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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1989
Aktenzeichen: 216/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft, Verordnung Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, Verordnung Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft Art. 2 Abs. 1
Verordnung Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse
Verordnung Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Art. 3
Verordnung Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Art. 5 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist es einem Mitgliedstaat nicht untersagt, bei der Erteilung einer Fanglizenz für eines seiner Schiffe unter Ausnutzung nationaler Fangquoten Bedingungen aufzustellen, durch die sichergestellt werden soll, daß das Schiff eine wirkliche wirtschaftliche Beziehung zu diesem Staat aufweist, wenn diese Beziehung nur das Verhältnis zwischen den Fischereitätigkeiten dieses Schiffes und der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung sowie den damit verbundenen Gewerbezweigen betrifft; der Staat darf auch die Bedingung, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert, aufstellen, um sicherzustellen, daß eine solche Beziehung besteht, wenn diese Bedingung nicht die Verpflichtung enthält, alle Fangexpeditionen mit diesem Schiff in einem inländischen Hafen zu beginnen.

Der betreffende Mitgliedstaat ist berechtigt, davon auszugehen, daß der Beweis für die Erfuellung dieser Bedingung durch die Anlandung eines Teils der Fänge oder die regelmässige Anwesenheit des Schiffes in inländischen Häfen erbracht werden kann, und als Beweis dafür, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert, nur die Anlandung eines bestimmten Teils der Fänge oder eine gewisse regelmässige Anwesenheit des Schiffes in diesen Häfen anzuerkennen, vorausgesetzt, daß das Erfordernis einer regelmässigen Anwesenheit des Schiffes in diesen Häfen weder unmittelbar noch mittelbar dazu zwingt, die Fänge des Schiffes in inländischen Häfen anzulanden, und nicht die Ausübung einer normalen Fischereitätigkeit behindert.

Werden in einem Mitgliedstaat die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen für den Fischfang innerhalb der nationalen Quoten in einer zwar einschränkenden, jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren Weise geändert, so ist darin keine Verletzung des gebotenen Schutzes des berechtigten Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer zu sehen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1989. - THE QUEEN GEGEN MINISTRY OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FOOD, EX PARTE JADEROW LTD UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION - VEREINIGTES KOENIGREICH. - FISCHEREI - LIZENZEN - BEDINGUNGEN. - RECHTSSACHE 216/87.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice von England und Wales hat mit Beschluß vom 22. Mai 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 7, 34, 40, 48 bis 51, 52 bis 58 und 59 bis 66 EWG-Vertrag, der Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft ( ABl. L 20, S. 19 ), der Verordnung Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse ( ABl. L 379, S. 1 ) und der Verordnung Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ( ABl. L 24, S. 1 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Ministry of Agriculture, Fisheries and Food ( Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung ) und der Jaderow Ltd sowie anderen Gesellschaften, die Fischereifahrzeuge betreiben ( nachstehend : Klägerinnen ). Die Klägerinnen wurden alle im Vereinigten Königreich gegründet; sie werden überwiegend von spanischen Interessengruppen kontrolliert.

Die Rechtsvorschriften und die Praxis im Vereinigten Königreich bezueglich der Fischereitätigkeit

3 Gemäß dem Sea Fish ( Conservation ) Act 1967 ( Gesetz von 1967 über die Erhaltung der Seefischbestände ) in der Fassung des Fishery Limits Act 1976 ( Gesetz von 1976 über die Fischereigrenzen ) und des Fisheries Act 1981 ( Gesetz von 1981 über die Fischereitätigkeit ) bedürfen die im Vereinigten Königreich registrierten Fischereifahrzeuge einer Fanglizenz. Diese Rechtsvorschriften wurden durch den British Fishing Boats Act 1983 ( Gesetz von 1983 über die britischen Fischereifahrzeuge ), die British Fishing Boats Order 1983 ( Verordnung von 1983 über die britischen Fischereifahrzeuge ) und die Sea Fish Licensing Order 1983 ( Verordnung von 1983 über Lizenzen für den Seefischfang ) ergänzt.

4 In den Fanglizenzen, die von den britischen Behörden gemäß diesen Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1986 an gewährt wurden, waren die Fischereizone und die unter die Lizenzen fallenden Fischarten festgelegt sowie die Bedingungen aufgeführt, die jederzeit kumulativ erfuellt werden mussten und bei deren Nichterfuellung die Lizenzen entzogen wurden. Durch diese Bedingungen sollte sichergestellt werden, daß die Fischereifahrzeuge eine "wirkliche wirtschaftliche Beziehung" zum Vereinigten Königreich aufwiesen. Sie bezogen sich zum einen auf den Betrieb des Schiffes, für das die Lizenz gewährt wurde, und zum anderen auf dessen Besatzung.

