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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.01.1985
Aktenzeichen: 234/83
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT LÄSST KEINE RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG EINER VERORDNUNG ZU , GLEICH , OB SICH DIESE ANWENDUNG FÜR DIE BETROFFENEN GÜNSTIG ODER UNGÜNSTIG AUSWIRKT , ES SEI DENN , AUS DEM WORTLAUT ODER DER ZWECKRICHTUNG ERGIBT SICH KLAR , DASS DIE VERORDNUNG NICHT NUR FÜR DIE ZUKUNFT GILT.

2. DER BEGRIFF ' ' WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 ÜBER DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WIS SENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS IST AUFGRUND DER ' ' OBJEKTIVEN TECHNISCHEN MERKMALE ' ' ZU BESTIMMEN , DIE DIE KONSTRUKTION DIESER INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE UND DIE MIT IHNEN ERZIELBAREN ERGEBNISSE BETREFFEN.

MIT DEM BEGRIFF ' ' WISSENSCHAFTLICHE ARBEITEN ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1027/79 , DER SICH AUF DIE ZU NICHT KOMMERZIELLEN ZWECKEN BETRIEBENE FORSCHUNG BEZIEHT , IST DIE ERLANGUNG UND VERTIEFUNG WISSENSCHAFTLICHER ERKENNTNISSE GEMEINT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 29. JANUAR 1985. - GESAMTHOCHSCHULE DUISBERG GEGEN HAUPTZOLLAMT MUENCHEN - MITTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT MUENCHEN. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZOLLFREIHEIT FUER WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERAETE - MIKROPROZESSOR - ENTWICKLUNGSSYSTEM. - RECHTSSACHE 234/83.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT MÜNCHEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 26. SEPTEMBER 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 14. OKTOBER 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1798/75 DES RATES VOM 10. JULI 1975 ÜBER DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS ( ABL. L 184 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT ; DIESE VERORDNUNG IST ZUR DURCHFÜHRUNG DES ' ' ABKOMMENS VON FLORENZ ' ' ÜBER DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS ( RECÜIL DES TRAITES DES NATIONS UNIES , BAND 131 , 1952 , NR. 1734 , S. 26 FF.) ERGANGEN.

2 DIE GENANNTEN FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT , DEN DIE GESAMTHOCHSCHULE DUISBURG ( NACHSTEHEND KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ) VOR DEM FINANZGERICHT MÜNCHEN MIT DEM ZIEL DER AUFHEBUNG DES BESCHEIDS DES HAUPTZOLLAMTS MÜNCHEN-MITTE ( NACHSTEHEND BEKLAGTER DES AUSGANGSVERFAHRENS ) VOM 17. APRIL 1979 ANGESTRENGT HAT ; DURCH DIESEN BESCHEID WURDE DIE ZOLLBEFREIUNG FÜR EIN AM 8. AUGUST 1978 AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN EINGEFÜHRTES , ALS ' ' MIKROPROZESSOR-ENTWICKLUNGSSYSTEM ' ' ( NACHSTEHEND MES ) BEZEICHNETES COMPUTERSYSTEM MIT DAZUGEHÖRIGEM PROGRAMMIEREINSCHUB MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT , ES HANDELE SICH NICHT UM EIN WISSENSCHAFTLICHES INSTRUMENT , EINEN WISSENSCHAFTLICHEN APPARAT ODER EIN WISSENSCHAFTLICHES GERÄT IM SINNE DER GENANNTEN VERORDNUNG.

3 WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT , BESTEHT DAS BETREFFENDE SYSTEM AUS MEHREREN EINZELTEILEN , INSBESONDERE EINER ZENTRALPLATINE MIT SERIENSCHNITTSTELLE UND RESIDENTER BETRIEBSSOFTWARE , EINEM ECHTZEITTESTADAPTER , EINEM FLOPPY DISK DOPPELLAUFWERK IN GETRENNTEM GEHÄUSE UND AUF DISKETTE GESPEICHERTER BETRIEBSSOFTWARE. DAS SYSTEM BEZITZT FERNER EINEN HERAUSGEFÜHRTEN ADAPTER , DER ZUSAMMEN MIT ANDEREN BAUSTEINEN AUF EINER GESONDERTEN PLATINE UNTERGEBRACHT IST , SOWIE EINE LEERE PLATINE , DIE ÜBER DIE DATEN- , ADRESS- UND STEUERLEITUNGEN MIT DER ZENTRALPLATINE VERBUNDEN IST. DAS MES WIRD DURCH EINE BILDSCHIRMKONSOLE UND EINEN PROGRAMMIEREINSCHUB ZU DEM ' ' ZILOG DEVELOPMENT SYSTEM FÜR DEN MIKROCOMPUTER Z 80 ' ' ERGÄNZT. DIESES SYSTEM WIRD VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IM RAHMEN EINES FORSCHUNGSPROJEKTES MIT DER BEZEICHNUNG ' ' NICHTPARAMETRISCHE METHODEN ZUR SIGNALENTDECKUNG ' ' VERWENDET.

