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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.05.1989
Aktenzeichen: 20/88
Rechtsgebiete: EWGV, Verordnung Nr. 652/76/EWG vom 24.03.1976, Verordnung Nr. 974/71/EWG vom 12.05.1971


Vorschriften:

EWGV Art. 178
EWGV Art. 215 Abs. 2
Verordnung Nr. 652/76/EWG vom 24.03.1976
Verordnung Nr. 974/71/EWG vom 12.05.1971
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Klage aus ausservertraglicher Haftung gegen die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag unterliegt den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Eine vergleichende Untersuchung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergibt, daß, von einigen Ausnahmen abgesehen, das Gericht im allgemeinen die Frage der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nicht von Amts wegen aufgreifen darf. Daraus folgt, daß im Rahmen einer Schadensersatzklage nach Artikel 178 EWG-Vertrag die Frage der etwaigen Verjährung nach Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG vom Gerichtshof nicht von Amts wegen zu prüfen ist, wenn die Verjährung vom Beklagten nicht geltend gemacht worden ist.

2. Die Schadensersatzklage nach Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag ist als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen worden. Ihre Zulässigkeit kann zwar in bestimmten Fällen von der Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten abhängig sein, die gegeben sind, um von den nationalen Behörden die Befriedigung von Ansprüchen zu erlangen; hierzu ist jedoch erforderlich, daß diese nationalen Klagemöglichkeiten den Schutz der einzelnen, die sich durch die Handlungen der Gemeinschaftsorgane geschädigt fühlen, wirksam sicherstellen. Das ist nicht der Fall, wenn ein Urteil des Gerichtshofes die Erstattung von Währungsausgleichsbeträgen, die in Anwendung einer mit diesem Urteil für ungültig erklärten Gemeinschaftsverordnung erhoben wurden, durch die nationalen Behörden ausgeschlossen hat.

3. Hat der Gerichtshof in der Weise von seinen Befugnissen aus Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag Gebrauch gemacht, daß er eine Verordnung, die als Grundlage für die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen gedient hatte, für ungültig erklärt hat, um sodann zu bestimmen, daß diese Erhebung nicht in Frage gestellt werden kann, so ist der Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf Ersatz des Schadens, der dem Betrag entspricht, den er aufgrund der genannten Erhebung hat zahlen müssen, unbegründet, welches auch die Grundlage des Antrags sein mag.

4. Rechtsetzungsakte, die das Ergebnis wirtschaftspolitischer Entscheidungen sind, ziehen die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nur bei einer hinreichend schwerwiegenden Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm nach sich. Auf einem Rechtsetzungsgebiet, das durch ein für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann diese Haftung nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat. Das ist nicht der Fall, wenn Währungsausgleichsbeträge aufgrund eines technischen Fehlers unter Verstoß gegen die Grundverordnung auf diesem Gebiet festgesetzt wurden, selbst wenn diese Festsetzung objektiv zu einer Ungleichbehandlung bestimmter, in Ländern mit schwacher Währung niedergelassener Erzeuger geführt hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 30. MAI 1989. - S. A. ROQUETTE FRERES GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - ZU UNRECHT GEZAHLTE WAERUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE. - RECHTSSACHE 20/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die SA Roquette frères mit Sitz in Lestrem, Frankreich, hat mit Klageschrift, die am 19. Januar 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Zahlung von 10 Millionen ECU zuzueglich Verzugszinsen als Ersatz des Schadens, den ihr die Kommission aufgrund der Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen, deren Rechtswidrigkeit der Gerichtshof festgestellt habe, verursacht habe.

