUNG DES GRUNDSATZES DER ANWARTSCHAFT AUF DIE LAUFBAHN VOR DER ERWAEGUNG DEN VORRANG HABEN, DASS BEI DER ZUSAMMENSETZUNG DES PERSONALS DER GEMEINSCHAFTEN DAS GEOGRAPHISCHE GLEICHGEWICHT ZU WAHREN SEI.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 6. MAI 1969. - ANDREAS REINARZ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 17-68.

Entscheidungsgründe:

1/3 ZIEL DER KLAGE SIND IN ERSTER LINIE DIE AUFHEBUNG DER DIE ENTLASSUNG DES KLAEGERS AUSSPRECHENDEN VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 26. JUNI 1968 SOWIE DIE FESTSTELLUNG, DASS DER KLAEGER WEITERHIN ANSPRUCH AUF SEIN GEHALT UND ALLE MIT SEINEM AMT VERBUNDENEN VORTEILE HABE. FERNER BEGEHRT DER KLAEGER, SOWEIT ERFORDERLICH, DIE AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG VOM 20. MÄRZ 1968 ÜBER SEINE VERSETZUNG VOM DIENSTPOSTEN DES DIREKTORS DER DIREKTION " BEFÖRDERUNGSENTGELTE UND -BEDINGUNGEN " AUF DEN DIENSTPOSTEN EINES HAUPTBERATERS BEI DER GLEICHEN GENERALDIREKTION SOWIE DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES BESCHLUSSES DER BEKLAGTEN VOM 30. MAI 1968, GEGENÜBER VERSCHIEDENEN BEDIENSTETEN, DARUNTER DEM KLAEGER, MASSNAHMEN ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ZU ERGREIFEN. SCHLIESSLICH HAT DER KLAEGER IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG BEWEISE ANGEBOTEN UND DIE ZUERKENNUNG VON SCHADENSERSATZ IN EINER VOM GERICHTSHOF ZU BESTIMMENDEN HÖHE FÜR DEN FALL BEANTRAGT, " DASS SEINE WIEDEREINSTELLUNG ALS DIREKTOR AUF UNÜBERWINDLICHE HINDERNISSE STOSSEN SOLLTE ".

ZUR ZULÄSSIGKEIT

4 DIE BEKLAGTE HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG, SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE MASSNAHMEN VOM 20. MÄRZ UND 30. MAI 1968 RICHTET, UND MACHT GELTEND, ES HANDELE SICH HIERBEI NICHT UM BESCHWERENDE MASSNAHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES STATUTS.

5 DIE VERFÜGUNG VOM 20. MÄRZ STELLT EINE VERSETZUNG DAR; ZWAR LIEGT EINE SOLCHE MASSNAHME GRUNDSÄTZLICH IM RAHMEN DER ERMESSENSBEFUGNIS DER VERWALTUNG ZUR EINRICHTUNG IHRER DIENSTSTELLE, DOCH KANN SIE UNTER GEWISSEN UMSTÄNDEN EINE BESCHWERENDE MASSNAHME SEIN.

6 DIE KLAGE IST INSOWEIT ZULÄSSIG.

7/9 IN IHRER SITZUNG VOM 30. MAI 1968 ERWOG DIE BEKLAGTE, GEGENÜBER EINIGEN A-1 - UND A-2-BEAMTEN, DARUNTER AUCH GEGENÜBER DEM KLAEGER, EINE MASSNAHME ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ZU ERGREIFEN, UND BEAUFTRAGTE IHREN PRÄSIDENTEN, DIE BETROFFENEN HIERVON ZU UNTERRICHTEN, UM IHNEN VOR DER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME ZU GEBEN. DA DIE AUFNAHME IN DAS IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 259/68 VORGESEHENE VERZEICHNIS BEI A-1 - UND A-2-BEAMTEN NICHT ERFORDERLICH IST, BRACHTE DIESER BESCHLUSS LEDIGLICH EINE ABSICHT ZUM AUSDRUCK, WELCHE KEINE RECHTLICHEN WIRKUNGEN ZEITIGEN KONNTE, SONDERN GEGENSTAND EINER NEUEN BESCHLUSSFASSUNG SEIN SOLLTE UND AUCH TATSÄCHLICH WAR. DIE KLAGE IST DEMNACH INSOWEIT UNZULÄSSIG.