4 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHTE VOR DEM FINANZGERICHT MÜNCHEN GELTEND , DAS FRAGLICHE SYSTEM SEI FÜR DIE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG BESONDERS GEEIGNET , DA ES ÜBER EINEN PROZESSOR VERFÜGE , DER ZUR ZEIT ALS EINZIGER FÜR DEN AUFBAU VON SIGNALDETEKTOREN IM RAHMEN DES VON IHR DURCHGEFÜHRTEN FORSCHUNGSPROJEKTS GEEIGNET SEI. DAS MES ERMÖGLICHE MIT GERINGFÜGIGEN SCHALTUNGSÄNDERUNGEN AUCH DIE VERWENDUNG NOCH SCHNELLERER NACHFOLGEPROZESSOREN. AUSSERDEM KÖNNE DER FUNKTIONELLE ABLAUF DES SYSTEMS SO MODIFIZIERT WERDEN , DASS ER DEN NOTWENDIGKEITEN EINES JEWEILS DURCHZUFÜHRENDEN WISSENSCHAFTLICHEN EXPERIMENTS ANGEPASST WERDEN KÖNNE. DIE ERSETZUNG DES STEUERNDEN MIKROPROZESSORBAUSTEINS EINER EXTERN AUFGEBAUTEN SCHALTUNG ERMÖGLICHE DIE ÜBERWACHUNG UND ANALYSE VON EXPERIMENTEN , WAS EIN WESENTLICHES ELEMENT WISSENSCHAFTLICHER ARBEIT SEI. DER WISSENSCHAFTLICHE CHARAKTER DES SYSTEMS ERWEISE SICH VOR ALLEM DADURCH , DASS FÜR SEINE VERWENDUNG BESONDERE TECHNISCH-WISSENSCHAFTLICHE KENNTNISSE ERFORDERLICH SEIEN. DAGEGEN SEIEN DIE SPEZIFISCHEN MERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES SYSTEMS FÜR ANDERE ANWENDER VON GERINGER BEDEUTUNG , SO DASS ES PRAKTISCH NUR IM WISSENSCHAFTLICHEN BEREICH GENUTZT WERDEN KÖNNE. DIE DANACH FÜR DIE HAUPTWARE BESTEHENDE ZOLLFREIHEIT GELTE AUCH FÜR DEN PROGRAMMIEREINSCHUB ALS INTEGRIERTEN BESTANDTEIL DES GESAMTEN SYSTEMS.

5 DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS BESTRITT VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT , DASS DAS SYSTEM DEN CHARAKTER EINES WISSENSCHAFTLICHEN INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS IM SINNE VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 HABE. ALLEIN DIE EIGNUNG DES INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS FÜR EIN BESTIMMTES FORSCHUNGSVORHABEN VERLEIHE DIESEM NOCH KEINEN WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER IM SINNE DES URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 2. FEBRUAR 1978 ( RECHTSSACHE 72/77 , UNIVERSITÄTSKLINIEK UTRECHT , SLG. 1978 , 189 ). MASSGEBEND SEI , OB ES SPEZIFISCHE MERKMALE UND EIGENSCHAFTEN AUFWEISE , DIE FÜR DEN WISSENSCHAFTLICHEN EINSATZ CHARAKTERISTISCH SEIEN. DERARTIGE BESCHAFFENHEITSMERKMALE BESITZE DAS EINGEFÜHRTE SYSTEM ABER NICHT , DA ES EIN UNIVERSELLES SYSTEM SEI. GLEICHARTIGE SYSTEME WÜRDEN IN GLEICHER WEISE SOWOHL BEI WISSENSCHAFTLICHEN EINRICHTUNGEN ALS AUCH IN DER INDUSTRIE VERWENDET. FÜR DIE VERWENDUNG DES MES SEIEN AUCH KEINE BESONDEREN TECHNISCH-WISSENSCHAFTLICHEN KENNTNISSE NOTWENDIG.

6 UM DIESEN RECHTSSTREIT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , HAT DAS FINANZGERICHT MÜNCHEN DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :

WIE IST ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1798/75 VOM 10. JULI 1975 ( IN SEINER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG ) HINSICHTLICH DES MERKMALS ' ' WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE ' ' AUSZULEGEN?

1 ) ENTHÄLT ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1798/75 - IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1027/79 VOM 8. MAI 1979 - EINE ZUTREFFENDE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1798/75 - IN SEINER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG - UND IST DIE GENANNTE BESTIMMUNG DESHALB INHALTLICH AUCH FÜR DIE ZEIT VOR IHREM INKRAFTTRETEN AM 1. JANUAR 1980 ALS MASSGEBEND ANZUSEHEN?