5 Die den Betrieb des Fischereifahrzeugs betreffende Bedingung lautete wie folgt :

"Das Schiff muß vom Vereinigten Königreich, von der Insel Man oder von den Kanalinseln aus operieren; unbeschadet der allgemeinen Geltung dieser Bedingung wird sie für ein Schiff als erfuellt angesehen, wenn für beide Halbjahre eines jeden Kalenderjahres ( d. h. Januar bis Juni und Juli bis Dezember )

a ) mindestens 50 Gewichtshundertteile der Anlandungen oder Bestandsumladungen dieses Schiffes, auf die sich diese oder irgendeine andere zum maßgebenden Zeitpunkt geltende Lizenz bezieht, im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder auf den Kanalinseln angelandet und verkauft oder im Wege des Verkaufs innerhalb der britischen Fischereigrenzen umgeladen worden sind oder

b ) der Nachweis erbracht wird, daß das Schiff wenigstens viermal in Zeitabständen von mindestens 15 Tagen in einem Hafen des Vereinigten Königreichs, der Insel Man oder der Kanalinseln anwesend war."

6 Die die Besatzung des Fischereifahrzeugs betreffenden Bedingungen lauteten wie folgt :

"i)Mindestens 75 % der Besatzungsmitglieder müssen britische Staatsbürger oder Staatsangehörige von EWG-Staaten sein ( mit Ausnahme der griechischen Staatsangehörigen bis zum 1. Januar 1988 und der spanischen oder portugiesischen Staatsangehörigen bis zum 1. Januar 1993, die nicht Ehegatten oder Kinder unter 21 Jahren von griechischen, spanischen oder portugiesischen Arbeitnehmern sind, die gemäß den Übergangsregelungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nach dem Beitritt Griechenlands, Spaniens und Portugals zu den Gemeinschaften, wie sie in den einschlägigen Beitrittsverträgen vorgesehen sind, bereits im Vereinigten Königreich niedergelassen sind ), und sie müssen ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder auf den Kanalinseln haben; Wohnsitz bedeutet Wohnsitz an Land, wobei der Dienst an Bord eines britischen Schiffes nicht als Wohnsitz im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder den Kanalinseln gilt.

ii)Der Kapitän und die gesamte Besatzung müssen Beiträge zur Sozialversicherung des Vereinigten Königreichs oder zu den entsprechenden Systemen der Insel Man oder der Kanalinseln entrichten; dazu gehören Beiträge im Rahmen der Regelung für Selbständige der Klasse 1, der Sondergruppe Matrosen, der Klasse 2 oder der Klasse 4."

Der Ausgangsrechtsstreit

7 Die Klägerinnen erhielten nach dem 1. Januar 1986 eine Reihe von Lizenzen für ihre im Vereinigten Königreich registrierten und unter britischer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge. In diesen Lizenzen waren die vorerwähnten Bedingungen aufgeführt.

8 Mit Schreiben vom 20. August und 9. September 1986 forderte der Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung die Klägerinnen auf, für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1986 die Einhaltung der den Betrieb ihrer Fischereifahrzeuge betreffenden Bedingung nachzuweisen. Nach einem Schriftwechsel teilte der Minister den Klägerinnen mit Schreiben vom 12. Dezember 1986 mit, daß ihre Fanglizenzen vorläufig widerrufen würden.

9 Am 17. Dezember 1986 beantragten die Klägerinnen beim High Court of Justice von England und Wales die Überprüfung der Rechtmässigkeit der vorläufigen Entscheidungen des Ministers, wie sie in dessen vorerwähntem Schreiben vom 12. Dezember zum Ausdruck gekommen seien, sowie aller Entscheidungen, die der Minister zur Bestätigung der vorläufigen Entscheidungen treffe. Dabei machten sie unter anderem geltend, die den Betrieb von Fischereifahrzeugen betreffende Bedingung verstosse als solche oder in Verbindung mit den übrigen "Besatzungsbedingungen" gegen das Gemeinschaftsrecht.