10 NACH AUFFASSUNG DES KLAEGERS IST DIESER BESCHLUSS EBENSO WIE DER VOM 20. MÄRZ BESTANDTEIL EINES INBEGRIFFS VON MASSNAHMEN, DIE DEN TATBESTAND EINER ERMESSENSÜBERSCHREITUNG ODER EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS ERGEBEN. DIE DIESBEZUEGLICHEN RÜGEN SIND ABER JEDENFALLS IM RAHMEN DER HAUPTSACHE ZU PRÜFEN.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

A - ZUR RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEGRIFFENEN VERFÜGUNGEN

11 DER KLAEGER MEINT, DIE ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN SEIEN AUFZUHEBEN, DA SIE OHNE VORHERIGE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE UND VERHÄLTNISSE DER EINZELNEN BEAMTEN ERLASSEN WORDEN SEIEN, DIE FÜR EINE MASSNAHME ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST IN FRAGE KAMEN, JEDENFALLS ABER WEIL DIESER ABWAEGUNG, FALLS SIE STATTGEFUNDEN HABE, KEINE EINSICHTNAHME IN DIE EINZELNEN PERSONALAKTEN VORAUSGEGANGEN SEI.

12/17 NACH ARTIKEL 50 DES STATUTS KÖNNEN BEAMTE, DIE EIN AMT DER BESOLDUNGSGRUPPE A1 ODER A2 BEKLEIDEN, AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN IHRER STELLE ENTHOBEN WERDEN. FERNER GEHT AUS DIESER VORSCHRIFT HERVOR, DASS DERARTIGE ENTSCHEIDUNGEN KEINER BEGRÜNDUNG BEDÜRFEN. ANDERERSEITS BESTIMMT ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 259/68, DASS DIE KOMMISSION, WENN SIE BEABSICHTIGT, GEGENÜBER BEAMTEN ANDERER BESOLDUNGSGRUPPEN ALS A1 UND A2 MASSNAHMEN ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ZU TREFFEN, NACH STELLUNGNAHME DES PARITÄTISCHEN AUSSCHUSSES DAS VERZEICHNIS DER BETROFFENEN BEAMTEN AUFSTELLT, WOBEI SIE DIE BEFÄHIGUNG, DIE LEISTUNGEN, DIE DIENSTLICHE FÜHRUNG, DIE FAMILIENVERHÄLTNISSE UND DAS DIENSTALTER DIESER BEAMTEN BERÜCKSICHTIGT. AUS DER GEGENÜBERSTELLUNG DIESER BEIDEN VORSCHRIFTEN ERGIBT SICH, DASS DER KOMMISSION GEGENÜBER DEN A-1 - UND A-2-BEAMTEN EINE WEITGEHENDE ERMESSENSBEFUGNIS ZUSTEHT. EINE SOLCHE BEFUGNIS SETZT SOWOHL EINEN WEITEN ENTSCHEIDUNGSSPIELRAUM ALS AUCH EINE SEHR EINGEHENDE PRÜFUNG DER ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHEN UMSTÄNDE VORAUS. LETZTERE BIETET DIE ERFORDERLICHE GEWÄHR DAFÜR, DASS VON DER GENANNTEN BEFUGNIS NUR IN VOLLER KENNTNIS DER SACHLAGE GEBRAUCH GEMACHT WIRD. NACH LAGE DES VORLIEGENDEN FALLES BEDINGTE DIESES ERFORDERNIS EINE ABWAEGUNG DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE UND VERHÄLTNISSE DER BEAMTEN, DIE ENTLASSEN WERDEN ODER IM AMT VERBLEIBEN SOLLTEN.

