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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.09.1983
Aktenzeichen: 216/82
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. WER VON EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG NR. 3195/75 BETROFFEN IST , MIT DER DIE ZOLLFREIE EINFUHR EINES WISSENSCHAFTLICHEN INSTRUMENTS ODER GERÄTS ABGELEHNT WIRD , UND GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG KEINE KLAGE NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERHOBEN HAT , KANN DIE RECHTSWIDRIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNG VOR DEM NATIONALEN GERICHT IM RAHMEN DER KLAGE GEGEN DIE FESTSETZUNG DES ZOLLS DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN MIT DER FOLGE GELTEND MACHEN , DASS DIE FRAGE DER GÜLTIGKEIT DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG DEM GERICHTSHOF IM RAHMEN EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS VORGELEGT WERDEN KANN.

DIE DEM ANTRAGSTELLER GEGENÜBER AUFGRUND DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ERFOLGTE ABLEHNUNG DES ANTRAGS AUF ZOLLBEFREIUNG DURCH DIE NATIONALE BEHÖRDE STELLT NÄMLICH DIE EINZIGE MASSNAHME DAR , DIE UNMITTELBAR AN DEN BETROFFENEN GERICHTET IST , VON DER ER NOTWENDIGERWEISE INNERHALB EINES ANGEMESSENEN ZEITRAUMS KENNTNIS ERHÄLT UND DIE ER VOR GERICHT ANFECHTEN KANN , OHNE SCHWIERIGKEITEN BEIM NACHWEIS SEINER KLAGEBEFUGNIS ZU HABEN. NACH EINEM ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSATZ , DER SEINEN NIEDERSCHLAG IN ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG GEFUNDEN HAT , MUSS DER ANTRAGSTELLER DIE MÖGLICHKEIT HABEN , IM RAHMEN EINER NACH NATIONALEM RECHT GEGEN DIE ABLEHNUNG SEINES ANTRAGS ERHOBENEN KLAGE DIE RECHTSWIDRIGKEIT EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GELTEND ZU MACHEN.

2.IN ANBETRACHT DES TECHNISCHEN CHARAKTERS DER AUFGRUND VON ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 3195/75 VON SACHVERSTÄNDIGEN AUS ALLEN MITGLIEDSTAATEN , DIE IM RAHMEN DES AUSSCHUSSES FÜR ZOLLBEFREIUNGEN ZUSAMMENTRETEN , VORGENOMMENEN PRÜFUNG BETREFFEND DIE ZOLLBEFREIUNG EINES WISSENSCHAFTLICHEN INSTRUMENTS ODER GERÄTS KANN DER GERICHTSHOF DEN INHALT EINER ENTSCHEIDUNG , DIE DIE KOMMISSION IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER STELLUNGNAHME DES GENANNTEN AUSSCHUSSES ZUR GLEICHWERTIGKEIT DES EINGEFÜHRTEN GERÄTS MIT ANDEREN , IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLTEN GERÄTEN GETROFFEN HAT , NUR IM FALL EINES OFFENSICHTLICHEN TATSACHEN- ODER RECHTSIRRTUMS ODER EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS BEANSTANDEN.

