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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1979
Aktenzeichen: 223-78
Rechtsgebiete: Provvedimento Nr. 35/1977 CIP, Verordnung Nr. 2793/76/EWG


Vorschriften:

Provvedimento Nr. 35/1977 CIP
Verordnung Nr. 2793/76/EWG Art. 3
Verordnung Nr. 2793/76/EWG Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE MITGLIEDSTAATEN SIND IN DEN BEREICHEN , DIE EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN - UND ERST RECHT , WENN DIESE ORGANISATION AUF EINEM GEMEINSAMEN PREISSYSTEM FUSST - , NICHT MEHR BEFUGT , DURCH EINSEITIG ERLASSENE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN PREISBILDUNGSMECHANISMUS DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION EINZUGREIFEN. JEDOCH LASSEN DIE VORSCHRIFTEN EINER GEMEINSCHAFTLICHEN , MIT EINEM PREISSYSTEM FÜR DIE PRODUKTIONS- UND GROSSHANDELSSTUFE VERBUNDENEN AGRARVERORDNUNG - UNBESCHADET ANDERER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT , GEEIGNETE MASSNAHMEN ZUR PREISGESTALTUNG AUF DER EINZELHANDELS- UND VERBRAUCHEREBENE ZU TREFFEN , VORAUSGESETZT , DASS DIESE DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN DER IN FRAGE STEHENDEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION NICHT GEFÄHRDEN.

ES IST SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS , IM EINZELFALL ZU ENTSCHEIDEN , OB DIE HÖCHSTPREISE , ÜBER DIE ES ZU BEFINDEN HAT , WIRKUNGEN ERZEUGEN , AUS DENEN SICH IHRE UNVEREINBARKEIT MIT DEN EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN ERGIBT. IN DIESEM ZU SAMMENHANG IST DER SPEZIFISCHE CHARAKTER DER BETREFFENDEN MARKTORGANISATION ZU BERÜCKSICHTIGEN.

2. DIE VERORDNUNG NR. 2453/76 DES RATES VOM 5. OKTOBER 1976 ÜBER DEN TRANSFER VON GEFRORENEM INTERVENTIONSRINDFLEISCH AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AN DIE ITALIENISCHE INTERVENTIONSSTELLE IN VERBINDUNG MIT DEN ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE ITALIENISCHE REGIERUNG DIE VERBRAUCHERPREISE FÜR DIESES FLEISCH DURCH NATIONALE VORSCHRIFTEN FESTSETZEN DARF , SOFERN DIE DEN EINZELHÄNDLERN ZUGEBILLIGTE GEWINNSPANNE NICHT SO GERING IST , DASS DER ABSATZ DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE BEEINTRÄCHTIGT WIRD.

3. AUSSERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DER VERORDNUNG NR. 2453/76 IST DIE TATSACHE , DASS EIN MITGLIEDSTAAT EINSEITIG HÖCHSTPREISE FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH AUF DER VERBRAUCHERSTUFE FESTSETZT , NUR UNVEREINBAR MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH , SOWEIT SIE DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN DIESER ORGANISATION GEFÄHRDET.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1979. - STRAFVERFAHREN GEGEN ADRIANO GROSOLI. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM PRETORE VON PADUA. - HOECHSTPREISE FUER RINDFLEISCH. - RECHTSSACHE 223-78.

Entscheidungsgründe:

1 DER PRETORE VON PADUA HAT DEN GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 15. JULI 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 5. OKTOBER 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM ENTSCHEIDUNG ERSUCHT ' ' ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINES AUF DEN EINZELHANDELSSEKTOR BESCHRÄNKTEN BEHÖRDLICHEN PREISSYSTEMS MIT DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG , DA IN DIESEM FALL DIE FRAGE DER VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT DER GESETZGEBERISCHEN PREISMASSNAHMEN DES ITALIENISCHEN STAATES IN BEZUG AUF ARTIKEL 3 DER VERFASSUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK NICHT UNBERECHTIGT ERSCHEINT ' '.

2 DIESE FRAGE BETRIFFT ZUM EINEN DAS PROVVEDIMENTO NR. 35/1977 DES COMITATO INTERMINISTERIALE DEI PREZZI ( ' ' CIP ' ' ) VOM 26. JULI 1977 ÜBER VERBRAUCHERHÖCHSTPREISE FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH ( GAZZETTA UFFICIALE DELLA REPUBBLICA ITALIANA NR. 207 VOM 29. 9. 1977 ) UND ZUM ANDEREN DIE GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH. DIE FRAGE IST IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS AUFGEWORFEN WORDEN , DAS GEGEN DEN GESETZLICHEN VERTRETER EINES FLEISCHHANDELSUNTERNEHMENS WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIESES PROVVEDIMENTO DURCHGEFÜHRT WIRD.