18/22 AUS DER ANLAGE ZUM SCHRIFTSTÜCK G ( 68 ) 175 A1 VOM 24. JUNI 1968 GEHT HERVOR, DASS DIE BEKLAGTE IN IHRER SITZUNG VOM 20. MÄRZ 1968 EIN VORLÄUFIGES VERZEICHNIS DERJENIGEN A-1 - UND A-2-BEAMTEN AUFSTELLEN WOLLTE, DIE IN DEN FOLGENDEN WOCHEN FÜR EINE MASSNAHME ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST IN FRAGE KAMEN. AUS DEM AM 22. MÄRZ 1968 AN DEN GENERALDIREKTOR FÜR VERKEHR GERICHTETEN SCHREIBEN DES FÜR DIESE GENERALDIREKTION ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDS DER KOMMISSION IST ERSICHTLICH, DASS DIE BEKLAGTE BEI IHRER BESCHLUSSFASSUNG AM 20. MÄRZ NICHT WUSSTE, DASS DER KLAEGER SEINE FRÜHER GEÄUSSERTE ABSICHT, AUS EIGENEM ANTRIEB AUS DEM DIENST ZU SCHEIDEN, AUFGEGEBEN UND SEINEN DIENSTVORGESETZTEN HIERVON ORDNUNGSGEMÄSS UNTERRICHTET HATTE. DER KLAEGER WURDE ALSO INFOLGE EINES TATSACHENIRRTUMS NICHT IN DIE VON DER BEKLAGTEN VORGENOMMENE ABWAEGUNG DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE UND PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSE EINBEZOGEN. DENN DIE BEKLAGTE GLAUBTE IN DER ÜBERZEUGUNG, DASS DER KLAEGER NOCH IMMER DEN DIENST VERLASSEN WOLLE, VON EINER SCHWIERIGEN WAHL ABSEHEN ZU KÖNNEN UND WIES DIE ÜBRIGEN SCHON VORHER IM AMT BEFINDLICHEN DIREKTOREN IN DIE DREI VERBLEIBENDEN PLANSTELLEN EIN. SIE ENTBAND INFOLGEDESSEN DEN KLAEGER VON SEINEM AMT ALS DIREKTOR UND WIES IHN IN DEN DIENSTPOSTEN EINES HAUPTBERATERS EIN, WOBEI SIE ABER DEUTLICH MACHTE, DASS ES SICH UM EINE VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG IN ERWARTUNG EINER ENDGÜLTIGEN MASSNAHME HANDELE, DIE AUFGRUND DER NEUEN STATUTSVORSCHRIFTEN DEM KLAEGER GEGENÜBER GETROFFEN WERDEN KÖNNE, UND BEI DER SIE DIE WÜNSCHE DERJENIGEN BEAMTEN BERÜCKSICHTIGEN WERDE, DIE ETWA AUS EIGENEM ENTSCHLUSS BEANTRAGEN SOLLTEN, IHNEN GEGENÜBER EINE MASSNAHME ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ZU TREFFEN.

23 DIE BEKLAGTE TRAF SOMIT DIESE ENTSCHEIDUNG, OHNE EINE FÜR DIE VOLLE AUSÜBUNG IHRER ERMESSENSBEFUGNIS WESENTLICHE INFORMATION BERÜCKSICHTIGEN ZU KÖNNEN.

24/28 IN IHREN SITZUNGEN VOM 30. MAI UND VOM 26. JUNI 1968 PRÜFTE DIE BEKLAGTE DEN FALL DES KLAEGERS ALLERDINGS ERNEUT. ZU DEN GENANNTEN BEIDEN ZEITPUNKTEN WAR IHR BEKANNT, DASS DER KLAEGER SEINE HALTUNG GEÄNDERT HATTE; AUSSERDEM HATTE SIE SEIN SCHREIBEN VOM 14. APRIL 1968 UND - VOR IHRER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG - SEIN SCHREIBEN VOM 19. JUNI 1968 ZUR KENNTNIS GENOMMEN. DIE ENTSCHEIDUNG VOM 26. JUNI 1968 WURDE LAUT PROTOKOLL NACH ERNEUTER PRÜFUNG SÄMTLICHER PERSONALAKTEN GETROFFEN. DER RECHTSSTREIT HAT JEDOCH ERGEBEN, DASS ES SICH UM EINE PRÜFUNG SÄMTLICHER PERSONALAKTEN DERJENIGEN BEAMTEN HANDELTE, DEREN SCHICKSAL IN DER SCHWEBE GEBLIEBEN WAR, UND DASS, JEDENFALLS WAS DIE DIREKTION VERKEHR BETRIFFT, DIE AM 20. MÄRZ GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE KÜNFTIGE VERWENDUNG DER BEAMTEN DABEI NICHT ERNEUT IN FRAGE GESTELLT WURDEN. NUR INSOWEIT WURDE DIE LAGE DES KLAEGERS MIT DER ANDERER BEDIENSTETER VERGLICHEN. DA ABER INZWISCHEN DIE PLANSTELLE DES HAUPTBERATERS BEI DER GENERALDIREKTION VERKEHR IM HAUSHALTSPLAN 1968 GESTRICHEN WORDEN WAR, GAB ES FÜR DEN KLAEGER MIT SEINER SEHR SPEZIALISIERTEN VORBILDUNG BEI DIESER BESCHRÄNKTEN ABWAEGUNG KAUM EINE MÖGLICHKEIT, EINER MASSNAHME ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ZU ENTGEHEN.