BEI BEJAHUNG DER FRAGE 1 :

2 ) GILT DIES AUCH FÜR DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' OBJEKTIVE TECHNISCHE MERKMALE ' ' DURCH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2784/79 VOM 12. DEZEMBER 1979?

3 ) WIE IST DER BEGRIFF ' ' WISSENSCHAFTLICHE ARBEITEN ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 3 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1798/75 - IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1027/79 - AUSZULEGEN? FALLEN DARUNTER AUSSER DER REINEN WISSENSCHAFTLICHEN UND DER ANGEWANDTEN FORSCHUNG AUCH TÄTIGKEITEN , BEI DENEN AUFGRUND WISSENSCHAFTLICHER KENNTNISSE UND UNTER ANWENDUNG WISSENSCHAFTLICHER METHODEN PRODUKTE , TECHNIKEN UND VERFAHREN NEUENTWICKELT ODER VERBESSERT WERDEN , UND SPIELT ES DAFÜR EINE ROLLE , OB DIESE ARBEITEN INNERHALB ODER AUSSERHALB VON WISSENSCHAFTLICHEN EINRICHTUNGEN AUSGEUEBT WERDEN? WELCHE SONSTIGEN KRITERIEN SIND GEGEBENENFALLS FÜR DIE ABGRENZUNG WISSENSCHAFTLICHER ARBEITEN VON SONSTIGEN TÄTIGKEITEN MASSGEBEND?

4 ) BEI VERNEINUNG DER FRAGE 1 :

NACH WELCHEN KRITERIEN BESTIMMT ES SICH , OB APPARATE , INSTRUMENTE UND GERÄTE AUFGRUND IHRER OBJEKTIVEN BESCHAFFENHEIT FÜR DIE REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG BESONDERS GEEIGNET SIND?

7 IN DEN GRÜNDEN SEINES BESCHLUSSES REGT DAS FINANZGERICHT AN , DIE ERSTEN BEIDEN FRAGEN ZU BEJAHEN. DIE EINGEFÜHRTEN INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE MÜSSTEN GLEICHZEITIG ZWEI VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN , SIE MÜSSTEN NÄMLICH ERSTENS WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER HABEN UND ZWEITENS FÜR DIE REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG BESTIMMT SEIN , SO DASS DER KREIS DER VON DEN ZÖLLEN BEFREITEN WAREN UNABHÄNGIG VON DER DAFÜR VORGESCHRIEBENEN VERWENDUNG FÜR DIE REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG ALLEIN ANHAND IHRER OBJEKTIVEN TECHNISCHEN MERKMALE BESTIMMT WERDEN KÖNNE. FÜR DIE UNTERSCHEIDUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE VON NICHTWISSENSCHAFTLICHEN GEGENSTÄNDEN DIESER ART KÖNNE ALSO AUF DIE MIT IHRER HILFE ERZIELBAREN ERGEBNISSE ABGESTELLT WERDEN UND DARAUF , OB SIE AUSSCHLIESSLICH ODER HAUPTSÄCHLICH FÜR DIE DURCHFÜHRUNG WISSENSCHAFTLICHER ARBEITEN GEEIGNET SEIEN.

8 ZUR ZWEITEN FRAGE VERTRITT DAS FINANZGERICHT MÜNCHEN DIE AUFFASSUNG , UNTER DIE IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 2784/79 GENANNTEN OBJEKTIVEN TECHNISCHEN MERKMALE FIELEN NICHT NUR DIE MERKMALE , DIE SICH AUS DER EIGENART DER KONSTRUKTION UND DEN ETWAIGEN ANPASSUNGEN DER INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE ERGÄBEN UND DIESEN EINE HOHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT VERMITTELTEN , WIE SIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ARBEITEN ZUR INDUSTRIELLEN UND GEWERBLICHEN NUTZUNG NICHT ERFORDERLICH SEI , SONDERN AUCH ANDERE EIGENSCHAFTEN , DIE FÜR DIE VERWENDUNG DIESER INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE ZU WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITEN VON BEDEUTUNG SEIEN , WIE ZUM BEISPIEL DIE MÖGLICHKEIT DER ANPASSUNG AN DIE NOTWENDIGKEITEN EINES JEWEILS DURCHZUFÜHRENDEN WISSENSCHAFTLICHEN EXPERIMENTS.