3 DER GERICHTSHOF KANN ZWAR IN EINEM NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES EINGELEITETEN VERFAHREN NICHT ÜBER DIE VEREINBARKEIT INNERSTAATLICHER RECHTSNORMEN MIT DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ENTSCHEIDEN ; ER IST ABER BEFUGT , DEM VORLEGENDEN GERICHT ALLE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND ZU GEBEN , DIE ES DIESEM ERMÖGLICHEN , ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER GENANNTEN NORMEN MIT DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZU BEFINDEN.

4 DAS PROVVEDIMENTO NR. 35/1977 DES CIP VERWEIST IN SEINEM DRITTEN BEZUGSVERMERK AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2453/76 DES RATES VOM 5. OKTOBER 1976 ÜBER DEN TRANSFER VON GEFRORENEM INTERVENTIONSRINDFLEISCH AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AN DIE ITALIENISCHE INTERVENTIONSSTELLE ( ABL. 1976 , L 279 , S. 3 ). NACH DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESER VERORDNUNG WAR DER GENANNTE TRANSFER DURCH DIE DAMALIGE WIRTSCHAFTSLAGE ITALIENS , INSBESONDERE DURCH DIE SEHR HOHE INFLATIONSRATE , GERECHTFERTIGT ; ER SOLLTE ZU EINER GEWISSEN STABILISIERUNG DER VERBRAUCHERPREISE BEITRAGEN. DER VERKAUF DES AN DIE ITALIENISCHE INTERVENTIONSSTELLE ÜBERFÜHRTEN FLEISCHES ERFOLGTE ZU VON DER KOMMISSION PAUSCHAL IM VORAUS FESTGESETZTEN PREISEN , UND NUR EINZELHÄNDLER ODER DEREN BEVOLLMÄCHTIGTE DURFTEN KAUFANTRAEGE STELLEN ( ART. 3 UND 8 DER VERORDNUNG NR. 2793/76 DER KOMMISSION VOM 18. 11. 1976 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DER VERORDNUNG NR. 2453/76 , ABL. 1976 , L 319 , S. 24 ).

5 OBGLEICH DIE VERBRAUCHERPREISE FÜR DAS ERWÄHNTE FLEISCH NICHT DURCH DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG FESTGESETZT WURDEN , MUSS DIESE DOCH IM HINBLICK AUF IHRE ANTIINFLATIONISTISCHE ZIELSETZUNG DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS SIE DER ITALIENISCHEN REGIERUNG DIE BEFUGNIS EINRÄUMTE , DIESE PREISE DURCH NATIONALE VORSCHRIFTEN FESTZUSETZEN , SOFERN DIE DEN EINZELHÄNDLERN ZUGEBILLIGTE GEWINNSPANNE NICHT SO GERING WAR , DASS DER ABSATZ DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE BEEINTRÄCHTIGT WURDE.

6 FALLS DAS PROVVEDIMENTO NR. 35/1977 DES CIP SO ZU VERSTEHEN IST , DASS ES NICHT NUR FÜR DAS AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 2453/76 NACH ITALIEN ÜBERFÜHRTE FLEISCH , SONDERN FÜR DAS GESAMTE GEFRORENE FLEISCH AUF DER VERBRAUCHERSTUFE GILT , SO WIRFT DIE FRAGE DES PRETORE VON PADUA DAS ALLGEMEINERE PROBLEM DER MITGLIEDSTAATLICHEN BEFUGNISSE AUF DEM GEBIET DER PREISE FÜR DIE EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGENDEN AGRARERZEUGNISSE AUF.

7 HIERZU HAT DER GERICHTSHOF IN STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG - URTEIL VOM 23. JANUAR 1975 IN DER RECHTSSACHE 31/74 ( GALLI - SLG. 1975 , 47 ), URTEILE VOM 26. FEBRUAR 1976 IN DER RECHTSSACHE 65/75 ( TASCA - SLG. 1976 , 291 ) UND IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 88 BIS 90/75 ( SADAM - SLG. 1976 , 323 ) UND URTEIL VOM 29. JUNI 1978 IN DER RECHTSSACHE 154/77 ( DECHMANN - SLG. 1978 , 1573 ) - ENTSCHIEDEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN IN DEN BEREICHEN , DIE EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN - UND ERST RECHT , WENN DIESE ORGANISATION AUF EINEM GEMEINSAMEN PREISSYSTEM FUSST - , NICHT MEHR BEFUGT SIND , DURCH EINSEITIG ERLASSENE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN PREISBILDUNGSMECHANISMUS DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION EIN ZUGREIFEN. DURCH DIESE RECHTSPRECHUNG IST ABER AUCH KLARGESTELLT WORDEN , DASS DIE VORSCHRIFTEN EINER GEMEINSCHAFTLICHEN , MIT EINEM PREISSYSTEM FÜR DIE PRODUKTIONS- UND GROSSHANDELSSTUFE VERBUNDENEN AGRARVERORDNUNG - UNBESCHADET ANDERER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT LASSEN , GEEIGNETE MASSNAHMEN ZUR PREISGESTALTUNG AUF DER EINZELHANDELS- UND VERBRAUCHEREBENE ZU TREFFEN , VORAUSGESETZT , DASS DIESE DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN DER IN FRAGE STEHENDEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION NICHT GEFÄHRDEN.

