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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.11.1981
Aktenzeichen: 195/80
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2
EWG/EAG BeamtStat Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ES IST NICHT SACHE EINES BEAMTEN , DER EMPFÄNGER EINES NICHT EINGESCHRIEBENEN BRIEFES DER VERWALTUNG IST , DIE GRÜNDE FÜR EINE MÖGLICHE VERZÖGERUNG BEI DER BEFÖRDERUNG DIESES BRIEFES NACHZUWEISEN.

2. DIE VERPFLICHTUNG , EINE BESCHWERENDE ENTSCHEIDUNG ZU BEGRÜNDEN , SOLL DEM GERICHTSHOF ERMÖGLICHEN , DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG ZU ÜBERPRÜFEN , UND DEM BETROFFENEN AUSREICHENDE HINWEISE FÜR DIE FESTSTELLUNG GEBEN , OB DIE ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDET IST ODER OB SIE UNTER EINEM MANGEL LEIDET , AUFGRUND DESSEN IHRE RECHTMÄ SSIGKEIT IN FRAGE GESTELLT WERDEN KANN. DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE BEGRÜNDUNG DEM BETROFFENEN GRUNDSÄTZLICH GLEICHZEITIG MIT DER IHN BESCHWERENDEN ENTSCHEIDUNG MITZUTEILEN IST UND DASS DAS FEHLEN DER BEGRÜNDUNG NICHT DADURCH GEHEILT WERDEN KANN , DASS DER BETROFFENE DIE GRÜNDE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG WÄHREND DES VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF ERFÄHRT.

3. DIE GEHEIMHALTUNG DER ARBEITEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES KANN DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN NICHT DAVON ENTBINDEN , EINEM BEI DER AUSWAHL AUFGRUND VON BEFÄHI GUNGSNACHWEISEN ABGELEHNTEN BEWERBER DIE GRÜNDE FÜR DIESE ENTSCHEIDUNG ZUMINDEST SUMMARISCH MITZUTEILEN. DIESES BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS IST JEDOCH IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VERSCHIEDENEN NIVEAUS UND ARTEN VON AUSWAHLVERFAHREN UND INSBESONDERE MIT DER ANZAHL DER AN IHNEN TEILNEHMENDEN BEWERBER ZU BEURTEILEN. BEI AUSWAHLVERFAHREN MIT EINER GRÖSSEREN TEILNEHMERZAHL DARF DIE BEGRÜNDUNG DER ABLEHNUNGEN NICHT EINEN SOLCHEN UMFANG ANNEHMEN , DASS DIE TÄTIGKEIT DER PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE UND DIE ARBEIT DER PERSONALVERWALTUNG UNZUMUTBAR ERSCHWERT WÜRDEN.

UM DEN PRAKTISCHEN SCHWIERIGKEITEN RECHNUNG ZU TRAGEN , DENEN EIN PRÜ FUNGSAUSSCHUSS IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN MIT SEHR HOHER TEILNEHMERZAHL GEGENÜBERSTEHT , KANN ZUGELASSEN WERDEN , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS EINEM BEWERBER IN EINEM ERSTEN STADIUM LEDIGLICH EINE MITTEILUNG ÜBER DIE KRITERIEN UND DAS ERGEBNIS DER AUSWAHL ZUKOMMEN LÄSST UND INDIVIDÜLLE ERKLÄRUNGEN ERST SPÄTER UND NUR DEN BEWERBERN GIBT , DIE DIES AUSDRÜCKLICH VERLANGEN , SOFERN ALLERDINGS DIESE INDIVIDÜLLEN ANGABEN VON DEM PRÜFUNGSAUSSCHUSS VOR ABLAUF DER IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES STATUTS VORGESEHENEN FRIST GEMACHT WERDEN , UM DEN BEWERBERN ZU ERMÖGLICHEN , VON IHREN RECHTEN GEBRAUCH ZU MACHEN , FALLS SIE ES FÜR ZWECKMÄSSIG HALTEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 26. NOVEMBER 1981. - BERNARD MICHEL GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - NICHTZULASSUNG ZU DEN PRUEFUNGEN EINES AUSWAHLVERFAHRENS. - RECHTSSACHE 195/80.