9 SCHLIESSLICH BEMERKT DAS FINANZGERICHT IN SEINEN AUSFÜHRUNGEN ZUR DRITTEN FRAGE , DER WISSENSCHAFTLICHE CHARAKTER VON INSTRUMENTEN , APPARATEN ODER GERÄTEN WERDE NICHT SCHON DADURCH AUSGESCHLOSSEN , DASS DIESE IM INDUSTRIELLEN UND GEWERBLICHEN BEREICH EBENSO WIE IN DER WISSENSCHAFTLICHEN FORSCHUNG EINGESETZT WÜRDEN. AUSSCHLAGGEBEND SEI VIELMEHR , OB DIE ARBEITEN , FÜR DIE SICH EIN INSTRUMENT , APPARAT ODER GERÄT AUFGRUND SEINER OBJEKTIVEN BESCHAFFENHEIT AUSSCHLIESSLICH ODER HAUPTSÄCHLICH EIGNE , WISSENSCHAFTLICHER ART SEIEN , D. H. OB SIE WISSENSCHAFTLICHE KENNTNISSE VORAUSSETZTEN UND UNTER ANWENDUNG WISSENSCHAFTLICHER METHODEN DURCHGEFÜHRT WÜRDEN.

10 DIE PARTEIEN DES AUSGANGSRECHTSSTREITS HABEN KEINE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT. DIE KOMMISSION HAT VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN , DIE WEITGEHEND MIT DER AUFFASSUNG DES FINANZGERICHTS MÜNCHEN ÜBEREINSTIMMEN.

11 DIE KOMMISSION SCHLAEGT VOR , DIE ERSTE UND DIE ZWEITE FRAGE ZU BEJAHEN , DA DIE VOM RAT GEGEBENEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN NUR DARAUF ABZIELTEN , DEN BEGRIFF DES WISSENSCHAFTLICHEN INSTRUMENTS , APPARATS UND GERÄTS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG SEINER AUSLEGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF IN DEM OBEN ZITIERTEN URTEIL ZU PRÄZISIEREN. SO WOHL NACH DIESEM URTEIL ALS AUCH NACH DER NEUEN VERORDNUNG DES RATES MÜSSE NÄMLICH DER WISSENSCHAFTLICHE CHARAKTER EINES INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS IM HINBLICK AUF SEINE OBJEKTIVEN MERKMALE , D.H. SEINE VERWENDUNGSMÖGLICHKEITEN , UND NICHT IM HINBLICK AUF DEN KONKRETEN TATSÄCHLICHEN VERWENDUNGSZWECK BEURTEILT WERDEN. WENN DIE INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE AUSSCHLIESSLICH ODER MINDESTENS HAUPTSÄCHLICH FÜR DIE FORSCHUNG GEEIGNET SEIN MÜSSTEN , SO FOLGE DARAUS , DASS SOLCHE , DIE SICH GLEICHERMASSEN ZUR INDUSTRIELLEN NUTZUNG EIGNETEN , NICHT VON DEN ZÖLLEN FREIGESTELLT WERDEN KÖNNTEN.

12 ZUR ZWEITEN VORLAGEFRAGE VERTRITT DIE KOMMISSION DIE ANSICHT , DER ' ' GRUNDGEDANKE ' ' DER DURCH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 2784/79 EINGEFÜHRTEN BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ' ' OBJEKTIVEN TECHNISCHEN MERKMALE ' ' KÖNNE AUCH BEI DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 IN SEINER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG HERANGEZOGEN WERDEN , UND ZWAR UM SO EHER , ALS DIESE DEFINITION MIT DER RECHTSPRAXIS DER MEISTEN LÄNDER ÜBEREINSTIMME , DIE DEM ABKOMMEN VON FLORENZ BEIGETRETEN SEIEN. DESHALB KÖNNTEN ANDERE MERKMALE ALS SOLCHE , DIE SICH GERADE AUS DER KONSTRUKTION DES BETREFFENDEN INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS ERGÄBEN , GAR NICHT IN BETRACHT KOMMEN. DIESE MERKMALE MÜSSTEN ES GESTATTEN , HOCHWERTIGE LEISTUNGEN ZU ERREICHEN , DIE ÜBER DAS ZUR INDUSTRIELLEN UND GEWERBLICHEN NUTZUNG ERFORDERLICHE MASS HINAUSGINGEN ; HILFSWEISE MÜSSE SICH DAS VORLIEGEN DIESER MERKMALE AUS DER HAUPTSÄCHLICHEN ZWECKBESTIMMUNG DES INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS ERGEBEN. DAGEGEN REICHE DIE BLOSSE ADAPTIONSFÄHIGKEIT EINES GERÄTS OHNE HOCHWERTIGE LEISTUNGEN NICHT ZUM NACHWEIS SEINES WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTERS AUS.

