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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.02.1990
Aktenzeichen: 221/88
Rechtsgebiete: EGKSV, EWGV


Vorschriften:

EGKSV Art. 41
EGKSV Art. 14
EWGV Art. 189 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Artikel 31 EGKS-Vertrag, 164 EWG-Vertrag und 146 EAG-Vertrag bestimmen inhaltsgleich, daß dem Gerichtshof die Aufgabe zukommt, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieser Verträge zu sichern.

Jedoch legen die Artikel 177 EWG-Vertrag und 150 EAG-Vertrag einerseits und Artikel 41 EGKS-Vertrag andererseits die Zuständigkeit des Gerichtshofes im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht in gleicher Weise fest, namentlich da Artikel 41 EGKS-Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthält, daß der Gerichtshof zur Auslegung dieses Vertrages und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsakte befugt ist. Tatsächlich sind aber sowohl die einen als auch die anderen Bestimmungen Ausdruck der Notwendigkeit, die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestmöglich sicherzustellen und zugleich zu diesem Zweck eine wirksame Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten zu schaffen.

Da diese Notwendigkeit im Rahmen des EGKS-Vertrags ebenso zwingend und offenkundig ist wie im Rahmen des EWG - und EAG-Vertrags und ausserdem ein Zusammenhang zwischen der Auslegung und der Beurteilung der Gültigkeit besteht, ist deshalb im Einklang mit dem Ziel und der Kohärenz der Verträge festzustellen, daß der Gerichtshof aufgrund von Artikel 41 EGKS-Vertrag nicht nur für die Beurteilung der Gültigkeit, sondern auch für die Auslegung zuständig ist.

2. Wenn die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie oder durch eine EGKS-Empfehlung - wegen derselben Rechtsnatur gelten in beiden Fällen dieselben Regeln - zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die einzelnen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten. Daher kann ein Mitgliedstaat, der die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgerecht erlassen hat, den einzelnen nicht entgegenhalten, daß er die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht erfuellt hat.

Demnach können sich die einzelnen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; einzelne können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können.

Diese Möglichkeit ist jedoch nur gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat und der sonstigen öffentlichen Gewalt gegeben. Daraus folgt, daß eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann und daß eine Richtlinienbestimmung daher als solche nicht gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden kann.

3. Die Empfehlung 86/198/EGKS, die den Mitgliedstaaten genaue und unbedingte Verpflichtungen auferlegt, ist dahin auszulegen, daß die EGKS sich in Ermangelung von Umsetzungsmaßnahmen eines Mitgliedstaats nach Ablauf der hierfür zwingend vorgeschriebenen Frist des Artikels 4 Absatz 1 - ein Versäumnis, das einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt - gegenüber diesem Mitgliedstaat für sämtliche Forderungen, die sie gegenüber den Unternehmen aufgrund der Umlagen nach den Artikeln 49 und 50 EGKS-Vertrag besitzt, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung auf die Empfehlung berufen kann, sofern die Anmeldung ihrer Forderungen im Konkursverfahren nach dem nationalen Recht über kollektive Vollstreckungsmaßnahmen noch zulässig ist. Sie kann das aber nur tun, sofern die Anerkennung des Vorrechts ihrer Forderungen nur gegenüber diesem Staat wirkt - und diesen Forderungen damit gleicher Rang mit staatlichen Forderungen eingeräumt wird -, nicht aber die Rechte anderer Gläubiger als des Staates mindert, die sich ohne die Empfehlung aus der Anwendung der nationalen Vorschriften über kollektive Vollstreckungsmaßnahmen ergäben.

4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes spricht nicht dagegen, Forderungen ein Vorrecht einzuräumen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung über die Schaffung dieses Vorrechts entstanden sind, da dieser Grundsatz nicht soweit ausgedehnt werden darf, daß die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist, die unter der Geltung der früheren Regelung entstanden sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. FEBRUAR 1990. - EUROPAEISCHE GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL GEGEN ACCIAIERIE E FERRIERE BUSSENI SPA IN KONKURS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNALE CIVILE E PENALE DI BRESCIA - ITALIEN. - EGKS - ARTIKEL 41 EGKS-VERTRAG - FORDERUNGEN WEGEN UMLAGEN AUF DIE ERZEUGUNG VON KOHLE UND STAHL. - RECHTSSACHE 221/88.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale Brescia hat mit Beschluß vom 28. April 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 1988, gemäß Artikel 41 EGKS-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Empfehlung 86/198/EGKS der Kommission vom 13. Mai 1986 zur Schaffung eines Vorrechts für Forderungen wegen Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl ( ABl. L 144, S. 40; nachstehend : Empfehlung ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der EGKS und der Acciaierie e ferriere Busseni SpA in Konkurs ( nachstehend : Busseni SpA ) wegen der bevorrechtigten Feststellung mehrerer Konkursforderungen der EGKS.

