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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1989
Aktenzeichen: 195/87
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2040/86 EWG, Verordnung Nr. 2727/75 EWG, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2040/86 EWG
Verordnung Nr. 2727/75 EWG
EWG-Vertrag Art. 12
EWG-Vertrag Art. 16
EWG-Vertrag Art. 34
EWG-Vertrag Art. 40
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 ist dahin auszulegen, daß die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor auf der Grundlage des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses zu berechnen ist, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dessen Gebiet die erste Verarbeitung des Getreides vorgenommen worden ist, da der Verarbeiter die Abgabe unabhängig vom Ursprung des Getreides der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats schuldet.

2. Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2727/75 in der Fassung der Verordnung Nr. 1579/86 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 ist dahin auszulegen, daß die Wirtschaftsteilnehmer, die die erste Verarbeitung des Getreides vornehmen, den eventuellen positiven oder negativen Unterschied zwischen der von ihnen geschuldeten Mitverantwortungsabgabe und dem Preisnachlaß, der ihnen im Rahmen einer von den Wirtschaftsteilnehmern aus Gründen der Erleichterung der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Kontrolle angewandten Praxis von ihren Lieferanten wegen dieser Abgabe gewährt wurde, nachträglich auf ihre Lieferanten abwälzen müssen.

3. Im Rahmen des Systems der Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor sind die Schwankungen der Höhe der Abgabe in den verschiedenen Mitgliedstaaten die unmittelbare Folge des Unterschieds, der zwischen den landwirtschaftlichen Umrechnungskursen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1676/85 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gelten, und den Marktkursen der betroffenen Währungen besteht. Die Einführung landwirtschaftlicher Umrechnungskurse, die sich von den Marktkursen unterscheiden, ist jedoch in bezug auf den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Auswirkungen der Schwankungen der instabilen Umrechnungskurse auszugleichen, die in einem Marktordnungssystem für landwirtschaftliche Erzeugnisse, das auf gemeinsamen Preisen beruht, Störungen im Handel mit den Erzeugnissen hervorrufen können. Mit dieser Maßnahme soll somit die Aufrechterhaltung üblicher Handelsströme trotz des Einflusses unterschiedlicher Währungspolitiken gewährleistet werden. Sie kann deshalb nicht unter das in den Artikeln 12, 16 oder 34 EWG-Vertrag niedergelegte Verbot fallen.

Die Schwankungen der Höhe der von den Erzeugern zu tragenden Belastung je nach dem Mitgliedstaat, in dem die erste Verarbeitung vorgenommen wird, ergeben sich daraus, daß die Abgabe, die nach dem im Mitgliedstaat der ersten Verarbeitung des Getreides geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs berechnet wird, vollständig auf die Erzeuger abgewälzt wird. Diese Abwälzung entspricht dem Ziel der Neutralität der Abgabe gegenüber den Getreideverarbeitern und ihren etwaigen Zwischenlieferanten, damit die wirtschaftliche Belastung durch die Abgabe allein von den Getreideerzeugern getragen wird, die durch ihre Erzeugung zur Schaffung struktureller Überschüsse auf dem Getreidemarkt beitragen. Die sich hieraus ergebende unterschiedliche Behandlung von Erzeugern in der Gemeinschaft ist also objektiv gerechtfertigt und kann nicht als diskriminierend im Sinne von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag angesehen werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 11. JULI 1989. - CEHAVE NV GEGEN HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN - NIEDERLANDE. - LANDWIRTSCHAFT - MITVERANTWORTUNGSABGABE IM GETREIDESEKTOR. - RECHTSSACHE 195/87.

Entscheidungsgründe:

1 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat mit Urteil vom 19. Juni 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag fünf Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Gemeinschaftsvorschriften über die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Cehave NV, einem Getreideverarbeitungsbetrieb, und der Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten. Die Firma Cehave verarbeitete bestimmte in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erzeugte Mengen Getreide. Sie musste aufgrund dessen 542 644 HFL als Mitverantwortungsabgabe entrichten. Dieser Betrag ergibt sich aus der Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Abgabe in die niederländische Währung auf der Grundlage des in den Niederlanden geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses.