10 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat der High Court dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Frage 1

Ist für den Fall, daß ein Mitgliedstaat einem in diesem Mitgliedstaat registrierten Unternehmen für ein Fischereifahrzeug, das diesem Unternehmen gehört, unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fährt und ordnungsgemäß dort registriert ist, eine Fanglizenz mit Lizenzbedingungen ( die alle jederzeit erfuellt sein müssen ) erteilt, die angeblich sicherstellen sollen, daß das Schiff eine 'wirkliche wirtschaftliche Beziehung' zu dem fraglichen Mitgliedstaat hat, die folgende Lizenzbedingung wegen ihres Wortlauts und/oder ihres Zusammenhangs mit den beiden anderen Lizenzbedingungen ( die Gegenstand der Rechtssache 3/87 sind ) mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar :

' Das Schiff muß vom Vereinigten Königreich, von der Insel Man oder von den Kanalinseln aus operieren; unbeschadet der allgemeinen Geltung dieser Bedingung wird sie für ein Schiff als erfuellt angesehen, wenn für beide Halbjahre eines jeden Kalenderjahres ( d. h. Januar bis Juni und Juli bis Dezember )

a ) mindestens 50 Gewichtshundertteile der Anlandungen oder Bestandsumladungen dieses Schiffes, auf die sich diese oder irgendeine andere zum erheblichen Zeitpunkt geltende Lizenz bezieht, im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder auf den Kanalinseln angelandet und verkauft oder im Wege des Verkaufs innerhalb der britischen Fischereigrenzen umgeladen worden sind oder

b ) der Nachweis erbracht wird, daß das Schiff wenigstens viermal in Zeitabständen von mindestens 15 Tagen in einem Hafen des Vereinigten Königreichs, der Insel Man oder der Kanalinseln anwesend war' ?

Ist eine solche Bedingung insbesondere

a ) unvereinbar mit der gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft, wie sie unter anderem in der Verordnung ( EWG ) Nr. 101/76 des Rates niedergelegt ist;

b ) unvereinbar mit der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, wie sie unter anderem in der Verordnung ( EWG ) Nr. 3796/81 des Rates niedergelegt ist;

c ) nach einem oder mehreren der Artikel 7, 34, 40, 48 bis 51, 52 bis 58 oder 59 bis 66 EWG-Vertrag verboten;

d ) ungültig, weil sie unverhältnismässig oder unbillig ist oder die berechtigten Erwartungen der Klägerinnen verletzt;

e ) von den Befugnissen des Vereinigten Königreichs nicht gedeckt oder wegen Verstosses gegen Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 170/83 des Rates rechtswidrig, da sie wegen der vorstehend genannten Punkte gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstösst?

Frage 2

Ergibt sich für den Fall der Verneinung der Frage etwas anderes, wenn diese Bedingung von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats in dem Sinne angewandt wird, daß sie sich ausschließlich auf die physische Anwesenheit des Schiffes in dem Mitgliedstaat bezieht, so daß für die Frage der Einhaltung dieser Bedingung der Nachweis anderer wirtschaftlicher, finanzieller und steuerlicher Beziehungen zwischen dem Schiff, seinen Eigentümern und Betreibern und dem fraglichen Mitgliedstaat als unerheblich ausscheidet?"

11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

12 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, geht es in dem Ausgangsrechtsstreit im wesentlichen um die Bedingungen, die für britische Fischereifahrzeuge vorgeschrieben werden dürfen, die unter Ausnutzung der dem Vereinigten Königreich von der Gemeinschaft zugeteilten Quoten fischen. Es ist daher angezeigt, vor der Darstellung und Prüfung der durch die Vorlagefragen aufgeworfenen Probleme - wobei die Frage, ob derartige Bedingungen bezueglich des quotenfreien Fischfangs mit dem Gemeinschafsrecht vereinbar sind, dahingestellt bleiben kann - die Grundzuege der Fangquotenregelung im allgemeinen Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die Fischwirtschaft darzulegen.

13 Die gemeinschaftsrechtliche Regelung enthält den Grundsatz, daß allen die Flagge eines Mitgliedstaats führenden oder in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeugen gleicher Zugang zu den Fanggründen gewährt werden muß ( Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76 des Rates ); etwas anderes gilt nur für die von den Basislinien der Mitgliedstaaten aus berechnete Zone von zwölf Seemeilen, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1992 vom Grundsatz des gleichen Zugangs abweichen dürfen ( Artikel 100 der Beitrittsakte von 1972 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung Nr. 170/83 des Rates ). Die Vorlagefragen betreffen nicht die für diese Zwölfmeilenzone geltende Sonderregelung.

14 Was die Erhaltung der Fischbestände anbelangt, so wurde in Durchführung des Artikels 102 der Beitrittsakte von 1972 durch die Verordnung Nr. 170/83 des Rates ein gemeinschaftliches Erhaltungs - und Bewirtschaftungssystem eingeführt, das eine Beschränkung der Fischereitätigkeit vorsah. Im übrigen waren bereits mit der Verordnung Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 ( ABl. L 220, S. 1 ) Kontrollvorschriften erlassen worden, um die Einhaltung der Einschränkungen der Fischereimöglichkeiten sicherzustellen. Die letztgenannte Verordnung wurde durch die Verordnung Nr. 4027/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 ( ABl. L 376, S. 4 ) geändert.