3.FÜR DIE ZWECKE DER ZULASSUNG DER ZOLLFREIEN EINFUHR EINES WISSENSCHAFTLICHEN GERÄTS IST DIE GLEICHWERTIGKEIT DES BETREFFENDEN GERÄTS MIT ANDEREN , IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLTEN GLEICHARTIGEN GERÄTEN NICHT ALLEIN AUFGRUND DER VOM VERWENDER IN SEINEM ANTRAG ALS FÜR SEINE FORSCHUNGEN ERFORDERLICH BEZEICHNETEN TECHNISCHEN MERKMALE ZU BEURTEILEN , SONDERN IN ERSTER LINIE AUFGRUND EINER OBJEKTIVEN PRÜFUNG DER EIGNUNG DER GERÄTE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERSUCHE , FÜR DIE DER VERWENDER DAS EINGEFÜHRTE GERÄT VORGESEHEN HAT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. SEPTEMBER 1983. - UNIVERSITAET HAMBURG GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-KEHRWIEDER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - GZT - ZOLLFREIHEIT FUER WISSENSCHAFTLICHE GERAETE - WISSENSCHAFTLICHE GLEICHWERTIGKEIT. - RECHTSSACHE 216/82.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT MIT BESCHLUSS VOM 20. JULI 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 12. AUGUST 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 173 UND 177 EWG-VERTRAG SOWIE DER VERORDNUNGEN NR. 1798/75 DES RATES VOM 10. JULI 1975 ÜBER DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS ( ABL. L 184 , S. 1 ) UND NR. 3195/75 DER KOMMISSION VOM 2. DEZEMBER 1975 ZUR FESTLEGUNG DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1798/75 ( ABL. L 316 , S. 17 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN WERDEN IM RAHMEN EINES VERFAHRENS GESTELLT , IN DEM DIE UNIVERSITÄT HAMBURG GEGEN DIE WEIGERUNG DER DEUTSCHEN ZOLLBEHÖRDEN KLAGT , IHR BEI DER EINFUHR EINES ELEKTRONISCHEN PRÜF- UND MESSGERÄTS ' ' PACKARD 2425 TRI-CARB SPECTROMETER ' ' AUS DEN USA , DAS VON DER UNIVERSITÄT FÜR DIE ' ' MESSUNG VON RADIOAKTIVITÄT IN GEWEBEN UND KÖRPERFLÜSSIGKEITEN VON LABORATORIUMSTIEREN IM RAHMEN EXPERIMENTELLER ANATOMISCHER FORSCHUNG ZUR LOKALISIERUNG UND QUANTITATIVEN ERFASSUNG CHEMISCHER STOFFWECHSELPROZESSE IM SÄUGEORGANISMUS ' ' VORGESEHEN WAR , ZOLLBEFREIUNG ZU GEWÄHREN.

3 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , BEFASSTEN DIE DEUTSCHEN BEHÖRDEN GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DER GENANNTEN VERORDNUNGEN DIE KOMMISSION MIT DEM ANTRAG DER UNIVERSITÄT. IN IHRER AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETEN ENTSCHEIDUNG 78/851 VOM 5. OKTOBER 1978 ( ABL. L 293 , S. 30 ) ERKLÄRTE DIE KOMMISSION , DASS DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER GENANNTEN VERORDNUNG NR. 1798/75 ENTHALTENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZOLLBEFREIUNG NICHT VORLAEGEN , DA ZU GLEICHEN ZWECKEN VERWENDBARE GERÄTE VON GLEICHEM WISSENSCHAFTLICHEN WERT IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLT WÜRDEN. NACH DIESER ENTSCHEIDUNG LEHNTEN DIE DEUTSCHEN BEHÖRDEN DEN ANTRAG DER UNIVERSITÄT AM 7. MAI 1979 ENDGÜLTIG AB.

4 IM VERFAHREN VOR DEM NATIONALEN GERICHT MACHTE DIE UNIVERSITÄT GELTEND , DIE IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLTEN GERÄTE SEIEN DEM AMERIKANISCHEN GERÄT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN IHREM ANTRAG BESCHRIEBENEN BESONDEREN FORSCHUNGSZWECKE NICHT GLEICHWERTIG. VOR DIESEM HINTERGRUND HAT DAS FINANZGERICHT HAMBURG DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :

1. IST VON EINER AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 6 SATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3195/75 DER KOMMISSION VOM 2. DEZEMBER 1975 , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1798/75 DES RATES VOM 10. JULI 1975 FÜR DIE ZOLLFREIE EINFUHR EINES BESTIMMTEN INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS NICHT VORLIEGEN , AUCH DERJENIGE , DER DAS GERÄT USW., DAS GEGENSTAND DER ENTSCHEIDUNG WAR , EINGEFÜHRT HAT , UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN MIT DER FOLGE , DASS ER GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG KLAGE GEGEN DIE KOMMISSION , GEGEBENENFALLS VON WELCHEM ZEITPUNKT AB UND INNERHALB WELCHER FRIST , ERHEBEN KANN?

2. KANN DER VON EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 6 SATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3195/75 BETROFFENE DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG NUR INNERHALB DER IN ARTIKEL 173 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG BESTIMMTEN FRIST VON ZWEI MONATEN DURCH KLAGE GEGEN DIE KOMMISSION GELTEND MACHEN ODER KANN DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG AUCH VOR DEM NATIONALEN GERICHT IM RAHMEN DER KLAGE GEGEN DIE FESTSETZUNG DES ZOLLS MIT DER FOLGE GELTEND GEMACHT WERDEN , DASS GEGEBENENFALLS DIE FRAGE DER GÜLTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG DEM EGH IM RAHMEN EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS VOM NATIONALEN GERICHT VORGELEGT WERDEN KANN?

