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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.1981
Aktenzeichen: 197/80
(1)
Rechtsgebiete: Satzung EuGH
Vorschriften:
Satzung EuGH Art. 37 Abs. 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 8. APRIL 1981. - LUDWIGSHAFENER WALZMUEHLE ERLING KG UND ANDERE GEGEN EUROPAEISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 197 BIS 200, 243, 245 UND 247/80.
Entscheidungsgründe:
6 NACH ARTIKEL 37 ABSATZ 2 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN ALLE PERSONEN , ' ' DIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG EINES BEI DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS GLAUBHAFT MACHEN ' ' , DIESEM RECHTSSTREIT BEITRETEN.
7 DIE FRAGE , OB EIN SOLCHES INTERESSE VORLIEGT , IST IM ZUSAMMENHANG MIT DEM GEGENSTAND DER KLAGE ZU BEURTEILEN , MIT DER IM VORLIEGENDEN FALL ERSATZ DES SCHADENS BEGEHRT WIRD , DEN DIE KLAEGERINNEN NACH IHREM VORBRINGEN WEGEN UNSACHGEMÄSSER FESTSETZUNG DES HARTWEIZENPREISES DURCH DIE GEMEINSCHAFT ERLITTEN HABEN.
8 IN IHRER EIGENSCHAFT ALS ORGANISATION ZUR VERTRETUNG DER ARBEITNEHMER DES WIRTSCHAFTSZWEIGS , ZU DEM DIE KLAGENDEN UNTERNEHMEN GEHÖREN , HAT DIE ANTRAGSTELLERIN KEIN SPEZIFISCHES INTERESSE DARAN , DASS DIESE UNTERNEHMEN MIT IHREM SCHADENSERSATZANSPRUCH OBSIEGEN. MIT IHREM ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN BEZWECKT SIE DIE UNTERSTÜTZUNG EINES GERICHTLICHEN VORGEHENS , DAS SICH IM FALLE SEINES ERFOLGES GÜNSTIG AUF DIE WIRTSCHAFTLICHE LAGE DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN UND AUF DIESEM WEGE AUF DEREN BESTAND AN ARBEITSPLÄTZEN AUSWIRKEN KÖNNTE.
9 EIN SOLCHES MITTELBARES UND FERNLIEGENDES INTERESSE GENÜGT NICHT , UM EINEN STREITBEITRITT ZU RECHTFERTIGEN.
10 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DER ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN ZURÜCKZUWEISEN , OHNE DASS DIE VOM RAT UND VON DER KOMMISSION AUFGEWORFENE VERFAHRENSRECHTLICHE FRAGE EINER PRÜFUNG BEDARF , DIE SICH DARAUS ERGIBT , DASS DIE ANTRAGSTELLERIN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN MIT AUSNAHME DER ZULETZT ANHÄNGIG GEMACHTEN WEGEN FRISTVERSÄUMNIS NICHT MEHR BEITRETEN KANN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER MITWIRKUNG DES PRÄSIDENTEN J. MERTENS DE WILMARS , DER KAMMERPRÄSIDENTEN P. PESCATORE , MACKENZIE STUART UND T. KOOPMANS , DER RICHTER A. O ' KEEFFE , G. BOSCO , A. TOUFFAIT , O. DÜ UND U. EVERLING ,
GENERALANWALT : G. REISCHL
KANZLER : A. VAN HOUTTE
BESCHLOSSEN :
1. DER ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2. DIE ANTRAGSTELLERIN HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS DES STREITBEITRITTS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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