3 Nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Busseni SpA am 3. Februar 1987 beantragte die EGKS im Konkursverfahren die Feststellung einer bevorrechtigten Forderung über 246 652 086 LIT an nicht gezahlten Umlagen und Säumniszuschlägen sowie einer nicht bevorrechtigten Forderung über 4 480 192 938 LIT an Geldbussen und Säumniszuschlägen.

4 Der Antrag der EGKS, einen Teil ihrer Forderungen aufgrund der Empfehlung als bevorrechtigt festzustellen, wurde vom Konkursrichter zurückgewiesen. Die EGKS erhob dagegen Einspruch beim Tribunale Brescia.

5 Das Tribunale stellte fest, daß die Mitgliedstaaten nach der Empfehlung bis zum 1. Januar 1988 den Forderungen aufgrund der Anwendung der Umlagen nach den Artikeln 49 und 50 EGKS-Vertrag dasselbe Vorrecht, das ihre Steuerforderungen genössen, und bei je nach Steuerart unterschiedlichen Vorrechten ein Vorrecht mit demselben Rang, der den Mehrwertsteuerforderungen des Staates zukomme, hätten einräumen müssen. Da die Italienische Republik keine Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung getroffen habe, stelle sich die Frage, ob diese in Ermangelung von Umsetzungsmaßnahmen den Forderungen der EGKS in der italienischen Rechtsordnung unmittelbar ein Vorrecht einräumen könne.

6 Das Tribunale hat aufgrund dessen dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt :

"1 ) Hat die Empfehlung 86/198/EGKS vom 13. Mai 1986, soweit sie ( in Fällen kollektiver Vollstreckungsmaßnahmen, Artikel 1 und 2 ) die Mitgliedstaaten, die den Steuerforderungen des Staates ein Vorrecht auf das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens des Abgabepflichtigen einräumen, verpflichtet, dasselbe Vorrecht den Forderungen aufgrund der Anwendung der Umlagen nach den Artikeln 49 und 50 des Vertrages einzuräumen, und die Mitgliedstaaten, in denen die Steuerforderungen des Staates allgemeine oder besondere Vorrechte mit je nach Steuerart unterschiedlichem Rang genießen, auch verpflichtet, den EGKS-Umlagen ein Vorrecht mit dem gleichen Rang einzuräumen wie den Forderungen aufgrund der Mehrwertsteuer, in dem Mitgliedstaat unmittelbare und sofortige Wirkung, so daß sie vom innerstaatlichen Gericht unabhängig von irgendeiner späteren Durchführungsmaßnahme des Staates, an den sie gerichtet ist, angewandt werden kann, oder hat diese Empfehlung ( Artikel 15 EGKS-Vertrag ) den Charakter eines normativen Aktes behalten, der für die Mitgliedstaaten, an die er gerichtet ist, hinsichtlich der Ziele verbindlich ist, ihnen jedoch die Wahl der Mittel lässt?

2 ) Falls die genannte Empfehlung unmittelbare und sofortige Wirkung hat, ist ihre Anwendbarkeit dann auf die Forderungen aus Umlagen beschränkt, die nach ihrem Erlaß ( 13. Mai 1986 ) entstanden sind, oder gilt sie auch für die früher entstandenen Forderungen?

3 ) Falls die genannte Empfehlung hingegen die Bedeutung eines normativen Aktes behalten hat, der für die Mitgliedstaaten, an die er gerichtet ist, hinsichtlich der Ziele verbindlich ist, ihnen jedoch die Wahl der Mittel lässt, hat dann die den Mitgliedstaaten in Artikel 4 eingeräumte Frist bis zum 1. Januar 1988, um der Empfehlung nachzukommen, zwingenden Charakter, so daß ihre Nichteinhaltung gemäß den in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts aufgestellten Grundsätzen die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Vorrechte ( wegen Verstosses gegen Artikel 11 der Verfassung ) begründet, soweit in ihr nicht die Erstreckung des Vorrechts der Steuerforderungen auf die Umlagen nach den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehen ist?"

