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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.03.1988
Aktenzeichen: 19/87
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 5
Beamtenstatut Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Organe verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird.

Insoweit ist die Verwaltung nicht verpflichtet, die betroffenen Beamten vorher zu den der Reorganisation der Dienststellen dienenden Maßnahmen anzuhören, die ihre Stellung berühren können.

Eine solche Maßnahme beeinträchtigt die Rechte jedes Beamten aus den Artikeln 5 und 7 des Statuts darauf, daß die ihm übertragenen Tätigkeiten im ganzen einem Dienstposten entsprechen, der der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die der Beamte in der Hierarchie innehat, nicht schon dann, wenn sie zu einer Änderung oder gar Verminderung seiner Aufgaben führt; vielmehr muß hierfür der verbleibende Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleiben, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspricht.

2. Bei der Entscheidung, ob dem vom Statut vorgesehenen Erfordernis der Begründung einer beschwerenden Verfügung Genüge getan wurde, sind nicht nur das Schriftstück, durch das die Entscheidung mitgeteilt wurde, sondern auch die Umstände in Betracht zu ziehen, unter denen sie erging und dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu ist insbesondere zu untersuchen, ob dem Kläger bereits die Informationen vorlagen, auf die die Kommission ihre Entscheidung gestützt hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 23. MAERZ 1988. - ANDRE HECQ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - VERWENDUNG AUF EINEM DIENSTPOSTEN EINER NIEDRIGEREN BESOLDUNGSGRUPPE. - RECHTSSACHE 19/87.

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe B 3 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 26. Januar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Verfügungen betreffend seine Umsetzung innerhalb der Abteilung "Verwaltung der Gebäude und der Ausstattung" einerseits und auf Wiedereinsetzung in alle statutarischen Rechte, die er vor dem 1. Februar 1986 innehatte, andererseits.

2 Die Aufhebung folgender Verfügungen wird beantragt :

- die in einer Note vom 3. Januar 1986 enthaltene Grundsatzverfügung des Leiters der Direktion Allgemeine Verwaltung, den Kläger aus dem Referat "Gebäude" "herauszunehmen" und ihm die Verantwortung für den Bereich "Klimatisierung, Heizung und sanitäre Anlagen" für die von der Kommission benutzten oder ab Dezember 1984 zu benutzenden neuen Gebäude zu übertragen;

- die Verfügung des Leiters des besonderen Dienstes "Verwaltung der Gebäude und der Ausstattung" vom 23. Januar 1986, die die Verfügung vom 3. Januar 1986 ausführt und die neuen Aufgaben des Klägers präzisiert;

- die in einer Note vom 5. März 1986 enthaltene Verfügung des Leiters der Direktion Allgemeine Verwaltung, die bestimmt, für welche Gebäude der Kläger auf dem Gebiet der Klimatisierung, Heizung und sanitären Anlagen verantwortlich ist, und klarstellt, wer sein Vorgesetzter ist;

- die dem Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 1986 mitgeteilte Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1986, mit der die Kommission seine Beschwerde vom 2. April 1986 zurückwies.

3 Die Verfügungen vom Januar 1986 wurden getroffen, nachdem eine Reihe von Noten, die innerhalb der betroffenen Abteilung, insbesondere zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten ausgetauscht worden waren, dem Leiter der Direktion Allgemeine Verwaltung übermittelt worden waren. Dieser kam "mit einem gewissen Bedauern" zu dem Ergebnis, daß viel Zeit mit dem Austausch von Noten verloren worden sei und daß dem sofort ein Ende gesetzt werden müsse. Aus diesem Grund bat er den Abteilungsleiter, ihm einen Vorschlag zu machen, wie man den Kläger aus dem Referat, in dem er arbeitete, "herausnehmen" könne, um ihm neue Aufgaben zu übertragen.

