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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.12.1983
Aktenzeichen: 18/83
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 4
EWG/EAGBeamtStat Art. 29
EWG/EAGBeamtStat Art. 25
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE BESTIMMUNGEN DES STATUTS ÜBER DIE BESETZUNG EINER FREIEN PLANSTELLE SOLLEN DEN BEWERBERN DIE GEWÄHR DAFÜR BIETEN , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NUR ERNENNUNGEN VORNIMMT , DIE DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTSPRECHEN. DIESEN BESTIMMUNGEN IST JEDOCH NICHT ZU ENTNEHMEN , DASS DIESE BEHÖRDE VERPFLICHTET WÄRE , EIN EINMAL EINGELEITETES EINSTELLUNGSVERFAHREN MIT DER BESETZUNG DES FREI GEWORDENEN DIENSTPOSTENS ABZUSCHLIESSEN.

2.DIE BEGRÜNDUNG EINER BESCHWERENDEN ENTSCHEIDUNG SOLL DEM GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG SEINER RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE ERMÖGLICHEN UND DEM BE TROFFENEN DIE NOTWENDIGEN HINWEISE GEBEN , UM ERKENNEN ZU KÖNNEN , OB DIE ENTSCHEIDUNG WIRKLICH BEGRÜNDET IST. DAS BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS IST JEDOCH NACH DEN UMSTÄNDEN DES EINZELFALLES , INSBESONDERE NACH DEM INHALT DER MASSNAHME , NACH DER ART DER ANGEGEBENEN GRÜNDE UND NACH DEM INTERESSE , DAS DER ADRESSAT AM ERHALT VON ERKLÄRUNGEN HABEN KANN , ZU BEURTEILEN.

HANDELT ES SICH SPEZIELL UM EINE MASSNAHME ZUR ORGANISATION DES DIENSTES , SO IST DIE BEGRÜNDUNGSPFLICHT IM ZUSAMMENHANG MIT DEM INSOWEIT BESTEHENDEN ERMESSENSSPIELRAUM DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU SEHEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 1. DEZEMBER 1983. - DOMENICO MORINA GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - RUECKGAENGIGMACHUNG EINES VERFAHRENS ZUR BESETZUNG EINER PLANSTELLE. - RECHTSSACHE 18/83.

Entscheidungsgründe:

1 HERR DOMENICO MORINA , VERWALTUNGSRAT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 6 IN DER GENERALDIREKTION WISSENSCHAFT UND DOKUMENTATION ( GD V ) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 7. FEBRUAR 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE WEGEN DER AUFHEBUNG EINES VERFAHRENS ZUR BESETZUNG DER STELLE EINES HAUPTVERWALTUNGSRATS ( LAUFBAHN A 5/4 ) IN DER GENANNTEN GENERALDIREKTION , ABTEILUNG FÜR RECHTSFRAGEN , ( STELLENAUSSCHREIBUNG NR. 3285 VOM 3. 11. 1981 ) DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ERHOBEN.

2 DER KLAEGER , DER IM SINNE VON ARTIKEL 45 DES STATUTS FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN BETRACHT KAM , BEWARB SICH FÜR DIE FREIE STELLE , IN DEREN AUSSCHREIBUNG ANGE GEBEN WAR , DASS DAS STELLENBESETZUNGSVERFAHREN ZUNÄCHST IM WEGE DER VERSETZUNG ODER BEFÖRDERUNG DURCHZUFÜHREN SEI.

3 MIT ENTSCHEIDUNG VOM 6. MAI 1982 ORDNETE DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS DIE SOFORTIGE ÜBERTRAGUNG DER PLANSTELLE AUF DIE GENERALDIREKTION IV , ABTEILUNG KASSE , ZAHLUNGSVERKEHR UND BUCHHALTUNG , AN. DA DIESE ÜBERTRAGUNG EINE ÄNDERUNG DER ART DER MIT DEM DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN TÄTIGKEITEN MIT SICH BRACHTE , HOB DIE VERWALTUNG DAS STELLENBESETZUNGSVERFAHREN AUF UND INFORMIERTE DEN KLAEGER HIERÜBER DURCH EINE MITTEILUNG , DIE DEN VERMERK ' ' VERFAHREN DURCH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE AUFGEHOBEN ' ' ENTHIELT.

