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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.05.1989
Aktenzeichen: 246/87
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3453/81 vom 2. Dezember 1981, Verordnung Nr. 789/82 vom 2. April 1982


Vorschriften:

Verordnung Nr. 3453/81 vom 2. Dezember 1981 Art. 2 Abs. 3
Verordnung Nr. 789/82 vom 2. April 1982 Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die durch Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung Nr. 3017/79 vorgeschriebene Frist von einem Jahr für die Durchführung der Antidumpingverfahren stellt einen Richtwert dar und ist nicht zwingend, wie sich sowohl aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmungen als auch aus der Natur des Antidumpingverfahrens ergibt, dessen Fortgang nicht allein von den Anstrengungen der Gemeinschaftsbehörden abhängt. Allerdings folgt aus dieser Bestimmung, daß dieses Verfahren nicht über eine angemessene Frist hinaus ausgedehnt werden darf, die sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bemisst.

2. Wenn sich während der Untersuchung ergibt, daß die Unternehmen, die aufgrund ihrer Repräsentativität bezueglich ihrer Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Dumpingspanne ausgewählt wurden, nur geringe Mengen auf dem Inlandsmarkt verkaufen, so daß der Normalwert der gedumpten Waren nicht aus den im normalen Handelsverkehr gezahlten oder zu zahlenden Preisen abgeleitet werden kann, darf nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3017/79 der rechnerisch ermittelte Wert zugrunde gelegt werden.

3. Das Verbot des Artikels 13 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3017/79, rückwirkende Antidumpingzölle einzuführen, gilt nicht uneingeschränkt. Es kennt Ausnahmen, insbesondere wenn sich die Rückwirkung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf den Anwendungszeitraum eines durch eine frühere Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzolls erstreckt.

Wenn ein Antidumpingverfahren noch anhängig ist, weiß ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer oder muß wissen, daß die Einführung eines Antidumpingzolls möglich ist, und er kann dem daher beim Abschluß von Verträgen Rechnung tragen. Deshalb verstösst der Umstand, daß die Einführung eines Antidumpingzolls nicht von einer Übergangsregelung zugunsten von Einfuhren begleitet wird, die in Erfuellung von Altkontrakten durchgeführt worden sind, nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 12. MAI 1989. - CONTINENTALE PRODUKTEN-GESELLSCHAFT ERHARDT-RENKEN GMBH & CO. GEGEN HAUPTZOLLAMT MUENCHEN-WEST. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT MUENCHEN. - ANTIDUMPINGZOLL AUF EINFUHREN VON BAUMWOLLGARNEN. - RECHTSSACHE 246/87

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 23. Juli 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 13. August 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 3453/81 der Kommission vom 2. Dezember 1981 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Baumwollgarne mit Ursprung in der Türkei ( ABl. L 347, S. 19 ) sowie der Verordnung Nr. 789/82 des Rates vom 2. April 1982 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Baumwollgarne mit Ursprung in der Türkei ( ABl. L 90, S. 1 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Continentale Produkten-Gesellschaft Erhardt-Renken GmbH & Co., einer Importfirma für Baumwollgarne ( im folgenden : Klägerin des Ausgangsverfahrens ), und dem Hauptzollamt München-West ( im folgenden : Beklagter des Ausgangsverfahrens ) über vier von diesem erlassene Zollbescheide vom 15., 20., 27. und 28. April 1982 im Zusammenhang mit der Einfuhr von vier Sendungen von Baumwollgarnen mit Ursprung in der Türkei zwischen dem 14. und dem 27. April 1982.

3 Mit den genannten Bescheiden hatte der Beklagte des Ausgangsverfahrens einen Antidumpingzoll von 12 % des Wertes der eingeführten Waren festgesetzt.

4 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens machte vor dem Finanzgericht München geltend, die Verordnungen Nrn. 3453/81 und 789/82, auf denen die Festsetzung des Antidumpingzolls beruhte, seien ungültig, weil sie unter Verstoß gegen einige Bestimmungen der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 339, S. 1, nachstehend : Grundverordnung ) erlassen worden seien.

