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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.02.1989
Aktenzeichen: 233/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Ausfuhrmitgliedstaat, der aufgrund einer Übereinkunft nach Artikel 2 a der Verordnung Nr. 974/71 Währungsausgleichsbeträge bei der Einfuhr zahlt, die ein anderer Mitgliedstaat gewähren muß, zahlt diese Beträge für Rechnung des letztgenannten Staats, der die Befugnis, sie zu gewähren, behält ( vgl. das Urteil vom 18. September 1980 in der Rechtssache 797/79, Pesch, Slg. 1980, 2705 ). Der Ausfuhrstaat darf daher nicht von den Gewichtsangaben abweichen, die er von der Zollbehörde des Einfuhrstaats durch Übersendung der Kontrollexemplare erhält. Auch wenn der Ausfuhrstaat diese Beträge für Rechnung des Einfuhrmitgliedstaats zahlt, ist er den Gemeinschaftsbehörden gegenüber für diese Zahlung allein verantwortlich ( vgl. das Urteil vom 15. Oktober 1985 in der Rechtssache 125/84, Continental Irish Meat, Slg. 1985, 3341 ). Wenn die Zollbehörde des Ausfuhrmitgliedstaats zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 die Erstattung zu Unrecht gezahlter Währungsausgleichsbeträge verlangt, ist sie an die Gewichtsberichtigungen gebunden, die ihr die Zollbehörde des Einfuhrstaats im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung der nationalen Verwaltungsbehörden nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1468/81 mitgeteilt hat, unabhängig davon, ob sie auch in den Kontrollexemplaren enthalten sind.

Das nationale Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen dem Exporteur und der Zollbehörde des Ausfuhrstaats über die Erstattung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Einfuhr anhängig ist, ist insoweit nicht an die Gewichtsberichtigungen gebunden, die die Zollbehörde des Einfuhrstaats der Zollbehörde des Ausfuhrstaats übermittelt hat, als es die Befugnis behält, den Beweiswert der übermittelten Auskünfte durch Anwendung der nationalen Verfahrensvorschriften zu beurteilen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. FEBRUAR 1989. - MERKUR AUSSENHANDEL GMBH & CO. KG GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - VORAUSSETZUNGEN FUER DIE ERSTATTUNG. - RECHTSSACHE 233/87.

Tenor:

Die Zollbehörde des Ausfuhrstaats, die die Erstattung von WAB bei der Einfuhr verlangt, ist an die Gewichtsberichtigungen gebunden, die ihr die Zollbehörde des Einfuhrstaats mitgeteilt hat, unabhängig davon, ob sie auch in den Kontrollexemplaren enthalten sind.

Das nationale Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen dem Exporteur und der Zollbehörde des Ausfuhrstaats über die Erstattung von WAB bei der Einfuhr anhängig ist, ist nicht an die Gewichtsberichtigungen gebunden, die die Zollbehörde des Einfuhrstaats der Zollbehörde des Ausfuhrstaats übermittelt hat.

Ende der Entscheidung

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