Entscheidungsgründe:

1 HERR BERNARD MICHEL HAT MIT AM 6. OKTOBER 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEREICHTER KLAGESCHRIFT EINE KLAGE GEGEN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ERHOBEN , MIT DER ER ZUM EINEN DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES DES AUSWAHLVERFAHRENS NR. PE/21/A , IHN NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN DIESES AUSWAHLVERFAHRENS ZUZULASSEN , SOWIE DIE AUFHEBUNG DES GESAMTEN AUSWAHLVERFAHRENS UND ZUM ANDEREN DIE VERURTEILUNG DES PARLAMENTS ZUM ERSATZ DES SICH AUS SEINER NICHTZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN DIESES AUSWAHLVERFAHRENS ERGEBENDEN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADENS BEGEHRT.

2 BEI DEM IN FRAGE STEHENDEN AUSWAHLVERFAHREN HANDELTE ES SICH UM EIN ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN UND PRÜFUNGEN ZWECKS BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE VON VERWALTUNGSRÄTEN FRANZÖSISCHER SPRACHE UND NIEDERLÄNDISCHER SPRACHE DER BESOLDUNGSGRUPPEN A 7 UND A 6. IN DER IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 6. JUNI 1979 VERÖFFENTLICHTEN STELLENAUSSCHREIBUNG WAR EINE ABGESCHLOSSENE HOCHSCHULAUSBILDUNG ODER GEGEBENENFALLS GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG GEFORDERT UND VORGESEHEN , DASS NUR DIE BEWERBER ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSEN WURDEN , DIE BEI DER BEWERTUNG IHRER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE , DIE DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN NACH DER FESTLEGUNG DER GRUNDSÄTZE FÜR DIESE AUSWAHL VORNEHMEN SOLLTE , DIE ERFORDERLICHE PUNKTZAHL ERREICHTEN.

3 DER KLAEGER BEWARB SICH FÜR DIESES AUSWAHLVERFAHREN , AN DEM INSGESAMT 2 140 BEWERBER TEILNAHMEN. AUS SEINEN BEWERBUNGSUNTERLAGEN GING HERVOR , DASS ER SEIT 1975 BEAMTER DER LAUFBAHNGRUPPE B BEI DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WAR , NACHDEM ER NEUN JAHRE LANG IN DER PRIVATWIRTSCHAFT GEARBEITET HATTE , DASS ER DAS ZEUGNIS DER LICENCE EN SCIENCES COMMERCIALES ET CONSULAIRES ( STAATSPRÜFUNG IN HANDELSWISSENSCHAFTEN ) UND DAS ZEUGNIS EINES AGREGE DE L ' ENSEIGNEMENT SECONDAIRE SUPERIEUR POUR LES SCIENCES COMMERCIALES ( LEHRBEFÄHIGUNG FÜR DEN UNTERRICHT AN HÖHEREN SCHULEN IN DEN HANDELSWISSENSCHAFTEN ) BESASS , DIE ER IM JAHR 1977 AM INSTITUT D ' ENSEIGNEMENT SUPERIEUR LUCIEN COOREMANS IN BRÜSSEL ERLANGT HATTE , UND DASS ER VON 1978 BIS 1979 AM INSTITUT D ' ETUDES EUROPEENNES IN BRÜSSEL STUDIERT HATTE.

4 DIE BEWERBUNG DES KLAEGERS ERFÜLLTE ZWAR DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZU DEM AUSWAHLVERFAHREN , WURDE ABER - EBENSO WIE DIE BEWERBUNG VON 1 455 DER 1 740 BEWERBER , DIE DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLTEN - BEI DER AUSWAHL AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN ABGELEHNT , DA DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS IHM NICHT DIE ERFORDERLICHE PUNKTZAHL GEGEBEN HATTE. DER KLAEGER WURDE ÜBER DIESE ENTSCHEIDUNG DURCH EIN SCHREIBEN DES VORSITZENDEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES VOM 21. FEBRUAR 1980 UNTERRICHTET. ES HANDELTE SICH UM EIN FÜR ALLE NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSENEN BEWERBER GLEICHLAUTENDES MUSTERSCHREIBEN.