15 Zeigt sich, daß für eine Art oder für verwandte Arten die Fangmenge begrenzt werden muß, so wird gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 170/83 jährlich die für die Gemeinschaft verfügbare zulässige Gesamtfangmenge ( TAC ) je Bestand oder Bestandsgruppe festgelegt. Nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung wird "der in Artikel 3 genannte Fanganteil der Gemeinschaft... zwischen den Mitgliedstaaten so aufgeteilt, daß für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände gewährleistet wird ". Gemäß Artikel 4 Absatz 2 handelt es sich hierbei um eine "Aufteilung der Fischereiressourcen auf die Mitgliedstaaten ". Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/83 können die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Quoten ganz oder teilweise austauschen.

16 Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmt : "Die Mitgliedstaaten legen in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Quoten fest." Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz sind, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 14, dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren, zu erlassen.

17 Durch diese Verordnung wurde somit ein System nationaler Fangquoten eingeführt. Wie sich aus der Verordnung Nr. 2057/82, insbesondere Artikel 10 Absatz 1, sowie aus der Verordnung Nr. 4027/86 ergibt, knüpft der Gemeinschaftsgesetzgeber die nationalen Quoten an die Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats fahren oder dort registriert sind; allein diese Schiffe dürfen unter Ausnutzung der Quoten dieses Staates fischen.

18 Es ist festzustellen, daß die Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Zuständigkeit zur Festlegung der Einzelheiten für die Nutzung ihrer Quoten bestimmen können, welche Schiffe ihrer Fischereiflotte unter Ausnutzung ihrer nationalen Quoten fischen dürfen, vorausgesetzt, die aufgestellten Kriterien sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

19 In diesem Zusammenhang ist es den Mitgliedstaaten gestattet, Fischereifahrzeuge nur dann unter Ausnutzung der nationalen Quoten fischen zu lassen, wenn sie bestimmte Bedingungen zum Beispiel in bezug auf die Grösse, das Alter oder den Zustand des Schiffes, dessen Besatzung, die Anzahl der an Bord befindlichen Fischer, der Ausstattung der Räumlichkeiten zum Aufenthalt und zur Verpflegung der Besatzung sowie sanitäre Einrichtungen, Sicherheitsfragen usw. erfuellen, soweit diese Bedingungen nicht gemeinschaftsrechtlich abschließend geregelt sind.

20 Es ist somit zu prüfen, ob und inwieweit das Gemeinschaftsrecht der Aufstellung einer Bedingung, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, entgegensteht. Die dahin gehenden Fragen des vorlegenden Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I. Ist es einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht untersagt, bei der Zulassung eines seiner Schiffe zum Fischfang unter Ausnutzung nationaler Fangquoten

a ) Bedingungen aufzustellen, durch die sichergestellt werden soll, daß das Schiff eine "wirkliche wirtschaftliche Beziehung" zu diesem Mitgliedstaat aufweist;

b ) die Bedingung aufzustellen, daß das Schiff vom Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aus operiert, um dadurch sicherzustellen, daß eine solche wirtschaftliche Beziehung besteht;

c ) diese Bedingung als erfuellt anzusehen, wenn in den beiden Halbjahren eines jeden Jahres ( d. h. Januar bis Juni und Juli bis Dezember ) nachweislich

aa)50 Gewichtshundertteile des im Rahmen der Quote gefangenen Fisches im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats angelandet und verkauft werden oder

bb ) das Schiff wenigstens viermal in Zeitabständen von mindestens 15 Tagen in einem Hafen dieses Mitgliedstaats anwesend war;

d ) dadurch, daß er vorschreibt, daß das Schiff von seinem Hoheitsgebiet aus operiert, und insoweit allein auf die Anwesenheit des Schiffes abstellt, alle anderen Beweismittel für das Bestehen einer wirklichen wirtschaftlichen Beziehung des Schiffes zu seinem Hoheitsgebiet auszuschließen?

II. Ist es wegen der berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer, die zuvor Fischfangtätigkeiten ausgeuebt haben, untersagt, eine zuvor nicht bestehende, neue Bedingung aufzustellen?

III. Ist es nach dem Gemeinschaftsrecht untersagt, eine Bedingung wie die vorstehend genannte wegen ihres Zusammenhangs mit den beiden anderen Bedingungen, die Gegenstand der Rechtssache 3/87 sind, aufzustellen?