2 Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft dadurch ausgelöst, daß sie auf bestimmte Erzeugnisse der Stärkeindustrie anwendbare Währungsausgleichsbeträge aufgrund von Berechnungsmethoden festgesetzt habe, die der Gerichtshof im Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 145/79 ( Roquette frères, Slg. 1980, 2917 ) für rechtswidrig erklärt habe.

a ) Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Der Gerichtshof hat mit dem vorgenannten Urteil vom 15. Oktober 1980 die Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des französischen Franken ( ABl. L 79, S. 4 ) insoweit für ungültig erklärt, als sie

- die Ausgleichsbeträge für Maisstärke auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Interventionspreises für Mais festgesetzt hat,

- die Ausgleichsbeträge für Weizenstärke auf einer anderen Grundlage als der des um die Erstattung bei der Stärkeerzeugung verringerten Referenzpreises für Weizen festgesetzt hat,

- die Ausgleichsbeträge für sämtliche aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge ein und desselben Grunderzeugnisses, wie Mais oder Weizen, innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Erzeugnisse auf einen Betrag festgesetzt hat, der eindeutig höher war als der Ausgleichsbetrag für diese gegebene Menge des Grunderzeugnisses,

- Ausgleichsbeträge für Kartoffelstärke festgesetzt hat, die diejenigen für Maisstärke überstiegen.

4 In dem Urteil wird weiter für Recht erkannt, daß die festgestellte Ungültigkeit die Ungültigkeit derjenigen Vorschriften der späteren Verordnungen der Kommission zur Folge hat, durch die die Währungsausgleichsbeträge für die Erzeugnisse geändert werden sollten, auf die sich diese Ungültigkeitserklärung bezieht.

5 In demselben Urteil hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, daß aufgrund von Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag die festgestellte Ungültigkeit der fraglichen Verordnungsbestimmungen nicht dazu berechtigt, die aufgrund dieser Bestimmungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor Erlaß des Urteils in Frage zu stellen.

6 Das vorgenannte Urteil des Gerichtshofes ist auf Vorlage des Tribunal d' instance Lille ergangen, vor dem die Klägerin gegen den französischen Staat auf Rückzahlung der Beträge geklagt hatte, die der Zoll seit dem 25. März 1976, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 652/76, als Währungsausgleichsbeträge zu Unrecht erhoben hatte. Nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes gab das Tribunal d' instance dem Antrag der Klägerin mit der Begründung statt, in Anbetracht des Wortlauts der von ihm gestellten Vorlagefragen sei der Gerichtshof nicht befugt gewesen, diejenigen Wirkungen der ungültigen Handlung zu bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten gewesen seien.

7 Das Urteil des Tribunal d' instance wurde durch die Cour d' appel Douai bestätigt; deren Urteil wurde jedoch von der Cour de cassation aufgehoben. Dieses Gericht vertrat den Standpunkt, daß allein der Gerichtshof dafür zuständig sei, die Wirkungen der Ungültigkeit der fraglichen Verordnungen zeitlich zu begrenzen, und daß die Cour d' appel aus den Darlegungen des Urteils vom 15. Oktober 1980 nicht die sich daraus ergebenden Konsequenzen gezogen habe. Nach Verweisung des Rechtsstreits an die Cour d' appel Amiens hob diese mit Urteil vom 1. Juni 1987 das Urteil des Tribunal d' instance Lille auf und wies die Klage ab.

8 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Gemeinschaft Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß ungültige Bestimmungen auf sie angewandt worden seien. Dieser Schaden bestehe aus zwei verschiedenen Teilen. Zum einen sei der Klägerin ein beträchtlicher Schaden dadurch entstanden, daß sie aufgrund für ungültig erklärter gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen Beträge als Währungsausgleichsbeträge an die nationalen Behörden gezahlt habe. Zum anderen habe sie einen entgangenen Gewinn geltend zu machen, da sie wegen der Auswirkung der zu hohen Währungsausgleichsbeträge gegenüber ihren Mitbewerbern, insbesondere den in Mitgliedstaaten mit starker Währung niedergelassenen, benachteiligt worden sei.

9 Nach Ansicht der Kommission beruht die Klage auf einer Verfahrensumgehung, da die Klägerin über eine Schadensersatzklage Erstattung der Beträge erlangen wolle, die sie mit ihrer vor den französischen Gerichten erhobenen Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht habe erhalten können. Ausserdem macht die Kommission geltend, die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung des Gerichtshofes für die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft aufgrund eines rechtswidrigen Rechtsetzungsakts aufgestellt habe, seien im vorliegenden Fall nicht erfuellt. Schließlich bestreitet sie, daß der Klägerin der behauptete Schaden entstanden sei, da diese, insbesondere bei der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse nach Ländern mit schwacher Währung, von den hohen Sätzen der Ausgleichsbeträge habe profitieren können.

