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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.07.1988
Aktenzeichen: 21/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates lässt es zu, daß der deutsche Versicherungsträger bei der Entscheidung über die Anrechnung von Ausfallzeiten im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit den nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichteten Pflichtbeiträgen und dem Eintritt in die deutsche Versicherung nicht nur die in anderen Mitgliedstaten entrichteten Pflichtbeiträge und den Eintritt in die Versicherung anderer Mitgliedstaaten, sondern auch die Pflichtbeiträge und den Versicherungseintritt in einem Drittstaat gleichstellt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die gegenseitige Gleichstellung von Versicherungszeiten geschlossen hat.

Dagegen werden nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats zurückgelegte Zeiten nicht allein deshalb zu nach den "Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten" Zeiten im Sinne des Artikels 46 der Verordnung, weil sie aufgrund eines von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen zweiseitigen Abkommens von dem deutschen Träger berücksichtigt worden sind. Keine Bestimmung der Verordnung verpflichtet somit die Träger der anderen Mitgliedstaaten, diese Zeiten bei ihren Berechnungen nach Artikel 46 zu berücksichtigen; die Berücksichtigung dieser Zeiten durch den deutschen Träger führt demnach nicht zu einer Erweiterung ihrer Verpflichtungen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 5. JULI 1988. - FELIX BOROWITZ GEGEN BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FUER ANGESTELLTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESSOZIALGERICHT. - SOZIALE SICHERHEIT - VERORDNUNG NR. 1408/71 - SOZIALVERSICHERUNGSABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM DRITTSTAAT. - RECHTSSACHE 21/87.

Entscheidungsgründe:

1 Das Bundessozialgericht hat mit Beschluß vom 25. November 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Januar 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern ( ABl. L 149, S. 2 ), geändert unter anderem durch die Verordnung Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 zur Ausdehnung dieser Verordnung auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen ( ABl. L 143, S. 1 ), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Felix Borowitz ( im folgenden : Kläger ) und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ( im folgenden : Beklagte ) über die Höhe der Altersrente, die dieser Träger dem Kläger zahlt.

3 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß der 1910 in Polen geborene Kläger nach weiterer Schul - und Hochschulausbildung zunächst der polnischen Rentenversicherung angeschlossen war. Während des Krieges befand er sich in Kriegsgefangenschaft; danach arbeitete er in den Niederlanden, wo er Beiträge zur niederländischen Rentenversicherung zahlte. Seit 1952 war er bis zum Eintritt in den Ruhestand in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt, deren Staatsangehörigkeit er erwarb, und entrichtete nach dem Gesetz über die Angestelltenversicherung Beiträge zur deutschen Angestelltenversicherung, die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte verwaltet wird.

4 Da er aufgrund seiner in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten Anspruch auf Leistungen bei Alter hatte, gewährte ihm die Beklagte ein Altersruhegeld; der Betrag dieses Ruhegelds wurde gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anteilig auf der Grundlage der in den Niederlanden und in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet, da dieser Betrag höher war als jener, der sich allein aus den in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeiten ergab.

5 Bei der Ermittlung dieses Betrags berücksichtigte der zuständige Träger entsprechend dem Angestelltenversicherungsgesetz als Ausfallzeit die vom Kläger in Polen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegten Schul - und Hochschulzeiten.

6 Die Berücksichtigung dieser Ausfallzeiten ist nach dem deutschen Gesetz von der Voraussetzung der sogenannten Halbbelegung abhängig, wonach die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintreten des Versicherungsfalls mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine Berufstätigkeit belegt sein muß.

7 Diese Voraussetzung für die Berücksichtigung von Ausfallzeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften ist Gegenstand einer Sonderbestimmung im Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71. Dort heisst es im Abschnitt C "Deutschland" unter 2 a, daß für die Entscheidung, ob Ausfallzeiten als solche anzurechnen sind, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichteten Pflichtbeiträge und der Eintritt in die Versicherung eines anderen Mitgliedstaats den Pflichtbeiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung gleichstehen.

8 Die Voraussetzung der Halbbelegung war im Fall des Klägers erfuellt, da die Zeit zwischen seinem Eintritt in die niederländische Versicherung und dem Eintreten des Versicherungsfalls zu mehr als der Hälfte mit den Beiträgen belegt war, die er zur niederländischen und zur deutschen Sozialversicherung entrichtet hatte.

9 Nach dem Inkrafttreten des am 9. Oktober 1975 in Warschau unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten - und Unfallversicherung ( BGBl. 1976 II S. 396 ) sah sich der zuständige Träger zu einer Neufestsetzung der Rente des Klägers veranlasst.

10 Nach diesem Abkommen haben die deutschen Sozialversicherungsträger bei der Festsetzung einer Rente in Polen zurückgelegte Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten so zu berücksichtigen, als wären sie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden.