4 Wegen weiterer Einzelheiten der Vorgeschichte des Rechtsstreits und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Artikel 5 und 7 des Beamtenstatuts und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht. Der Kläger stützt diesen Klagegrund darauf, daß seine neuen Aufgaben nicht seiner Besoldungsgruppe entsprächen. Im Rahmen seines neuen Aufgabenbereichs müsse er nämlich allein, nur in den neuen Gebäuden der Kommission und zugleich in zwei Bereichen, nämlich Klimatisierung und Heizung sowie sanitäre Anlagen, arbeiten, während seine Kollegen weiterhin im Team, nur in den alten Gebäuden der Kommission und in einem einzigen Bereich, nämlich entweder Klimatisierung und Heizung oder sanitäre Anlagen, arbeiteten.

6 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Organen der Gemeinschaft bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben ein weites Ermessen zuerkannt hat, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird ( Urteil vom 23. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux, Slg. 1984, 2447 ).

7 Aus den Artikeln 5 und 7 des Statuts ergibt sich, daß ein Beamter ein Recht darauf hat, daß die ihm übertragenen Tätigkeiten im ganzen einem Dienstposten entsprechen, der der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die der Beamte in der Hierarchie innehat. Eine der Reorganisation der Dienststellen dienende Maßnahme beeinträchtigt die Rechte eines Beamten aus dem Statut jedoch nicht schon dann, wenn sie zu einer Änderung oder gar Verminderung der Aufgaben des Beamten führt; vielmehr muß hierfür der verbleibende Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleiben, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspricht.

8 Für die Prüfung, ob die Rechte des Klägers durch die Verfügungen, mit denen ihm neue Aufgaben zugewiesen wurden, verletzt worden sind, sind daher diese neuen Aufgaben mit seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten zu vergleichen. Daraus folgt, daß die Rügen, die aus einem Vergleich zwischen den gegenwärtigen und den früheren Aufgaben des Klägers hergeleitet werden, fehlgehen.

9 Der Kläger wurde 1984 durch Beförderung in den Dienstposten eines technischen Hauptinspektors der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen, blieb dabei jedoch dem besonderen Dienst "Verwaltung der Gebäude und der Ausstattung" zugewiesen, in dem er seit 1982 arbeitete. Die Tätigkeiten eines technischen Hauptinspektors der Besoldungsgruppe B 2 oder B 3 werden im Beschluß der Kommission über die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für die in Artikel 5 Absatz 4 des Statuts vorgesehenen Grundamtsbezeichnungen ( Beschluß vom 28. Mai 1973, anschließend geändert und veröffentlicht im Personalkurier IA Nr. 373 vom 9. 7. 1982 ) wie folgt beschrieben :

" B 2 und B 3 : Verwaltungshauptinspektor - Beamter mit Sachbearbeitertätigkeit :

- Leiter einer Unterabteilung einer Verwaltungseinheit;

- beauftragt mit der Durchführung von Verwaltungsarbeiten, zu denen ggf. die Auslegung von Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Weisungen gehört;

- beauftragt mit der Durchführung schwieriger und komplizierter Arbeiten im Rahmen allgemeiner Richtlinien."

10 Der Kläger trägt insbesondere vor, daß die Kommission nach dieser Beschreibung verpflichtet gewesen sei, ihren technischen Hauptinspektoren Tätigkeiten eines Leiters einer Unterabteilung einer Verwaltungseinheit zu übertragen, was sie in seinem Fall nicht getan habe. Dadurch, daß sie ihm die Verantwortung für eine solche Unterabteilung nicht übertragen habe, habe sie ihm einen Dienstposten zugewiesen, der geringerwertig sei als seine Besoldungsgruppe.

11 Der Kläger geht dabei von der Vorstellung aus, daß der "Leiter einer Unterabteilung einer Verwaltungseinheit" notwendigerweise Untergebene haben oder die Arbeiten eines Teams von Technikern koordinieren müsse. Das trifft jedoch nicht zu. Die Verwaltungseinheit, der der Kläger angehört, soll für die Funktionsfähigkeit der von den Dienststellen der Kommission benutzten Gebäude Sorge tragen. Im Rahmen dieses Aufgabenbereichs trägt der Kläger die Verantwortung für einen Teil dieser Gebäude allein. In einer solchen Situation kann man davon ausgehen, daß er mit der Leitung einer Unterabteilung der Verwaltungseinheit, der er angehört, betraut ist, obwohl er die Verantwortung für den Zustand bestimmter Gebäude allein trägt.