4 AM 29. JULI 1982 LEGTE DER KLAEGER GEGEN DIESE AUFHEBUNG EINE BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS EIN UND VERLANGTE , DIE GRÜNDE FÜR DIE AUFHEBUNG ZU ERFAHREN. MIT SCHREIBEN VOM 3. NOVEMBER 1982 LEHNTE DER PRÄSIDENT DES PARLAMENTS DIE BESCHWERDE AB UND ERKLÄRTE , DAS STELLENBESETZUNGSVERFAHREN SEI WEGEN DER ÜBERTRAGUNG DER PLANSTELLE AUF DIE GENERALDIREKTION IV UNTERBROCHEN WORDEN UND DIESE ÜBERTRAGUNG HABE DIE FORTSETZUNG DES EINSTELLUNGSVERFAHRENS AUFGRUND DER STELLENAUSSCHREIBUNG UNMÖGLICH GEMACHT. IN DEM SCHREIBEN WAR HINZUGEFÜGT , DASS ' ' DIE GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN ZWINGENDEN DIENSTLICHEN ERWAEGUNGEN ENTSPRECHEN UND IN KEINEM SUBJEKTIVEN ZUSAMMENHANG MIT IHRER BEWERBUNG STEHEN ' '.

5 DIE VORLIEGENDE KLAGE , DIE AM 7. FEBRUAR 1983 EINGEREICHT WORDEN IST , IST AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STELLE UND AUF DIE FESTSTELLUNG GERICHTET , DASS DIE UNTERBRECHUNG DES STELLENBESETZUNGSVERFAHRENS RECHTSWIDRIG IST.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

6 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT HAT , OHNE AUSDRÜCKLICH EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ZU ERHEBEN , INSOWEIT BEDENKEN GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE GEÄUSSERT , ALS DIESE EINEN ANDEREN GEGENSTAND ALS DIE BESCHWERDE HABE. DIE BESCHWERDE SEI ALS EINE EINFACHE BITTE UM ERLÄUTERUNG DER GRÜNDE FÜR DIE AUFHEBUNG DES STELLENBESETZUNGSVERFAHRENS ANZUSEHEN , WÄHREND DIE KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STELLE GERICHTET SEI.

7 AUS DER BESCHWERDE GEHT HERVOR , DASS DER KLAEGER ZWAR TATSÄCHLICH AUSKÜNFTE ÜBER DIE GRÜNDE FÜR DIE AUFHEBUNG DES STELLENBESETZUNGSVERFAHRENS VERLANGT HAT , DASS ER ABER AUCH WERT AUF DIE FESTSTELLUNG GELEGT HAT , DASS ER , WENN DIESE GRÜNDE NICHT ERLÄUTERT WÜRDEN , GEZWUNGEN SEI , BEIM GERICHTSHOF KLAGE AUF AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG ZU ERHEBEN , DIE IHN OFFENSICHTLICH BESCHWERE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BESTEHT KEINERLEI WIDERSPRUCH ZWISCHEN DER BESCHWERDE UND DER KLAGE , DIE ALS ZULÄSSIG ANZUSEHEN IST.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

8 DER KLAEGER WIRFT DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT IN ERSTER LINIE VOR , DASS ES DIE GRUNDSÄTZE DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG VERLETZT HABE , INDEM ES DIE FREIE PLANSTELLE WÄHREND DES STELLENBESETZUNGSVERFAHRENS ÜBERTRAGEN UND SO SEIN STELLENANGEBOT ZURÜCKGENOMMEN HABE.

9 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 24. JUNI 1969 IN DER RECHTSSACHE 26/68 ( FUX/KOMMISSION , SLG. S. 145 ) ENTSCHIEDEN HAT , SOLLEN DIE BESTIMMUNGEN DES STATUTS ÜBER DIE BESETZUNG EINER FREIEN PLANSTELLE DEM BEWERBER DIE GEWÄHR DAFÜR BIETEN , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NUR ERNENNUNGEN VORNIMMT , DIE DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTSPRECHEN. DIESEN BESTIMMUNGEN IST JEDOCH NICHT ZU ENTNEHMEN , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE VERPFLICHTET WÄRE , EIN EINMAL EINGELEITETES EINSTELLUNGSVERFAHREN MIT DER BESETZUNG DES FREI GEWORDENEN DIENSTPOSTENS ABZUSCHLIESSEN. DIESES ANGRIFFSMITTEL IST ALSO ZURÜCKZUWEISEN.

