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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.09.1984
Aktenzeichen: 235/83
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 27. SEPTEMBER 1984. - ANDREW ARMSTRONG MULLIGAN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - RUECKFORDERUNG ZUVIEL GEZAHLER BETRAEGE. - RECHTSSACHE 235/83.

Entscheidungsgründe:

1 HERR ANDREW ARMSTRONG MULLIGAN , EHEMALIGER BEAMTER DER KOMMISSION IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 14. OKTOBER 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG DER KOMMISSION , EINEN ZUVIEL GEZAHLTEN BETRAG VON 1 115 552 BFR ZURÜCKZUFORDERN , DIE DEM KLAEGER MIT SCHREIBEN DES GENERALDIREKTORS DER GENERALDIREKTION PERSONAL UND VERWALTUNG VOM 21. OKTOBER 1982 BEKANNTGEGEBEN WORDEN WAR.

2 DER FRAGLICHE BETRAG , DESSEN HÖHE UNSTREITIG IST , IST DIE SUMME DER AN DEN KLAEGER IN DER ZEIT VOM 1. DEZEMBER 1974 BIS 31. MÄRZ 1982 ALS WOHNUNGSKOSTENZULAGE GELEISTETEN ZAHLUNGEN. IN DIESER ZEIT WAR DER KLAEGER LEITER DES PRESSE- UND INFORMATIONSBÜROS BEI DER DELEGATION DER KOMMISSION IN WASHINGTON IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA.

3 IN DEM VORGENANNTEN SCHREIBEN VOM 21. OKTOBER 1982 WIRD DARAUF HINGEWIESEN , DASS DER KLAEGER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER WOHNUNGSKOSTENZULAGE NICHT ERFÜLLT HABE , DA ER EIGENTÜMER SEINER WOHNUNG SEI , WÄHREND GRUNDLAGE FÜR DIE BERECHNUNG DER WOHNUNGSKOSTENZULAGE DIE MIETE SEI , DIE EIN BEAMTER WÄHREND SEINER ABORDNUNG ZU EINER DELEGATION DER KOMMISSION IN EINEM DRITTLAND ZAHLEN MÜSSE. LAUT DIESEM SCHREIBEN KANNTE DER KLAEGER DIESEN GRUNDSATZ , DENN ER HABE ABSICHTLICH EINE RECHTLICHE KONSTRUKTION GEWÄHLT , DIE AUF EINE VERMIETUNG AN IHN SELBST HINAUSGELAUFEN SEI , UM ALS MIETER WEITERHIN IN DEN GENUSS DER ZULAGE ZU KOMMEN.

4 DER KLAEGER MACHT GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG SEI RECHTSWIDRIG , DA DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 85 DES BEAMTENSTATUTS FÜR DIE RÜCKFORDERUNG VON BETRAEGEN , DIE AN EINEN BEAMTEN ZUVIEL GEZAHLT WORDEN SEIEN , NICHT ERFÜLLT SEIEN. DIE ZAHLUNG DER ZULAGE SEI NICHT RECHTSWIDRIG GEWESEN. SELBST WENN DIES DER FALL SEI , HABE ER VON DER RECHTSWIDRIGKEIT KEINE KENNTNIS GEHABT ; JEDENFALLS SEI SIE NICHT SO OFFENSICHTLICH GEWESEN , DASS ER SIE HÄTTE KENNEN MÜSSEN.

5 ZUR RECHTSWIDRIGKEIT DER ZAHLUNG TRAEGT DIE KOMMISSION VOR , DIE WOHNUNGSKOSTENZULAGE , DIE DER KLAEGER IN DER BETREFFENDEN ZEIT ERHALTEN HABE , SEI NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DES ANHANGS VII DES BEAMTENSTATUT GEWÄHRT WORDEN ; DIESE VORSCHRIFT BETREFFE NUR DIE ERSTATTUNG DER KOSTEN FÜR EINE GEMIETETE WOHNUNG. HILFSWEISE MACHT SIE GELTEND , ES SEI SACHE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU ENTSCHEIDEN , OB NUR DIE KOSTEN FÜR EINE GEMIETETE WOHNUNG ZU ERSTATTEN SEIEN ODER OB DIE WOHNUNGSKOSTENZULAGE AUCH BEAMTEN , DIE EIGENTÜMER IHRER WOHNUNG WÜRDEN , ZUGUTE KOMMEN SOLLE , UM EINEN TEIL DES KAUFPREISES ODER KOSTEN EINES HYPOTHEKENDARLEHENS ZU DECKEN. AUS DEN MITTEILUNGEN , DIE DER KLAEGER SEIT SEPTEMBER 1974 ERHALTEN HABE , SOWIE AUS DEN INTERNEN DIENSTANWEISUNGEN VON 1976 UND 1980 ÜBER WOHNUNGSKOSTENZULAGEN , DIE DEM KLAEGER BEKANNT GEWESEN SEIEN , ERGEBE SICH JEDOCH , DASS NUR DIE VOM BEAMTEN GEZAHLTE MIETE TEILWEISE VON DER KOMMISSION ÜBERNOMMEN WERDEN KÖNNE.