3 Mit ihrer beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven erhobenen Klage beanstandet die Firma Cehave die Art der Berechnung des erhobenen Betrags. Sie macht geltend, daß zunächst der in Ecu ausgedrückte Abgabenbetrag in die Landeswährung des Mitgliedstaats, in dem das Getreide erzeugt worden sei, zum dort geltenden grünen Kurs und anschließend der auf diese Weise ermittelte Betrag zum tatsächlichen Wechselkurs der beiden Währungen in niederländische Währung hätte umgerechnet werden müssen.

4 Um dieses Vorbringen beurteilen zu können, hat das College van Beroep voor het Bedrijfsleven das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1 ) Die gemeinschaftsrechtliche Regelung der Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor hat ihre Grundlage in folgenden Verordnungen :

- Verordnung ( EWG ) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975, insbesondere Artikel 4 dieser Verordnung,

- Verordnung ( EWG ) Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986,

- Verordnung ( EWG ) Nr. 1584/86 des Rates vom 23. Mai 1986,

- Verordnung ( EWG ) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985, insbesondere Artikel 2 dieser Verordnung.

Ist diese Regelung dahin auszulegen, daß die darin genannte Mitverantwortungsabgabe, die von dem Unternehmen, in dem eine erste Verarbeitung stattgefunden hat, zu zahlen und bei ihm zu erheben ist, in der Landeswährung des Mitgliedstaats der ersten Verarbeitung zu dem für diesen Mitgliedstaat geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs zu berechnen ist?

2 ) Wenn Frage 1 bejaht wird, ist dann die unter 1 genannte Regelung dahin auszulegen, daß das Unternehmen, das die Mitverantwortungsabgabe gezahlt hat, berechtigt und verpflichtet ist, nachträglich auf seine Lieferanten noch den negativen oder positiven Unterschied abzuwälzen zwischen der von ihm gezahlten Abgabe ( gleich dem Betrag der Abgabe in Ecu, umgerechnet in die Landeswährung des Mitgliedstaats der ersten Verarbeitung zum landwirtschaftlichen Umrechnungskurs dieses Mitgliedstaats ) und dem von seinem Lieferanten gewährten Nachlaß ( gleich dem Betrag der Abgabe in Ecu, umgerechnet in die Landeswährung des Mitgliedstaats der Erzeugung zum landwirtschaftlichen Umrechnungskurs dieses Mitgliedstaats und dann umgerechnet in die Landeswährung des Mitgliedstaats der ersten Verarbeitung zu den tatsächlichen Marktwechselkursen )?

3 ) Wenn Frage 2 bejaht wird, führt dann die Anwendung der unter 1 genannten Regelung unter Umständen zu dem Ergebnis, daß der Erzeuger des Getreides letztlich mit einer Abgabe belastet wird, deren Höhe davon abhängt, in welchem Mitgliedstaat das Getreide einer ersten Verarbeitung unterliegt?

Hat dies zur Folge, daß diese Regelung wegen Verstosses gegen den Vertrag, insbesondere die Artikel 12, 16, 34 und/oder 40 Absatz 3, oder gegen irgendein dem Vertrag zugrundeliegendes Prinzip ungültig ist?

4 ) Wenn Frage 2 verneint wird, führt dann die Anwendung der unter 1 genannten Regelung unter Umständen zu dem Ergebnis, daß der erste Verarbeiter des Getreides letztlich mit einer Abgabe ( dem Unterschied zwischen der ihm auferlegten Abgabe und dem ihm gewährten niedrigeren Nachlaß ) belastet wird oder aber durch einen Betrag ( den Unterschied zwischen dem ihm gewährten Nachlaß und der ihm auferlegten niedrigeren Abgabe ) begünstigt wird, dessen Höhe davon abhängt, in welchem Mitgliedstaat das Getreide erzeugt worden ist?

Hat dies zur Folge, daß diese Regelung wegen Verstosses gegen den Vertrag, insbesondere die Artikel 12, 13, 30 und/oder 40 Absatz 3, oder gegen irgendein dem Vertrag zugrundeliegendes Prinzip ungültig ist?