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

8 Vorab ist festzustellen, daß entgegen der Ansicht der Busseni SpA der Rechtsakt, dessen Auslegung begehrt wird, keine Stellungnahme, sondern eine von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 14 EGKS-Vertrag ausgesprochene Empfehlung ist, d. h. ein Rechtsakt, der nach dieser Bestimmung hinsichtlich der von ihm bestimmten Ziele verbindlich ist, jedoch dem, an den er gerichtet ist, die Wahl der für die Erreichung dieser Ziele geeigneten Mittel lässt. Somit sind die Ausführungen der Busseni SpA hierzu in jedem Fall unerheblich.

9 Jedoch bleibt die Frage, ob der Gerichtshof für eine Entscheidung über eine Vorlage zuständig ist, die die Auslegung des EGKS-Vertrags oder der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsakte betrifft.

10 Die Artikel 31 EGKS-Vertrag, 164 EWG-Vertrag und 146 EAG-Vertrag bestimmen trotz der - bloß formellen - Unterschiede zwischen der Fassung des ersten und derjenigen der beiden anderen Verträge inhaltsgleich, daß der Gerichtshof die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieser Verträge sichert.

11 Während allerdings der EWG-Vertrag in Artikel 177 und der EAG-Vertrag in Artikel 150 wortgleich die Voraussetzungen festlegen, unter denen der Gerichtshof das Gemeinschaftsrecht in Beantwortung von Vorlagefragen nationaler Gerichte auslegen kann, enthält der EGKS-Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung hierüber.

12 Dagegen sieht Artikel 41 EGKS-Vertrag ausdrücklich vor, daß "der Gerichtshof allein..., und zwar im Wege der Vorabentscheidung, über die Gültigkeit von Beschlüssen der Hohen Behörde und des Rates (( entscheidet )), falls bei einem Streitfall vor einem staatlichen Gericht diese Gültigkeit in Frage gestellt wird ".

13 Trotz ihres unterschiedlichen Wortlauts sind Artikel 41 EGKS-Vertrag, Artikel 177 EWG-Vertrag und Artikel 150 EAG-Vertrag - Verträge, die nacheinander, der erste 1951, die beiden anderen 1957, geschlossen worden sind - Ausdruck der Notwendigkeit, die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts bestmöglich sicherzustellen und zugleich zu diesem Zweck eine wirksame Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten zu schaffen.

14 Dabei ist im übrigen auf den Zusammenhang zwischen der Auslegung und der Beurteilung der Gültigkeit hinzuweisen. Zwar betrifft Artikel 41 EGKS-Vertrag nur die Zuständigkeit des Gerichtshofes, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Beschlüssen der Kommission und des Rates zu entscheiden, doch setzt die Beurteilung der Gültigkeit eines Rechtsakts zwangsläufig seine Auslegung voraus. Bei der Anwendung des Artikels 177 EWG-Vertrag, der insoweit keine ausdrückliche Bestimmung enthält, hat der Gerichtshof entschieden, daß nur er zur Ungültigerklärung einer Handlung der Gemeinschaftsorgane befugt ist ( Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199 ), und damit in der Sache die ausdrückliche Regelung des Artikels 41 EGKS-Vertrag übernommen.

15 Zwar brauchen die nationalen Gerichte wegen der Art der den Gemeinschaftsbehörden, insbesondere der Kommission, im EGKS-Vertrag übertragenen Befugnisse diesen Vertrag und die auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsakte nicht so oft anzuwenden und deshalb auch nicht so oft nach ihrer Auslegung zu fragen; die entsprechende Zusammenarbeit zwischen ihnen und dem Gerichtshof im Rahmen des EGKS-Vertrags ist gleichwohl ebenso notwendig wie im Rahmen des EWG - und des EAG-Vertrags, da das Ziel, eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, ebenso zwingend und offenkundig ist.