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

b ) Zur Zulässigkeit

11 Gemäß Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG verjähren die aus ausservertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Vorliegend hat die beklagte Kommission nicht die Verjährung des von der Klägerin erhobenen Anspruchs geltend gemacht.

12 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Klage aus ausservertraglicher Haftung gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag den allgemeinen Rechtsgrundsätzen unterliegt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Eine vergleichende Untersuchung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergibt jedoch, daß, von einigen Ausnahmen abgesehen, das Gericht im allgemeinen die Frage der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nicht von Amts wegen aufgreifen darf.

13 Daher ist die Frage der etwaigen Verjährung des Anspruchs, der die Grundlage der vorliegenden Klage darstellt, nicht zu prüfen.

14 Dagegen ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Gerichtshof mit einer Klage aus ausservertraglicher Haftung befasst werden kann, wenn sich der behauptete Schaden zum Teil aus Ausgleichsbeträgen zusammensetzt, die von der nationalen Verwaltung zuviel erhoben wurden, und wenn allein die nationalen Gerichte für Klagen auf Rückzahlung derartiger Beträge zuständig sind.

15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Schadensersatzklage nach Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen worden. Ihre Zulässigkeit kann zwar in bestimmten Fällen von der Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten abhängig sein, die gegeben sind, um von den nationalen Behörden die Befriedigung von Ansprüchen zu erlangen; hierzu ist jedoch erforderlich, daß diese nationalen Klagemöglichkeiten den Schutz der einzelnen, die sich durch die Handlungen der Gemeinschaftsorgane geschädigt fühlen, wirksam sicherstellen ( Urteile vom 12. April 1984 in der Rechtssache 281/82, Unifrex, Slg. 1984, 1969, und vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn, Slg. 1986, 753 ).

16 Im vorliegenden Fall stehen der Klägerin die nationalen Klagemöglichkeiten hinsichtlich einer Erstattung der zu hohen Ausgleichsbeträge aus dem Grund nicht offen, weil im Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1980, das die französischen Gerichte angewandt haben, festgestellt wird, daß die Ungültigkeit der Verordnungen zur Festsetzung dieser Beträge nicht dazu berechtigt, ihre Erhebung für die Zeit vor Erlaß dieses Urteils in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen kann keine nationale Klagemöglichkeit den Ersatz des eventuell erlittenen Schadens wirksam sicherstellen.

17 Die Klage ist daher zulässig.

c ) Zum Schaden aufgrund der zu Unrecht gezahlten Währungsausgleichsbeträge

18 Die Klägerin trägt vor, ihr Schaden bestehe erstens aus den Beträgen, die sie als Währungsausgleichsbeträge zu Unrecht an die nationalen Behörden gezahlt habe. Insoweit bezieht sie sich auf den Betrag von 29 639 506,75 FF, der vom Tribunal d' instance Lille und von der Cour d' appel Douai festgestellt worden sei, sowie auf die Summe von 773 465 DM, die den Beträgen entspreche, die zu Unrecht an die Zollbehörden der Bundesrepublik Deutschland gezahlt und nach Berechnungsmethoden ermittelt worden seien, die mit den in Frankreich verwendeten identisch seien.

19 Es ist festzustellen, daß das Urteil vom 15. Oktober 1980 ausdrücklich jede Möglichkeit ausgeschlossen hat, die Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen "in Frage zu stellen", die vor Erlaß des Urteils aufgrund der für ungültig erklärten Bestimmungen vorgenommen wurde. Die Erhebung der fraglichen Beträge durch die nationalen Behörden ist damit bestandskräftig geworden.

