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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.02.1990
Aktenzeichen: 213/87
Rechtsgebiete: EWGVtr


Vorschriften:

EWGVtr Art. 190
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus den Bestimmungen über die Gewährung von Zuschüssen des Europäischen Sozialfonds zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung ergibt sich, daß die Kommission über Zuschussanträge nur auf der Grundlage der Formulare entscheiden kann, mit denen diese Anträge gestellt werden müssen.

Ergibt sich aus der in dem Antrag enthaltenen Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahme nicht, daß es sich um eine Bildungsmaßnahme handelt, die den Leitlinien entspricht, die erlassen wurden, um den vom Rat aufgestellten gemeinschaftlichen Prioritäten zu entsprechen, so begeht die Kommission keinen offenkundigen Ermessensfehler, wenn sie einen Zuschuß des Fonds verweigert.

Die Kommission ist ebenfalls berechtigt, einen Antrag insgesamt abzulehnen, statt ihm teilweise deshalb stattzugeben, weil die geplante Bildungsmaßnahme nicht gänzlich ausserhalb des prioritären Bereichs liegt, wenn der Antrag so gestellt wird, daß sich die zuschußfähigen von den nicht zuschußfähigen Maßnahmen nicht trennen lassen.

2. Zwar muß nach ständiger Rechtsprechung ( vgl. namentlich das Urteil vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83, Rijksuniversiteit Groningen, Slg. 1984, 3623 ) die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; es ist danach jedoch nicht erforderlich, daß alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden. Ob nämlich die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem bereffenden Gebiet.

Die Gedrängtheit der Begründung der Entscheidung, mit der die Kommission einen Zuschuß des Europäischen Sozialfonds zu einer Maßnahme der beruflichen Bildung verweigert hat, ist eine unvermeidliche Folge der Bearbeitung von Tausenden von Zuschussanträgen, die die Kommission binnen kurzer Frist bescheiden muß, im Wege der elektronischen Datenverarbeitung. Eine ausführlichere Begründung für jede Einzelentscheidung könnte somit die rationelle und wirksame Zuweisung der Zuschüsse des Fonds gefährden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 7. FEBRUAR 1990. - GEMEENTE AMSTERDAM UND STICHTING VROUWENVAKSCHOOL VOOR INFORMATICA AMSTERDAM (VIA) GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EUROPAEISCHER SOZIALFONDS - KLAGE AUF AUFHEBUNG EINER ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG UEBER EINEM ANTRAG AUF ZUSCHUSS. - RECHTSSACHE 213/87.

Tenor:

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

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