3. FÜR DEN FALL , DASS DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG IM VERFAHREN VOR DEM NATIONALEN GERICHT GELTEND GEMACHT WERDEN KANN : IST DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION NR. 78/851/EWG VOM 5. OKTOBER 1978 FÜR DAS GERÄT ' ' PACKARD TRI-CARB LIQUID SCINTILLATION SYSTEM , MODEL 2425 ' ' , DESHALB UNGÜLTIG , WEIL ZWAR GLEICHARTIGE GERÄTE , WIE IN DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BESCHRIEBEN , IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLT WERDEN , DIESE ABER IN IHREM LEISTUNGSVERMÖGEN , INSBESONDERE BEI BERÜCKSICHTIGUNG DER BENUTZERSPEZIFIKATION , DEM EINGEFÜHRTEN GERÄT UNTERLEGEN WAREN?

ZU DEN ERSTEN BEIDEN FRAGEN

5 DURCH DIESE FRAGEN MÖCHTE DAS NATIONALE GERICHT IM WESENTLICHEN ERFAHREN , OB DER VON EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION WIE DER HIER STREITIGEN BETROFFENE MIT SEINER VOR EINEM NATIONALEN GERICHT ERHOBENEN RÜGE DER RECHTSWIDRIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHTS WEGEN DADURCH AUSGESCHLOSSEN IST , DASS ER HIERGEGEN NICHT INNERHALB DER FRIST DES ARTIKELS 173 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG KLAGE NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 ERHOBEN HAT. ZUR LÖSUNG DIESES PROBLEMS IST DAS DURCH DIE GENANNTEN VERORDNUNGEN EINGEFÜHRTE VERFAHREN ZU PRÜFEN.

6 GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 3195/75 MUSS DER ANTRAG AUF ZOLLBEFREIUNG BEI DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DESJENIGEN MITGLIEDSTAATS GESTELLT WERDEN , IN DEM DIE BETREFFENDE WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNG LIEGT. NACH ARTIKEL 4 ENTSCHEIDET DIESE NATIONALE BEHÖRDE UNMITTELBAR ÜBER DEN ANTRAG , WENN SIE AUFGRUND DER IHR VORLIEGENDEN ANGABEN BEURTEILEN KANN , OB ZUR ZEIT APPARATE VON GLEICHEM WISSENSCHAFTLICHEN WERT IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLT WERDEN. NUR WENN DIE NATIONALE BEHÖRDE SICH NICHT IN DER LAGE SIEHT , DIESE FRAGE SELBST ZU BEURTEILEN , IST SIE ALSO GEHALTEN , DIE KOMMISSION HIERMIT ZU BEFASSEN ; DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERLANGT NICHT , DASS DER ANTRAGSTELLER HIERVON ZU UNTERRICHTEN IST.

7 DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION WIRD AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET. GEMÄSS ARTIKEL 191 EWG-VERTRAG IST SIE DAHER DIESEN STAATEN BEKANNTZUGEBEN UND WIRD DURCH DIESE BEKANNTGABE WIRKSAM. DEMGEGENÜBER BRAUCHT SIE DEM ANTRAGSTELLER NICHT BEKANNTGEGEBEN ZU WERDEN , UND SIE GEHÖRT AUCH NICHT ZU DEN RECHTSAKTEN , DIE NACH DEM EWG-VERTRAG VERÖFFENTLICHT WERDEN MÜSSEN. AUCH WENN DIE ENTSCHEIDUNG WIE ÜBLICH GLEICHWOHL IM AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT WIRD , KANN DER ANTRAGSTELLER AUS IHREM WORTLAUT NICHT UNBEDINGT ENTNEHMEN , DASS SIE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VON IHM EINGELEITETEN VERFAHREN ERGANGEN IST.

