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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1985
Aktenzeichen: 221/84
Rechtsgebiete: EuGVÜ


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 17 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DEM DORT AUFGESTELLTEN FORMERFORDERNIS GENÜGT IST , WENN FESTSTEHT , DASS DIE BESTIMMUNG DES GERICHTSSTANDS GEGENSTAND EINER AUSDRÜCKLICH AUF SIE BEZOGENEN MÜNDLICHEN VEREINBARUNG WAR , DASS EINE VON EINER , GLEICH WELCHER DER PARTEIEN STAMMENDE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG DIESER VEREINBARUNG DER ANDEREN ZUGEGANGEN IST UND DASS DIESE KEINE EINWENDUNGEN ERHOBEN HAT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 11. JULI 1985. - FA BERGHOEFFER GMBH UND CO. KG GEGEN FIRMA ASA SA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF. - BRUESSELER UEBEREIN KOMMEN - AUSLEGUNG DES ARTIKELS 17 - WIRTSAMKEIT EINER MUENDLICHEN GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG, DIE NUR VON EINER PARTEI SCHRIFTLICH BESTAETIGT WURDE. - RECHTSSACHE 221/84.

Entscheidungsgründe:

1 DER BUNDESGERICHTSHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 28. JUNI 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28. AUGUST 1984 , DIESEM AUFGRUND DES PROTOKOLLS VOM 3. JUNI 1971 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN DURCH DEN GERICHTSHOF ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 17 ABSATZ 1 DIESES ÜBEREINKOMMENS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER FIRMA BERGHÖFER MIT SITZ IN MÖNCHENGLADBACH ( BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ) ( IM FOLGENDEN : DIE KLAEGERIN ) UND DER FIRMA ASA SA MIT SITZ IN VILLEURBANNE ( FRANKREICH ) ( IM FOLGENDEN : DIE BEKLAGTE ), IN DEM DIE WIRKSAMKEIT EINER URSPRÜNGLICH SCHRIFTLICH GETROFFENEN UND SPÄTER MÜNDLICH ABGEÄNDERTEN GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG STREITIG IST.

3 DIE KLAEGERIN WAR SEIT UNGEFÄHR 20 JAHREN HANDELSVERTRETERIN DER BEKLAGTEN. SIE VERLANGT VON DER BEKLAGTEN NACH BEENDIGUNG DES VERTRETERVERTRAGES EINEN AUSGLEICH NACH PAR 89 B DES DEUTSCHEN HANDELSGESETZBUCHES UND EINE ENTSCHÄDIGUNG FÜR EIN WETTBEWERBSVERBOT.

4 DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS STREITEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES VON DER KLAEGERIN ANGERUFENEN LANDGERICHTS MÖNCHENGLADBACH. WÄHREND NÄMLICH DIE PARTEIEN IM HANDELSVERTRETERVERTRAG VON 1964 DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES TRIBUNAL DE COMMERCE ROANNE ( FRANKREICH ) VEREINBART HATTEN , BEHAUPTET DIE KLAEGERIN , SIE HABE IN ABÄNDERUNG DER URSPRÜNGLICH GETROFFENEN GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG AM 8. OKTOBER 1975 MIT DER BEKLAGTEN MÖNCHENGLADBACH ALS GERICHTSSTAND MÜNDLICH VEREINBART , UND ZWAR ALS GEGENLEISTUNG DAFÜR , DASS FORTAN SIE STATT DER BEKLAGTEN DIE DURCH IHREN GESCHÄFTLICHEN SCHRIFTVERKEHR ENTSTEHENDEN ÜBERSETZUNGSKOSTEN TRAGEN SOLLTE.

5 DIESE VEREINBARUNG HABE SIE DER BEKLAGTEN MIT SCHREIBEN VOM 27. OKTOBER 1975 BESTÄTIGT. DIE BEKLAGTE HABE DIESES SCHREIBEN ERHALTEN UND SEINEM INHALT NICHT WIDERSPROCHEN. DIE BEKLAGTE BESTREITET DIE BEHAUPTETE MÜNDLICHE ABREDE UND TRAEGT VOR , DER BRIEF , DER ANGEBLICH DIESE ABREDE BESTÄTIGT HAT , SEI NIEMALS BEI IHR EINGEGANGEN.