20 Daraus folgt, daß der geltend gemachte Schaden, der der Zahlung der Währungsausgleichsbeträge nach der Verordnung Nr. 652/76 und den späteren einschlägigen Verordnungen entspricht, nicht ersetzt werden kann, welches auch die Grundlage des zu diesem Zweck gestellten Antrags sein mag. Unter diesen Umständen ist dieser Antrag der Klägerin als unbegründet abzuweisen.

d ) Zum Schaden aufgrund des entgangenen Gewinns

21 Zweitens beruft sich die Klägerin auf den wirklichen Schaden, der ihr aus einem entgangenen Gewinn beträchtlichen Ausmasses erwachsen sei. Hierzu trägt sie vor, auf dem Gebiet der Währungsausgleichsbeträge wirke sich ein Unterschied zwischen dem angewandten und dem zulässigen Satz stets doppelt aus, da dann, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer zu viel zahle, ein anderer zu viel erhalte. Da es sich zudem bei dem Preis der den Ausgleichsbeträgen unterliegenden Waren um einen freien Preis handele, habe die Klägerin nicht die nachteiligen Wirkungen der zu hohen Beträge auf ihre Käufer abwälzen können. Sie sei daher gezwungen gewesen, ihre Preise denen ihrer Mitbewerber, insbesondere denen der in Mitgliedstaaten mit starker Währung niedergelassenen Unternehmen, anzugleichen.

22 Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Betrag entspricht nach Berechnungen, die auf der Grundlage der am Tag der mündlichen Verhandlung geltenden Wechselkurse vorgenommen wurden, etwa 52 % des Gesamtbetrags von 10 Millionen ECU, der den Gegenstand des Antrags bildet. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin keine Angaben dazu gemacht hat, wie dieser Betrag berechnet wurde, und sich sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt hat, zu wiederholen, daß aufgrund des hohen Satzes der Ausgleichsbeträge nicht nur bestimmte Unternehmen benachteiligt, sondern eben dadurch auch bestimmte andere Unternehmen begünstigt worden seien.

23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ziehen Rechtsetzungsakte, die das Ergebnis wirtschaftspolitischer Entscheidungen sind, die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nur bei einer hinreichend schwerwiegenden Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm nach sich. Auf einem Rechtsetzungsgebiet, das durch ein für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann diese Haftung somit nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat ( Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL, Slg. 1978, 1209 ).

24 Folglich ist der Charakter der Norm zu prüfen, die dem Urteil vom 15. Oktober 1980 zufolge durch die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge für Erzeugnisse der Stärkeindustrie verletzt worden war. Es geht hauptsächlich um Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind ( ABl. L 106, S. 1 ), der Grundverordnung auf dem Gebiet der Währungsausgleichsbeträge. Nach dieser Bestimmung müssen die Ausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse aus Mais oder Weizen gleich der Inzidenz auf das betreffende Erzeugnis bei Anwendung des Ausgleichsbetrags auf den Preis des Grunderzeugnisses sein.

25 Der Gerichtshof hat eingeräumt, daß die Berechnung dieser Inzidenz für viele Erzeugnisse, bei denen Herstellungsmethode und Zusammensetzung in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft variieren können, schwierige technische und wirtschaftliche Probleme aufwirft. Er hat jedoch festgestellt, daß der Kommission bei der Festsetzung der Ausgleichsbeträge für Erzeugnisse der Stärkeindustrie Berechnungsfehler unterlaufen waren, die dazu führten, daß diese Beträge deutlich höher waren als diejenigen, die der Inzidenz der Ausgleichsbeträge für die Grunderzeugnisse entsprachen, und daß die Kommission somit die Grenzen ihres Ermessens überschritten hatte. Diese Berechnungsfehler betrafen insbesondere den Beschaffungspreis für Mais und Weizen, die bei der Verarbeitung zu Stärke verwendet werden, die Gesamtsumme der Beträge für sämtliche aus ein und derselben Menge Mais oder Weizen innerhalb einer bestimmten Produktionskette gewonnenen Nebenerzeugnisse und die Anpassung der Beträge für Kartoffelstärke an diejenigen für Maisstärke.

26 Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Festsetzung der beanstandeten Währungsausgleichsbeträge auf einem technischen Fehler beruhte, der zwar objektiv zu einer Ungleichbehandlung bestimmter, in Ländern mit schwacher Währung niedergelassener Erzeuger geführt hat, aber nicht als eine schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm oder als eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen ihrer Befugnis durch die Kommission angesehen werden kann.

27 Da die Voraussetzungen für die Begründung der ausservertraglichen Haftung der Gemeinschaft wegen eines rechtswidrigen Rechtsetzungsakts nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht erfuellt sind, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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