12 Der Kläger rügt darüber hinaus, daß die angefochtenen Verfügungen dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstießen, daß sie ihn im Verhältnis zu seinen ehemaligen Mitarbeitern ungünstiger behandelten, da diese nicht verpflichtet seien, in zwei Bereichen zugleich zu arbeiten, nämlich Klimatisierung und Heizung sowie sanitäre Anlagen, und da sie nicht ausschließlich in neuen Gebäuden arbeiteten, deren Instandhaltung wegen der Abstimmung in der Anlaufzeit viel schwieriger sei.

13 Diese Rüge ist unbegründet. Der Kläger kann nämlich nicht Aufgabenbereiche beanspruchen, die mit denen seiner ehemaligen Mitarbeiter vergleichbar sind, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehören als er, nämlich zwei der Besoldungsgruppe B 4 und vier der Laufbahngruppe D. Insbesondere kann er sich nicht darüber beklagen, daß seine Aufgaben schwieriger seien als die ihrigen.

14 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

15 Der zweite Klagegrund wird aus dem Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung und die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Beamten sowie aus Ermessensmißbrauch hergeleitet, da die angefochtenen Verfügungen ohne Berücksichtigung des Interesses des Klägers getroffen worden seien, der keine Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme gehabt habe. Darüber hinaus habe man diesen Verfügungen nicht die Gründe der getroffenen Maßnahmen entnehmen können.

16 Zur Rüge der unzureichenden Begründung der streitigen Verfügungen ist daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere Urteil vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning, Slg. 1981, 2539 ) bei der Entscheidung, ob dem vom Statut vorgesehenen Erfordernis der Begründung Genüge getan wurde, nicht nur das Schriftstück, durch das die Entscheidung mitgeteilt wurde, sondern auch die Umstände in Betracht zu ziehen sind, unter denen sie erging und dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu ist insbesondere zu untersuchen, ob dem Kläger bereits die Informationen vorlagen, auf die die Kommission ihre Entscheidung gestützt hat.

17 Das Schreiben des Leiters der Direktion Allgemeine Verwaltung, Herrn Pratley, vom 3. Januar 1986, das die vom Kläger gerügten Maßnahmen ausgelöst hat, weist darauf hin, daß der Austausch von Noten zwischen dem Kläger, dem Leiter des Referats und dem Abteilungsleiter aufhören müsse. Der Kläger erhielt eine Kopie dieses Schreibens. Er selbst war der Verfasser eines grossen Teils der in immer schärferem Ton gehaltenen Noten, die seit Oktober 1984 ausgetauscht worden waren. Er erhielt ebenfalls Kopien der Noten, die die anderen Beamten der Unterabteilung, zu der er gehörte, an den Abteilungsleiter geschrieben hatten und in denen diese darum baten, in eine andere Unterabteilung umgesetzt zu werden.

18 Bei dieser Sachlage kann der Kläger nicht behaupten, über die Umstände, unter denen es zur Verschlechterung des Arbeitsklimas in seiner Unterabteilung gekommen ist, und über den Wunsch des Leiters der Direktion Allgemeine Verwaltung, diesen Zustand durch eine neue Aufgabenverteilung abzustellen, nicht auf dem laufenden gewesen zu sein. Die Rüge der unzureichenden Begründung greift daher nicht durch.