5 ) Wenn Frage 3 und/oder Frage 4 bejaht werden, sieht der Gerichtshof dann Anlaß dafür, die Folgen seines Urteils für die Zeit vor dessen Erlaß zu regeln?"

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der in Frage stehenden Gemeinschaftsbestimmungen sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

6 Die erste Frage geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor ( ABl. L 173, S. 65 ) dahin auszulegen ist, daß die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor auf der Grundlage des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses zu berechnen ist, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dessen Gebiet die erste Verarbeitung des Getreides vorgenommen worden ist, oder auf der Grundlage des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der im Ursprungsmitgliedstaat des Getreides gilt.

7 In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 heisst es : "Die Abgabe ist von den Wirtschaftsbeteiligten zu entrichten, die eine Verarbeitung... vornehmen. Sie wird... an die von jedem Mitgliedstaat zu diesem Zweck bestimmte zuständige Stelle gezahlt." Da somit der Getreideverarbeiter die Mitverantwortungsabgabe unabhängig vom Ursprung des Getreides der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats schuldet, in dem der Verarbeitungsvorgang stattfindet, muß der zu entrichtende Betrag, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 19. April 1988 in der Rechtssache 64/87 ( Versele-Laga, Slg. 1988, 1961 ) entschieden hat, zum grünen Kurs der Währung dieses Mitgliedstaats in diese Währung umgerechnet werden.

8 Auf die erste Frage ist demgemäß zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 dahin auszulegen ist, daß die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor auf der Grundlage des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses zu berechnen ist, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dessen Gebiet die erste Verarbeitung des Getreides vorgenommen worden ist.

Zur zweiten und vierten Frage

9 Die zweite Frage geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 ( ABl. L 281, S. 1 ) in der Fassung der Verordnung Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 ( ABl. L 139, S. 29 ) in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 dahin auszulegen ist, daß die Wirtschaftsteilnehmer, die die erste Verarbeitung des Getreides vornehmen, den eventuellen positiven oder negativen Unterschied zwischen der von ihnen geschuldeten Mitverantwortungsabgabe und dem Preisnachlaß der ihnen von ihren Lieferanten wegen dieser Abgabe gewährt wurde, nachträglich auf ihre Lieferanten abwälzen müssen.

10 Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2727/75 in der geänderten Fassung ist "die Abgabe... von dem Erzeuger zu tragen ". Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 lautet : "Die Marktbeteiligten, die Arbeitsgänge... verrichten, wälzen die Mitverantwortungsabgabe auf ihren Lieferanten ab. Eine Abgabenabwälzung erfolgt auch bei jeder vorangehenden Transaktion bis hin zur Lieferung durch den Erzeuger."

11 Sowohl von ihrem Wortlaut als auch von ihrem Zweck her sind diese Bestimmungen, durch die die Neutralität der Abgabe gegenüber den Getreideverarbeitern und etwaigen Zwischenlieferanten sichergestellt werden soll, dahin auszulegen, daß die Abgabe vollständig auf die Getreideerzeuger abzuwälzen ist, gegebenenfalls im Rahmen ihrer Geschäfte mit etwaigen Zwischenlieferanten. Der auf den Erzeuger abzuwälzende Betrag entspricht also dem vom Getreideverarbeiter geschuldeten Betrag, der nach den in der Antwort auf die erste Frage entwickelten Kriterien zu berechnen ist.

12 An dieser Beurteilung ändert sich nichts durch die Tatsache, daß die Abwälzung in der Praxis so erfolgt, daß der Betrag, der bei der ersten Verarbeitung fällig wird, schon beim Verkauf des Getreides vom Erzeuger an den ersten Lieferanten von dem vom Erzeuger geforderten Kaufpreis abgezogen wird, und daß der so abgezogene Betrag auf der Grundlage des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses berechnet wird, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem das Getreide erzeugt wurde. Diese Praxis, die den Vorteil bietet, die verwaltungsmässige und buchhalterische Kontrolle der betreffenden Geschäfte zu erleichtern, kann nämlich nicht angeführt werden, um die den Getreideverarbeitern und ihren eventuellen Zwischenlieferanten obliegende Verpflichtung zu verneinen, die gesamte Abgabe unter Zugrundelegung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dessen Gebiet die erste Verarbeitung des Getreides vorgenommen wurde, auf die Getreideerzeuger abzuwälzen.

