Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.10.1982
Aktenzeichen: 206/81
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 34 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ES VERSTÖSST GEGEN DEN KONTRADIKTORISCHEN CHARAKTER DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 34 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS , WENN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHRE ENTSCHEIDUNG , DEN BEAMTEN AUF PROBE AM ENDE DER PROBEZEIT ZU ENTLASSEN , AUF BEMERKUNGEN VERSCHIEDENER BEAMTER STÜTZT , DIE ZUR VERVOLLSTÄNDIGUNG DES PROBEZEITBERICHTS EINGEHOLT UND , OBWOHL DEM BE TROFFENEN UNGÜNSTIG , IHM VORHER NICHT MITGETEILT WORDEN SIND. EINE DERARTIGE ENTSCHEIDUNG IST AUFZUHEBEN , DENN SIE IST IN EINEM NICHTKONTRADIKTORISCHEN VERFAHREN ERSTELLT WORDEN , WEIL ES DEM BEAMTEN AUF PROBE NICHT ERMÖGLICHT WORDEN IST , SEINE BEMERKUNGEN ZU SÄMTLICHEN BESCHWERDEPUNKTEN MITZUTEILEN , DIE ZU DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG FÜHRTEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 6. OKTOBER 1982. - JOSE ALVAREZ GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - ENTLASSUNG. - RECHTSSACHE 206/81.

Entscheidungsgründe:

1 HERR ALVAREZ , EHEMALIGER BEAMTER AUF PROBE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 8. JULI 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , ZUGLEICH MIT EINEM ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG , ABGEWIESEN DURCH BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER DRITTEN KAMMER VOM 20. JULI 1981 , KLAGE ERHOBEN , MIT DER ER EINERSEITS DIE AUFHEBUNG DES PROBEZEITBERICHTS UND DER IHM GEGENÜBER AM 19. JUNI 1981 DURCH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE GETROFFENEN ENTLASSUNGSVERFÜGUNG , BESTÄTIGT NACH BESCHWERDEEINLEGUNG AM 9. OKTOBER 1981 , UND ANDERERSEITS ERSATZ DES IHM DURCH DIE ENTLASSUNG ENTSTANDENEN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADENS BEGEHRT.

2 IN SEINER KLAGE VERWEIST HERR ALVAREZ BESONDERS AUF DIE SUMMARISCHE , UNGENAUE UND UNVOLLSTÄNDIGE ART UND WEISE SEINES PROBEZEITBERICHTS , DIE BEWIRKT HABE , DASS DIE BEGRÜNDUNG DER AN IHN ERGANGENEN ENTLASSUNGSVERFÜGUNG UNZUREICHEND SEI.

3 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT TRAEGT ZU SEINER VERTEIDIGUNG VOR , ES HABE DEN KLAEGER AUF DER GRUNDLAGE EINES SUMMARISCHEN PROBEZEITBERICHTS ENTLASSEN. ES MACHT GELTEND , DIE VERWALTUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS HABE NACH ÜBERMITTLUNG DES PROBEZEITBERICHTS AN DEN KLAEGER UND NACH KENNTNISNAHME DER BEMERKUNGEN DES KLAEGERS ZU DIESEM BERICHT DIE ERKLÄRUNGEN VERSCHIEDENER BEAMTEN EINGEHOLT , DIE IN VERMERKEN VOM 18., 20. UND 21. MAI 1981 ENTHALTEN SEIEN UND SICH SÄMTLICH ALS UNGÜNSTIG FÜR DEN KLAEGER ERWIESEN. HERR ALVAREZ HAT UNBESTRITTEN VORGETRAGEN , DASS IHM DIESE MITTEILUNGEN NICHT ZUR KENNTNIS GELANGT SEIEN , BEVOR DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG GEGEN IHN ERGANGEN SEI.

4 DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HAT SOMIT IHRE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG AUF DER GRUNDLAGE DER OBEN ERWÄHNTEN VERMERKE , VON DENEN ZWEI SICH SELBER ' ' ERGÄNZUNG ZUM PROBEZEITBERICHT ' ' NENNEN , SOWIE DES EIGENTLICHEN PROBEZEITBERICHTS ERLASSEN.

