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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.1983
Aktenzeichen: 171/83 R
Rechtsgebiete: EWG


Vorschriften:

EWG Art. 169
EWG Art. 93 Abs. 3
EWG Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER LETZTE SATZ DES ARTIKELS 93 EWG-VERTRAG SICHERT DEN DURCH DIESEN ARTIKEL , DER SEINERSEITS FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNG DES FUNKTIONIERENS DES GEMEINSAMEN MARKTES WESENTLICH IST , EINGEFÜHRTEN KONTROLLMECHANISMUS. DARAUS FOLGT , DASS , AUCH WENN DER MITGLIEDSTAAT DIE BEIHILFEMASSNAHME FÜR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR HÄLT , IHN DIES NICHT BERECHTIGEN KANN , SICH ÜBER DIE EINDEUTIGEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 93 HINWEGZUSETZEN.

2. DAS IM LETZTEN SATZ DES ARTIKELS 93 EWG-VERTRAG VORGESEHENE VERBOT ENTFALTET SEINE SPERRWIRKUNG AUCH SCHON WÄHREND DER GESAMTEN VORPRÜFUNGSPHASE , NÄMLICH WÄHREND DER ERSTEN PRÜFUNG DES BEIHILFEVORHABENS , WOBEI DIE KOMMISSION VERPFLICHTET IST , DIESE PRÜFUNG INNERHALB EINER FRIST VON ZWEI MONATEN ZU BEENDEN.

3. FALLS DIE KOMMISSION ES UNTERLÄSST , DAS IN ARTIKEL 93 ABSATZ 2 VORGESEHENE VER FAHREN EINZULEITEN , OBWOHL SIE DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT VON EINEM BEIHILFEVORHABEN UNTERRICHTET WORDEN IST , DARF DIESER STAAT NACH ABLAUF DER ZUR ERSTEN PRÜFUNG AUSREICHENDEN FRIST DIE GEPLANTE BEIHILFEMASSNAHME DURCHFÜHREN.

DIE RECHTSSICHERHEIT VERLANGT , DASS DER MITGLIEDSTAAT , IST DIESE FRIST VERSTRICHEN , DER KOMMISSION ZUVOR ANZEIGT , DASS ER DIE BEABSICHTIGTEN MASSNAHMEN DURCHFÜHRT.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 20. SEPTEMBER 1983. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - STAATLICHE BEIHILFEN - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN. - RECHTSSACHE 171/83 R.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 4. AUGUST 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE MIT DEKRET VOM 7. JUNI 1983 , VERÖFFENTLICHT IM JOURNAL OFFICIEL DE LA REPUBLIQUE FRANCAISE NR. 131 VOM 8. JUNI 1983 UNTER DER NUMMER 83-458 , DIE DER KOMMISSION AM 5. MAI 1983 BEKANNTGEGEBENEN BEIHILFEMASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER TEXTIL- UND BEKLEIDUNGSINDUSTRIE IN KRAFT GESETZT HAT.

2 DIE STREITIGEN FRANZÖSISCHEN MASSNAHMEN BESTEHEN DARIN , DASS EINE DURCH EINE VERORDNUNG VOM 1. MÄRZ 1982 ANFÄNGLICH FÜR EIN JAHR EINGEFÜHRTE REGELUNG MIT EINIGEN ÄNDERUNGEN FÜR EIN WEITERES JAHR VERLÄNGERT WURDE. NACH DIESER VERORDNUNG ÜBERNIMMT DER STAAT SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAEGE DER ARBEITGEBER , DIE FÜR DIE DAUER VON 12 MONATEN EINEN VERTRAG SCHLIESSEN , DURCH DEN SIE BESTIMMTE VERPFLICHTUNGEN HINSICHTLICH DER BESCHÄFTIGUNG UND DER INVESTITIONEN IN IHREM UNTERNEHMEN ÜBERNEHMEN. MIT IHRER ENTSCHEIDUNG NR. 83/245 VOM 12. JANUAR 1983 ( ABL. L 137 VOM 26. 5. 1983 , S. 24 ) VERLANGTE DIE KOMMISSION VON DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG , DIESE REGELUNG INNERHALB EINES MONATS NACH BEKANNTGABE DER ENTSCHEIDUNG , DIE AM 21. JANUAR 1983 ERFOLGTE , AUFZUHEBEN.

