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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1988
Aktenzeichen: 238/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder -angleichung innerhalb der Gemeinschaft bestimmen sich die Voraussetzungen und die Modalitäten des Schutzes von Mustern und Modellen nach nationalem Recht. Der nationale Gesetzgeber darf festlegen, welche Erzeugnisse schutzfähig sind, und zwar selbst dann, wenn sie Teil eines bereits als solchen geschützten Ganzen sind.

2. Die Befugnis des Inhabers eines geschützten Musters, Dritte an der Herstellung und dem Verkauf oder der Einfuhr der das Muster verkörpernden Erzeugnisse ohne seine Zustimmung zu hindern, stellt gerade die Substanz seines ausschließlichen Rechts dar. Daraus folgt, daß eine dem Inhaber des geschützten Musters auferlegte Verpflichtung, Dritten eine Lizenz für die Lieferung von Erzeugnissen, die das Muster verkörpern, zu erteilen, diesem Inhaber selbst dann, wenn dies gegen angemessene Vergütung erfolgen würde, die Substanz seines ausschließlichen Rechts nehmen würde und daß die Weigerung, eine solche Lizenz zu erteilen, als solche keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag darstellen kann.

Die Ausübung dieses ausschließlichen Rechts durch den Inhaber eines Geschmacksmusterrechts an Kraftfahrzeugkarosserieteilen kann hingegen gemäß Artikel 86 EWG-Vertrag verboten sein, wenn sie bei einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung einnimmt, zubestimmten mißbräuchlichen Verhaltensweisen führt, etwa der willkürlichen Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit Ersatzteilen zu beliefern, der Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise oder der Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren, sofern diese Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. OKTOBER 1988. - AB VOLVO GEGEN ERIK VENG (UK) LTD. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER HIGH COURT OF JUSTICE, CHANCERY DIVISION (PATENTS COURT). - MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG - WEIGERUNG DES INHABERS EINES EINGETRAGENEN GESCHMACKSMUSTERS, EINE LIZENZ ZU ERTEILEN. - RECHTSSACHE 238/87.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice of England and Wales ( Chancery Division, Patents Court ) hat mit Beschluß vom 17. Juli 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 86 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt zwecks Feststellung, ob die Weigerung des Inhabers eines Geschmacksmusters für Kraftfahrzeugkarosserieteile, eine Lizenz für die Einfuhr und den Verkauf solcher Teile zu gewähren, unter bestimmten Umständen als Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des genannten Artikels angesehen werden kann.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der AB Volvo ( im folgenden : Volvo ) und der Erik Veng ( UK ) Ltd ( im folgenden : Veng ).

3 Die Firma Volvo, die Inhaberin des unter der Nr. 968 895 eingetragenen Geschmacksmusters für die Vorderkotfluegel für Fahrzeuge der Volvo-Serie 200 ist, hat beim High Court of Justice gegen die Firma Veng Klage wegen Verletzung ihres ausschließlichen Rechts erhoben. Die Firma Veng führt die gleichen Karosserieteile, die ohne Genehmigung der Firma Volvo hergestellt werden, ein und setzt sie im Vereinigten Königreich ab.

4 Im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens hat der High Court dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"1 ) Nimmt ein bedeutender Kraftfahrzeughersteller, der eingetragene Geschmacksmusterrechte besitzt, die ihm nach dem Recht eines Mitgliedstaats das ausschließliche Recht zur Herstellung und Einfuhr von Karosserieersatzteilen verleihen, die zur Durchführung von Karosseriereparaturen an von ihm hergestellten Kraftfahrzeugen benötigt werden ( wenn solche Karosserieteile nicht durch Karosserieteile eines anderen Geschmacksmusters ersetzt werden können ), aufgrund dieser ausschließlichen Rechte im Hinblick auf solche Ersatzteile eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag ein?