16 Es widerspräche deshalb dem Ziel und der Kohärenz der Verträge, wollte man die Feststellung des Sinns und der Bedeutung von Bestimmungen, die auf dem EWG - und dem EAG-Vertrag beruhen, in letzter Instanz gemäß den wortgleichen Artikeln 177 EWG-Vertrag und 150 EAG-Vertrag dem Gerichtshof übertragen, was ihre einheitliche Anwendung sichert, diese Feststellung aber für Normen, die auf den EGKS-Vertrag zurückgehen, allein den zahlreichen nationalen Gerichten überlassen, deren Auslegung divergieren kann, und dem Gerichtshof die Befugnis zur einheitlichen Auslegung dieser Normen entziehen.

17 Nach alledem ist der Gerichthof für die Entscheidung über die ihm vom Tribunale Brescia vorgelegten Fragen zuständig.

Zur ersten Frage

18 Mit der ersten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die EGKS sich in Ermangelung nationaler Umsetzungsmaßnahmen auf die Artikel 1 und 2 der Empfehlung berufen kann, damit verschiedene Forderungen der EGKS aufgrund der Anwendung der Umlagen nach den Artikeln 49 und 50 EGKS-Vertrag in allen in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen kollektiver Vollstreckungsmaßnahmen ein allgemeines oder besonderes Vorrecht mit dem gleichen Rang erhalten, den das Recht des betroffenen Staates den staatlichen Forderungen aufgrund der Mehrwertsteuer verleiht.

19 Nach Ansicht der Kommission sind die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen dafür, sich vor einem nationalen Gericht auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen zu können, die ein Mitgliedstaat nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, erfuellt.

20 Busseni SpA meint dagegen, daß die EGKS sich in Ermangelung nationaler Umsetzungsvorschriften vor dem Gericht nicht auf die Bestimmungen der Empfehlung berufen könne.

21 Zunächst ist festzustellen, daß die Regeln, die der Gerichtshof zur Umschreibung der Wirkungen einer nicht in innerstaatliches Recht umgesetzten Richtlinie herausgearbeitet hat, auch für die Empfehlungen des EGKS-Vertrags gelten, die dieselbe Rechtsnatur haben : Sie sind hinsichtlich des von ihnen bestimmten Ziels für den Adressaten verbindlich, doch lassen sie ihm die Wahl der für die Erreichung dieses Ziels geeigneten Mittel.

22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes würde in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die einzelnen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten. Daher kann ein Mitgliedstaat, der die in der Richtlinie vorgeschriebenen Durchführungsmaßnahmen nicht fristgerecht erlassen hat, den einzelnen nicht entgegenhalten, daß er die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht erfuellt hat. Demnach können sich die einzelnen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; einzelne können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können ( siehe u. a. das Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Ursula Becker, Slg. 1982, 53 ).

23 Diese Möglichkeit ist jedoch nur gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat und der sonstigen öffentlichen Gewalt gegeben. Daraus folgt, daß eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann und daß eine Richtlinienbestimmung daher als solche nicht gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden kann ( Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723 ).

24 Wenn, wie im vorliegenden Fall die Forderungen der EGKS nicht nur mit denen des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch mit denen anderer Gläubiger des Unternehmens zusammentreffen können, könnte die Anwendung der Empfehlung sich nicht nur zu Lasten des Mitgliedstaats, an den sie gerichtet ist, auswirken, sondern auch die Chancen einiger dieser anderen Gläubiger auf Befriedigung verringern.

25 Würde nämlich dem Antrag der EGKS bei den zuständigen nationalen Stellen, einige ihrer Forderungen auf der Grundlage der Empfehlung als bevorrechtigte Forderungen anzuerkennen, stattgegeben, würde dies nicht nur die Lage des betroffenen Staates berühren, sondern zwangsläufig auch die innerhalb des kollektiven Vollstreckungsverfahrens davon abhängige Lage der übrigen Gläubiger. Somit würden die Rechte aller übrigen Gläubiger des Unternehmens unmittelbar beeinträchtigt, deren Forderungen kein Vorrecht oder nur ein Vorrecht mit dem gleichen oder einem niedrigeren Rang genießen wie die Mehrwertsteuerforderungen des betroffenen Staates, wenn einigen Forderungen der EGKS dieses Vorrecht der Mehrwertsteuerforderungen eingeräumt würde.