13 Wenn also wegen der Ausfuhr des betreffenden Getreides in einen anderen Mitgliedstaat, wo es erstmals verarbeitet wird, der vom Verkaufspreis abgezogene Betrag, berechnet auf der Grundlage des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem das Getreide erzeugt worden ist, von dem vom Getreideverarbeiter geschuldeten Betrag, d. h. dem auf der Grundlage des im Mitgliedstaat der ersten Verarbeitung geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses berechneten Betrag, abweicht, verlangt es der Grundsatz der vollständigen Abwälzung, daß der Unterschied nachträglich dem Erzeuger entweder in Rechnung gestellt oder erstattet wird, und zwar gegebenenfalls im Rahmen der Geschäfte mit etwaigen Zwischenlieferanten.

14 Gegen diese Auslegung ist vorgebracht worden, daß die nachträgliche Abwälzung des Unterschieds zwischen dem vom Verarbeiter des Getreides geschuldeten Betrag und dem vom Verkaufspreis abgezogenen Betrag aus praktischen Gründen nicht immer möglich sei. Es sei dem Verarbeiter oder seinen Zwischenlieferanten in vielen Fällen unmöglich, den Erzeuger des Getreides zu identifizieren, da das Getreide verschiedener Erzeuger zur Lagerung im selben Silo vermischt werde.

15 Solche Schwierigkeiten, unterstellt, daß sie vorliegen, sind kein unüberwindbares Hindernis für die Anwendung des Grundsatzes der vollständigen Abwälzung, da es zu ihrer Beseitigung genügen würde, den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern eine Buchführungsverpflichtung aufzuerlegen, die es ermöglichen würde, die Vermarktungskette für die verschiedenen in Rede stehenden Getreidemengen zurückzuverfolgen. Was insbesondere die Unmöglichkeit angeht, in ein und derselben Lagereinrichtung vermischte Getreidemengen voneinander zu unterscheiden, verbieten es weder der Wortlaut noch der Zweck der Regelung, daß die Verarbeiter des Getreides und ihre eventuellen Zwischenlieferanten in einem solchen Fall die Abwälzung so vornehmen, daß sie die für das vermischte Getreide insgesamt geschuldete Belastung auf die verschiedenen betroffenen Erzeuger anteilsmässig entsprechend der von ihnen jeweils gelieferten Getreidemenge aufteilen.

16 Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die mit der verwaltungsmässigen Durchführung der Regelung der Mitverantwortungsabgabe betraut sind, die geeigneten Maßnahmen dafür zu treffen, daß die von den Verarbeitern geschuldete Abgabe in allen Fällen vollständig auf die Getreideerzeuger abgewälzt werden kann.

17 Auf die zweite Frage ist demgemäß zu antworten, daß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 in der Fassung der Verordnung Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 dahin auszulegen ist, daß die Wirtschaftsteilnehmer, die die erste Verarbeitung des Getreides vornehmen, den eventuellen positiven oder negativen Unterschied zwischen der von ihnen geschuldeten Mitverantwortungsabgabe und dem Preisnachlaß, der ihnen von ihren Lieferanten wegen dieser Abgabe gewährt wurde, nachträglich auf ihre Lieferanten abwälzen müssen.

18 Aufgrund dieser Beantwortung der zweiten Frage erübrigt sich die Beantwortung der vierten Frage.

Zur dritten und fünften Frage

19 Die dritte Frage betrifft die Gültigkeit der fraglichen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der in Beantwortung der zweiten Frage vorgenommenen Auslegung.