2 ) Stellt es prima facie einen Mißbrauch einer derartigen beherrschenden Stellung dar, wenn ein solcher Hersteller es ablehnt, Dritten Lizenzen für die Lieferung solcher Karosserieteile zu erteilen, obwohl diese bereit sind, angemessene Lizenzgebühren für alle aufgrund der Lizenz verkauften Artikel zu zahlen ( wobei eine solche Lizenzgebühr eine gerechte und billige Gegenleistung unter Berücksichtigung des Werts des Geschmacksmusters und aller Rahmenbedingungen darstellen und schiedsgerichtlich oder in einer vom nationalen Gericht angeordneten Art und Weise festgestellt werden soll )?

3 ) Kann ein derartiger Mißbrauch den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 86 dadurch beeinträchtigen, daß der Lizenzbewerber hierdurch an der Einfuhr der Karosserieteile aus einem anderen Mitgliedstaat gehindert wird?"

5 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das nationale Gericht bei der Vorlage dieser Fragen das Versprechen der Beklagten des Ausgangsverfahrens berücksichtigt hat, ihr Vorbringen zurückzunehmen, wonach der Vergleich der von ihr für die Karosserieteile verlangten Preise mit den für die gleichen Teile von der Klägerin des Ausgangsverfahrens verlangten höheren Preise einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung durch diese belege.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur zweiten Frage

7 Zunächst ist festzustellen, daß sich, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. September 1982 in der Rechtssache 144/81 ( Keurkoop, Slg. 1982, 2853 ) in bezug auf den Schutz von Mustern und Modellen entschieden hat, die Voraussetzungen und die Modalitäten dieses Schutzes beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder -angleichung innerhalb der Gemeinschaft nach nationalem Recht bestimmen. Der nationale Gesetzgeber darf festlegen, welche Erzeugnisse schutzfähig sind, und zwar selbst dann, wenn sie Teil eines Ganzen sind, das bereits als solches geschützt ist.

8 Ferner ist festzustellen, daß die Befugnis des Inhabers eines geschützten Musters, Dritte an der Herstellung und dem Verkauf oder der Einfuhr der das Muster verkörpernden Erzeugnisse ohne seine Zustimmung zu hindern, gerade die Substanz seines ausschließlichen Rechts darstellt. Daraus folgt, daß eine dem Inhaber des geschützten Musters auferlegte Verpflichtung, Dritten eine Lizenz für die Lieferung von Erzeugnissen, die das Muster verkörpern, zu erteilen, diesem Inhaber selbst dann, wenn dies gegen angemessene Vergütung erfolgen würde, die Substanz seines ausschließlichen Rechts nehmen würde und daß die Weigerung, eine solche Lizenz zu erteilen, als solche keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann.

9 Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Inhaber eines Musters für Kraftfahrzeugkarosserieteile gemäß Artikel 86 verboten sein kann, wenn sie bei einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung einnimmt, zu bestimmten mißbräuchlichen Verhaltensweisen führt, etwa der willkürlichen Weigerung, unabhängige Reparaturwerkstätten mit Ersatzteilen zu beliefern, der Festsetzung unangemessener Ersatzteilpreise oder der Entscheidung, für ein bestimmtes Modell keine Ersatzteile mehr herzustellen, obwohl noch viele Fahrzeuge dieses Modells verkehren, sofern diese Verhaltensweisen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

10 Im vorliegenden Fall hat das nationale Gericht keine solchen mißbräuchlichen Verhaltensweisen festgestellt. In Anbetracht der auf die zweite Frage gegebenen Antwort ist es daher nicht erforderlich, die erste und die dritte Frage des nationalen Gerichts zu beantworten.

11 Auf die zweite Frage des nationalen Gerichts ist daher zu antworten, daß das Verhalten des Inhabers eines Geschmacksmusterrechts an Karosserieteilen, der sich weigert, Dritten selbst gegen angemessene Vergütung eine Lizenz für die Lieferung von Teilen, die das Geschmacksmuster verkörpern, zu erteilen, als solches nicht als mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag angesehen werden kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der französischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die vom High Court of Justice mit Beschluß vom 17. Juli 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

Das Verhalten des Inhabers eines Geschmacksmusterrechts an Karosserieteilen, der sich weigert, Dritten selbst gegen angemessene Vergütung eine Lizenz für die Lieferung von Teilen, die das Geschmacksmuster verkörpern, zu erteilen, kann als solches nicht als mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag angesehen werden.

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