19 Zur Rüge, der Kläger sei von der Anstellungsbehörde nicht angehört worden, ist zunächst festzustellen, daß, wie sich aus den Akten ergibt, vor dem 3. Januar 1986, dem Datum des ersten Schreibens von Herrn Pratley, mehrere Gespräche zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten stattfanden; im Laufe dieser Unterredungen wurde jedoch keine konkrete Maßnahme zur Behebung der bestehenden Schwierigkeiten diskutiert. Es steht ebenfalls fest, daß der Kläger zwischen dem 3. und dem 23. Januar, dem Tag, an dem der Abteilungsleiter beschloß, eine dienstliche Neuordnung der Bereiche Klimatisierung, Heizung und sanitäre Anlagen vorzunehmen, nicht angehört wurde. Der Kläger wurde jedoch von Herrn Pratley zwischen dem 23. Januar und dem 5. März, dem Tag, an dem der Leiter der Direktion Allgemeine Verwaltung ihm mitteilte, für welche Gebäude er in Zukunft die Verantwortung tragen werde, angehört. Dieses Schreiben vom 5. März bestätigte darüber hinaus die Grundsatzverfügung vom 3. Januar und die Neuordnungsmaßnahmen vom 23. Januar. Insbesondere ergibt sich aus einem an Herrn Pratley gerichteten Schreiben des Klägers vom 11. März 1986, daß die Beschreibung seiner neuen Aufgaben Gegenstand einer Unterredung zwischen ihm und Herrn Pratley am 21. Februar 1986 war.

20 Daraus folgt, daß der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, bevor die Reorganisierungsmaßnahmen endgültig wurden. Im übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß das Beamtenstatut zwar für die Rechte des Beamten aus dem Statut genau festgelegte Garantien enthält, daß die Verwaltung der Gemeinschaften aber keineswegs verpflichtet ist, die Ansicht der einzelnen Beamten über Reorganisationsmaßnahmen einzuholen, die ihre Stellung berühren können.

21 Der zweite Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

22 Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe gegen Artikel 87 und Anhang IX des Statuts verstossen und einen Ermessensmißbrauch begangen, da die angefochtenen Verfügungen das Ziel gehabt hätten, dem Kläger eine versteckte Disziplinarstrafe aufzuerlegen, indem sie seine Aufgaben und seine nach der Regelung über die Bereitschaftsvergütung gezahlten realen Dienstbezuege verminderten.

23 Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, er sei ein vom Personal gewählter Gewerkschaftsvertreter, führt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür an, daß irgendein Zusammenhang zwischen diesem Umstand und den von ihm gerügten Maßnahmen besteht.

24 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Aufgaben des Klägers durch die streitigen Verfügungen nicht vermindert worden sind. Die Kommission weist insoweit zu Recht darauf hin, daß die Betrauung des Klägers mit neuen Aufgaben lediglich eine Maßnahme der Neuverwendung darstelle, die im dienstlichen Interesse getroffen worden sei.

25 Die Rüge der Kürzung der Dienstbezuege wird auf den Verlust der Bereitschaftsvergütung gestützt, den der Kläger dadurch erlitten habe, daß er seine früheren Aufgaben nicht mehr ausübe. Insoweit genügt die Feststellung, daß eine solche Vergütung dazu dient, die Verpflichtung des Beamten, dem Organ zur Verfügung zu stehen, auszugleichen und daß sie daher nicht Teil des der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Beamten entsprechenden Gehalts ist. Dieser hat im übrigen keinen Anspruch auf einen Dienstposten, dessen Inhaber regelmässig zur Bereitschaft über die normale Arbeitszeit hinaus verpflichtet ist.

26 Da der Kläger kein weiteres Argument vorgebracht hat, mit dem sich ein Ermessensmißbrauch belegen ließe, geht der dritte Klagegrund fehl.

27 Die Klage ist daher in ihrer Gesamtheit abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Beamten ihre Kosten selbst; Artikel 69 § 3 Absatz 2, der ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten betrifft, bleibt unberührt.

29 Die Kommission hat die Anwendung des Artikels 69 § 3 Absatz 2 beantragt. Sie ist der Ansicht, die vorliegende Klage sei böswillig erhoben worden, da der Kläger selbst die Reorganisationsmaßnahme verursacht habe, über die er sich beschwere.

30 Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Der Gerichtshof ist insbesondere der Auffassung, daß ihm die ihm vorliegenden Unterlagen und Informationen keine Feststellung darüber erlauben, wer für die Verschlechterung des Arbeitsklimas, die zu der Umgestaltung der betreffenden Dienststelle geführt hat, verantwortlich ist.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Vierte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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