6 DAS LANDGERICHT MÖNCHENGLADBACH ERKLÄRTE SICH MIT URTEIL VOM 19. FEBRUAR 1981 FÜR ZUSTÄNDIG , DA ES FÜR BEWIESEN HIELT , DASS DIE PARTEIEN MÜNDLICH MÖNCHENGLADBACH ALS GERICHTSSTAND VEREINBART HÄTTEN UND DASS DIE BESTÄTIGUNG DIESER ABREDE DER BEKLAGTEN ZUGEGANGEN SEI.

7 AUF DIE HIERGEGEN EINGELEGTE BERUFUNG ENTSCHIED DAS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF MIT URTEIL VOM 12. MÄRZ 1982 , EIN GERICHTSSTAND SEI IN MÖNCHENGLADBACH SELBST DANN NICHT BEGRÜNDET WORDEN , WENN MAN DEN VORTRAG DER KLAEGERIN ALS RICHTIG UNTERSTELLE , DA DIE VON DER KLAEGERIN BEHAUPTETE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG NICHT DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 17 ABSATZ 1 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS GENÜGE. EINE MÜNDLICH GETROFFENE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG SEI NÄMLICH NUR WIRKSAM , WENN DIEJENIGE PARTEI SIE SCHRIFTLICH BESTÄTIGT HABE , DER SIE IM FALL EINES RECHTSSTREITS ENTGEGENGEHALTEN WERDEN SOLLE. VORLIEGEND HABE INDESSEN DIE DURCH DIE VEREINBARUNG BEGÜNSTIGTE KLAEGERIN UND NICHT DIE ANDERE PARTEI DIE ABREDE SCHRIFTLICH BESTÄTIGT.

8 DIE KLAEGERIN LEGTE DARAUFHIN REVISION BEIM BUNDESGERICHTSHOF EIN , MIT DER SIE SICH GEGEN DIESE RECHTSAUFFASSUNG DES OBERLANDESGERICHTS WANDTE. SIE MACHTE GELTEND , NACH WORTLAUT UND ZWECK DES ARTIKELS 17 ABSATZ 1 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS KÖNNE EINE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG AUCH WIRKSAM DURCH DIE DAVON BEGÜNSTIGTE PARTEI BESTÄTIGT WERDEN. DARÜBER HINAUS SEI ES TREUWIDRIG , WENN DIE BEKLAGTE SICH AUF DEN ANGEBLICHEN FORMMANGEL DER GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG BERUFE , OBWOHL SIE DIE FÜR SIE GÜNSTIGE REGELUNG HINSICHTLICH DER ÜBERSETZUNGSKOSTEN PRAKTIZIERE , DIE GERADE ALS GEGENLEISTUNG FÜR DIE MÜNDLICHE ÄNDERUNG DER GERICHTSSTANDSKLAUSEL VEREINBART WORDEN SEI.

9 DER BUNDESGERICHTSHOF HAT HIERAUF DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF DIE BEIDEN FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1 ) GENÜGT ES NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN FÜR DIE FORMWIRKSAMKEIT EINER MÜNDLICH GETROFFENEN GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG , DASS DIE DURCH SIE BEGÜNSTIGTE PARTEI DIE VEREINBARUNG SCHRIFTLICH BESTÄTIGT HAT?

2 ) FÜR DEN FALL , DASS DIE FRAGE VERNEINT WIRD : IST ES DER PARTEI , DER DIE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG ENTGEGENGEHALTEN WERDEN SOLL , NACH TREU UND GLAUBEN VERWEHRT , SICH AUF DEREN FORMNICHTIGKEIT ZU BERUFEN , WENN SIE DER SCHRIFTLICHEN BESTÄTIGUNG NICHT WIDERSPROCHEN , SIE DIE FÜR DIE VEREINBARUNG DES GERICHTSSTANDS VERTRAGLICH VEREINBARTE GEGENLEISTUNG IN ANSPRUCH GENOMMEN HAT UND WENN FERNER DIE PARTEIEN ALS KAUFLEUTE SEIT LÄNGERER ZEIT FORTLAUFEND IN GESCHÄFTSVERBINDUNG STEHEN?