11 Die Rentenberechnung entsprechend diesem Abkommen auf der Grundlage der in der Bundesrepublik Deutschland und in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten führte zu einem Betrag, der die bis dahin vom Kläger bezogene Rente überstieg; daraufhin wurde ihm dieser höhere Betrag gezahlt.

12 Bei der Ermittlung des neuen Betrags berücksichtigte der zuständige Träger zunächst als Ausfallzeiten die Schul - und Hochschulzeiten des Klägers in Polen. Er stellte jedoch später fest, daß die vom Kläger zur polnischen und zur deutschen Sozialversicherung gezahlten Beiträge für die Halbbelegung der Zeit zwischen seinem Eintritt in die polnische Versicherung und dem Eintreten des Versicherungsfalls nicht ausreichten.

13 Der Kläger verlangte daraufhin, daß zur Feststellung der Halbbelegung auch seine Beiträge zur niederländischen Sozialversicherung berücksichtigt würden. Dies lehnte der zuständige Träger mit der Begründung ab, er habe zwei verschiedene Rentenberechnungen anzustellen, die eine auf der Grundlage der deutschen Rechtsvorschriften und des deutsch-polnischen Abkommens, die andere ausschließlich auf der Grundlage der deutschen Rechtsvorschriften und des Gemeinschaftsrechts, was jede Vermengung ausschließe.

14 Nach Auffassung des Bundessozialgerichts, das im Revisionsverfahren mit dem durch diesen ablehnenden Bescheid veranlassten Rechtsstreit befasst ist, ist die vom zuständigen Träger vertretene Ansicht nach nationalem Recht nicht begründet. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lasse sich ein grundsätzliches Gebot entnehmen, bei der Rentenfeststellung eine Gesamtbetrachtung aller nach den einschlägigen Rechtsvorschriften relevanten Umstände anzustellen und so eine einheitliche Rentenfeststellung vorzunehmen. Das deutsch-polnische Abkommen könne eine solche einheitliche Rentenfeststellung nicht ausschließen. Fraglich sei nur, ob das Gemeinschaftsrecht eine einheitliche Rentenfeststellung auf einer gemeinsamen Grundlage des innerstaatlichen Rechts, des genannten zweiseitigen Abkommens und der Verordnung Nr. 1408/71, ausschließe. Das nationale Gericht hat deshalb die Entscheidung ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Lässt die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, es zu, daß der deutsche Versicherungsträger bei der Entscheidung über die Anrechnung von Ausfallzeiten den nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichteten Pflichtbeiträgen und dem Eintritt in die deutsche Versicherung nicht nur die in anderen Mitgliedstaaten entrichteten Pflichtbeiträge und den Eintritt in die Versicherung anderer Mitgliedstaaten, sondern ausserdem die Pflichtbeiträge und den Versicherungseintritt in einem Drittstaat ( hier : Polen ) gleichstellt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die gegenseitige Gleichstellung von Versicherungszeiten geschlossen hat?"

15 Wegen weiterer Einzelheiten der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

16 Die Beklagte und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertreten die Auffassung, daß die von dem nationalen Gericht vorgelegte Frage zu verneinen sei. Das mit ihr aufgeworfene Problem sei bereits durch einen Beschluß der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom Januar 1964 gelöst worden, der sich auf die Fälle bezogen habe, in denen einer der betroffenen Mitgliedstaaten durch ein bilaterales Abkommen mit einem Drittstaat gebunden sei. Nach diesem Beschluß habe der nicht an das Abkommen gebundene Mitgliedstaat seine Leistung nach den später durch die Verordnung Nr. 1408/71 ersetzten Verordnungen Nrn. 3 und 4 festzustellen und der an das Abkommen gebundene Mitgliedstaat die nach den EWG-Vorschriften und - getrennt davon - die nach dem Abkommen geschuldete Teilrente festzustellen und den höheren Betrag auszuzahlen. Eine Vermischung der Bestimmungen eines zweiseitigen Abkommens und der Gemeinschaftsverordnung verstosse im übrigen gegen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts und des Gemeinschaftsrechts, da jedes dieser Instrumente ein autonomes Koordinierungssystem darstelle, das auf die von ihnen koordinierten Systeme spezifisch abgestimmt sei.

17 Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt, wie sich aus ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, die Auffassung, daß die Vorlagefrage des nationalen Gerichts bejaht werden könne, allerdings nur, soweit die Gleichstellung von in Drittstaaten zurückgelegten Zeiten möglich sei, ohne daß dies irgendwelche rechtlichen oder tatsächlichen Auswirkungen auf die Verpflichtungen habe, die die Verordnung Nr. 1408/71 den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auferlege.