13 HINSICHTLICH DER DRITTEN FRAGE IST DIE KOMMISSION DER ANSICHT , DER BEGRIFF DER ' ' WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITEN ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1798/75 IN DER SEIT 1. JANUAR 1980 GELTENDEN FASSUNG SEI WEITER ALS JENER DER ' ' REINEN WISSENSCHAFTLICHEN FORSCHUNG ' ' UND SEI DAHIN AUSZULEGEN , DASS ES SICH UM TÄTIGKEITEN HANDELN MÜSSE , DIE AUF ERLANGUNG , VERTIEFUNG , DARSTELLUNG ODER VERBREITUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN ERKENNTNISSEN AUSGERICHTET SEIEN UND EINE HOHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT IM HINBLICK AUF GENAUIGKEIT , VOLLSTÄNDIGKEIT UND DURCHDRINGUNG DES STOFFES VORAUSSETZTEN. DAGEGEN SEI NICHT ENTSCHEIDEND , OB DIESE TÄTIGKEITEN WISSENSCHAFTLICHE KENNTNISSE ERFORDERTEN ODER UNTER ANWENDUNG WISSENSCHAFTLICHER METHODEN ERFOLGTEN.

14 NACH ANSICHT DER KOMMISSION ERÜBRIGT ES SICH ANGESICHTS DER ANTWORTEN AUF DIE ERSTEN DREI FRAGEN , AUF DIE VIERTE FRAGE GESONDERT EINZUGEHEN.

DIE FÜR DIE RECHTSSACHE MASSGEBLICHEN VORSCHRIFTEN

15 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 DES RATES LAUTET IN SEINER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG WIE FOLGT :

1 ) FÜR WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE , DIE NICHT UNTER ARTIKEL 2 FALLEN UND DIE AUSSCHLIESSLICH FÜR LEHRZWECKE ODER FÜR DIE REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG EINGEFÜHRT WERDEN , WIRD DIE BEFREIUNG VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEWÄHRT ,

A ) SOFERN SIE BESTIMMT SIND FÜR

- ÖFFENTLICHE ODER GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN , DEREN HAUPTTÄTIGKEIT DIE LEHRE ODER DIE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG IST , SOWIE SOLCHE ABTEILUNGEN EINER ÖFFENTLICHEN ODER GEMEINNÜTZIGEN EINRICHTUNG , DEREN HAUPTTÄTIGKEIT DIE LEHRE ODER DIE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG IST , ODER

- PRIVATE WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN ODER LEHRANSTALTEN , DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUR ZOLLFREIEN EINFUHR DIESER GEGENSTÄNDE ERMÄCHTIGT WORDEN SIND ,

UND SOFERN

B ) ZUR ZEIT KEINE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE VON GLEICHEM WISSENSCHAFTLICHEM WERT IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLT WERDEN.

NACH ABSATZ 3 ERSTER GEDANKENSTRICH DES GENANNTEN ARTIKELS GILT FÜR DIE ANWENDUNG DIESES ARTIKELS

' ' ALS , REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG ' NUR DIE ZU NICHT KOMMERZIELLEN ZWECKEN BETRIEBENE FORSCHUNG ' '.

16 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1027/79 DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 1798/75 WURDE DER AUSDRUCK ' ' FÜR LEHRZWECKE ODER FÜR DIE REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG ' ' AM ANFANG DES OBEN ZITIERTEN ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DURCH DEN AUSDRUCK ' ' ZU NICHT KOMMERZIELLEN ZWECKEN ' ' ERSETZT.

17 AUSSERDEM WURDE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1798/75 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1027/79 FOLGENDE DEFINITION DES WISSENSCHAFTLICHEN INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS AUFGENOMMEN , DIE IN DER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG DIESER VERORDNUNG FEHLTE :

' ' 3 ) FÜR DIE ANWENDUNG DIESES ARTIKELS

- GELTEN DIEJENIGEN INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE ALS WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE , DIE AUFGRUND IHRER OBJEKTIVEN TECHNISCHEN MERKMALE UND DER ERGEBNISSE , DIE MIT IHRER HILFE ERZIELT WERDEN KÖNNEN , AUSSCHLIESSLICH ODER HAUPTSÄCHLICH FÜR DIE DURCHFÜHRUNG WISSENSCHAFTLICHER ARBEITEN GEEIGNET SIND. ' '

18 ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1027/79 ERLIESS DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 DIE VERORDNUNG NR. 2784/79 , DIE IN ARTIKEL 5 DEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1027/79 EINGEFÜHRTEN BEGRIFF DER ' ' OBJEKTIVEN TECHNISCHEN MERKMALE ' ' ALS MERKMALE DEFINIERT ,

' ' DIE SICH AUS DER KONSTRUKTION DIESES INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS ODER AUS ANPASSUNGEN EINES INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS ÜBLICHER ART ERGEBEN UND DIE ES ERMÖGLICHEN , HOCHWERTIGE LEISTUNGEN ZU ERREICHEN , DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ARBEITEN ZUR INDUSTRIELLEN ODER GEWERBLICHEN NUTZUNG NICHT ERFORDERLICH SIND ' '.