' '

10 DIE VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN GEHEN ÜBEREINSTIMMEND DAHIN , DASS DIE ERSTE FRAGE ZU BEJAHEN SEI. FÜR DIESE AUFFASSUNG WERDEN ERSTENS TEXTBEZOGENE ARGUMENTE VORGEBRACHT , DIE VOM WORTLAUT DES ARTIKELS 17 ABSATZ 1 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS SELBST , VON EINEM GEGENSCHLUSS AUS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ZU DIESEM ÜBEREINKOMMEN SOWIE VON EINER PRÜFUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 9. OKTOBER 1978 ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK , IRLANDS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ZUM BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN ( ABL. L 304 VOM 30. OKTOBER 1978 ) AUSGEHEN ; ZWEITENS WERDEN ARGUMENTE ANGEFÜHRT , DIE AUF DIE ANALYSE DER MATERIALIEN ZUM BRÜSSELER ÜBEREINKOMMEN GESTÜTZT SIND , DENEN ZUFOLGE ES VERMIEDEN WERDEN MÜSSE , IN EINEN MIT DER KAUFMÄNNISCHEN PRAXIS UNVEREINBAREN ÜBERSPITZTEN FORMALISMUS ZU VERFALLEN , UND ES HÄUFIG SEHR SCHWIERIG SEI FESTZUSTELLEN , WELCHE PARTEI DURCH EINE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG BEGÜNSTIGT WERDE ; DRITTENS WERDEN ARGUMENTE AUS DER ANALYSE DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZUR FUNKTION DES IN ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS VORGESEHENEN FORMERFORDERNISSES HERGELEITET.

11 ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS BESTIMMT : ' ' HABEN DIE PARTEIEN , VON DENEN MINDESTENS EINE IHREN WOHNSITZ IN DEM HOHEITSGEBIET EINES VERTRAGSSTAATS HAT , DURCH EINE SCHRIFTLICHE ODER DURCH EINE MÜNDLICHE , SCHRIFTLICH BESTÄTIGTE VEREINBARUNG BESTIMMT , DASS EIN GERICHT ODER DIE GERICHTE EINES VERTRAGSSTAATS ÜBER EINE BEREITS ENTSTANDENE RECHTSSTREITIGKEIT ODER ÜBER EINE KÜNFTIGE , AUS EINEM BESTIMMTEN RECHTSVERHÄLTNIS ENTSPRINGENDE RECHTSSTREITIGKEIT ENTSCHEIDEN SOLLEN , SO SIND DIESES GERICHT ODER DIE GERICHTE DIESES STAATES AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG. ' '

12 UM DIE VOLLE WIRKSAMKEIT DIESER BESTIMMUNGEN ZU GEWÄHRLEISTEN , IST FÜR IHRE ANWENDUNG IN ERSTER LINIE AUF DEN AUFBAU UND DIE ZIELE DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS ABZUSTELLEN.

13 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ( URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 24/76 , SALOTTI , SLG. 1976 , 1831 ; URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 25/76 , SEGOURA , SLG. 1976 , 1851 ; URTEIL VOM 6. MAI 1980 IN DER RECHTSSACHE 784/79 , PORTA LEASING , SLG. 1980 , 1517 ; URTEIL VOM 19. JUNI 1984 IN DER RECHTSSACHE 71/83 , TILLY RUSS , SLG. 1984 , 2417 ) SIND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GÜLTIGKEIT VON GERICHTSSTANDSKLAUSELN NACH ARTIKEL 17 ENG AUSZULEGEN , DA SIE GEWÄHRLEISTEN SOLLEN , DASS DIE EINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN EINER SOLCHEN VEREINBARUNG TATSÄCHLICH FESTSTEHT UND KLAR UND DEUTLICH ZUM AUSDRUCK KOMMT.