18 Die Kommission schließlich macht geltend, eine Bejahung der Frage des nationalen Gerichts ergebe sich aus Abschnitt C Nummer 2 a des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71. Nach dieser Bestimmung seien die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichteten Beiträge den Beiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften gleichgestellt. Der Begriff "deutsche Rechtsvorschriften" sei anhand der Definition des Begriffs "Rechtsvorschriften" in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung auszulegen, der namentlich die Gesetze der Mitgliedstaaten und folglich auch die Gesetze umfasse, durch die die Mitgliedstaaten einem zweiseitigen Abkommen über die soziale Sicherheit zugestimmt hätten. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hinzugefügt, daß es sich in Wirklichkeit ausschließlich um ein Problem des deutschen Rechts handele. Es gebe zu der Bestimmung über die Ausfallzeiten und die Halbbelegung in den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten keine Entsprechung. Keine Bestimmung der Verordnung schließe aus, daß die deutschen Träger die polnischen Zeiten berücksichtigten, und keine Bestimmung der Verordnung verpflichte die Träger der anderen Mitgliedstaaten, dem Rechnung zu tragen.

19 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe Urteil vom 14. Mai 1981 in der Rechtssache 98/80, Romano, Slg. 1981, 1241 ) die Beschlüsse der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer keinen normativen Charakter haben und deshalb für die Auslegung einer vom Rat erlassenen Verordnung nicht ausschlaggebend sein können. Die Kommission hat im übrigen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß der vorstehend erwähnte Beschluß nicht zu den Beschlüssen gehört, die nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in Kraft geblieben sind.

20 Es ist sodann das mit der Vorlage aufgeworfene Problem in den Regelungszusammenhang der Verordnung Nr. 1408/71 einzuordnen.

21 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, daß ein Arbeitnehmer wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und für den die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, wie er in deren Artikel 2 Absatz 1 definiert wird.

22 Zweitens ist zu bemerken, daß, wenn es sich wie im Ausgangsverfahren um die Feststellung einer Leistung bei Alter handelt, auf die Anspruch besteht, ohne daß es einer Zusammenrechnung von Versicherungszeiten oder Wohnzeiten bedarf, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, diese Feststellung nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zu erfolgen hat.

23 Nach dieser Abgrenzung des aufgeworfenen Problems ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 1408/71, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat ( siehe etwa die Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 266/78, Brunori, Slg. 1979, 2705, vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, Laterza, Slg. 1980, 1915, und vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205 ), kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen hat, sondern eigene nationale Systeme bestehen lässt und daß sie nur die nationalen Systeme koordinieren soll.

24 Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung ( siehe insbesondere Urteil vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79, Jordens-Vosters, Slg. 1980, 75 ) die Verordnung Nr. 1408/71 nicht dahin auszulegen, daß sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, die Sozialleistungen gewähren, die über das hinausgehen, was sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt.

25 Bei den Berechnungen gemäß Artikel 46 Absatz 1 bestimmt der zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die zu berücksichtigenden Versicherungszeiten, soweit die Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes besagt. Keine Bestimmung der Verordnung schließt aber aus, daß der deutsche Träger die nach den polnischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten den nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten gleichstellt oder bei der Prüfung der Halbbelegung nicht nur nach den deutschen und den polnischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten, sondern auch solche Zeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

26 Dagegen werden derartige nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats zurückgelegte Zeiten nicht allein deshalb zu nach den "Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten" Zeiten im Sinne des Artikels 46 der Verordnung, weil sie aufgrund eines von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen zweiseitigen Abkommens von dem deutschen Träger berücksichtigt worden sind. Keine Bestimmung der Verordnung verpflichtet somit die Träger der anderen Mitgliedstaaten, diese Zeiten bei ihren Berechnungen nach Artikel 46 zu berücksichtigen; die Berücksichtigung dieser Zeiten durch den deutschen Träger führt demnach nicht zu einer Erweiterung ihrer Verpflichtungen.

27 Auf die Vorlagefrage ist deshalb zu antworten, daß die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, es zulässt, daß der deutsche Versicherungsträger bei der Entscheidung über die Anrechnung von Ausfallzeiten im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit den nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichteten Pflichtbeiträgen und dem Eintritt in die deutsche Versicherung nicht nur die in anderen Mitgliedstaten entrichteten Pflichtbeiträge und den Eintritt in die Versicherung anderer Mitgliedstaaten, sondern auch die Pflichtbeiträge und den Versicherungseintritt in einem Drittstaat ( hier : Polen ) gleichstellt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die gegenseitige Gleichstellung von Versicherungszeiten geschlossen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluß vom 25. November 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, lässt es zu, daß der deutsche Versicherungsträger bei der Entscheidung über die Anrechnung von Ausfallzeiten den nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichteten Pflichtbeiträgen und dem Eintritt in die deutsche Versicherung nicht nur die in anderen Mitgliedstaaten entrichteten Pflichtbeiträge und den Eintritt in die Versicherung anderer Mitgliedstaaten, sondern auch die Pflichtbeiträge und den Versicherungseintritt in einem Drittstaat ( hier : Polen ) gleichstellt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die gegenseitige Gleichstellung von Versicherungszeiten geschlossen hat.

Ende der Entscheidung

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