5 MIT EINSCHREIBEBRIEF VOM 2. JUNI 1980 , DAS BEI DER POSTSTELLE DES PARLAMENTS AM 4. JUNI 1980 EINGETRAGEN WURDE , LEGTE DER KLAEGER EINE BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG EIN , IHN NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN DES IN FRAGE STEHENDEN AUSWAHLVERFAHRENS ZUZULASSEN. DA DER KLAEGER AUF DIESE BESCHWERDE KEINE ANTWORT ERHIELT , HAT ER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

6 DAS PARLAMENT HAT ZUNÄCHST UNTER BERUFUNG AUF DIE NICHTEINHALTUNG DER IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES STATUTS VORGESEHENEN FRISTEN EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN.

7 DA ES SICH UM DIE ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN HANDELT , WAR DIE EINLEGUNG EINER DER KLAGE VORAUSGEHENDEN BESCHWERDE IM VORLIEGENDEN FALL KEINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE. DA DER KLAEGER JEDOCH VON DER IN ARTIKEL 90 DES STATUTS VORGESEHENEN MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT HAT , ZUNÄCHST DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ANZURUFEN , IST SEINE KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 91 ABSÄTZE 2 UND 3 DES STATUTS UNTER DER VORAUSSETZUNG ZULÄSSIG , DASS DIESE AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE GERICHTETE BESCHWERDE INNERHALB DER IN ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS VORGESEHENEN FRIST EINGELEGT WORDEN IST. DIESE DREIMONATSFRIST BEGINNT AM TAG DER MITTEILUNG DER ENTSCHEIDUNG AN DEN EMPFÄNGER , SPÄTESTENS JEDOCH AN DEM TAG , AN DEM DIESER KENNTNIS DAVON ERHÄLT , WENN ES SICH UM EINE EINZELMASSNAHME HANDELT.

8 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER ZEITPUNKT , IN DEM DER NICHT EINGESCHRIEBENE BRIEF DES VORSITZENDEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES VOM 21. FEBRUAR 1980 AM WOHNSITZ DES KLAEGERS IN BRÜSSEL ANGEKOMMEN IST , NICHT FESTSTEHT. IN SEINEM BESCHWERDESCHREIBEN VOM 2. JUNI 1980 HAT DER KLAEGER ABER ERKLÄRT , ER HABE DIESEN BRIEF AM 3. MÄRZ 1980 ERHALTEN. ES IST UNSTREITIG , DASS DAS AM 2. JUNI 1980 IN BRÜSSEL BEI DER POST ALS EINSCHREIBEN AUFGEGEBENE BESCHWERDESCHREIBEN DER POSTSTELLE DES PARLAMENTS AM 3. JUNI 1980 ZUGELEITET WURDE , AUCH WENN ES ERST AM 4. JUNI 1980 EINGETRAGEN WORDEN IST.

9 DAS PARLAMENT TRAEGT VOR , DIE BESCHWERDEFRIST HABE SPÄTESTENS AM MONTAG , DEM 25. FEBRUAR 1980 , BEGONNEN , DENN MAN KÖNNE ANNEHMEN , DASS DAS SCHREIBEN DES VORSITZENDEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES VOM 21. FEBRUAR 1980 , DAS AM SELBEN TAG IN LUXEMBURG ZUR POST GEGEBEN WORDEN SEI , SPÄTESTENS AM DARAUFFOLGENDEN MONTAG , ALSO AM 25. FEBRUAR 1980 , AM WOHNSITZ DES KLAEGERS IN BRÜSSEL EINGEGANGEN SEI , DA DER KLAEGER KEINEN GRUND FÜR EINEN VERSPÄTETEN EMPFANG DIESES SCHREIBENS ANGEGEBEN HABE.

10 DER KLAEGER BEHAUPTET DAGEGEN , ER HABE DAS SCHREIBEN VOM 21. FEBRUAR 1980 ERST AM 3. MÄRZ 1980 ERHALTEN , UND DIE BESCHWERDEFRIST HABE INFOLGEDESSEN AN DIESEM TAG BEGONNEN.