5 Aufgrund von Zweifeln an der Gültigkeit der Verordnungen Nr. 3453/81 der Kommission und Nr. 789/82 des Rates hat das Finanzgericht München das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Sind die Verordnung Nr. 3453/81 der Kommission vom 2. Dezember 1981 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Baumwollgarne mit Ursprung in der Türkei ( ABl. L 347, S. 19 ) und die Verordnung Nr. 789/82 des Rates vom 2. April 1982 zur Einführung eines endgültigen Antidumpinzolls auf Einfuhren bestimmter Baumwollgarne mit Ursprung in der Türkei ( ABl. L 90, S. 1 ) gültig?"

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens, der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 789/82 zunächst mit der Begründung geltend macht, zum einen sei bei ihrem Erlaß die gesetzliche Dauer des Antidumpingverfahrens unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 9 der Grundverordnung, wonach das Antidumpingverfahren "in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein" muß, weit überschritten worden, zum anderen hätte angesichts dieser Fristüberschreitung dargelegt werden müssen, weshalb die Regelverfahrensdauer nicht beachtet worden sei.

8 Dazu ist festzustellen, daß die Frist des Artikels 7 Absatz 9 der Grundverordnung einen Richtwert darstellt und nicht zwingend ist. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung, die den Ausdruck "in der Regel" verwendet, als auch aus der Natur des Antidumpingverfahrens, dessen Fortgang nicht allein von den Anstrengungen der Gemeinschaftsbehörden abhängt. Allerdings folgt aus dieser Bestimmung, daß das Antidumpingverfahren nicht über eine angemessene Frist hinaus ausgedehnt werden darf, die sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bemisst.

9 Das Verfahren im Ausgangsfall ist offensichtlich länger als gewöhnlich gewesen, da es 32 Monate gedauert hat. Aus den Akten ergibt sich jedoch, daß die Kommission aufgrund einer Reihe besonderer Umstände nicht in der Lage war, die Untersuchung binnen eines Jahres abzuschließen. Solche Umstände waren insbesondere die politischen Ereignisse und die Abwertung der türkischen Währung in der fraglichen Zeit, die unzureichende Zusammenarbeit der türkischen Exporteure mit den Gemeinschaftsbehörden, die Notwendigkeit längerer Verhandlungen mit der Vereinigung der türkischen Textilwarenexporteure ( TTEA ) und die Tatsache, daß die türkischen Exporteure selbst eine Ausdehnung des Untersuchungszeitraums beantragt hatten und die Kommission dem stattgegeben hatte, indem sie die letzten drei Monate des Jahres 1981 in diesen Zeitraum einbezog, der ursprünglich nur vom 1. Januar bis zum 30. September 1981 ging. Ausserdem enthalten die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 789/82 einen ausreichenden Hinweis auf diese Umstände.

10 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, daß die Dauer des Verfahrens, mag sie auch ungewöhnlich gewesen sein, den Rahmen eines angemessenen Zeitraums nicht überschritten hat und daher die Gültigkeit der Verordnung Nr. 789/82 nicht beeinträchtigen kann.

11 Sodann macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, die zur Bestimmung des Normalwerts der Waren gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung und zur Ermittlung der Dumpingspanne ausgewählten Unternehmen seien nicht repräsentativ. Darauf deute insbesondere der Umstand hin, daß die Kommission bei ihnen besondere Berichtigungen der Produktionskosten habe vornehmen müssen.

12 Dazu ist in Übereinstimmung mit der Kommission festzustellen, daß die betreffenden Firmen laut den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 789/82 aufgrund ihrer Repräsentativität bezueglich ihrer Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt im Einvernehmen mit der Vereinigung der türkischen Textilwarenexporteure und den Antragsstellern ausgewählt worden sind. Später hat sich gezeigt, daß diese Unternehmen nur geringe Mengen der betreffenden Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt verkauften und daß es nicht möglich war, aufgrund ihrer Verkäufe auf dem türkischen Inlandsmarkt den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung aus den im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen abzuleiten. Angesichts der Unmöglichkeit eines sinnvollen Vergleichs wurden die Berechnungen auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Grundverordnung durchgeführt, das heisst auf der Grundlage der Kosten der repräsentativen Unternehmen. Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 789/82 kann daher auch unter diesem Aspekt nicht in Frage gestellt werden.