8 DA DIE ENTSCHEIDUNG FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN VERBINDLICH IST , MUSS DIE NATIONALE BEHÖRDE IM FALLE EINER ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DEN ANTRAG AUF ZOLLBEFREIUNG ABSCHLAEGIG BESCHEIDEN ; SIE IST JEDOCH GEMEINSCHAFTSRECHTLICH NICHT VERPFLICHTET , IN IHREM BESCHEID AUF DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZU VERWEISEN. DARÜBER HINAUS KANN DIESER BESCHEID , WIE DER VORLIEGENDE FALL BELEGT , IN EINEM GEWISSEN ZEITLICHEN ABSTAND ZU DER BEKANNTGABE DER BETREFFENDEN ENTSCHEIDUNG ERGEHEN.

9 SCHLIESSLICH MUSS DIE BETREFFENDE WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNG , WIE DAS FINANZGERICHT ZUTREFFEND AUSGEFÜHRT HAT , NACHWEISEN , DASS SIE VON DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN IST , UM HIERGEGEN KLAGE NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERHEBEN ZU KÖNNEN.

10 BEI DIESER SACHLAGE STELLT DIE ABLEHNUNG DES ANTRAGS DER WISSENSCHAFTLICHEN EINRICHTUNG DURCH DIE NATIONALE BEHÖRDE DIE EINZIGE MASSNAHME DAR , DIE UNMITTELBAR AN DIE ERSTERE GERICHTET IST , VON DER SIE NOTWENDIGERWEISE INNERHALB EINES ANGEMESSENEN ZEITRAUMS KENNTNIS ERHÄLT UND DIE SIE VOR GERICHT AN FECHTEN KANN , OHNE SCHWIERIGKEITEN BEIM NACHWEIS IHRER KLAGEBEFUGNIS ZU HABEN. NACH EINEM ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSATZ , DER SEINEN NIEDERSCHLAG IN ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG GEFUNDEN HAT , MUSS DER ANTRAGSTELLER DIE MÖGLICHKEIT HABEN , IM RAHMEN EINER NACH NATIONALEM RECHT ERHOBENEN KLAGE GEGEN DIE ABLEHNUNG SEINES ANTRAGS DIE RECHTSWIDRIGKEIT EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GELTEND ZU MACHEN , DIE ALS GRUNDLAGE FÜR DIE GEGEN IHN ERGANGENE NATIONALE ENTSCHEIDUNG DIENT.

11 DIESE FESTSTELLUNG GENÜGT FÜR EINE ANTWORT , DIE DIE VON DEM NATIONALEN GERICHT ZUM AUSDRUCK GEBRACHTEN ZWEIFEL AUSRÄUMT , OHNE DASS ZU DEM SEHR VIEL UMFASSENDEREN PROBLEM DES ALLGEMEINEN VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEN ARTIKELN 173 UND 177 EWG-VERTRAG STELLUNG GENOMMEN ODER DIE ERSTE VORLAGEFRAGE GESONDERT BEANTWORTET WERDEN MUSS.

12 AUF DIE ERSTEN BEIDEN FRAGEN DES FINANZGERICHTS IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS WER VON EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 3195/75 BETROFFEN IST , DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG VOR DEM NATIONALEN GERICHT IM RAHMEN DER KLAGE GEGEN DIE FESTSETZUNG DES ZOLLS MIT DER FOLGE GELTEND MACHEN KANN , DASS DIE FRAGE DER GÜLTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG DEM GERICHTSHOF IM RAHMEN EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS VOM NATIONALEN GERICHT VORGELEGT WERDEN KANN.

ZUR DRITTEN FRAGE

13 DIESE FRAGE DES FINANZGERICHTS GEHT DAHIN , OB DIE ERWÄHNTE ENTSCHEIDUNG 78/851 DESHALB UNGÜLTIG IST , WEIL DIE IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLTEN GLEICHARTIGEN GERÄTE IN IHREM LEISTUNGSVERMÖGEN , INSBESONDERE BEI BERÜCKSICHTIGUNG DER BENUTZERSPEZIFIKATION , DEM EINGEFÜHRTEN GERÄT UNTERLEGEN WAREN.