HILFSWEISE IST NACH ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 ZU PRÜFEN ,

' ' ZU WELCHEN ZWECKEN IM ALLGEMEINEN INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE , DIE DENEN VERGLEICHBAR SIND , FÜR DIE DIE ZOLLBEFREIUNG BEANTRAGT WIRD , IN DER GEMEINSCHAFT VERWENDET WERDEN. ERGIBT DIE PRÜFUNG , DASS DIESE INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE ÜBERWIEGEND ZUR DURCHFÜHRUNG WISSENSCHAFTLICHER ARBEITEN VERWENDET WERDEN , SO WIRD DEM BETREFFENDEN INSTRUMENT , APPARAT ODER GERÄT DER WISSENSCHAFTLICHE CHARAKTER ZUERKANNT ' '.

ZUR RÜCKWIRKENDEN ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN

19 VOR DER BEANTWORTUNG DER VOM FINANZGERICHT MÜNCHEN VORGELEGTEN FRAGEN IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIESE DAS ALLGEMEINE PROBLEM AUFWERFEN , OB EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFT FÜR DIE AUSLEGUNG EINER ANDEREN , FRÜHER ERGANGENEN VORSCHRIFT MASSGEBLICH SEIN KANN , SOWEIT ES UM EINEN NACH DER FRÜHEREN REGELUNG ZU BEURTEILENDEN SACHVERHALT GEHT.

20 DAZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KEINE RÜCKWIRKENDE ANWENDUNG EINER VERORDNUNG ZULÄSST , UNABHÄNGIG DAVON , OB SICH EINE SOLCHE ANWENDUNG FÜR DEN BETROFFENEN GÜNSTIG ODER UNGÜNSTIG AUSWIRKT , ES SEI DENN , DASS ES IM WORTLAUT ODER IN DER ZWECKRICHTUNG EINEN HINREICHEND KLAREN ANHALTSPUNKT GIBT , DER DIE ANNAHME ZULÄSST , DASS DIE VERORDNUNG NICHT NUR FÜR DIE ZUKUNFT GILT.

21 DIE IN DIESEM VERFAHREN VORGELEGTEN FRAGEN LASSEN SICH JEDOCH DAHIN VERSTEHEN , DASS DAS FINANZGERICHT DEN GERICHTSHOF ERSUCHT ZU PRÜFEN , OB DIE GENANNTEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1798/75 IM GLEICHEN SINNE WIE DIE SPÄTER ERGANGENEN VORSCHRIFTEN AUSGELEGT WERDEN KÖNNEN. NICHTS HINDERT NÄMLICH DEN RICHTER AN DER FESTSTELLUNG , DASS EINE NEUE VORSCHRIFT EINE FRÜHERE NICHT WESENTLICH GEÄNDERT HAT.

ZUR ERSTEN UND ZUR ZWEITEN FRAGE

22 DIE ERSTEN BEIDEN FRAGEN HÄNGEN ENG ZUSAMMEN , DA SIE BEIDE DIE WESENTLICHEN MERKMALE EINES WISSENSCHAFTLICHEN INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS BETREFFEN ; SIE SIND DAHER ZUSAMMEN ZU BEHANDELN.

23 WAS DEN WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER VON INSTRUMENTEN , APPARATEN ODER GERÄTEN , DIE MÖGLICHERWEISE ZOLLBEFREIUNG ERHALTEN KÖNNEN , IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 IN SEINER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG BETRIFFT , SO HAT DER GERICHTSHOF IN SEINEM OBEN ZITIERTEN URTEIL VOM 2. FEBRUAR 1978 FÜR RECHT ERKANNT , DASS DIE BEURTEILUNG DIESES MERKMALS SICH AUF DIE ' ' OBJEKTIVE BESCHAFFENHEIT ' ' DER INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE STÜTZEN MUSS UND DIESE AUFGRUND IHRER OBJEKTIVEN BESCHAFFENHEIT ' ' FÜR DIE REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG BESONDERS GEEIGNET SEIN ' ' MÜSSEN.

24 DIESE AUSLEGUNG GRÜNDET SICH AUF DIE IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG GENANNTEN ZIELE , WONACH DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTU RELLEN CHARAKTERS ' ' IM RAHMEN DES MÖGLICHEN ' ' ZUGELASSEN WERDEN SOLL ( ERSTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ) UND ' ' DIE ZOLLBEFREIUNGEN FÜR GEGENSTÄNDE ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS... IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT UNTER EINHEITLICHEN VORAUSSETZUNGEN GEWÄHRT WERDEN ' ' MÜSSEN ( ZWEITE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ).