3 IN IHRER KLAGESCHRIFT FÜHRT DIE KOMMISSION AUS , SIE VERFÜGE NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ÜBER EINE FRIST VON ZWEI MONATEN NACH DER BEKANNTGABE DES BEIHILFEVORHABENS , UM SICH EINE ERSTE MEINUNG ÜBER DIE VEREINBARKEIT DES VORHABENS MIT DEM VERTRAG ZU BILDEN UND UM GEGEBENENFALLS DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 93 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ZU ERÖFFNEN. SIE WEIST DARAUF HIN , DASS SIE IM VORLIEGENDEN FALL DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG EINE EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR DIE BEKANNTGABE ÜBERSANDT UND DABEI ANGEGEBEN HABE , DASS DIE GENANNTE FRIST AM 6. MAI 1983 BEGONNEN HABE. DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HABE INDESSEN DIE BEABSICHTIGTEN MASSNAHMEN MIT DEM AM 8. JUNI 1983 VERÖFFENTLICHTEN DEKRET DURCHGEFÜHRT UND INFOLGEDESSEN VON DIESEM TAG AN IM RAHMEN DER VERLÄNGERTEN VERTRAEGE GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGE BEIHILFEN GEWÄHRT.

4 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG FÜHRT AUS , DIE FRIST VON ZWEI MONATEN , AUF DIE SICH DIE KOMMISSION BERUFE , SEI NUR EIN RICHTWERT. IM VORLIEGENDEN FALL SEI ES IM INTERESSE DER BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN UND FÜR DIE KOHÄRENZ DER BEIHILFEREGELUNG INSGESAMT ABSOLUT WICHTIG GEWESEN , DASS EINE VERLÄNGERUNG ERFOLGT SEI , BEI DER DIE KONTINUITÄT SO WENIG WIE MÖGLICH EINGESCHRÄNKT WORDEN SEI. SOMIT HÄTTE DER KOMMISSION IM HINBLICK DARAUF , DASS SIE DIE ALLGEMEINE STRUKTUR DER FRAGLICHEN BEIHILFEREGELUNG SEIT DER VERÖFFENTLICHUNG DER VERORDNUNG VOM 1. MÄRZ 1982 ZUR EINFÜHRUNG DIESER REGELUNG FÜR DAS ERSTE JAHR GEKANNT HABE , WENIGER ALS EIN MONAT GENÜGT , UM SICH ZU DEM BEANSTANDETEN DEKRET ZU ÄUSSERN. DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG SEI DESHALB BERECHTIGT GEWESEN , DIESES DEKRET DURCHZUFÜHREN , ALS DIE KOMMISSION NACH ABLAUF EINES MONATS NOCH NICHT DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 93 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERÖFFNET GEHABT HABE.

5 DIE KOMMISSION HAT MIT ANTRAGSSCHRIFT , DIE AM GLEICHEN TAG WIE DIE KLAGE BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , AUFGRUND ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 83 DER VERFAHRENSORDNUNG DEN ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN BEANTRAGT , MIT DENEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK AUFGEGEBEN WERDEN SOLL , JEDE VERLÄNGERUNG VON VERTRAEGEN , DIE MIT DEN UNTERNEHMEN IM RAHMEN DER FRAGLICHEN BEIHILFEREGELUNG GESCHLOSSEN WURDEN , AUFZUSCHIEBEN UND DIE DURCHFÜHRUNG DER BEREITS VERLÄNGERTEN VERTRAEGE AUSZUSETZEN.

6 IN IHRER IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG EINGEREICHTEN STELLUNGNAHME VERTRITT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG DIE ANSICHT , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN , INSBESONDERE DERJENIGEN , DIE DIE KOMMISSION BEANTRAGT HABE , SEIEN IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ERFÜLLT.

7 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DER ANTRAGSTELLER DIE UMSTÄNDE ANZUFÜHREN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT , UND DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNGEN IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN.

8 WAS DIE GLAUBHAFTMACHUNG DER NOTWENDIGKEIT DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN BETRIFFT , SO HABEN DIE PARTEIEN DIE ARGUMENTE , DIE SIE IM HAUPTVERFAHREN VORGETRAGEN HABEN , IM WESENTLICHEN WIEDERHOLT.