8 IN DEN ERWÄHNTEN URTEILEN HAT DER GERICHTSHOF FERNER AUSGEFÜHRT , DASS ES SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS IST , IM EINZELFALL ZU ENTSCHEIDEN , OB DIE HÖCHSTPREISE , ÜBER DIE ES ZU BEFINDEN HAT , WIRKUNGEN ERZEUGEN , AUS DENEN SICH IHRE UNVEREINBARKEIT MIT DEN EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN ERGIBT. IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DER SPEZIFISCHE CHARAKTER DER BETREFFENDEN MARKTORGANISATION ZU BERÜCKSICHTIGEN.

9 WAS DIE CHARAKTERISTISCHEN MERKMALE DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH BETRIFFT , SO IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIESE EINE PREIS- UND HANDELSREGELUNG UMFASST. DIE PREISREGELUNG BERUHT AUF EINEM ORIENTIERUNGSPREIS FÜR AUSGEWACHSENE RINDER , DER JÄHRLICH VOM RAT FESTGESETZT WIRD. INTERVENTIONSMASSNAHMEN SIND FÜR DEN FALL VORGESEHEN , DASS DIE MARKTPREISE AUF EIN BESTIMMTES NIVEAU UNTERHALB DES ORIENTIERUNGSPREISES SINKEN. DAS AUFGRUND DER INTERVENTIONSMASSNAHMEN GEKAUFTE FRISCHE ODER GEKÜHLTE FLEISCH WIRD VON DEN ABNAHMESTELLEN EINGEFROREN UND GELAGERT. DER VERKAUF DIESES GELAGERTEN FLEISCHES MUSS AUF GEMEINSCHAFTSEBENE BESCHLOSSEN WERDEN UND ZU PREISEN ERFOLGEN , DIE IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG BESTIMMT ODER VON DER KOMMISSION PAUSCHAL IM VORAUS FESTGESETZT WERDEN. DIE REGELUNG DES HANDELS MIT DRITTEN LÄNDERN UMFASST NAMENTLICH EIN SYSTEM VON ABSCHÖPFUNGEN UND ERSTATTUNGEN. DIE GRUNDABSCHÖPFUNG WIRD MONATLICH , GETRENNT FÜR AUSGEWACHSENE RINDER UND GEFRIERFLEISCH , FESTGELEGT. FÜR DIE BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNG AUF FRISCHES ODER GEKÜHLTES FLEISCH WERDEN PAUSCHALKÖFFIZIENTEN AUF DIE ABSCHÖPFUNGEN FÜR AUSGEWACHSENE RINDER ANGEWANDT. AUFGRUND VERSCHIEDENER INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE SIND BESTIMMTE AUSNAHMEN VON DIESER REGELUNG VORGESEHEN WORDEN.

10 AUS DEN IM LAUFE DES VERFAHRENS BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN UND STATISTISCHEN UNTERLAGEN ERGIBT SICH , DASS ZWISCHEN GEFRORENEM FLEISCH EINERSEITS UND FRISCHEM ODER GEKÜHLTEM FLEISCH ANDERERSEITS AUF DEN GEMEINSCHAFTSMÄRKTEN KEIN VOLLKOMMENER WETTBEWERB BESTEHT. DIE PRÄFERENZEN DER VERBRAUCHER KÖNNEN IN BESTIMMTEM UMFANG BEWIRKEN , DASS DER STRENGE AUTOMATISMUS IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN PREISEN DER BEIDEN FLEISCHARTEN AUSGESCHALTET WIRD. DIE PREISUNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN EINZELNEN TEILSTÜCKEN , MIT ODER OHNE KNOCHEN , KÖNNEN EINE WEITERE QUELLE DER UNSICHERHEIT DARSTELLEN. DIESE BESONDERHEITEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH GEHÖREN ZU DENJENIGEN , DIE DAS INNERSTAATLICHE GERICHT - ZUSAMMEN MIT DEN ÜBRIGEN MERKMALEN DER MARKTORGANISATION - BERÜCKSICHTIGEN KANN , UM ZU ENTSCHEIDEN , OB EINE INNERSTAATLICHE MASSNAHME DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN DIESER ORGANISATION GEFÄHRDET.