29/31 DER KLAEGER MACHT FERNER GELTEND, EINER DER VIER BETROFFENEN DIREKTOREN HABE IM SEPTEMBER 1968 DIE ALTERSGRENZE ERREICHT UND ZU DIESEM ZEITPUNKT AUS DEM DIENST SCHEIDEN MÜSSEN. DESSENUNGEACHTET HABE DIE BEKLAGTE AM 20. MÄRZ 1968 DEN KLAEGER ÜBERGANGEN UND DEM GENANNTEN DIREKTOR EINE DER VERBLEIBENDEN DIREKTIONEN UNTERSTELLT; SIE HABE AN DIESER ENTSCHEIDUNG AUCH SPÄTER FESTGEHALTEN, UM DANN EINEN BEAMTEN MIT GLEICHER STAATSANGEHÖRIGKEIT IN DIESE PLANSTELLE EINWEISEN ZU KÖNNEN. IN DIESEM VORGEHEN ERBLICKT DER KLAEGER EINE VERLETZUNG DER ARTIKEL 7 UND 27 DES STATUTS.

32 DIE BEKLAGTE " VERHEHLT NICHT, DASS MIT IHREM BESTREBEN, DAS GEOGRAPHISCHE GLEICHGEWICHT BEI DEN DIREKTORENSTELLEN INNERHALB DER GENERALDIREKTION VERKEHR AUFRECHTZUERHALTEN, ZUSAMMENHÄNGENDE ERWAEGUNGEN ES DURCHAUS ZU RECHT HÄTTEN WENIG WÜNSCHENSWERT ERSCHEINEN LASSEN KÖNNEN, HERRN NÖL MAYER AUSSCHEIDEN ZU LASSEN UND HERRN REINARZ ZU SEINEM NACHFOLGER ZU BESTIMMEN ".

33 AUSSERDEM IST AUS DEM OBENERWÄHNTEN SCHREIBEN VOM 22. MÄRZ 1968 ERSICHTLICH, DASS NACH DER VORSTELLUNG DER BEKLAGTEN BEREITS DIE AM 20. DIESES MONATS ERLASSENEN EINWEISUNGSVERFÜGUNGEN DIESEM BESTREBEN RECHNUNG TRUGEN.

34/39 AUS ARTIKEL 7 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 27 DES STATUTS GEHT HERVOR, DASS DIE KOMMISSION BEI DER EINSTELLUNG, BEFÖRDERUNG UND EINWEISUNG IHRER BEDIENSTETEN SICH EINERSEITS VOM DIENSTLICHEN INTERESSE OHNE ANSEHEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT LEITEN LASSEN UND ANDERERSEITS DAFÜR SORGEN MUSS, DASS DIE EINSTELLUNG DURCH EINE AUSWAHL UNTER DEN STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFTEN AUF MÖGLICHST BREITER GEOGRAPHISCHER GRUNDLAGE ERFOLGT. SIE BRINGT DIESE ERFORDERNISSE MITEINANDER IN EINKLANG, WENN SIE BEI WEITGEHEND GLEICHWERTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN DER EINZELNEN BEWERBER DAS KRITERIUM DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DEN AUSSCHLAG GEBEN LÄSST, UM DAS GEOGRAPHISCHE GLEICHGEWICHT INNERHALB IHRES PERSONALS ZU ERHALTEN ODER WIEDERHERZUSTELLEN. BEI DER ERFÜLLUNG IHRES AUFTRAGS ZUR RATIONALISIERUNG IHRER DIENSTSTELLEN NACH ANHANG I DES FUSIONSVERTRAGS HATTE SIE DEN GLEICHEN GEBOTEN ZU ENTSPRECHEN. BEI DER ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNG, DIE EINSTELLUNGEN AUF MÖGLICHST BREITER GEOGRAPHISCHER GRUNDLAGE VORZUNEHMEN, DARF JEDOCH NICHT NUR AUF WENIGE RÄNGE INNERHALB EINER EINZIGEN GENERALDIREKTION ABGESTELLT WERDEN. AUSSERDEM ENTHÄLT ARTIKEL 27 ABSATZ 3 DES STATUTS DAS AUSDRÜCKLICHE VERBOT, EINEN DIENSTPOSTEN DEN ANGEHÖRIGEN EINES BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATS VORZUBEHALTEN. IM VORLIEGENDEN FALL HAT DER RECHTSSTREIT ERGEBEN, DASS EIN DIREKTOR TROTZ DES NAHEN ENDES SEINER LAUFBAHN HAUPTSÄCHLICH DESHALB IM AMT BELASSEN WURDE, UM SPÄTER LEICHTER DURCH EINEN BEDIENSTETEN GLEICHER STAATSANGEHÖRIGKEIT ERSETZT WERDEN ZU KÖNNEN.