11 DAS PARLAMENT HAT SEINERSEITS KEINEN BEWEIS DAFÜR ERBRACHT , DASS DAS SCHREIBEN VOM 21. FEBRUAR 1980 DEM KLAEGER VOR DEM ZEITPUNKT ZUGEGANGEN IST , ZU DEM DIESER ES ERHALTEN UND DAVON KENNTNIS GENOMMEN HABEN WILL. ES IST NICHT SACHE DES EMPFÄNGERS EINES NICHT EINGESCHRIEBENEN BRIEFES , DIE GRÜNDE FÜR EINE MÖGLICHE VERZÖGERUNG BEI DER BEFÖRDERUNG DIESES BRIEFES NACHZUWEISEN.

12 DIE IN ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS VORGESEHENE FRIST HAT FOLGLICH AM 3. MÄRZ 1980 BEGONNEN , UND DIE BESCHWERDE MUSSTE SPÄTESTENS AM 3. JUNI 1980 EINGELEGT WERDEN.

13 DIE BESCHWERDE IST AM 3. JUNI 1980 BEIM PARLAMENT EINGEGANGEN. SIE IST ALSO VOR ABLAUF DER FRIST EINGELEGT WORDEN.

14 DIE EINREDE DER NICHTEINHALTUNG DER IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES STATUTS VORGESEHENEN FRISTEN IST DEMNACH NICHT BEGRÜNDET.

15 GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE MACHT DAS PARLAMENT AUSSERDEM GELTEND , DEM KLAEGER FEHLE DAS RECHTSSCHUTZINTERESSE , DA DIE PRÜFUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS BEREITS STATTGEFUNDEN HÄTTEN.

16 BEI EINER AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ÜBER DIE NICHTZULASSUNG DES KLAEGERS ZU DEN PRÜFUNGEN WIRD ES ABER GEMÄSS ARTIKEL 176 EWG-VERTRAG SACHE DES PARLAMENTS SEIN , DIE SICH AUS DIESEM URTEIL ERGEBENDEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN. DAS RECHTSSCHUTZINTERESSE DES KLAEGERS LÄSST SICH DAHER NICHT BESTREITEN.

17 NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ZULÄSSIG.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

18 DER KLAEGER MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES , IHN NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS ZUZULASSEN , SEI WEGEN VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN NICHTIG , DA EINE AUSREICHENDE BEGRÜNDUNG FEHLE.

19 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS SCHREIBEN VOM 21. FEBRUAR 1980 DEN KLAEGER DAVON UNTERRICHTETE , DASS DIE AUSWAHL FÜR DIE ZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN ANHAND EINER BEWERTUNG DER BEFÄHIGUNGSNACHWEISE AUF DER GRUNDLAGE DER VORGELEGTEN UNTERLAGEN DURCHGEFÜHRT WORDEN WAR , DASS BEI DER DURCHFÜHRUNG DIESER BEWERTUNG DIE ERLANGTEN HOCHSCHULDIPLOME , IHRE ART UND IHR NIVEAU , ERFAHRUNGEN AUFGRUND EINER AUSBILDUNG NACH ABSCHLUSS DER HOCHSCHULAUSBILDUNG SOWIE DIE VON DEN BEWERBERN ERWORBENE ENTSPRECHENDE BERUFSERFAHRUNG BERÜCKSICHTIGT WURDEN UND DASS DER KLAEGER NACH DIESER BEWERTUNG BEI SEINER BEWERBUNG NICHT DIE MINDESTZAHL VON 24 PUNKTEN ERREICHT HATTE. IN DIESEM SCHREIBEN HIESS ES , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS AUF JEDE BITTE UM ZUSÄTZLICHE ERKLÄRUNGEN ZU DIESER AUSWAHL ANTWORTEN WERDE. NACHDEM DER KLAEGER EINE SOLCHE BITTE AN DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS GERICHTET HATTE , TEILTE IHM DER VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES MIT SCHREIBEN VOM 9. JUNI 1980 MIT , DASS ER WEGEN SEINER UNZUREICHENDEN BERUFSERFAHRUNG , DIE ER IN SEINEN UNTERLAGEN ERWÄHNT HABE , NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSEN WORDEN SEI UND DASS IHM AUFGRUND DER VERPFLICHTUNG DES VORSITZENDEN ZUR WAHRUNG DES BERATUNGSGEHEIMNISSES DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES KEINE WEITEREN AUSKÜNFTE ERTEILT WERDEN KÖNNTEN.