20 Die Firma Cehave macht hierzu geltend, da der Betrag der Mitverantwortungsabgabe je nach dem Umrechnungskurs schwanke, der in dem Mitgliedstaat gelte, in dem die erste Verarbeitung des Getreides vorgenommen werde, bewirke diese Abgabe eine Behinderung der Ausfuhr des Getreides in andere Mitgliedstaaten und stelle folglich eine von Artikel 34 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Ausfuhrbeschränkung sowie eine von den Artikeln 12 und 16 EWG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll dar. Sie macht ausserdem geltend, soweit die Getreideerzeuger infolge der Abwälzung der Abgabe eine nach dem Umrechnungskurs, der im Mitgliedstaat der ersten Verarbeitung gelte, schwankende Belastung zu tragen hätten, bewirke die Regelung über die Mitverantwortungsabgabe eine nach Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung zwischen Erzeugern innerhalb der Gemeinschaft.

21 Was zunächst die Rüge eines Verstosses gegen die Artikel 12, 16 und 34 EWG-Vertrag angeht, ist festzustellen, daß die Schwankungen der Höhe der Abgabe, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens rügt, die unmittelbare Folge des Unterschieds sind, der zwischen den landwirtschaftlichen Umrechnungskursen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( ABl. L 164, S. 1 ) gelten, und den Marktkursen der betroffenen Währungen besteht. Die Einführung landwirtschaftlicher Umrechnungskurse, die sich von den Marktkursen unterscheiden, ist jedoch in bezug auf den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Auswirkungen der Schwankungen der instabilen Umrechnungskurse auszugleichen, die in einem Marktordnungssystem für landwirtschaftliche Erzeugnisse, das auf gemeinsamen Preisen beruht, Störungen im Handel mit den Erzeugnissen hervorrufen können. Mit dieser Maßnahme soll somit die Aufrechterhaltung üblicher Handelsströme trotz des Einflusses unterschiedlicher Währungspolitiken gewährleistet werden. Sie kann deshalb nicht unter das in den Artikeln 12, 16 oder 34 EWG-Vertrag niedergelegte Verbot fallen.

22 Was weiter die Rüge eines Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot angeht, ist darauf hinzuweisen, daß sich die Schwankungen der Höhe der von den Erzeugern zu tragenden Belastung daraus ergeben, daß die Abgabe, die nach dem im Mitgliedstaat der ersten Verarbeitung des Getreides geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs berechnet wird, vollständig auf diese Erzeuger abgewälzt wird. Wie in Beantwortung der zweiten Frage festgestellt worden ist, entspricht diese Abwälzung dem Ziel der Neutralität der Abgabe gegenüber den Getreideverarbeitern und ihren etwaigen Zwischenlieferanten, damit die wirtschaftliche Belastung durch die Abgabe allein von den Getreideerzeugern getragen wird, die durch ihre Erzeugung zur Schaffung struktureller Überschüsse auf dem Getreidemarkt beitragen. Die sich hieraus ergebende unterschiedliche Behandlung von Erzeugern in der Gemeinschaft ist also objektiv gerechtfertigt und kann deshalb nicht als diskriminierend im Sinne von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag angesehen werden.

23 Auf die dritte Frage ist demgemäß zu antworten, daß die Prüfung der fraglichen Rechtsvorschriften nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

24 Angesichts dieser Antwort auf die dritte Frage erübrigt sich eine Beantwortung der fünften Frage.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Die Auslagen der italienischen Regierung, des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )

auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteil vom 19. Juni 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 ist dahin auszulegen, daß die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor auf der Grundlage des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses zu berechnen ist, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dessen Gebiet die erste Verarbeitung des Getreides vorgenommen worden ist.

2 ) Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 in der Fassung der Verordnung Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 ist dahin auszulegen, daß die Wirtschaftsteilnehmer, die die erste Verarbeitung des Getreides vornehmen, den eventuellen positiven oder negativen Unterschied zwischen der von ihnen geschuldeten Mitverantwortungsabgabe und dem Preisnachlaß, der ihnen von ihren Lieferanten wegen dieser Abgabe gewährt wurde, nachträglich auf ihre Lieferanten abwälzen müssen.

3 ) Die Prüfung der fraglichen Rechtsvorschriften hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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