Zu Frage I a betreffend eine wirkliche wirtschaftliche Beziehung des Schiffes zu dem Mitgliedstaat

21 Bei der Beantwortung dieser Frage ist die Zielsetzung des Systems der nationalen Quoten zu berücksichtigen.

22 Diese Zielsetzung ergibt sich insbesondere aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 170/83, der im Lichte der Begründungserwägungen dieser Verordnung auszulegen ist. Nach diesem Artikel 4 soll durch die Aufteilung der zulässigen Gesamtfangmenge erreicht werden, "daß für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände gewährleistet wird ". Die Begriffe "Stabilität" und "relativ" sind in den Begründungserwägungen der Verordnung näher umschrieben. Nach der sechsten Begründungserwägung muß "diese Stabilität... auf die besonderen Bedürfnisse der Gebiete achten, deren Bevölkerung in besonderem Masse von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt ". Die siebte Begründungserwägung lautet : "Der Begriff des relativen Charakters der angestrebten Stabilität ist deshalb in diesem Sinne zu verstehen." Auch in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 172/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen bei der Ausübung der Fischerei hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1982 ( ABl. L 24, S. 30 ) heisst es : "Die angemessene Aufteilung der verfügbaren Bestände muß mit ganz besonderer Rücksicht auf die herkömmlichen Fischereitätigkeiten, die spezifischen Erfordernisse der Regionen, in denen die örtliche Bevölkerung speziell von der Fischereiindustrie und den damit verbundenen Gewerbezweigen abhängt, und auf den Verlust von Fangmöglichkeiten in Drittlandsgewässern erfolgen."

23 Nach alledem soll durch die Quoten jedem Mitgliedstaat ein Anteil an der zulässigen Gesamtfangmenge der Gemeinschaft gewährleistet werden, der sich im wesentlichen nach den Fangmengen bemisst, die vor Einführung des Quotensystems im Rahmen der herkömmlichen Fischereitätigkeiten anfielen und die der von der Fischerei abhängigen ortsansässigen Bevölkerung sowie den mit der Fischerei verbundenen Gewerbezweigen in diesem Mitgliedstaat zugute kamen.

24 Es ist auch darauf hinzuweisen, daß das System der nationalen Quoten eingeführt wurde, um einen möglichst schnellen Erlaß der in Artikel 102 der Beitrittsakte von 1972 vorgesehenen Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände zu ermöglichen. Dieses System stellt somit einen Schritt auf dem Weg zu einer gemeinsamen Fischereipolitik dar, die eine Umstrukturierung und Anpassung der Fischereiflotten an die verfügbaren Fischbestände herbeiführen soll. Das Quotensystem ist gleichwohl eine Ausnahme von dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76 enthaltenen Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Fischbeständen.

25 Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 ergreifen dürfen, um bestimmte unter ihrer Flagge fahrende Schiffe von der Ausnutzung ihrer nationalen Quote auszuschließen, sind folglich nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des vorstehend dargelegten Ziels der Quoten geeignet und erforderlich sind.

26 Dieses Ziel kann tatsächlich Bedingungen rechtfertigen, mit denen sichergestellt werden soll, daß eine wirkliche wirtschaftliche Beziehung des Schiffes zu dem betreffenden Mitgliedstaat gegeben ist, wenn durch diese Bedingungen erreicht werden soll, daß die Quoten der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung und den damit verbundenen Gewerbezweigen zugute kommen. Erfordernisse einer wirtschaftlichen Beziehung, die über diesen Rahmen hinausgehen, können dagegen durch das System der nationalen Quoten nicht gerechtfertigt werden.

27 Auf die Frage I a ist mithin zu antworten, daß es beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einem Mitgliedstaat nicht untersagt ist, bei der Zulassung eines seiner Schiffe zum Fischfang unter Ausnutzung nationaler Fangquoten Bedingungen aufzustellen, durch die sichergestellt werden soll, daß das Schiff eine wirkliche wirtschaftliche Beziehung zu diesem Staat aufweist, wenn diese Beziehung nur das Verhältnis zwischen den Fischereitätigkeiten dieses Schiffes und der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung sowie den damit verbundenen Gewerbezweigen betrifft.

Zu Frage I b betreffend die Verpflichtung, von einem inländischen Hafen aus zu operieren

28 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der obigen Antwort ist darauf hinzuweisen, daß die mit dieser Frage angesprochene Bedingung als mit der Zielsetzung der Quoten grundsätzlich vereinbar und somit als gemeinschaftsrechtlich zulässig angesehen werden muß, soweit sie lediglich bedeutet, daß in der Regel von einem inländischen Hafen aus operiert werden muß. Hingegen ginge sie über diese Zielsetzung hinaus, wenn sie die Verpflichtung enthielte, jede Fangexpedition in einem inländischen Hafen zu beginnen.