9 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 3 BUCHSTABE F EWG-VERTRAG DIE ERRICHTUNG EINES SYSTEMS , DAS DEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VOR VERFÄLSCHUNGEN SCHÜTZT , UMFASST UND DASS IN DIESEM RAHMEN ARTIKEL 92 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG STAATLICHE BEIHILFEN , DIE DURCH DIE BEGÜNSTIGUNG BESTIMMTER UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGE DEN WETTBEWERB VERFÄLSCHEN ODER ZU VERFÄLSCHEN DROHEN , FÜR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR ERKLÄRT , SOWEIT SIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN.

10 UM DIE WIRKSAMKEIT DIESES VERBOTS SICHERZUSTELLEN , ERLEGT ARTIKEL 93 DER KOMMISSION EINE SPEZIFISCHE KONTROLLPFLICHT AUF UND DEN MITGLIEDSTAATEN PRÄZISE VERPFLICHTUNGEN , UM DIESE AUFGABE DER KOMMISSION ZU ERLEICHTERN UND UM ZU VERHINDERN , DASS SIE VOR VOLLENDETE TATSACHEN GESTELLT WIRD.

11 HINSICHTLICH DER BEABSICHTIGTEN EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG VON BEIHILFEN VERLANGT ARTIKEL 93 ABSATZ 3 , DASS DIE KOMMISSION DAVON SO RECHTZEITIG UNTERRICHTET WIRD , DASS SIE SICH DAZU ÄUSSERN KANN. DIESER ABSATZ VERPFLICHTET FERNER DIE KOMMISSION , UNVERZUEGLICH DAS IN ABSATZ 2 VORGESEHENE VERFAHREN EINZULEITEN , WENN SIE DER AUFFASSUNG IST , DASS DAS BEKANNTGEGEBENE VORHABEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR IST , UND UNTERSAGT SCHLIESSLICH DEM MITGLIEDSTAAT MIT UNZWEIDEUTIGEN WORTEN , DIE BEABSICHTIGTEN MASSNAHMEN DURCHZUFÜHREN , BEVOR DIE KOMMISSION EINE ABSCHLIESSENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT.

12 WIE DER GERICHTSHOF UNTER ANDEREM IN SEINEM BESCHLUSS VOM 21. MAI 1977 IN DEN RECHTSSACHEN 31/77 R UND 53/77 R ( KOMMISSION/VEREINIGTES KÖNIGREICH , SLG. S. 921 ) HERVORGEHOBEN HAT , SICHERT DER LETZTE SATZ DES ARTIKELS 93 DEN DURCH DIESEN ARTIKEL , DER SEINERSEITS FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNG DES FUNKTIONIERENS DES GEMEINSAMEN MARKTES WESENTLICH IST , EINGEFÜHRTEN KONTROLLME CHANISMUS. DARAUS FOLGT , WIE DER GERICHTSHOF EBENFALLS IN DIESEM BESCHLUSS KLARGESTELLT HAT , DASS , AUCH WENN DER MITGLIEDSTAAT DIE BEIHILFEMASSNAHME FÜR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR HÄLT , IHN DIES NICHT BERECHTIGEN KANN , SICH ÜBER DIE EINDEUTIGEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 93 HINWEGZUSETZEN.

13 DER GERICHTSHOF HAT , WORAUF BEIDE PARTEIEN HINGEWIESEN HABEN , UNTER ANDEREM IN SEINEM URTEIL VOM 11. DEZEMBER 1973 IN DER RECHTSSACHE 120/73 ( LORENZ/BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , SLG. S. 1471 ) FÜR RECHT ERKANNT , DASS , FALLS DIE KOMMISSION ES UNTERLÄSST , DAS IN ARTIKEL 93 ABSATZ 2 VORGESEHENE VERFAHREN EINZULEITEN , OBWOHL SIE DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT VON EINEM BEIHILFEVORHABEN UNTERRICHTET WORDEN IST , DIESER STAAT NACH ABLAUF DER ZUR ERSTEN PRÜFUNG AUSREICHENDEN FRIST DIE GEPLANTE BEIHILFEMASSNAHME DURCHFÜHREN DARF. IN DIESEM URTEIL HAT DER GERICHTSHOF WEITER AUSGEFÜHRT , DASS DAS IM LETZTEN SATZ DES ARTIKELS 93 VORGESEHENE VERBOT SEINE SPERRWIRKUNG AUCH SCHON WÄHREND DER GESAMTEN VORPRÜFUNGSPHASE , NÄMLICH WÄHREND DER ERSTEN PRÜFUNG DES BEIHILFEVORHABENS , ENTFALTET , WOBEI DIE KOMMISSION VERPFLICHTET IST , DIESE PRÜFUNG INNERHALB EINER FRIST ZU BEENDEN , DIE DER GERICHTSHOF , AUSGEHEND VON DEN ARTIKELN 173 UND 175 DES VERTRAGES , AUF ZWEI MONATE FESTGESETZT HAT.