20 AUS DEM MIT GRÜNDEN VERSEHENEN BERICHT , VON DEM DAS PARLAMENT EINEN AUSZUG ALS ANLAGE ZU SEINER KLAGEBEANTWORTUNG VORGELEGT HAT , ERGIBT SICH , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS ALS ALLGEMEINEN MASSSTAB ZUGRUNDE GELEGT HATTE , DASS ZUM ABSCHNITT DER PRÜFUNGEN NUR BEWERBER ZUZULASSEN SEIEN , DIE ' ' DAS UMFANGREICHE WISSEN EINES , HERVORRAGENDEN JUNGEN HOCHSCHULABSOLVENTEN ' UND DARÜBER HINAUS EIN MINDESTMASS AN SPEZIALISIERUNG ODER BERUFSTÄTIGKEIT ODER ABER BERUFLICHE ERFAHRUNG ' ' VORWEISEN KÖNNTEN , UND DASS ER DABEI ALS KRITERIUM DAS HOCHSCHULDIPLOM NACH DEM GRUNDSTUDIUM MIT HÖCHSTENS 22 PUNKTEN ANGERECHNET HAT , ZUSÄTZLICHE HOCHSCHULDIPLOME MIT 1 BIS 3 PUNKTEN , SPEZIELLE POSTUNIVERSITÄRE KURSE , PRAKTIKA , DER TÄTIGKEIT FÜR DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ENTSPRECHENDE ERFAHRUNGEN UND DIE AUFNAHME IN DAS VERZEICHNIS DER GEEIGNETEN BEWERBER IN VON DEN GEMEINSCHAFTEN DURCHGEFÜHRTEN AUSWAHLVERFAHREN DER LAUFBAHNGRUPPE A MIT 1 BIS 3 PUNKTEN SOWIE DIE BEWERTETE BERUFSERFAHRUNG MIT 1 BIS 12 PUNKTEN , WOBEI ER BEI DIESEM LETZTGENANNTEN KRITERIUM BESTIMMTE , DASS ES SICH UM EINE ' ' ERFAHRUNG AUF DER EBENE DER FÜHRUNGSKRÄFTE ( VERWALTUNGSTÄTIGKEIT , ENTWURF VON TEXTEN ) IM ÖFFENTLICHEN DIENST ODER IN DER PRIVATWIRTSCHAFT , ENTSPRECHENDE ERFAHRUNG ODER UNTERRICHT ALLEIN AUF HOCHSCHULNIVEAU ( IN DEN GEMEINSCHAFTEN VON BESOLDUNGSGRUPPE B 1 AN UND ALLE LA-BESOLDUNGSGRUPPEN ); ERFAHRUNG AUF EINEM GEBIET , DAS MIT DEM TÄTIGKEITSBEREICH DES ORGANS IN VERBINDUNG STEHT ' ' , HANDELN MÜSSE. NACH DIESEM BERICHT HAT DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS DEM KLAEGER 22 PUNKTE FÜR SEINE HOCHSCHULDIPLOME NACH DEM GRUNDSTUDIUM , ABER KEINEN PUNKT FÜR DIE ANDEREN KRITERIEN GEGEBEN.

21 DAS PARLAMENT HAT ZUNÄCHST GELTEND GEMACHT , DER KLAEGER HABE KEIN INTERESSE DARAN , DIE AUF DAS FEHLEN DER BEGRÜNDUNG GESTÜTZTE RÜGE WEITERZUVERFOLGEN , DA ER IN DER ZWISCHENZEIT DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG ERHALTEN HABE. DIESES VORBRINGEN DES PARLAMENTS LÄUFT IM KERN DARAUF HINAUS , DASS EINE EVENTÜLL FEHLENDE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG NACHTRAEGLICH DADURCH GEHEILT WORDEN SEI , DASS DER KLAEGER IM LAUFE DES VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF DIE GRÜNDE FÜR SEINE NICHTZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN ERFAHREN HABE.

