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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.06.1982
Aktenzeichen: 217/81
Rechtsgebiete: EWG, VO 2993/80, VO 2044/75


Vorschriften:

EWG Art. 178
EWG Art. 215 Abs. 2
EWG Art. 177
VO 2993/80 Art. 1
VO 2044/75 Art. 3 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN AUF DEM GEBIET DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÄLLT UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER HIERFÜR BESTELLTEN NATIONALEN STELLEN. DIE KOMMISSION IST NICHT BEFUGT , ENTSCHEIDUNGEN ÜBER IHRE AUSLEGUNG ZU TREFFEN , SONDERN HAT NUR DIE MÖGLICHKEIT , IHRE MEINUNG ZU ÄUSSERN , DIE DIE INNERSTAATLICHEN STELLEN NICHT BINDET.

2. DIE SCHADENSERSATZKLAGE NACH ARTIKEL 178 UND 215 EWG-VERTRAG BEZWECKT NICHT , ES DEM GERICHTSHOF ZU ERMÖGLICHEN , ENTSCHEIDUNGEN DER EINZELSTAATLICHEN BEHÖRDEN , DENEN DIE DURCH FÜHRUNG BESTIMMTER MASSNAHMEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ÜBERTRAGEN IST , AUF IHRE WIRKSAMKEIT HIN ZU ÜBERPRÜFEN ODER ÜBER DIE FINANZIELLEN FOLGEN ZU BEFINDEN , DIE SICH AUS DER EVENTÜLLEN UNWIRKSAMKEIT SOLCHER ENTSCHEIDUNGEN ERGEBEN. DIE KONTROLLE DES VERWALTUNGSHANDELNS DER MITGLIEDSTAATEN BEI DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IST VIELMEHR IN ERSTER LINIE SACHE DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE , UNBESCHADET DER DIESEN EINGERÄUMTEN MÖGLICHKEIT , DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 10. JUNI 1982. - COMPAGNIE INTERAGRA S. A. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VORAUSFESTSETZUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN - AUSSETZUNG DURCH DIE KOMMISSION - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG. - RECHTSSACHE 217/81.

Entscheidungsgründe:

1 DIE FIRMA INTERAGRA S.A. HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 20. JULI 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG GEGEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KLAGE ERHOBEN MIT DEM ANTRAG , IHR DEN SCHADEN IN HÖHE VON 61 956 250 FF ZU ERSETZEN , DER IHR DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2993/80 DER KOMMISSION VOM 19. NOVEMBER 1980 ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE AUSSETZUNG DER VORAUSFESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNG FÜR BUTTER UND BUTTEROIL ( ABL. L 310 , S. 18 ), AUFGRUND DEREN IHR DIE IHR ANGEBLICH ZUSTEHENDE ERSTATTUNG FÜR EIN GESCHÄFT , DAS SIE IM RAHMEN EINER AUSSCHREIBUNG FÜR DIE LIEFERUNG VON BUTTER NACH DER UDSSR ABGESCHLOSSEN HATTE , VERWEIGERT WORDEN WAR , SOWIE DURCH DIE VON DER KOMMISSION ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG ERTEILTEN ANWEISUNGEN ENTSTANDEN IST.

2 AUF EINE AUSSCHREIBUNG DER SOWJETISCHEN AUSSENHANDELSSTELLE V. O. PRODINTORG , MOSKAU , ÜBERMITTELTE DIE KLAEGERIN DIESER AM 17. NOVEMBER 1980 EIN ANGEBOT ÜBER 25 000 T BUTTER AUF DER GRUNDLAGE DES DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2993/80 DER KOMMISSION VOM 13. NOVEMBER 1980 ( ABL. L 305 , S. 27 ) FESTGELEGTEN ERSTATTUNGSBETRAGES. DAS ANGEBOT GALT BIS ZUM 20. DEZEMBER 1980. EBENFALLS AM 17. NOVEMBER 1980 BEANTRAGTE DIE KLAEGERIN BEI DER FRANZÖSISCHEN INTERVENTIONSSTELLE , DEM FORMA , DIE ERTEILUNG EINER VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNG FÜR 25 000 T BUTTER.