6 DIE FRAGE , OB ARTIKEL 14 DES ANHANGS VII IN DER WEISE AUSZULEGEN IST , DASS DIE GEWÄHRUNG EINER MIETZULAGE AN EINEN BEAMTEN , DER EIGENTÜMER SEINER WOHNUNG IST , UNZULÄSSIG IST , BRAUCHT NICHT UNTERSUCHT ZU WERDEN. WIE SICH NÄMLICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , HAT DER KLAEGER IM VORLIEGENDEN FALL DIE MIETZULAGE BEANTRAGT UND ERHALTEN , UM EINEN TEIL DER MIETE FÜR EINE VON IHM IN WASHINGTON GEMIETETE WOHNUNG ZU DECKEN ; DIE HÖHE DER ZULAGE WURDE AUFGRUND DER DIFFERENZ ZWISCHEN DER TATSÄCHLICH IN WASHINGTON GEZAHLTEN UND EINER VERGLEICHSWEISE IN BRÜSSEL ZU ZAHLENDEN MIETE BERECHNET. WIE DIE INTERNEN DIENSTANWEISUNGEN ZEIGEN , DEREN TEXT DEN EMPFÄNGERN DER WOHNUNGSKOSTENZULAGE ÜBERMITTELT WURDE , WAR ES DIE PRAXIS DER KOMMISSION , DIESE ZULAGE NUR EINEM BEAMTEN ZU GEWÄHREN , ' ' DER FÜR DIE ZAHLUNG SEINER MONATLICHEN MIETE ' ' EINEN BETRAG AUFBRINGT , DER EINEN BESTIMMTEN PROZENTSATZ SEINER NETTODIENSTBEZUEGE ÜBERSTEIGT.

7 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ZULAGE DEM KLAEGER ALS WOHNUNGSKOSTENZULAGE GEWÄHRT WURDE , UM EINEN TEIL DER MIETE ZU DECKEN , DIE ER IN WASHINGTON ZAHLEN MUSSTE. MIT VERSCHIEDENEN NOTEN DER VERWALTUNG DER KOMMISSION IN BRÜSSEL WURDE DER KLAEGER DARAUF HINGEWIESEN , DASS ER IHR JEDE ÄNDERUNG SEINER VERHÄLTNISSE , DIE AUSWIRKUNGEN AUF DIE ZAHLUNG DER ZULAGE HABEN KÖNNTE , UNVERZUEGLICH MITZUTEILEN HABE.

8 INFOLGEDESSEN FEHLTE DIE RECHTLICHE GRUNDLAGE FÜR DIE GEWÄHRUNG DER ZULAGE SEIT DEM ZEITPUNKT , ZU DEM DER KLAEGER DAS VON IHM BEWOHNTE HAUS KAUFTE , OHNE DIES DER KOMMISSION MITZUTEILEN. HIERBEI SPIELT ES KEINE ROLLE , DASS DER KAUF FORMELL DURCH EINE GESELLSCHAFT ERFOLGTE , DIE VOM KLAEGER GEGRÜNDET WORDEN WAR , DEREN ANTEILE BIS AUF EINEN IN SEINEM BESITZ WAREN UND DEREN PRÄSIDENT ER WAR , WÄHREND SEINE FRAU UND EINER SEINER FREUNDE DIE DIREKTOREN WAREN. DER MIETVERTRAG ZWISCHEN DER GESELLSCHAFT UND DEM KLAEGER DIENTE UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DAZU , DEN ERWERB DES EIGENTUMS DURCH DEN KLAEGER GEGENÜBER DER KOMMISSION ZU VERSCHLEIERN.