22 IN DIESER HINSICHT IST ABER DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE VERPFLICHTUNG , EINE BESCHWERENDE ENTSCHEIDUNG ZU BEGRÜNDEN , DEM GERICHTSHOF ERMÖGLICHEN SOLL , DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG ZU ÜBERPRÜFEN UND DEM BETROFFENEN AUSREICHENDE HINWEISE FÜR DIE FESTSTELLUNG GEBEN SOLL , OB DIE ENTSCHEI DUNG BEGRÜNDET IST ODER OB SIE UNTER EINEM MANGEL LEIDET , AUFGRUND DESSEN IHRE RECHTMÄSSIGKEIT IN FRAGE GESTELLT WERDEN KANN. DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE BEGRÜNDUNG DEM BETROFFENEN GRUNDSÄTZLICH GLEICHZEITIG MIT DER IHN BESCHWERENDEN ENTSCHEIDUNG MITZUTEILEN IST UND DASS DAS FEHLEN DER BEGRÜNDUNG NICHT DADURCH GEHEILT WERDEN KANN , DASS DER BETROFFENE DIE GRÜNDE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG WÄHREND DES VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF ERFÄHRT.

23 DAS PARLAMENT HAT SODANN VORGETRAGEN , DIE BEGRÜNDUNG , DIE DER KLAEGER MIT DEM SCHREIBEN VOM 21. FEBRUAR 1980 , AUF JEDEN FALL ABER MIT DEM SCHREIBEN VOM 9. JUNI 1980 ERHALTEN HABE , GENÜGE ALLEN ANFORDERUNGEN.

24 ZUNÄCHST IST HERVORZUHEBEN , DASS DIE DURCH ARTIKEL 6 DES ANHANGS III ZUM BEAMTENSTATUT GEREGELTE GEHEIMHALTUNG DER ARBEITEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES DEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN NICHT DAVON ENTBINDEN KANN , EINEM BEI DER AUSWAHL AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN ABGELEHNTEN BEWERBER DIE GRÜNDE FÜR DIESE ENTSCHEIDUNG ZUMINDEST SUMMARISCH MITZUTEILEN.

25 DIESES BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS IST JEDOCH IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VERSCHIEDENEN NIVEAUS UND ARTEN VON AUSWAHLVERFAHREN UND INSBESONDERE MIT DER ANZAHL DER AN IHNEN TEILNEHMENDEN BEWERBER ZU BEURTEILEN. BEI AUSWAHLVERFAHREN MIT EINER GRÖSSEREN TEILNEHMERZAHL , WIE DEM IN FRAGE STEHENDEN AUSWAHLVERFAHREN , DARF DIE BEGRÜNDUNG DER ABLEHNUNGEN NICHT EINEN SOLCHEN UMFANG ANNEHMEN , DASS DIE TÄTIGKEIT DER PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE UND DIE ARBEIT DER PERSONALVERWALTUNG UNZUMUTBAR ERSCHWERT WÜRDEN.

26 ZWAR IST DER KLAEGER DURCH DAS SCHREIBEN VOM 21. FEBRUAR 1980 ZUMINDEST SUMMARISCH ÜBER DIE BEI DER AUWAHL AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN BERÜCKSICHTIGTEN KRITERIEN UNTERRICHTET WORDEN , DIESES SCHREIBEN ENTHIELT ABER KEINE - WENN AUCH NUR SUMMARISCHE - INDIVIDÜLLE BEGRÜNDUNG UND GAB DEM KLAEGER NICHT EINMAL DIE KRITERIEN AN , IM HINBLICK AUF DIE SEINE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE ALS NICHT AUSREICHEND ANGESEHEN WORDEN WAREN. DER INHALT DIESES SCHREIBENS GENÜGT DAHER NICHT DER BEGRÜNDUNGSPFLICHT.