3 AM 20. NOVEMBER 1980 TRAT DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2993/80 DER KOMMISSION VOM 19. NOVEMBER 1980 ( ABL. L 310 , S. 18 ) IN KRAFT. DURCH DIESE VERORDNUNG WURDE DIE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR VON BUTTER BIS ZUM 27. NOVEMBER 1980 AUSGESETZT. DIESE AUSSETZUNG WURDE SPÄTER DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3070/80 DER KOMMISSION ( ABL. L 322 , S. 27 ) BIS ZUM 11. DEZEMBER 1980 VERLÄNGERT , DIE NACHFOLGENDEN VERORDNUNGEN DER KOMMISSION ZUR FESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE SAHEN KEINE FESTSETZUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON BUTTER NACH DER UDSSR MEHR VOR.

4 AM 28. NOVEMBER 1980 TEILTE DER FORMA DER KLAEGERIN MIT , DASS DIE AB 17. NOVEMBER 1980 GESTELLTEN LIZENZANTRAEGE AUFGRUND DER AUSSETZUNG DER VORAUSFESTSETZUNG DURCH DIE KOMMISSION FÜR DIE ZEIT VOM 20. BIS 27. NOVEMBER 1980 GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2044/75 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1975 ÜBER BESONDERE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE FÜR DIE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. L 213 , S. 15 ) GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SEIEN. DIESE ENTSCHEIDUNG DES FORMA WURDE DURCH SCHREIBEN VOM 24. DEZEMBER 1980 BESTÄTIGT , WORIN DIESER SICH AUF DIE ' ' EWG-AUSLEGUNG ' ' DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2044/75 BERIEF.

5 IM VERLAUF DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS HAT DIE KOMMISSION AUF ZWEI MITTEILUNGEN VERWIESEN , DIE VON IHRER GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT IM ZEITPUNKT DER AUSSETZUNG DER VORAUSFESTSETZUNG DER STREITIGEN ERSTATTUNGEN AN DEN FORMA GERICHTET WURDEN. ES HANDELT SICH ZUM EINEN UM EIN FERN SCHREIBEN VOM 19. NOVEMBER 1980 , DAS EINE , WIE DIE KOMMISSION ES NENNT , STANDARDFORMULIERUNG MIT DER ANGABE ENTHÄLT , AB WELCHEM ZEITPUNKT DIE LIZENZANTRAEGE INFOLGE DER AUSSETZUNG DER VORAUSFESTSETZUNG AUFGRUND VON ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2044/75 ZURÜCKZUWEISEN SIND , UND ZUM ZWEITEN UM EIN FERNSCHREIBEN VOM 27. NOVEMBER 1980 , IN DEM AUF EINE AUSDRÜCKLICHE BITTE DES FORMA HIN BESTÄTIGT WIRD , DASS VON DER REGELUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2044/75 KEINE AUSNAHME ZUGUNSTEN DER IM RAHMEN VON AUSSCHREIBUNGEN GESTELLTEN LIZENZANTRAEGE VORGESEHEN IST. NACH ANSICHT DER KOMMISSION HABEN DIESE BEIDEN FERNSCHREIBEN EINEN REIN INFORMATIVEN GEHALT UND WEISEN LEDIGLICH AUF DIE DURCH DIE GELTENDEN VORSCHRIFTEN BEGRÜNDETE RECHTSLAGE HIN.

6 NACHDEM DIE SOWJETISCHE AUSSENHANDELSSTELLE V. O. PRODINTORG AM 10. DEZEMBER 1980 DAS ANGEBOT DER KLAEGERIN ANGENOMMEN HATTE , FORDERTE SIE DIESE MIT MAHNSCHREIBEN VOM 9. JANUAR 1981 AUF , IHRE LIEFERVERPFLICHTUNG ZU ERFÜLLEN. MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE BEGEHRT DIE KLAEGERIN VON DER KOMMISSION ERSATZ DES IHR ANGEBLICH DURCH DIE ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG UND DIE BEFOLGUNG DER VON DER KOMMISSION ERTEILTEN ANWEISUNGEN ENTSTANDENEN SCHADENS. DIESER SETZE SICH ZUSAMMEN AUS DEM DER AUSSENHANDELSSTELLE PRODINTORG ENTSTANDENEN SCHADEN , FÜR DEN DIE KLAEGERIN AUFKOMMEN MÜSSE , SOWIE AUS DEM DER KLAEGERIN SELBST ENTSTANDENEN IMMATERIELLLEN SCHADEN UND IHREM ENTGANGENEN GEWINN.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