9 NACHDEM SOMIT DIE RECHTSGRUNDLOSIGKEIT DER ZAHLUNG DER ZULAGE FESTSTEHT , IST ZU PRÜFEN , OB DER KLAEGER DAVON KENNTNIS HATTE ODER OB SIE SO OFFENSICHTLICH WAR , DASS ER SIE HÄTTE KENNEN MÜSSEN.

10 HIERZU TRAEGT DER KLAEGER ERSTENS VOR , IHM SEI DIE AUSLEGUNG DER KOMMISSION NICHT BEKANNT GEWESEN , NACH DER DIE WOHNUNGSKOSTENZULAGE NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT NUR DIE KOSTEN ERSETZEN KÖNNE , DIE DEN BEAMTEN AUFGRUND HOHER MIETEN ENTSTÜNDEN. DIE ZUSTÄNDIGEN BEAMTEN DER DELEGATION DER GEMEINSCHAFT IN WASHINGTON HÄTTEN IHM VIELMEHR ZU VERSTEHEN GEGEBEN , DASS DER KAUF DES VON IHM BEWOHNTEN HAUSES DER WEITEREN GEWÄHRUNG DER WOHNUNGSKOSTENZULAGE NICHT ENTGEGENSTEHE. DEM DELEGATIONSLEITER SELBST SEI DIE VOM KLAEGER GEWÄHLTE FORM DES EIGENTUMERWERBS NICHT UNBEKANNT GEWESEN , UND ER HABE SIE SOGAR GEBILLIGT.

11 ZWEITENS KÖNNTEN NACH DEM ZWEITEN TATBESTANDSMERKMAL DES ARTIKELS 85 DES BEAMTENSTATUTS ZUVIEL GEZAHLTE BETRAEGE NUR ZURÜCKGEFORDERT WERDEN , WENN FÜR DEN EMPFÄNGER GRÜNDE FÜR DIE ZAHLUNG IN KEINER WEISE ERSICHTLICH SEIEN. DIESE VORAUSSETZUNG SEI IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ERFÜLLT , DA ES DEM KLAEGER DURCH DIE ZAHLUNG HABE ERMÖGLICHT WERDEN SOLLEN , EINE WOHNUNG ZU NEHMEN , DIE SEINER DIENSTLICHEN STELLUNG UND DEN DAMIT VERBUNDENEN REPRÄSENTATIONSPFLICHTEN GENÜGE.

12 DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN. DER KLAEGER WUSSTE , DASS IHM DIE ZULAGE BEWILLIGT WORDEN WAR , UM EINEN TEIL DER KOSTEN SEINER MIETE ZU DECKEN , UND DASS ER VERPFLICHTET WAR , JEDE ÄNDERUNG SEINER VERHÄLTNISSE DER VERWALTUNG DER KOMMISSION IN BRÜSSEL MITZUTEILEN. EIN BEAMTER IN SEINER STELLUNG MUSSTE IM ÜBRIGEN WISSEN , DASS FÜR DIE BEWILLIGUNG , DIE ÄNDERUNG UND DEN WIDERRUF DER WOHNUNGSKOSTENZULAGE NICHT DER LEITER DER DELEGATION IN EINEM DRITTLAND , SONDERN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE , D. H. DER GENERALDIREKTOR DER GENERALDIREKTION FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG IN BRÜSSEL ZUSTÄNDIG IST. ALS DIE ALS EIGENTÜMERIN FUNGIERENDE GESELLSCHAFT DIE MIETE ERHÖHTE , HAT DER KLAEGER IM ÜBRIGEN GEZEIGT , DASS ER DIESE REGELUNG KANNTE.

13 INFOLGEDESSEN MUSSTE DER KLAEGER WISSEN , DASS DIE ZAHLUNG DER ZULAGE AB DEM ZEITPUNKT UNGERECHTFERTIGT WAR , ZU DEM ER NICHT MEHR MIETER WAR UND EIGENTÜMER SEINES HAUSES WURDE.

14 DIE PRÜFUNG DER UMSTÄNDE DIESES FALLES FÜHREN SOMIT ZU DEM ERGEBNIS , DASS DIE RECHTSGRUNDLOSIGKEIT DER ZAHLUNG DER ZULAGE FÜR DEN BETREFFENDEN ZEITRAUM SO OFFENSICHTLICH WAR , DASS DER KLAEGER SIE KENNEN MUSSTE.

15 SOMIT HAT DIE KOMMISSION ARTIKEL 85 DES BEAMTENSTATUTS RICHTIG ANGEWENDET , SO DASS DIE KLAGE ABZUWEISEN IST.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

16 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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