29 Auf diese Frage ist somit zu antworten, daß es beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einem Mitgliedstaat nicht untersagt ist, bei der Zulassung eines seiner Schiffe zum Fischfang unter Ausnutzung nationaler Fangquoten die Bedingung, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert, aufzustellen, um dadurch sicherzustellen, daß eine wirkliche wirtschaftliche Beziehung, wie vorstehend beschrieben, besteht, wenn diese Bedingung nicht die Verpflichtung enthält, alle Fangexpeditionen mit diesem Schiff in einem inländischen Hafen zu beginnen.

Zu Frage I c betreffend den Nachweis der Anlandung eines Teils der Fänge und der regelmässigen Anwesenheit des Schiffes in inländischen Häfen

30 Bei dieser Frage geht es darum, ob das Erfordernis der Anlandung eines Teils der quotengebundenen Fänge in inländischen Häfen oder einer regelmässigen Anwesenheit des Schiffes in solchen Häfen - und zwar nicht als Bedingung für die Erteilung von Fanglizenzen, sondern als Beweis dafür, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert - mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

31 Jeder dieser Umstände ist geeignet darzutun, daß das Schiff in der Regel von einem inländischen Hafen aus operiert, und trägt zu dem Nachweis bei, daß das Schiff im Einklang mit der Zielsetzung des Systems der nationalen Quoten eine wirkliche wirtschaftliche Beziehung zu der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung sowie den damit verbundenen Gewerbezweigen unterhält.

32 Auf diese Frage ist daher zu antworten, daß es einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht nicht untersagt ist, bei der Zulassung eines seiner Schiffe zum Fischfang unter Ausnutzung nationaler Fangquoten davon auszugehen, daß der Nachweis dafür, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert, durch die Anlandung eines Teils der Fänge oder die regelmässige Anwesenheit des Schiffes in inländischen Häfen erbracht werden kann.

Zu Frage I d betreffend den Ausschluß aller anderen Beweismittel für das Bestehen einer wirklichen wirtschaftlichen Beziehung

33 Diese Frage besteht aus zwei Teilen. Es geht erstens darum, ob es einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht untersagt ist, als Beweis dafür, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert, nur die Anlandung eines bestimmten Teils der Fänge oder eine gewisse regelmässige Anwesenheit des Schiffes in inländischen Häfen anzuerkennen ( Beweismittel im Sinne der Frage I c. In ihrem zweiten Teil geht diese Frage dahin, ob es einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht untersagt ist, für den Nachweis, daß eine wirkliche wirtschaftliche Beziehung zwischen diesem Staat und den Schiffen, die seine Quoten ausnutzen dürfen, besteht, nur darauf abzustellen, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert ( Bedingung im Sinne der Frage I b.

34 Zum ersten Teil der Frage ist zu bemerken, daß durch eine solche Beschränkung der zulässigen Beweismittel in Wirklichkeit verlangt wird, daß das betreffende Schiff entweder den erforderlichen Teil seiner Fänge in inländischen Häfen anlandet oder in den erforderlichen Zeitabständen in diesen Häfen anwesend ist.

35 Was die Anlandung eines Teils der Fänge in inländischen Häfen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß der Kapitän eines Schiffes gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2057/82 verpflichtet ist, "den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Anlandeorte er benutzt, eine Erklärung" vorzulegen, in der insbesondere die angelandeten Mengen und der Ort dieser Fänge aufgeführt sind; nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 4027/86 sorgen "die Mitgliedstaaten... dafür, daß alle Anlandungen eines Bestandes oder einer Bestandsgruppe, die einer TAC oder Quote unterliegen, durch Fischereifahrzeuge, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, in einem Register verzeichnet werden ". Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß jedes Fischereifahrzeug die Möglichkeit hat, seine Fänge in jedem beliebigen Mitgliedstaat unmittelbar anzulanden.

36 Ein Mitgliedstaat darf somit, wenn er gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 die Einzelheiten für die Nutzung der ihm zugeteilten Quoten festlegt, nicht vorschreiben, daß die Fänge ganz oder teilweise in inländischen Häfen anzulanden sind.

37 Diese Feststellung schließt es aus, nur die Anlandung der Fänge oder eines Teils davon in inländischen Häfen als Beweis dafür zuzulassen, daß das Schiff von diesen Häfen aus operiert.

38 Sie schließt es jedoch nicht aus, die Anlandung der Fänge insoweit als ein Beweismittel unter anderen zuzulassen, vorausgesetzt allerdings, daß die anderen zugelassenen Beweismittel nicht unmittelbar oder mittelbar mit der Verpflichtung verbunden sind, die Fänge in inländischen Häfen anzulanden. Dies wäre der Fall, wenn der betroffene Wirtschaftsteilnehmer, um diese anderen Beweise zu erbringen, faktisch gezwungen wäre, die Fänge des Schiffes in inländischen Häfen anzulanden, oder wenn diese Beweise in der Praxis so schwer zu erbringen wären, daß dem Wirtschaftsteilnehmer keine andere Wahl bliebe, als nachzuweisen, daß die Fänge in inländischen Häfen angelandet wurden.