14 HIERZU IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE BETREFFENDEN VERORDNUNGEN EINE EINGEHENDE PRÜFUNG DER ANTRAEGE , MIT DENEN DIE KOMMISSION BEFASST IST UND ZU DENEN EINER ODER MEHRERE MITGLIEDSTAATEN ABLEHNEND STELLUNG GENOMMEN HABEN , SICHERSTELLEN SOLLEN. NACH ARTIKEL 4 DER GENANNTEN VERORDNUNG NR. 3195/75 WIRD DIESE PRÜFUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN AUS ALLEN MITGLIEDSTAATEN VORGENOMMEN , DIE IM RAHMEN DES AUSSCHUSSES FÜR ZOLLBEFREIUNGEN ZUSAMMENTRETEN ; IHNEN LIEGEN NICHT NUR DER ANTRAG , SONDERN AUCH DIE ZUGEHÖRIGEN TECHNISCHEN UNTERLAGEN VOR , UND SIE VERGLEICHEN DIE EIN SCHLAEGIGEN GERÄTE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESONDEREN VERWENDUNG , FÜR DIE DER IMPORTEUR DAS EINGEFÜHRTE GERÄT VORGESEHEN HAT. IN ANBETRACHT DES TECHNISCHEN CHARAKTERS DIESER PRÜFUNG KANN DER GERICHTSHOF DEN INHALT EINER ENTSCHEIDUNG , DIE DIE KOMMISSION IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES GETROFFEN HAT , NUR IM FALLE EINES OFFENSICHTLICHEN TATSACHEN- ODER RECHTSIRRTUMS ODER EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS BEANSTANDEN.

15 ES IST FERNER DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE GLEICHWERTIGKEIT DER FRAGLICHEN GERÄTE NICHT ALLEIN AUFGRUND DER VOM VERWENDER ALS FÜR SEINE FORSCHUNGEN ERFORDERLICH BEZEICHNETEN TECHNISCHEN MERKMALE ZU BEURTEILEN IST , SONDERN IN ERSTER LINIE AUFGRUND EINER OBJEKTIVEN PRÜFUNG DER EIGNUNG DER GERÄTE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERSUCHE , FÜR DIE DER VERWENDER DAS EINGEFÜHRTE GERÄT VORGESEHEN HAT. DIE GUTACHTEN , DIE DAS NATIONALE GERICHT IM VORLIEGENDEN FALL EINGEHOLT HAT , BERUHEN JEDOCH AUF DEN TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN DER UNIVERSITÄT UND PRÜFEN NICHT , OB DIESE IM HINBLICK AUF DIE ANFORDERUNGEN , DIE SICH AUS DEM FORSCHUNGSVORHABEN ERGEBEN , ERFORDERLICH SIND ; SIE ENTHALTEN DEN AUSDRÜCKLICHEN VORBEHALT , DASS EIN ZWEIFELSFREIES URTEIL ÜBER DEN WISSENSCHAFTLICHEN WERT DER FRAGLICHEN GERÄTE NUR GEGEBEN WERDEN KANN , WENN SIE IM RAHMEN DES GEGEBENEN WISSENSCHAFTLICHEN ANWENDUNGSZWECKS EINGESETZT UND IHRE LEISTUNGEN VERGLICHEN WERDEN. DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIESE GUTACHTEN NICHT AUSREICHEN , UM DAS VORLIEGEN EINES OFFENSICHTLICHEN IRRTUMS NACHZUWEISEN , DER ZUR RECHTSWIDRIGKEIT DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG FÜHREN WÜRDE.

16 DA SICH AUS DEN AKTEN KEINE WEITEREN ANHALTSPUNKTE FÜR DAS VORLIEGEN EINES SOLCHEN IRRTUMS ODER EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS ERGEBEN , IST DIE DRITTE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG 78/851 DER KOMMISSION VOM 5. OKTOBER 1978 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

17 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 20. JULI 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. WER VON EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3195/75 DER KOMMISSION VOM 2. DEZEMBER 1975 ZUR FESTLEGUNG DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1798/75 DES RATES ÜBER DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS BETROFFEN IST , KANN DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG VOR DEM NATIONALEN GERICHT IM RAHMEN DER KLAGE GEGEN DIE FESTSETZUNG DES ZOLLS MIT DER FOLGE GELTEND MACHEN , DASS DIE FRAGE DER GÜLTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG DEM GERICHTSHOF IM RAHMEN EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS VOM NATIONALEN GERICHT VORGELEGT WERDEN KANN.

2.DIE PRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG 78/851/EWG DER KOMMISSION VOM 5. OKTOBER 1978 ZUR ERGÄNZUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 23. MAI 1977 ÜBER DIE VERSAGUNG DER BEFREIUNG VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DAS WISSENSCHAFTLICHE GERÄT ' ' PACKARD 2425 TRI-CARB SPECTROMETER ' ' MIT FERNSCHREIBER BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

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