40/42 ÜBERDIES BESTANDEN DIE DER KOMMISSION AUFGEGEBENEN RATIONALISIERUNGSMASSNAHMEN IM WESENTLICHEN IN EINER FÜHLBAREN VERRINGERUNG DER ZAHL DER BEDIENSTETEN, INSBESONDERE DER BESOLDUNGSGRUPPE DES KLAEGERS. ES KANN GRUNDSÄTZLICH NICHT ALS ZULÄSSIG ANGESEHEN WERDEN, DASS UNTER DERARTIGEN UMSTÄNDEN IM AMT BEFINDLICHE BEDIENSTETE ALS ÜBERZÄHLIG ZUM AUSSCHEIDEN GEZWUNGEN WERDEN, WENN IHR AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST DAZU FÜHRT, DASS AUF DIE VON IHNEN GERÄUMTEN PLANSTELLEN BINNEN SEHR KURZER FRIST BEDIENSTETE EINER NIEDRIGEREN BESOLDUNGSGRUPPE BEFÖRDERT WERDEN. ANDERNFALLS WÜRDE DIE WAHRUNG DER ANWARTSCHAFT AUF DIE LAUFBAHN OHNE ZWINGENDE NOTWENDIGKEIT IN FRAGE GESTELLT; UNTER DEN BESONDEREN BEDINGUNGEN DER DURCH DEN FUSIONSVERTRAG GEBOTENEN MASSNAHMEN MUSSTE DIE BEACHTUNG DIESES GRUNDSATZES VOR DER ERWAEGUNG DEN VORRANG HABEN, DASS BEI DER ZUSAMMENSETZUNG DES PERSONALS DER GEMEINSCHAFTEN AUF EINE WEITGEHEND GEOGRAPHISCHE GRUNDLAGE ZU ACHTEN SEI.

43 DIE RÜGEN, DIE ABWAEGUNG SEI UNTERBLIEBEN UND DIE ARTIKEL 7 UND 27 DES STATUTS SEIEN VERLETZT ODER DOCH UNRICHTIG ANGEWANDT WORDEN, ERWEISEN SICH SOMIT ALS BEGRÜNDET. DIE VERFÜGUNGEN VOM 20. MÄRZ UND VOM 26. JUNI 1968 SIND DAHER AUFZUHEBEN.

44 DAMIT ERÜBRIGT SICH DIE PRÜFUNG DER ÜBRIGEN RÜGEN, DIE DER KLAEGER GEGEN DIE ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN ERHOBEN HAT.

B - ZU DEN ÜBRIGEN KLAGEANTRAEGEN

45/46 DER KLAEGER BEANTRAGT ZU ERKENNEN, DASS ER WEITERHIN ANSPRUCH AUF SEIN GEHALT UND AUF ALLE MIT SEINEM AMT VERBUNDENEN VORTEILE HAT. IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT ER HILFSWEISE DIE ZUERKENNUNG VON SCHADENSERSATZ FÜR DEN FALL BEANTRAGT, DASS SEINE WIEDEREINSTELLUNG AUF UNÜBERWINDLICHE HINDERNISSE STOSSEN SOLLTE.

47/50 NACH ARTIKEL 19 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG UND NACH ARTIKEL 38 DER VERFAHRENSORDNUNG MUSS DIE KLAGESCHRIFT DEN STREITGEGENSTAND UND DIE ANTRAEGE DES KLAEGERS ENTHALTEN. HIERNACH IST ES UNZULÄSSIG, IM LAUFE DES RECHTSSTREITS ZUSÄTZLICHE ANTRAEGE ZU STELLEN. DER ZUM ERSTEN MAL IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GESTELLTE SCHADENSERSATZANTRAG IST DAHER ALS VERSPÄTET UND MITHIN UNZULÄSSIG ANZUSEHEN. ÜBERDIES OBLIEGT ES NACH ARTIKEL 176 DES VERTRAGES DER KOMMISSION, DIE SICH AUS DEM URTEIL ERGEBENDEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN. EINE ENTSCHEIDUNG ERÜBRIGT SICH DEMNACH SOWOHL ÜBER DEN FESTSTELLUNGSANTRAG ALS AUCH ÜBER DEN SCHADENSERSATZANTRAG.

Kostenentscheidung:

51/52 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

Tenor:

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN, SOWEIT SIE AUF DIE AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES VOM 30. MAI 1968 GERICHTET IST.

2. DIE VERFÜGUNG VOM 20. MÄRZ 1968 ÜBER DIE EINWEISUNG DES KLAEGERS IN DEN DIENSTPOSTEN EINES HAUPTBERATERS SOWIE DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG VOM 26. JUNI 1968 WERDEN AUFGEHOBEN.

3. DIE ÜBRIGEN KLAGEANTRAEGE SIND NICHT ENTSCHEIDUNGSBEDÜRFTIG.

4. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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