27 UM DEN PRAKTISCHEN SCHWIERIGKEITEN RECHNUNG ZU TRAGEN , DENEN EIN PRÜFUNGSAUSSCHUSS IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN MIT SEHR HOHER TEILNEHMERZAHL GEGENÜBERSTEHT , KANN ZUGELASSEN WERDEN , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS EINEM BEWERBER IN EINEM ERSTEN STADIUM LEDIGLICH EINE MITTEILUNG ÜBER DIE KRITE RIEN UND DAS ERGEBNIS DER AUSWAHL ZUKOMMEN LÄSST , WIE SIE IM VORLIEGENDEN FALL IM SCHREIBEN VOM 21. FEBRUAR 1980 ENTHALTEN IST , UND INDIVIDÜLLE ERKLÄRUNGEN ERST SPÄTER UND NUR DEN BEWERBERN GIBT , DIE DIES AUSDRÜCKLICH VERLANGEN , SOFERN ALLERDINGS DIESE INDIVIDÜLLEN ANGABEN VON DEM PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN VOR ABLAUF DER IN DEN ARTIKELN 90 UND 91 DES STATUTS VORGESEHENEN FRIST GEMACHT WERDEN , UM DEN BEWERBERN ZU ERMÖGLICHEN , VON IHREN RECHTEN GEBRAUCH ZU MACHEN , FALLS SIE ES FÜR ZWECKMÄSSIG HALTEN.

28 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE AUF DAS FEHLEN DER BEGRÜNDUNG GESTÜTZTE RÜGE BEGRÜNDET IST , OHNE DASS HIERFÜR NOCH DER INHALT DES SCHREIBENS DES VORSITZENDEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES VOM 9. JUNI 1980 ZU PRÜFEN WÄRE.

29 ES IST DAHER DIE SCHLUSSFOLGERUNG ZU ZIEHEN , DASS DIE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES IM VORLIEGENDEN FALL UNZUREICHEND BEGRÜNDET WORDEN IST.

30 IN SEINER ERWIDERUNG HAT DER KLAEGER AUSSERDEM GELTEND GEMACHT , DAS PARLAMENT HABE DURCH NICHT REALISIERBARE , IRREFÜHRENDE UND TRÜGERISCHE VERSPRECHEN ZAHLREICHE BEWERBUNGEN AUSGELÖST , WAS DIE AUFHEBUNG DES GESAMTEN AUSWAHLVERFAHRENS RECHTFERTIGE.

31 DER KLAEGER HAT JEDOCH KEINEN ERNSTZUNEHMENDEN GESICHTSPUNKT VORGEBRACHT , DER EINE SOLCHE BEHAUPTUNG STÜTZEN KÖNNTE. DIE FRAGE , OB DER KLAEGER MIT EINEM DERARTIGEN , AUF NEUE ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL GESTÜTZTEN NEUEN VORBRINGEN IN SEINER ERWIDERUNG ZUGELASSEN WERDEN KANN , BRAUCHT DAHER NICHT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN.

32 DER KLAEGER HAT DARÜBER HINAUS DIE VERURTEILUNG DES PARLAMENTS ZUM ERSATZ DES SCHADENS BEANTRAGT , DER SICH AUS SEINER NICHTZULASSUNG ZU DEN PRÜFUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS ERGEBEN HABE.

33 BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES VERFAHRENS LÄSST SICH ABER WEDER FESTSTELLEN , DASS DER KLAEGER ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSEN WERDEN MUSSTE , NOCH , DASS ER SICHER WAR , IN DER FOLGE IN DAS VERZEICHNIS DER GEEIGNETEN BEWERBER AUFGENOMMEN UND FÜR EINEN DER FREIEN POSTEN ERNANNT ZU WERDEN. DER KLAEGER HAT DEMNACH KEINEN BEWEIS DAFÜR ERBRACHT , DASS ER TATSÄCHLICH EINEN IMMATERIELLEN ODER MATERIELLEN SCHADEN ERLITTEN HAT.

34 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN , DEN KLAEGER NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN ZUZULASSEN , AUFZUHEBEN UND DIE KLAGE IM ÜBRIGEN ABZUWEISEN IST.

Kostenentscheidung:

35 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DAS PARLAMENT MIT SEINEM VORBRINGEN IM WESENTLICHEN UNTERLEGEN IST , IST ES ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS ALLGEMEINE AUSWAHLVERFAHREN PE/21/A ( VERWALTUNGSRÄTE FRANZÖSISCHER UND NIEDERLÄNDISCHER SPRACHE ), DEN KLAEGER NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN DIESES AUSWAHLVERFAHRENS ZUZULASSEN , WIRD AUFGEHOBEN.

2. IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.

3. DAS PARLAMENT WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.

Ende der Entscheidung

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