25 DEMNACH WOLLTE DER GERICHTSHOF , INDEM ER SICH IN DEM GENANNTEN URTEIL AUF DIE ' ' OBJEKTIVE BESCHAFFENHEIT ' ' VON INSTRUMENTEN , APPARATEN ODER GERÄTEN BEZOGEN HAT , DIE TRAGWEITE DES BETREFFENDEN BEGRIFFS NICHT EINENGEND AUSLEGEN , VIELMEHR HAT ER KLARGESTELLT , DASS DER BEGRIFF OBJEKTIV ZU BESTIMMEN IST , D. H. UNABHÄNGIG VON DEM BESONDEREN ZWECK , ZU DEM DIE EINRICHTUNG ODER ANSTALT DAS GERÄT , DAS SIE EINFÜHRT , VERWENDEN MÖCHTE ODER TATSÄCHLICH VERWENDET.

26 WENN ALSO DIE OBJEKTIVEN VERWENDUNGSMÖGLICHKEITEN DEN WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER VON INSTRUMENTEN , APPARATEN ODER GERÄTEN - D.H. IHRE EIGNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG BESTIMMTER ARBEITEN - BESTIMMEN , SO IST DIESE EIGNUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG IHRER KONSTRUKTIONSMERKMALE UND DER MIT IHRER HILFE ERZIELBAREN ERGEBNISSE ZU BEURTEILEN.

27 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DAS KRITERIUM DER ' ' AUSSCHLIESSLICHEN ODER HAUPTSÄCHLICHEN EIGNUNG ' ' GENAU DEM VOM GERICHTSHOF VERWENDETEN KRITERIUM DER ' ' BESONDEREN EIGNUNG ' ' ENTSPRICHT. DIESES KRITERIUM VERLANGT JEDOCH NUR , DASS DIE INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE IN ERSTER LINIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG WISSENSCHAFTLICHER ARBEITEN GEEIGNET SIND , OHNE DIE MÖGLICHKEIT AUSZUSCHLIESSEN , DASS SIE SICH , WENN AUCH NUR IN ZWEITER LINIE , EBENFALLS FÜR ANDERE ZWECKE WIE ZUM BEISPIEL FÜR DIE INDUSTRIELLE NUTZUNG EIGNEN.

28 WENN AUCH DIE VERORDNUNG NR. 1798/75 NACH DER AUSLEGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF DIE EIGNUNG EINES WISSENSCHAFTLICHEN INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS FÜR DIE ' ' REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG ' ' BETRIFFT , WOHINGEGEN DIE EIGNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG ' ' WISSENSCHAFTLICHER ARBEITEN ' ' AUF DEN ERSTEN BLICK EIN WEITERER BEGRIFF IST ALS DER DER ' ' REINEN FORSCHUNG ' ' , SO IST DOCH FESTZUSTELLEN , DASS JEDE UNZUTREFFENDE AUSLEGUNG DIESES BEGRIFFS AUSGESCHLOSSEN IST , DA ER IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 1798/75 ALS DIE ' ' ZU NICHT KOMMERZIELLEN ZWECKEN BETRIEBENE FORSCHUNG ' ' DEFINIERT IST.

29 INFOLGEDESSEN IST DER BEGRIFF ' ' WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 IN SEINER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG AUFGRUND DER ' ' OBJEKTIVEN TECHNISCHEN MERKMALE ' ' ZU BESTIMMEN , DIE DIE KONSTRUKTION DIESER INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE UND DIE MIT IHNEN ERZIELBAREN ERGEBNISSE BETREFFEN.

30 ZUR FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS , OB DER WISSENSCHAFTLICHE CHARAKTER EINES INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1798/75 NUR UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER OBEN GENANNTEN KRITERIEN BESTIMMT WERDEN KANN ODER OB ANDERE EIGENSCHAFTEN DIESES INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS EBENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , IST FESTZUSTELLEN , DASS KRITERIEN , DIE SICH NICHT AUF DIE KONSTRUKTION ODER DIE LEISTUNGEN EINES INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS BEZIEHEN , ZUR BEURTEILUNG SEINES WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTERS UNGEEIGNET SIND , DA DIESER SICH NUR BEI EINER OBJEKTIVEN UND FUNKTIONELLEN BETRACHTUNGSWEISE BEURTEILEN LÄSST.

31 NACH ALLEDEM IST AUF DIE ERSTE UND DIE ZWEITE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS DER BEGRIFF ' ' WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 IN SEINER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG AUFGRUND DER ' ' OBJEKTIVEN TECHNISCHEN MERKMALE ' ' ZU BESTIMMEN IST , DIE DIE KONSTRUKTION DIESER INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE UND DIE MIT IHNEN ERZIELBAREN ERGEBNISSE BETREFFEN.