5 AUCH WENN SICH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI DIESER VERFAHRENSWEISE BEMÜHT HAT , IHRE ERKENNTNISSE ZU VERVOLLSTÄNDIGEN UND DIE BEGRÜNDUNG IHRER ENTSCHEIDUNG ABZUSICHERN , SO HAT SIE DOCH GEGEN DEN KONTRADIKTORISCHEN CHARAKTER DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 34 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS VERSTOSSEN , DA SIE DEM KLAEGER NICHT ALLE URKUNDEN , AUF DENEN DER ERLASS IHRER ENTSCHEIDUNG SICH GRÜNDET , ZUR KENNTNIS GEGEBEN HAT.

6 DA ES DEM KLAEGER NICHT ERMÖGLICHT WURDE , SEINE BEMERKUNGEN ZU SÄMTLICHEN BESCHWERDEPUNKTEN ÜBER IHN , DIE ZU DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG FÜHRTEN , MITZUTEILEN , MUSS DIESE VERFÜGUNG AUFGEHOBEN WERDEN , DENN SIE FUSST AUF EINER BEGRÜNDUNG , DIE IN EINEM NICHT KONTRADIKTORISCHEN VERFAHREN ERSTELLT WORDEN IST. DIESE AUFHEBUNG IST UM SO MEHR GEBOTEN , ALS ES IM VORLIEGENDEN FALL VON GANZ BESONDERER BEDEUTUNG WAR , DEM KLAEGER DIE ERGÄNZENDEN AUSFÜHRUNGEN ZU SEINEM PROBEZEITBERICHT MITZUTEILEN , DA DER PROBEZEITBERICHT SELBER UNVOLLSTÄNDIG HINSICHTLICH SEINER DIPLOME UND DER BEWERTUNG SEINER LEISTUNG UND ÄUSSERST DÜRFTIG BEZUEGLICH DES RESTES GEWESEN IST.

7 DIE SCHADENSERSATZKLAGE IST ABZUWEISEN , DA DER KLAEGER NICHT IN DER LAGE WAR , DIE EXISTENZ EINES SCHADENS NACHZUWEISEN , DER NICHT BEREITS DURCH DIE AUFHEBUNG DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG SELBER WIEDERGUTGEMACHT WIRD.

ANTRAG AUF WIEDERERÖFFNUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG

8 MIT SCHRIFTSATZ VOM 22. JULI 1982 HAT DAS PARLAMENT DIE WIEDERERÖFFNUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG BEANTRAGT , WOBEI ES SICH AUF DIE SCHLUSSANTRAEGE DES GENERALANWALTS BERIEF , DER DIE AUFHEBUNG DES PROBEZEITBERICHTS WEGEN UNVOLLSTÄNDIGKEIT VORGESCHLAGEN HATTE. NACH ANSICHT DES PARLAMENTS HAT SICH DER KLAEGER AUF DIESES VON AMTS WEGEN VORGETRAGENE ARGUMENT NICHT BERUFEN , UND SEINE PRÜFUNG SEI DAHER DIESEM ORGAN NICHT MÖGLICH GEWESEN.

9 WÜRDE MAN DIESEM ANTRAG STATTGEBEN , LIEFE DAS DARAUF HINAUS , DEN PARTEIEN DIE MÖGLICHKEIT EINZURÄUMEN , SICH MIT DEN SCHLUSSANTRAEGEN DES GENERALANWALTS AUSEINANDERZUSETZEN , OBGLEICH DIESE NACH ARTIKEL 59 PAR 2 DER VER FAHRENSORDNUNG DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG BEENDEN. IM ÜBRIGEN HAT DAS PARLAMENT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GELEGENHEIT GEHABT , AUF EINE FRAGE DES GENERALANWALTS IN DIESEM STRITTIGEN PUNKT ZU ANTWORTEN.

10 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DEM ANTRAG AUF WIEDERERÖFFNUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG NICHT STATTZUGEBEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

11 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DAS DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , IST ES ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AM 26. JUNI 1981 GEGENÜBER HERRN ALVAREZ GETROFFENE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG WIRD AUFGEHOBEN.

2.DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT WIRD ZUR TRAGUNG DER VERFAHRENSKOSTEN VERURTEILT.

Ende der Entscheidung

Zurück