10 DER KLAEGER TRAEGT FERNER VOR , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STREITIGEN STELLE SEI IHM GEGENÜBER NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET WORDEN , DA SIE KEINERLEI ERLÄUTERUNG IN BEZUG AUF DAS ANGEBLICHE DIENSTLICHE INTERESSE ENTHALTE , AUF DAS SICH DAS PARLAMENT BERUFE.

11 DIE BEGRÜNDUNG EINER BESCHWERENDEN ENTSCHEIDUNG SOLL DEM GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG SEINER RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE ERMÖGLICHEN UND DEM BETROFFENEN DIE NOTWENDIGEN HINWEISE GEBEN , UM ERKENNEN ZU KÖNNEN , OB DIE ENTSCHEIDUNG WIRKLICH BEGRÜNDET IST. DAS BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS IST JEDOCH NACH DEN UMSTÄNDEN DES EINZELFALLES , INSBESONDERE NACH DEM INHALT DER MASSNAHME , NACH DER ART DER ANGEGEBENEN GRÜNDE UND NACH DEM INTERESSE , DAS DER ADRESSAT AM ERHALT VON ERKLÄRUNGEN HABEN KANN , ZU BEURTEILEN. HANDELT ES SICH SPEZIELL UM EINE MASSNAHME ZUR ORGANISATION DES DIENSTES , SO IST AUSSERDEM HERVORZUHEBEN , DASS DIE BEGRÜNDUNGSPFLICHT IM ZUSAMMENHANG MIT DEM INSOWEIT BESTEHENDEN ERMESSENSSPIELRAUM DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU SEHEN IST , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEN URTEILEN VOM 28. MAI 1980 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 33 UND 75/79 ( KUHNER/KOMMISSION , SLG. S. 1677 ) UND VOM 29. OKTOBER 1981 IN DER RECHTSSACHE 125/80 ( ARNING/KOMMISSION , SLG. S. 2539 ) AUSGEFÜHRT HAT.

12 ZWAR HAT SICH DIE VERWALTUNG IM VORLIEGENDEN FALL ZUNÄCHST DARAUF BESCHRÄNKT , DEN KLAEGER ÜBER DIE AUFHEBUNG DES STELLENBESETZUNGSVERFAHRENS ZU INFORMIEREN , OHNE DIE GRÜNDE HIERFÜR DARZULEGEN ; BEI DER ANTWORT AUF SEINE BESCHWERDE HAT SIE JEDOCH ANGEGEBEN , DASS DIESES VERFAHREN WEGEN DER ÜBERTRAGUNG DER PLANSTELLE UNTERBROCHEN WORDEN SEI UND DASS DIE STREITIGEN ENTSCHEIDUNGEN AUS DIENSTLICHEN GRÜNDEN , OHNE IRGENDEINEN BEZUG ZUR BEWERBUNG DES KLAEGERS , ERGANGEN SEIEN. EINE SOLCHE BEGRÜNDUNG IST IM VORLIEGENDEN FALL ALS AUSREICHEND ANZUSEHEN , UM DEM KLAEGER DIE GELTENDMACHUNG SEINER RECHTE ZU ERMÖGLICHEN. DIESES ANGRIFFSMITTEL IST ALSO EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.

13 DER KLAEGER WIRFT DEM PARLAMENT SCHLIESSLICH VOR , EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGANGEN ZU HABEN , DA ES DIE STELLENÜBERTRAGUNG NICHT IM DIENSTLICHEN INTERESSE BESCHLOSSEN HABE , SONDERN UM IHN AUSZUSCHLIESSEN UND EINEN ANDEREN BEAMTEN ZU BEVORZUGEN.

14 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DER KLAEGER IN KEINER WEISE SEINEN VORWURF PRÄZISIERT ODER EINEN BEWEIS , DER EINE SOLCHE BEHAUPTUNG UNTERMAUERN KÖNNTE , ERBRACHT HAT. AUSSERDEM IST IN ANBETRACHT DER ERKLÄRUNGEN , DIE DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ABGEGEBEN HAT , DAS DIENSTLICHE INTERESSE , AUF DAS SICH DAS PARLAMENT BERUFEN HAT , ERWIESEN. DIESES ANGRIFFSMITTEL IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN.

15 DA KEINES DER ANGRIFFSMITTEL DES KLAEGERS ERFOLGREICH WAR , IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

16 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

17 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

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