Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.1982
Aktenzeichen: 229/81
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 92 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 9. FEBRUAR 1982. - CO.DE.MI. SPA GEGEN KOMMISSION DER EAG. - (ERSUCHEN DES PRAESIDENTEN DES TRIBUNALE VARESE AUF ANORDNUNG DER VOLLSTRECKUNG EINES VON IHM ERLASSENEN BESCHLUSSES). - RECHTSSACHE 229/81.

Entscheidungsgründe:

1 ARTIKEL 92 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG BESTIMMT : ' ' IST DER GERICHTSHOF FÜR EINE BEI IHM GEMÄSS ARTIKEL 38 PAR 1 ERHOBENE KLAGE OFFENSICHTLICH UNZUSTÄNDIG , SO KANN ER DIE KLAGE DURCH BEGRÜNDETEN BESCHLUSS ALS UNZULÄSSIG ABWEISEN. ' '

2 DIESE VORSCHRIFT IST IM VORLIEGENDEN FALL ANZUWENDEN. AUS DEM BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES TRIBUNALE VARESE VOM 20. JULI 1981 GEHT HERVOR , DASS DIESER DEN PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DARUM ERSUCHT , DIE VOLLSTRECKUNG DES VON IHM AM 12. MAI 1981 ERLASSENEN BESCHLUSSES ÜBER DIE EINHOLUNG EINES GUTACHTENS ANZUORDNEN. KEINE BESTIMMUNG DER VERTRAEGE ODER DER ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN RECHTSAKTE VERLEIHT DEM GERICHTSHOF ODER SEINEM PRÄSIDENTEN DIE BEFUGNIS , DIE VOLLSTRECKUNG EINER ENTSCHEIDUNG EINES NATIONALEN GERICHTS ANZUORDNEN.

3 DAHER SIND DER GERICHTSHOF WIE AUCH SEIN PRÄSIDENT OFFENSICHTLICH NICHT ZUSTÄNDIG , ÜBER DAS ERSUCHEN ZU ENTSCHEIDEN , DAS DER PRÄSIDENT DES TRIBUNALE VARESE MIT SEINEM BESCHLUSS VOM 20. JULI 1981 VORGELEGT HAT. SOMIT IST DIESES ERSUCHEN NACH DER OBEN GENANNTEN BESTIMMUNG DES ARTIKELS 92 DER VERFAHRENSORDNUNG ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

DAS ERSUCHEN IST UNZULÄSSIG.

Ende der Entscheidung

Zurück