39 Was die regelmässige Anwesenheit des Schiffes in inländischen Häfen anbelangt, so ist auf die vorstehende Feststellung zu verweisen, daß es einem Mitgliedstaat beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht untersagt ist, eines seiner Schiffe nur dann zur Ausnutzung seiner Quoten zuzulassen, wenn es von inländischen Häfen aus operiert, soweit dies nicht mit der Verpflichtung verbunden ist, alle Fangexpeditionen mit diesem Schiff in einem solchen Hafen zu beginnen.

40 Unter diesen Umständen kann es einem Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich auch nicht untersagt sein, diese Bedingung nur dann als erfuellt anzusehen, wenn der Beweis erbracht wird, daß das Schiff in gewissen Zeitabständen in einem inländischen Hafen anwesend war, vorausgesetzt, daß dieses Erfordernis einer regelmässigen Anwesenheit weder die Ausübung einer normalen Fischereitätigkeit behindert noch in der Praxis dazu führt, daß bei den Aufenthalten in diesen Häfen ein Teil der Fänge angelandet werden muß.

41 Auf diesen Teil der Frage ist somit zu antworten, daß es einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht nicht untersagt ist, als Beweis für die Erfuellung der Bedingung, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert, nur die Anlandung eines bestimmten Teils der Fänge oder eine gewisse regelmässige Anwesenheit des Schiffes in inländischen Häfen anzuerkennen, vorausgesetzt, daß das Erfordernis einer regelmässigen Anwesenheit des Schiffes in diesen Häfen weder unmittelbar noch mittelbar dazu zwingt, die Fänge des Schiffes in inländischen Häfen anzulanden, und nicht die Ausübung einer normalen Fischereitätigkeit behindert.

42 Der zweite Teil der Frage hat ausweislich des Vorlagebeschlusses und des sonstigen Aktenmaterials insbesondere damit zu tun, daß bestimmte Faktoren wirtschaftlicher, finanzieller und steuerlicher Art als Beweismittel für das Bestehen einer wirklichen wirtschaftlichen Beziehung nicht zugelassen sind, wie etwa die Tatsache, daß die Gesellschaften, in deren Eigentum die betreffenden Fischereifahrzeuge stehen oder die diese betreiben, nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegründet wurden, daß sie der Gesellschaftsteuer und der Mehrwertsteuer im Vereinigten Königreich unterliegen, daß sie dem zuständigen britischen Ministerium Statistiken über die Fangtätigkeit ihrer Schiffe vorlegen, daß sie Kontrollen von seiten der britischen Behörden unterliegen und die Mittel aufbringen, die erforderlich sind, um ihre Schiffe den Normen des Vereinigten Königreichs anzupassen, sowie daß der Erlös aus dem Verkauf der mit ihren Schiffen getätigten Fänge auf ihre Bankkonten im Vereinigten Königreich eingezahlt wird.

43 Dazu ist zu bemerken, daß das vorlegende Gericht bei dieser Frage von einem sehr weiten Verständnis des Begriffs "wirkliche wirtschaftliche Beziehung" ausgeht. In der vorstehenden Antwort auf die Frage I a ist jedoch festgestellt worden, daß es einem Mitgliedstaat beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht untersagt ist, das Bestehen einer wirklichen wirtschaftlichen Beziehung zwischen ihm und seinen Fischereifahrzeugen zu verlangen, und zwar nicht in allgemeiner Hinsicht, sondern insoweit, als diese Beziehung nur das Verhältnis zwischen der Fischereitätigkeit dieser Schiffe und der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung sowie den damit verbundenen Gewerbezweigen betrifft.

44 Angesichts dieser sehr engen Definition der Beziehung, von deren Bestehen ein Mitgliedstaat die Zulassung eines Schiffes zur Ausnutzung seiner Fangquoten abhängig machen darf, erübrigt sich eine Beantwortung des vorstehend wiedergegebenen zweiten Teils der Frage.