14 DER WORTLAUT DES ARTIKELS 17 DES BRÜSSELER ÜBEREINKOMMENS VERLANGT IM UNTERSCHIED ZU ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ZU DIESEM ÜBEREINKOMMEN IN BEZUG AUF PERSONEN , DIE IHREN WOHNSITZ IN LUXEMBURG HABEN , NICHT , DASS DIE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG EINER MÜNDLICHEN VEREINBARUNG VON DER PARTEI STAMMEN MUSS , ' ' FÜR ' ' DIE SIE WIRKSAM SEIN SOLL. IM ÜBRIGEN TRIFFT ES ZU , WIE IN DEN VERSCHIEDENEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN ZU RECHT AUSGEFÜHRT WURDE , DASS ES HÄUFIG SCHWIERIG IST , IM VORAUS FESTZUSTELLEN , WELCHE PARTEI VON EINER GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG BEGÜNSTIGT WIRD , SOLANGE EIN VERFAHREN NICHT TATSÄCHLICH EINGELEITET WORDEN IST.

15 WENN TATSÄCHLICH FESTSTEHT , DASS DIE BESTIMMUNG DES GERICHTSSTANDS GEGENSTAND EINER AUSDRÜCKLICH AUF SIE BEZOGENEN MÜNDLICHEN VEREINBARUNG WAR , UND WENN DIE VON EINER DER PARTEIEN STAMMENDE BESTÄTIGUNG DER MÜNDLICHEN VEREINBARUNG DER ANDEREN PARTEI ZUGEGANGEN IST , OHNE DASS DIESE ZUR GEGEBENEN ZEIT EINWENDUNGEN ERHOBEN HÄTTE , ENTSPRICHT DIESE WÖRTLICHE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 17 AUSSERDEM , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN EINEM ANDEREN ZUSAMMENHANG ( SIEHE URTEIL VOM 19. JUNI 1984 , A. A. O.) ENTSCHIEDEN HAT , AUCH DER FUNKTION DIESES ARTIKELS , DIE GERADE DARIN BESTEHT SICHERZUSTELLEN , DASS DIE EINIGUNG ZWISCHEN DEN BEIDEN PARTEIEN TATSÄCHLICH FESTSTEHT. ES VERSTIESSE DANN GEGEN TREU UND GLAUBEN , WENN DIE PARTEI , DIE KEINE EINWENDUNGEN ERHOBEN HAT , DER ANWENDUNG DER MÜNDLICHEN VEREINBARUNG WIDERSPRECHEN WÜRDE. IM VORLIEGENDEN FALL BRAUCHT ÜBER DIE FRAGE , OB UND INWIEWEIT ETWAIGE EINWENDUNGEN DER ANDEREN PARTEI GEGEN DIE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG EINER MÜNDLICHEN VEREINBARUNG GEGEGEBENENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGEN WÄREN , NICHT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN.

16 DEM BUNDESGERICHTSHOF IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DEM DORT AUFGESTELLTEN FORMERFORDERNIS GENÜGT IST , WENN FESTSTEHT , DASS DIE BESTIMMUNG DES GERICHTSSTANDS GEGENSTAND EINER AUSDRÜCKLICH AUF SIE BEZOGENEN MÜNDLICHEN VEREINBARUNG WAR , DASS EINE VON EINER , GLEICH WELCHER DER PARTEIEN STAMMENDE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG DIESER VEREINBARUNG DER ANDEREN ZUGEGANGEN IST UND DASS DIESE KEINE EINWENDUNGEN ERHOBEN HAT.

17 ANGESICHTS DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS IST DIE ZWEITE FRAGE GEGENSTANDSLOS.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

18 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM BUNDESGERICHTSHOF - I. ZIVILSENAT - MIT BESCHLUSS VOM 28. JUNI 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DEM DORT AUFGESTELLTEN FORMERFORDERNIS GENÜGT IST , WENN FESTSTEHT , DASS DIE BESTIMMUNG DES GERICHTSSTANDS GEGENSTAND EINER AUSDRÜCKLICH AUF SIE BEZOGENEN MÜNDLICHEN VEREINBARUNG WAR , DASS EINE VON EINER , GLEICH WELCHER DER PARTEIEN STAMMENDE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG DIESER VEREINBARUNG DER ANDEREN ZUGEGANGEN IST UND DASS DIESE KEINE EINWENDUNGEN ERHOBEN HAT.

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