26 Nach alledem kann die EGKS, wenn die streitige Empfehlung die für die Geltendmachung einer nicht umgesetzten Richtlinie vor den nationalen Gerichten erforderlichen Merkmale besitzt, sich auf diese Empfehlung gegenüber einem Mitgliedstaat berufen, sofern die Anerkennung des Vorrechts der Forderungen der EGKS nur gegenüber diesem Staat wirkt, und diesen Forderungen damit gleicher Rang mit staatlichen Forderungen eingeräumt wird. Dagegen kann das Vorrecht der EGKS nicht die Rechte anderer Gläubiger als des Staates mindern, die sich ohne die Empfehlung aus der Anwendung der nationalen Vorschriften über kollektive Vollstreckungsmaßnahmen ergäben.

27 Somit ist zu untersuchen, ob die Empfehlung die für die Geltendmachung vor dem nationalen Gericht erforderlichen Merkmale besitzt, d. h. es ist zu prüfen, ob ihre Bestimmungen unbedingt und hinreichend genau sind.

28 Die den Mitgliedstaaten in den Artikeln 1 und 2 der Empfehlung auferlegte Verpflichtung, den Forderungen der EGKS aufgrund der Anwendung der Umlagen nach den Artikeln 49 und 50 EGKS-Vertrag ein Vorrecht einzuräumen, ist hinreichend genau.

29 Wenn Artikel 4 Absatz 2 der Empfehlung, wonach ihre Vorschriften auf bei der Umsetzung der Empfehlung laufende Beitreibungsverfahren anwendbar sind, von den Mitgliedstaaten verlangt, daß "sie... mittels geeigneter Übergangsvorschriften einen angemessenen Rechtsschutz hinsichtlich der Forderungen der übrigen Gläubiger des umlagepflichtigen Unternehmens" gewährleisten, und damit eine Voraussetzung für die Anwendung der Empfehlung aufstellt, ergibt sich aus seinem Wortlaut selbst, daß diese Bestimmung nur auf den Schutz der Rechte der übrigen Gläubiger und nicht der EGKS und des betroffenen Staates abzielt.

30 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, daß die EGKS sich in Ermangelung nationaler Umsetzungsmaßnahmen nach Ablauf der für die Umsetzung der Empfehlung vorgeschriebenen Frist auf die Empfehlung gegenüber einem Mitgliedstaat, der diese nicht umgesetzt hat, berufen kann, sofern die Anerkennung des Vorrechts ihrer Forderungen nur gegenüber diesem Staat wirkt - und diesen Forderungen damit gleicher Rang mit staatlichen Forderungen eingeräumt wird -, nicht aber die Rechte anderer Gläubiger als des Staates mindert, die sich ohne die Empfehlung aus der Anwendung der nationalen Vorschriften über kollektive Vollstreckungsmaßnahmen ergäben.

Zur zweiten Frage

31 Mit der zweiten Vorabentscheidungsfrage möchte das nationale Gericht wissen, ob die Empfehlung, falls die EGKS ihre Anwendung im nationalen Recht eines Mitgliedstaats verlangen kann, der Gemeinschaft für sämtliche Forderungen, die sie gegenüber den Unternehmen aufgrund der Umlagen nach den Artikeln 49 und 50 EGKS-Vertrag besitzt, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung oder nur für die nach dem Erlaß der Empfehlung entstandenen Forderungen ein Vorrecht einräumt.

32 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Empfehlung mussten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Empfehlung "bis zum 1. Januar 1988" in innerstaatliches Recht umzusetzen. Somit war es, wie oben ausgeführt, möglich, die Bestimmungen der Richtlinie bei Fehlen von Umsetzungsmaßnahmen ab dem 2. Januar 1988 vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

33 Artikel 4 Abatz 2 bestimmt folgendes : "Die Mitgliedstaaten ordnen an, daß diese Vorschriften auf bei der Umsetzung dieser Empfehlung laufende Beitreibungsverfahren anwendbar sind." Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung konnte die Empfehlung vor den nationalen Gerichten in allen Konkursverfahren geltend gemacht werden, die am 2. Januar 1988 nicht beendet waren.