Zu Frage II betreffend die berechtigten Erwartungen

45 Dazu ist zu bemerken, daß im Rahmen der den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/73 übertragenen Befugnisse die Fischereitätigkeiten von Lizenzen abhängig gemacht werden durften, die naturgemäß zeitlich begrenzt und verschiedenen Bedingungen unterworfen sind. Im übrigen war die Einführung des Quotensystems nur eines von mehreren Elementen im Zuge der Entwicklung des Fischereisektors, der durch mangelnde Stabilität und ständige Änderungen der Verhältnisse aufgrund einer Reihe von Ereignissen gekennzeichnet war, wie etwa die 1976 erfolgte Ausdehnung der Fischereizonen auf 200 Meilen vor bestimmten Küsten der Gemeinschaft, der notwendige Erlaß von Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände, der auf internationaler Ebene zur Einführung der zulässigen Gesamtfangmengen führte, und die Verhandlungen über die Aufteilung der für die Gemeinschaft verfügbaren zulässigen Gesamtfangmengen auf die Mitgliedstaaten, wobei diese Aufteilung schließlich unter Bezugnahme auf einen Referenzzeitraum ( 1973 bis 1978 ), allerdings mit der Maßgabe einer jährlichen Überprüfung, vorgenommen wurde.

46 Unter diesen Umständen konnten die im Fischereisektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer nicht davon ausgehen, daß die gemeinschaftsrechtliche Regelung jeder Änderung der kraft nationaler Regelung oder Praxis zu erfuellenden Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen für den Fischfang innerhalb der nationalen Quoten und der Einführung neuer, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbarer Bedingungen entgegenstehen werde.

47 Auf diese Frage ist somit zu antworten, daß es beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einem Mitgliedstaat nicht untersagt ist, im Rahmen der Erteilung von Lizenzen für den Fischfang innerhalb der nationalen Quoten durch eine Regelung oder Praxis eine zuvor nicht bestehende, neue Bedingung aufzustellen.

Zu Frage III betreffend den Zusammenhang zwischen der fraglichen Bedingung und den Bedingungen, die Gegenstand der Rechtssache 3/87 sind

48 Angesichts der vorstehenden Antworten, wonach eine Bedingung wie die in Rede stehende unter den dargelegten Vorbehalten mit dem Gemeinschaftsrecht nicht unvereinbar ist, braucht diese Frage nicht beantwortet zu werden. Die Frage, ob Bedingungen wie die vom vorlegenden Gericht angesprochenen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, ist Gegenstand des am selben Tag wie dieses Urteil verkündeten Urteils in der Rechtssache 3/87.

Kostenentscheidung:

Kosten

49 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs, Irlands, des Königreichs Spanien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice von England und Wales mit Beschluß vom 22. Mai 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts

1 ) ist es einem Mitgliedstaat nicht untersagt, bei der Zulassung eines seiner Schiffe zum Fischfang unter Ausnutzung nationaler Fangquoten Bedingungen aufzustellen, durch die sichergestellt werden soll, daß das Schiff eine wirkliche wirtschaftliche Beziehung zu diesem Staat aufweist, wenn diese Beziehung nur das Verhältnis zwischen den Fischereitätigkeiten dieses Schiffes und der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung sowie den damit verbundenen Gewerbezweigen betrifft;

2 ) ist es einem Mitgliedstaat nicht untersagt, bei der Zulassung eines seiner Schiffe zum Fischfang unter Ausnutzung nationaler Fangquoten die Bedingung, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert, aufzustellen, um dadurch sicherzustellen, daß eine wirkliche wirtschaftliche Beziehung, wie vorstehend beschrieben, besteht, wenn diese Bedingung nicht die Verpflichtung enthält, alle Fangexpeditionen mit diesem Schiff in einem inländischen Hafen zu beginnen;

3 ) ist es einem Mitgliedstaat nicht untersagt, bei der Zulassung eines seiner Schiffe zum Fischfang unter Ausnutzung nationaler Fangquoten davon auszugehen, daß der Beweis dafür, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert, durch die Anlandung eines Teils der Fänge oder die regelmässige Anwesenheit des Schiffes in inländischen Häfen erbracht werden kann;

4 ) ist es einem Mitgliedstaat nicht untersagt, als Beweis für die Erfuellung der Bedingung, daß das Schiff von inländischen Häfen aus operiert, nur die Anlandung eines bestimmten Teils der Fänge oder eine gewisse regelmässige Anwesenheit des Schiffes in inländischen Häfen anzuerkennen, vorausgesetzt, daß das Erfordernis einer regelmässigen Anwesenheit des Schiffes in diesen Häfen weder unmittelbar noch mittelbar dazu zwingt, die Fänge des Schiffes in inländischen Häfen anzulanden, und nicht die Ausübung einer normalen Fischereitätigkeit behindert;

5 ) ist es einem Mitgliedstaat nicht untersagt, im Rahmen der Erteilung von Lizenzen für den Fischfang innerhalb der nationalen Quoten durch eine Regelung oder Praxis eine zuvor nicht bestehende, neue Bedingung aufzustellen.

Ende der Entscheidung

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