14 ES IST JEDOCH AUCH DARAN ZU ERINNERN , DASS DER GERICHTSHOF IN SEINEM VORGENANNTEN URTEIL KLARGESTELLT HAT , DASS DIE RECHTSSICHERHEIT VERLANGT , DASS DER MITGLIEDSTAAT , IST DIESE FRIST VERSTRICHEN , DER KOMMISSION ZUVOR ANZEIGT , DASS ER DIE BEABSICHTIGTEN MASSNAHMEN DURCHFÜHRT.

15 IM VORLIEGENDEN FALL STEHT FEST , DASS DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG NICHT NUR , OHNE ZUVOR DIE VON DER KOMMISSION IN IHRER EMPFANGSBESTÄTIGUNG ANGEGEBENE ZWEIMONATSFRIST BEANSTANDET UND DIE KOMMISSION GEBETEN ZU HABEN , IHRE PRÜFUNG ZU BESCHLEUNIGEN , DIE BEIHILFEMASSNAHMEN LANGE VOR ABLAUF DIESER FRIST DURCHGEFÜHRT HAT , SONDERN AUCH DIES DER KOMMISSION ZUVOR NICHT ANGEZEIGT HAT.

16 OHNE DASS ES IN DIESEM STADIUM DES VERFAHRENS NOTWENDIG WÄRE , DIE FRAGE ZU ENTSCHEIDEN , OB DIE KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL IHRE VORPRÜFUNG INNERHALB EINER KÜRZEREN FRIST , ALS IN DEM VORGENANNTEN URTEIL ANGEGEBEN , HÄTTE BEENDEN KÖNNEN UND MÜSSEN , ERGIBT SICH AUS DEM VORSTEHENDEN , DASS DIE KOMMISSION DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNGEN IN TATSÄCH LICHER UND RECHTLICHER HINSICHT IM SINNE VON ARTIKEL 83 DER VERFAHRENSORDNUNG GLAUBHAFT GEMACHT HAT.

17 SODANN IST ZU PRÜFEN , OB DIE KOMMISSION AUCH DIE DRINGLICHKEIT GLAUBHAFT GEMACHT HAT , D. H. DIE NOTWENDIGKEIT , DIE BEANTRAGTEN ANORDNUNGEN ZU TREFFEN , UM WÄHREND DES VERFAHRENS IN DER HAUPTSACHE DEN EINTRITT SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHÄDEN ZU VERHINDERN , DIE SICH AUS EINER FORTSETZUNG DER STRITTIGEN PRAKTIKEN ERGEBEN WÜRDEN.

18 ZU DIESEM PUNKT FÜHRT DIE KOMMISSION AUS , DASS SICH DIE TEXTIL- UND BEKLEIDUNGSINDUSTRIE IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT IN EINER SCHWIERIGEN LAGE BEFINDE UND DASS IN DIESER INDUSTRIE DER WETTBEWERB ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN SEHR LEBHAFT SEI. DIE UNTERNEHMEN DIESER BEIDEN SEKTOREN IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , DENEN KEINE MIT DEN FRANZÖSISCHEN MASSNAHMEN VERGLEICHBAREN BEIHILFEMASSNAHMEN ZUGUTE KÄMEN , KÖNNTEN SICH AUF IHREM NATIONALEN MARKT EINEM DURCH DIESE MASSNAHMEN VERFÄLSCHTEN WETTBEWERB AUSGESETZT SEHEN , UND DER INNERGEMEINSCHAFTLICHE HANDEL KÖNNTE STARK BEEINTRÄCHTIGT WERDEN. AUSSERDEM KÖNNE DAS RISIKO EINER ÜBERBIETUNG SEITENS DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN EIN BEDEUTENDER WIRTSCHAFTSZWEIG GEFAHR LIEFE , DURCH DIE FRANZÖSISCHEN MASSNAHMEN GESTÖRT ZU WERDEN , NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN.