34 Zum eigentlichen Problem der Vorabentscheidungsfrage, ob die Empfehlung für die vor ihrem Erlaß entstandenen Forderungen der EGKS ein Vorrecht herbeiführen kann, ist festzustellen, daß die Kommission, wie sich aus der siebten Begründungserwägung ergibt, mit dieser Bestimmung erreichen wollte, das Vorrecht aufgrund der Empfehlung "in dem zum Zeitpunkt der Umsetzung der Empfehlung noch laufenden Verfahren betreffend kollektive Vollstreckungsmaßnahmen" ausüben zu können, "um eine möglichst weitgehende Beitreibung der aus der Anwendung der Umlagen in den Jahren vor der Annahme der Empfehlung entstandenen Forderungen zu gewährleisten ".

35 Entgegen der Meinung von Busseni SpA spricht der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht dagegen, Forderungen ein Vorrecht einzuräumen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung über die Schaffung dieses Vorrechts entstanden sind, da dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht so weit ausgedehnt werden darf, daß die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist, die unter der Geltung der früheren Regelung entstanden sind ( Urteil vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 278/84, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 1 ).

36 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die EGKS nach Artikel 4 Absatz 2 der Empfehlung unter den vorstehend genannten Voraussetzungen und Vorbehalten ihr Vorrecht für sämtliche Forderungen, die sie gegenüber den Unternehmen aufgrund der Umlagen nach den Artikeln 49 und 50 EGKS-Vertrag besitzt, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung geltend machen kann, sofern ihre Anmeldung im Konkursverfahren nach dem nationalen Recht über kollektive Vollstreckungsmaßnahmen noch zulässig ist.

Zur dritten Frage

37 Mit der dritten Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob der Zeitpunkt des 1. Januar 1988, der in der Empfehlung den Mitgliedstaaten für ihre Umsetzung vorgeschrieben ist, zwingend ist.

38 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache Ursula Becker ) begründet die Richtlinie für die Staaten, an die sie gerichtet ist, nach Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ziels, die bei Ablauf der durch die Richtlinie selbst festgesetzten Frist erfuellt sein muß.

39 Aus diesem Grundsatz, der auf Empfehlungen nach Artikel 14 EGKS-Vertrag anwendbar ist, folgt, daß die Frist des 1. Januar 1988, die den Staaten für die Umsetzung der Richtlinie in deren Artikel 4 Abatz 1 vorgeschrieben ist, zwingenden Charakter hat.

40 Deshalb verstösst ein Mitgliedstaat gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn er die Empfehlung nicht innerhalb dieser Frist umsetzt.

41 Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, daß die in Artikel 4 Absatz 1 der Empfehlung gesetzte Frist des 1. Januar 1988 zwingenden Charakter hat und ihre Überschreitung einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale Brescia mit Beschluß vom 28. April 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Die EGKS kann sich in Ermangelung nationaler Umsetzungsmaßnahmen nach Ablauf der für die Umsetzung der Empfehlung vorgeschriebenen Frist auf die Empfehlung 86/198/EGKS der Kommission vom 13. Mai 1986 zur Schaffung eines Vorrechts für Forderungen wegen Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl gegenüber einem Mitgliedstaat, der diese nicht umgesetzt hat, berufen, sofern die Anerkennung des Vorrechts ihrer Forderungen nur gegenüber diesem Staat wirkt - und diesen Forderungen damit gleicher Rang mit staatlichen Forderungen eingeräumt wird -, nicht aber die Rechte anderer Gläubiger als des Staates mindert, die sich ohne die Empfehlung aus der Anwendung der nationalen Vorschriften über kollektive Vollstreckungsmaßnahmen ergäben.

2 ) Nach Artikel 4 Absatz 2 der Empfehlung kann die EGKS unter den vorstehend genannten Voraussetzungen und Vorbehalten ihr Vorrecht für sämtliche Forderungen, die sie gegenüber den Unternehmen aufgrund der Umlagen nach den Artikeln 49 und 50 EGKS-Vertrag besitzt, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung geltend machen, sofern ihre Anmeldung im Konkursverfahren nach dem nationalen Recht über kollektive Vollstreckungsmaßnahmen noch zulässig ist.

3 ) Die in Artikel 4 Absatz 1 der Empfehlung gesetzte Frist des 1. Januar 1988 hat zwingenden Charakter; ihre Überschreitung stellt einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar.

Ende der Entscheidung

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