11 DER PRETORE VON PADUA HAT IN SEINEM VORLAGEBESCHLUSS GEZÖGERT , DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZU FOLGEN , SOWEIT SIE DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE AUFGABE ÜBERTRAEGT , IM EINZELFALL ZU ENTSCHEIDEN , OB DIE VON DEN INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN VORGESCHRIEBENEN HÖCHSTPREISE WIRKUNGEN ERZEUGEN , AUS DENEN SICH IHRE UNVEREINBARKEIT MIT DEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN ERGIBT. NACH ANSICHT DES PRETORE KANN DIESES VERFAHREN AUF STRAFRECHTLICHEM GEBIET NICHT ANERKANNT WERDEN , DA ES , INDEM ES DAS BETREFFENDE PREISSYSTEM FORMAL WEITERBESTEHEN LASSE , DESSEN GELTUNG IM UNGEWISSEN LASSE UND DADURCH EIN MISSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN , DIE BESCHLOSSEN HÄTTEN , SICH AN DAS SYSTEM ZU HALTEN , UND DENJENIGEN BEWIRKE , DIE SICH DARAN NICHT FÜR GEBUNDEN HIELTEN.

12 DIESEM EINWAND KANN JEDOCH KEIN ENTSCHEIDENDES GEWICHT BEIGEMESSEN WERDEN. DIE TÄTIGKEIT , DIE DEM NATIONALEN GERICHT IM RAHMEN DER AUFGABENVERTEILUNG ZWISCHEN DEM GERICHTSHOF UND DEN MITGLIEDSTAATLICHEN GERICHTEN OBLIEGT , UNTERSCHEIDET SICH NICHT WESENTLICH VON DER BEWERTUNG WIRTSCHAFTLICHER FAKTOREN , DIE ES HÄUFIG BEI DER ANWENDUNG SEINES EIGENEN INNERSTAATLICHEN RECHTS VORNEHMEN MUSS. WAS AUSSERDEM DIE BEHAUPTETE UNGLEICHHEIT ZWISCHEN DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN BETRIFFT , SO KANN DIESE NICHT ALS BESTEHEND ANGENOMMEN WERDEN , DA DAS INNERSTAATLICHE GERICHTSWESEN DEN EINZELNEN DIE RECHTSBEHELFE ZUR VERFÜGUNG STELLT , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DER RECHTSNORMEN ZU GEWÄHRLEISTEN.

13 SONACH IST AUF DIE VORGELEGTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS AUSSERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DER VERORDNUNG NR. 2453/76 DIE TATSACHE , DASS EIN MITGLIEDSTAAT EINSEITIG HÖCHSTPREISE FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH AUF DER VERBRAUCHER STUFE FESTSETZT , NUR UNVEREINBAR MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH IST , SOWEIT SIE DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN DIESER ORGANISATION GEFÄHRDET.

Kostenentscheidung:

14 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DEN ANGEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN BESTANDTEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM PRETORE VON PADUA MIT BESCHLUSS VOM 15. JULI 1978 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE VERORDNUNG NR. 2453/76 DES RATES VOM 5. OKTOBER 1976 ÜBER DEN TRANSFER VON GEFRORENEM INTERVENTIONSRINDFLEISCH AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AN DIE ITALIENISCHE INTERVENTIONSSTELLE IN VERBINDUNG MIT DEN ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE ITALIENISCHE REGIERUNG DIE VERBRAUCHERPREISE FÜR DIESES FLEISCH DURCH NATIONALE VORSCHRIFTEN FESTSETZEN DARF , SOFERN DIE DEN EINZELHÄNDLERN ZUGEBILLIGTE GEWINNSPANNE NICHT SO GERING IST , DASS DER ABSATZ DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE BEEINTRÄCHTIGT WIRD.

2. AUSSERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DIESER VERORDNUNG IST DIE TATSACHE , DASS EIN MITGLIEDSTAAT EINSEITIG HÖCHSTPREISE FÜR GEFRORENES RINDFLEISCH AUF DER VERBRAUCHERSTUFE FESTSETZT , NUR UNVEREINBAR MIT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH , SOWEIT SIE DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN DIESER ORGANISATION GEFÄHRDET.

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