19 DIE FRANZÖSCHE REGIERUNG ERKLÄRT ZU DIESEM PUNKT , DIE KOMMISSION STELLE BEHAUPTUNGEN AUF , DIE NICHT DURCH TATSACHEN BELEGT SEIEN. IN WIRKLICHKEIT SEI DIE KOMMISSION DERZEIT NICHT IN DER LAGE , DIE POSITIVEN ODER NEGATIVEN EINFLÜSSE IRGENDEINER BEIHILFEREGELUNG IN DEM BETREFFENDEN SEKTOR ZU BEURTEILEN , WAS DURCH EINEN FRAGEBOGEN BEZUEGLICH DER BEIHILFEN ZUGUNSTEN DER TEXTIL- UND BEKLEIDUNGSINDUSTRIE BEWIESEN WERDE , DEN DIE KOMMISSION IM JUNI 1983 DEN MITGLIEDSTAATEN ZUGELEITET HABE. DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG KÖNNE DAGEGEN BEWEISEN , DASS DIE BEIHILFEREGELUNG , DIE SIE 1982 EINGEFÜHRT HABE , BIS JETZT KEINE UNGÜNSTIGEN AUSWIRKUNGEN AUF DEN AUSSENHANDEL DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN DEM BETREFFENDEN SEKTOR GEHABT HABE. ZUM BEWEIS LEGT SIE STATISTISCHE DATEN ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES HANDELS ZWISCHEN DIESEN STAATEN UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK IN DEN SEKTOREN TEXTIL UND BEKLEIDUNG IM JAHR 1982 UND IN DEN ERSTEN VIER MONATEN DES JAHRES 1983 VOR. AUSSERDEM HABE DAS HAUPTZIEL DER 1982 EINGEFÜHRTEN BEIHILFEREGELUNG DARIN BESTANDEN , DIE BESCHÄFTIGUNG ZU ERHALTEN , UND NICHT DARIN , DIE HANDELSSTRÖME UMZUKEHREN.

20 UM DIESE FRAGE ZU ENTSCHEIDEN , IST DARAN ZU ERINNERN , DASS SICH DIE TEXTIL- UND BEKLEIDUNGSINDUSTRIE IN DER GEMEINSCHAFT AUCH VOR DER GEGENWÄRTIGEN WELTWIRTSCHAFTSKRISE INSBESONDERE WEGEN DER KONKURRENZ DER INDUSTRIE EINIGER DRITTLÄNDER IN STRUKTURELLEN SCHWIERIGKEITEN BEFUNDEN HAT. DIE FOLGEN DIESER SCHWIERIGKEITEN WERDEN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE KRISE , DIE IN DEN MEISTEN WIRTSCHAFTSSEKTOREN ZU EINER SEHR HOHEN ARBEITSLOSENZIFFER GEFÜHRT HAT , ERNSTHAFT VERSCHLIMMERT.

21 OBWOHL DIESE SITUATION AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ZUMINDEST DURCH EINE WIRKSAME KOORDINIERUNG DER INNERSTAATLICHEN MASSNAHMEN HÄTTE BEKÄMPFT WERDEN KÖNNEN , IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE GEMEINSCHAFT NOCH KEINE POLITIK IN DIESER HINSICHT BETRIEBEN HAT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN STELLT EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 93 DAS EINZIGE MITTEL DAR , UM DER GEFAHR VORZUBEUGEN , DASS EINSEITIG VON DIESEN STAATEN EINGEFÜHRTE BEIHILFEMASSNAHMEN DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL STÖREN UND SICH AUF DEN MÄRKTEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DURCH VERSCHÄRFUNG DER PROBLEME DER INDUSTRIE DIESER STAATEN AUSWIRKEN.

22 UM NACHZUWEISEN , DASS DIE STREITIGEN MASSNAHMEN EINE SOLCHE GEFAHR MIT SICH BRINGEN , BRAUCHEN NUR DER UMFANG DER GEWÄHRTEN BEIHILFE , DIE SICH AUF BIS ZU 12 % DES GESAMTBETRAGS DER BEZUEGE BELAUFEN KANN , DIE ALS BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE BETREFFENDEN ARBEITGEBERBEITRAEGE ZUR SOZIALVERSICHERUNG DIENEN , SOWIE DIE TATSACHE FESTGESTELLT ZU WERDEN , DASS DIE VON DEN UNTERNEHMEN EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN NICHT NUR DIE ZEITWEILIGE ERHALTUNG DER BESCHÄFTIGUNG , SONDERN AUCH DIE INVESTITIONEN UND SOMIT UNWIDERRUFLICHE MASSNAHMEN BETREFFEN , DIE LANGZEITWIRKUNG HABEN UND DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN POLITIK NOCH SCHWIERIGER MACHEN KÖNNEN.