ZUR DRITTEN FRAGE

32 ZUR DRITTEN FRAGE , DIE DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' WISSENSCHAFTLICHE ARBEITEN ' ' BETRIFFT , IST OBEN FESTGESTELLT WORDEN , DASS DIESER BEGRIFF GLEICHBEDEUTEND IST MIT DER ' ' ZU NICHT KOMMERZIELLEN ZWECKEN BETRIEBENEN FORSCHUNG ' '. DA ZIEL DER WISSENSCHAFTLICHEN FORSCHUNG ARBEITEN SIND , DIE DER ERLANGUNG UND DER VERTIEFUNG WISSENSCHAFTLICHER ERKENNTNISSE DIENEN , IST DER BEGRIFF DAHIN AUSZULEGEN , DASS MIT IHM DIE ERLANGUNG UND VERTIEFUNG WISSENSCHAFTLICHER ERKENNTNISSE GEMEINT IST.

33 INFOLGEDESSEN KANN ZWAR , WIE DER GERICHTSHOF IN DEM ANGEFÜHRTEN URTEIL VOM 2. FEBRUAR 1978 BEREITS FESTGESTELLT HAT , DER UMSTAND , DASS FÜR DIE VERWENDUNG VON INSTRUMENTEN , APPARATEN ODER GERÄTEN BESONDERE WISSENSCHAFTLICHE KENNTNISSE ER FORDERLICH SIND , EINEN WICHTIGEN HINWEIS AUF IHREN IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER DARSTELLEN , DOCH VERLEIHT DIE TATSACHE , DASS BESTIMMTE ARBEITEN WISSENSCHAFTLICHE KENNTNISSE ERFORDERN UND UNTER ANWENDUNG WISSENSCHAFTLICHER METHODEN ERFOLGEN , EINEM INSTRUMENT , APPARAT ODER GERÄT NICHT AUTOMATISCH WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER , DA DIESE KRITERIEN NUR VON SUBSIDIÄRER BEDEUTUNG SIND. DESHALB SIND SIE NUR DANN MASSGEBEND , WENN DIE OBJEKTIVEN MERKMALE EINES INSTRUMENTS , APPARATS ODER GERÄTS ZWAR FÜR SEINEN WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER SPRECHEN , ABER FÜR EINE EINDEUTIGE FESTSTELLUNG NICHT AUSREICHEN.

34 WAS IM ÜBRIGEN DIE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS BETRIFFT , OB ES EINE ROLLE SPIELT , OB DIE WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITEN INNERHALB ODER AUSSERHALB VON WISSENSCHAFTLICHEN EINRICHTUNGEN DURCHGEFÜHRT WERDEN , SO IST AUF ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 ZU VERWEISEN , WONACH WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE FÜR WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN BESTIMMT SEIN MÜSSEN , WAS DIE MÖGLICHKEIT , DIE WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITEN AUSSERHALB DIESER EINRICHTUNGEN DURCHZUFÜHREN , AUSSCHLIESST.

35 AUF DIE DRITTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS MIT DEM BEGRIFF ' ' WISSENSCHAFTLICHE ARBEITEN ' ' , DER SICH AUF DIE ZU NICHT KOMMERZIELLEN ZWECKEN BETRIEBENE FORSCHUNG BEZIEHT , DIE ERLANGUNG UND VERTIEFUNG WISSENSCHAFTLICHER ERKENNTNISSE GEMEINT IST.

ZUR VIERTEN FRAGE

36 DA DIE VIERTE FRAGE NUR FÜR DEN FALL GESTELLT IST , DASS DIE ERSTE FRAGE VERNEINT WIRD , ERÜBRIGT SICH IHRE BEANTWORTUNG.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

37 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT MÜNCHEN MIT BESCHLUSS VOM 26. SEPTEMBER 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) DER BEGRIFF ' ' WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 DES RATES VOM 10. JULI 1975 ÜBER DIE VON ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS IST AUFGRUND DER ' ' OBJEKTIVEN TECHNISCHEN MERKMALE ' ' ZU BESTIMMEN , DIE DIE KONSTRUKTION DIESER INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE UND DIE MIT IHNEN ERZIELBAREN ERGEBNISSE BETREFFEN.

2 ) MIT DEM BEGRIFF ' ' WISSENSCHAFTLICHE ARBEITEN ' ' , DER SICH AUF DIE ZU NICHT KOMMERZIELLEN ZWECKEN BETRIEBENE FORSCHUNG BEZIEHT , IST DIE ERLANGUNG UND VERTIEFUNG WISSENSCHAFTLICHER ERKENNTNISSE GEMEINT.

Ende der Entscheidung

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