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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.1989
Aktenzeichen: 203/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, 6. Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. 05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
6. Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. 05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Bestimmungen des Abschnitts X der Sechsten Richtlinie 77/388 über Befreiungen von der Mehrwertsteuer haben erschöpfenden Charakter. Sie sollen nicht nur eine gleichmässige Erhebung der Eigenmittel der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten ermöglichen, sondern sie tragen auch zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels der Richtlinie bei, das darin besteht, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer im Hinblick auf die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, auf dem ein gesunder Wettbewerb herrscht und der mit einem echten Binnenmarkt vergleichbare Merkmale aufweist. Deshalb können in Abschnitt X nicht vorgesehene Steuerbefreiungen selbst dann nicht einseitig von den Mitgliedstaaten eingeführt werden, wenn sie so geregelt sind, daß jede Auswirkung auf die Eigenmittel ausgeschlossen ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. FEBRUAR 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORUEBERGEHENDE ABWEICHUNG VON DER MEHRWERTSTEUERREGELUNG. - RECHTSSACHE 203/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Juli 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( ABl. L 145, S. 1 ) verstossen hat, daß sie in den Jahren nach dem 31. Dezember 1983 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe gezahlten Steuern für bestimmte Umsätze zugunsten der Opfer des Erdbebens in Kampanien und in der Basilicata gewährt hat.

2 In Artikel 2 der Sechsten Richtlinie wird festgelegt, welche Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen, nämlich "Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt" sowie "die Einfuhr von Gegenständen ". Abschnitt X der Richtlinie sieht Steuerbefreiungen für bestimmte Gruppen dieser Umsätze vor.

3 Am 3. November 1981 erließ der Rat auf Ersuchen der italienischen Regierung die Entscheidung 81/890 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, im Rahmen der Hilfe zugunsten der Erdbebenopfer in Süditalien vorübergehend von der Mehrwertsteuerregelung abzuweichen ( ABl. L 322, S. 40 ).

4 Durch diese Entscheidung wurde die Italienische Republik ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1981 mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern bestimmte Umsätze von der Steuer zu befreien, deren Verzeichnis der Entscheidung als Anhang beigefügt war und die den in den nach dem Erdbeben erlassenen italienischen Gesetzen und Decreti-legge aufgeführten Umsätzen entsprachen. Nach der Entscheidung hatte die Italienische Republik die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um zu gewährleisten, daß die Steuerpflichtigen die Angaben machten, die zur Bestimmung der eigenen Mittel der Gemeinschaft im Zusammenhang mit diesen Umsätzen notwendig waren.

5 Mit den Entscheidungen 82/424 vom 21. Juni 1982 ( ABl. L 184, S. 26 ) und 84/87 vom 6. Februar 1984 ( ABl. L 40, S. 30 ) verlängerte der Rat die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1983. Mit jährlich erlassenen Decreti-legge behielt die Italienische Republik jedoch bis 31. Dezember 1988 die Steuerbefreiung mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern bei und machte dabei die Angaben zu den eigenen Mitteln der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den von der Steuer befreiten Umsätzen.

6 Die Kommission war der Ansicht, daß die Beibehaltung der Steuerbefreiung ohne Ermächtigung des Rates gegen die Sechste Richtlinie verstosse, und leitete das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein.

7 Wegen weiterer Einzelheiten der Vorgeschichte des Rechtsstreits, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Die Italienische Republik macht geltend, daß die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze nach einer Naturkatastrophe nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie falle und daß deshalb die Steuerbefreiungsbestimmungen des Abschnitts X der Richtlinie insoweit nicht erschöpfend seien. Nach der elften Begründungserwägung der Richtlinie werde mit den Bestimmungen über Steuerbefreiungen eine gleichmässige Erhebung der eigenen Mittel in allen Mitgliedstaaten bezweckt; entsprechend den Entscheidungen des Rates sei die Steuerbefreiung so geregelt, daß jede Auswirkung auf die Eigenmittel ausgeschlossen sei. Schließlich habe der Rat durch die Ermächtigung zur Steuerbefreiung anerkannt, daß diese nicht gegen die Sechste Richtlinie verstosse. Da die italienische Regierung im gesamten Zeitraum die in den Anhängen dieser Entscheidungen vorgesehenen Modalitäten voll und ganz eingehalten habe, habe sie nicht gegen die Vorschriften der Richtlinie verstossen.

9 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen des Abschnitts X der Sechsten Richtlinie über Steuerbefreiungen sollen nicht nur eine gleichmässige Erhebung der Eigenmittel der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten ermöglichen, sondern sie tragen auch zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels der Richtlinie bei, das darin besteht, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer im Hinblick auf die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, auf dem ein gesunder Wettbewerb herrscht und der mit einem echten Binnenmarkt vergleichbare Merkmale aufweist, wie dies insbesondere in der vierten Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt wird. Deshalb haben die Bestimmungen des Abschnitts X erschöpfenden Charakter.

10 Da eine Steuerbefreiung der fraglichen Art in Abschnitt X nicht vorgesehen ist, stellt sie eine Abweichung von der allgemeinen Regel des Artikels 2 der Richtlinie dar. Eine solche Abweichung kann nicht einseitig durch einen Mitgliedstaat beschlossen werden. Der Rat hat mit seinen Entscheidungen die streitige Abweichung nur vorübergehend genehmigt und wohlweislich genau angegeben, bis zu welchem Tag die Ermächtigung gültig sein sollte. Die Italienische Republik hat deshalb dadurch gegen Artikel 2 der Richtlinie verstossen, daß sie die Steuerbefreiung über diesen Zeitraum hinaus verlängert hat, ohne hierfür die Ermächtigung durch den Rat einzuholen.

11 Deshalb ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstossen hat, daß sie für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1988 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern im Hinblick auf bestimmte Umsätze zugunsten der Opfer des Erdbebens in Kampanien und der Basilicata gewährt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstossen, daß sie für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1988 eine Befreiung von der Mehrwertsteuer mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern im Hinblick auf bestimmte Umsätze zugunsten der Opfer des Erdbebens in Kampanien und der Basilikata gewährt hat.

2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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