23 DAS VORHANDENSEIN DIESER GEFAHR WIRD DURCH DIE VON DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG VORGELEGTEN STATISTISCHEN DATEN JEDENFALLS NICHT WIDERLEGT. WIE DIE KOMMISSION ZUTREFFEND BEMERKT HAT , BRINGT ES DIE AUFGRUND DER FRAGLICHEN REGELUNG FÜR DEN ABSCHLUSS DER VERTRAEGE FESTGESETZTE FRIST MIT SICH , DASS DIE WIRKUNG DIESER REGELUNG MIT EINIGER VERZÖGERUNG EINTRITT UND DIE INVESTITIONSHILFEN AUSSERDEM NUR SCHRITTWEISE WIRKUNGEN ENTFALTEN.

24 HIERAUS FOLGT , DASS DIE VORAUSSETZUNG DER DRINGLICHKEIT DER BEANTRAGTEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN ERFÜLLT IST.

25 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG WENDET EIN , DASS DER ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN SEINERSEITS DENJENIGEN UNTERNEHMEN SCHWERE UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDE SCHÄDEN VERURSACHEN KÖNNTE , DIE IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN GEMÄSS DER FRAGLICHEN REGELUNG GESCHLOSSENEN VERTRAEGEN SCHON GANZ ODER TEILWEISE ERFÜLLT HÄTTEN UND DENEN DIE ZUR FINANZIERUNG DIESER VERPFLICHTUNGEN NOTWENDIGEN MITTEL ENTZOGEN WÜRDEN.

26 BEZUEGLICH DIESES EINWANDS UND UM DIE BESTEHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN INTERESSEN IM STADIUM DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ABZUWAEGEN , IST ZUM EINEN DIE TATSACHE ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DEN FRANZÖSISCHEN UNTERNEHMEN IM LAUFE DES VON DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 GEGEN DIE URSPRÜNGLICHE REGELUNG EINGELEITETEN VERFAHRENS UND INSBESONDERE NACH DER VERÖFFENTLICHUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 12. JANUAR 1983 DIE UNSICHERHEIT DIESER REGELUNG , DIE IM WESENTLICHEN DURCH DIE HIER IN FRAGE STEHENDEN MASSNAHMEN VERLÄNGERT WURDE , NICHT VERBORGEN BLEIBEN KONNTE , UND ZUM ANDEREN DEM UMSTAND RECHNUNG ZU TRAGEN , DASS DIE - AUCH NUR VORLÄUFIGE - BEIBEHALTUNG DIESER REGELUNG DIE WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT IN EINER WEISE ZU BEEINTRÄCHTIGEN DROHTE , DIE IMMER SCHWERER RÜCKGÄNGIG ZU MACHEN WAR. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DER EINWAND DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG NICHT DURCHGREIFEN.

27 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS ES BIS ZUR VERKÜNDUNG DES URTEILS IN DER HAUPTSACHE IM SINNE VON ARTIKEL 186 EWG-VERTRAG NOTWENDIG IST , DASS DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG JEDE VERLÄNGERUNG DER STREITIGEN VERTRAEGE AUFSCHIEBT UND INNERHALB EINES MONATS DIE DURCHFÜHRUNG DER BEREITS VERLÄNGERTEN VERTRAEGE AUSSETZT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

BESCHLOSSEN :

1. DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK IST BIS ZUM ERLASS DES URTEILS IN DER HAUPTSACHE VERPFLICHTET ,

A ) VON DER ZUSTELLUNG DIESES BESCHLUSSES AN JEDE VERLÄNGERUNG DER VERTRAEGE AUFZUSCHIEBEN , DIE ZWISCHEN STAAT UND ARBEITGEBER AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 82-204 VOM 1. MÄRZ 1982 ÜBER DIE ÜBERNAHME BESTIMMTER SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAEGE BEI DEN UNTERNEHMEN DER TEXTIL- UND BEKLEIDUNGSINDUSTRIE DURCH DEN STAAT GESCHLOSSEN WURDEN ;

B)INNERHALB EINES MONATS NACH DER ZUSTELLUNG DIESES BESCHLUSSES DIE DURCHFÜHRUNG DER VERTRAEGE AUSZUSETZEN , DIE BEREITS VERLÄNGERT WORDEN SIND.

2.DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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