7 DIE KOMMISSION HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG. HIERZU TRAEGT SIE VOR , DIE BEIDEN VON IHR AN DEN FORMA GERICHTETEN FERNSCHREIBEN HÄTTEN KEINEN REGELUNGSCHARAKTER UND ENTHIELTEN LEDIGLICH ERKLÄRUNGEN UND INFORMATIONEN , DIE ALS SOLCHE FÜR DIE NATIONALEN STELLEN NICHT VERBINDLICH SEIEN , DA DIESE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT IN EIGENER VERANTWORTUNG ANWENDETEN. DARAUS FOLGE , DASS DIE ABLEHNUNG DER ANTRAEGE AUF AUSFUHRLIZENZEN VON DER FRANZÖSISCHEN INTERVENTIONSSTELLE VERFÜGT WORDEN SEIEN UND DASS DIE BETROFFENEN EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN ANFECHTEN MÜSSTEN , DIE DEM GERICHTSHOF GEGEBENENFALLS GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORLEGEN KÖNNTEN.

8 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 27. MÄRZ 1980 ( RECHTSSACHE 133/779 , SUCRIMEX , SLG. 1980 , 1299 ) GELEGENHEIT HATTE FESTZUSTELLEN , FÄLLT DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN AUF DEM GEBIET DER AUSFUHRERSTATTUNGEN UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER HIERFÜR BESTELLTEN INNERSTAATLICHEN STELLEN , UND DIE KOMMISSION IST NICHT BEFUGT , ENTSCHEIDUNGEN ÜBER IHRE AUSLEGUNG ZU TREFFEN , SONDERN HAT NUR DIE MÖGLICHKEIT , IHRE MEINUNG ZU ÄUSSERN , DIE DIE INNERSTAATLICHEN STELLEN NICHT BINDET. DIE ANGEGRIFFENEN FERNSCHREIBEN GEHÖREN DAHER IN DEN RAHMEN DER INTERNEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DEN MIT DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG AUF DIESEM GEBIET BETRAUTEN NATIONALEN STELLEN ; DURCH DIESE ZUSAMMENARBEIT KANN IM ALLGEMEINEN DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT GEGENÜBER EINZELNEN NICHT AUSGELÖST WERDEN.

9 DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ABLEHNUNG DER ANTRAEGE AUF ERTEILUNG VON AUSFUHRLIZENZEN , DIE DEN VON DER KLAEGERIN BEHAUPTETEN SCHADEN VERURSACHT HABEN SOLL , IST FOLGLICH DER FRANZÖSISCHEN INTERVENTIONSSTELLE ZUZURECHNEN. WIE DER GERICHTSHOF JEDOCH IN SEINEM URTEIL VOM 12. DEZEMBER 1979 ( RECHTSSACHE 12/79 , WAGNER , SLG. 1979 , 3657 ) KLARGESTELLT HAT , BEZWECKT DIE SCHADENSERSATZKLAGE NACH ARTIKEL 178 UND 215 EWG-VERTRAG NICHT , ES DEM GERICHTSHOF ZU ERMÖGLICHEN , ENTSCHEIDUNGEN DER EINZELSTAATLICHEN BEHÖRDEN , DENEN DIE DURCHFÜHRUNG BESTIMMTER MASSNAHMEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ÜBERTRAGEN IST , AUF IHRE WIRKSAMKEIT HIN ZU ÜBERPRÜFEN ODER ÜBER DIE FINANZIELLEN FOLGEN ZU BEFINDEN , DIE SICH AUS DER EVENTÜLLEN UNWIRKSAMKEIT SOLCHER ENTSCHEIDUNGEN ERGEBEN.

10 DIE KONTROLLE DES VERWALTUNGSHANDELNS DER MITGLIEDSTAATEN BEI DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IST VIELMEHR IN ERSTER LINIE SACHE DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE , UNBESCHADET DER DIESEN EINGERÄUMTEN MÖGLICHKEIT , DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ALS RECHTSBEHELF EINE KLAGE VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ANGEBRACHT , AN DIE DIE KLAEGERIN SICH AUCH BEREITS GEWANDT HAT.

11 DIE KLAGE IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

12 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.

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