13 Weiter trägt die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor, daß die für die Einführung eines Antidumpingzolls erforderliche Schädigung nicht vorgelegen habe; der streitige Antidumpingzoll sei allein zum Schutz der Gemeinschaftsproduktion eingesetzt worden.

14 Dazu ist festzustellen, daß die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie durch die fraglichen Einfuhren in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 789/82 des Rates im einzelnen dargetan und mit Zahlen belegt worden ist. Die betreffenden Begründungserwägungen enthalten genaue Angaben über die Zunahme des Einfuhrvolumens bei Baumwollgarnen mit Ursprung in der Türkei, ausgedrückt sowohl in absoluten Zahlen als auch in Prozentsätzen, über den Rückgang des Volumens der Gemeinschaftsproduktion, über die Kapazitätsauslastung der Gemeinschaftsindustrie, die in mehreren Mitgliedstaaten auf weniger als 65 % gesunken ist, und über die deutliche Verminderung der Beschäftigtenzahl in den Unternehmen der Gemeinschaft im Baumwollgarnsektor. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat die Richtigkeit dieser Angaben nicht ernsthaft bestritten. Auch insoweit kann die Gültigkeit der Verordnung Nr. 789/82 daher nicht in Frage gestellt werden.

15 Schließlich macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens hilfsweise geltend, die Verordnung Nr. 789/82 sei teilweise rechtswidrig, da sie rückwirkend für Verträge gelte, die schon vor ihrem Inkrafttreten geschlossen, aber erst nach diesem Zeitpunkt erfuellt worden seien. Die Verordnung sei daher rechtswidrig, soweit sie für die in Erfuellung der Altkontrakte durchgeführten Einfuhren keine vollständige Befreiung vom Antidumpingzoll vorsehe. Dadurch sei der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden.

16 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle insoweit Rückwirkung entfaltet, als sie ihre Anwendung auf vor ihrer Veröffentlichung erfolgte Einfuhren vorsieht. Sodann ist darauf zu verweisen, daß, wie sich aus Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung und ihren Bestimmungen über die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls ergibt, die rückwirkende Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zwar grundsätzlich unzulässig ist, unter anderem aber dann erlaubt ist, wenn sich die Rückwirkung auf den Anwendungszeitraum eines durch eine frühere Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzolls erstreckt. Im Ausgangsfall ist mit der Verordnung Nr. 3453/81 ein vorläufiger Antidumpingzoll von 16 % ab dem 2. Dezember 1981 eingeführt worden. Mit der Verordnung Nr. 789/82 ist ein niedrigerer endgültiger Antidumpingzoll von 12 % eingeführt worden, und zwar erst ab dem 1. Januar 1982, also ab einem vier Wochen nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls liegenden Zeitpunkt. Somit liegt keine rechtswidrige Rückwirkung vor.

17 Sodann ist festzustellen, daß das Fehlen einer Übergangsregelung in der streitigen Verordnung, in der eine besondere Behandlung von in Erfuellung der Altkontrakte durchgeführten Einfuhren vorgesehen worden wäre, nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen kann. Denn da noch ein Antidumpingverfahren anhängig war, wusste ein umsichtiger und besonnener Unternehmer oder hätte wissen müssen, daß die Einführung eines Antidumpingzolls möglich war, und er hätte dem daher beim Abschluß von Verträgen mit seinen Lieferanten Rechnung tragen können. Somit liegt keine Verletzung eines berechtigten Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer vor.

18 Nach alledem ist festzustellen, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 789/82 des Rates vom 2. April 1982 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Baumwollgarne mit Ursprung in der Türkei beeinträchtigen könnte.

19 Das nationale Gericht hat auch nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 3453/81 über die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls gefragt.

20 Nach Artikel 11 der Grundverordnung erlischt die Geltung der Verordnungen zur Einführung vorläufiger Zölle nach einer bestimmten Zeit oder durch die Einführung endgültiger Zölle.

21 Ausserdem bestimmt Artikel 2 der Verordnung Nr. 789/82 folgendes : "Die Beträge, die als vorläufiger Antidumpingzoll gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr. 3453/81 einbehalten werden, werden in Höhe des endgültigen Zolls, d. h. 75 % des vorläufigen Zollbetrags, endgültig vereinnahmt. Der Rest dieser Beträge, der sich auf 25 % des vorläufigen Zollbetrags beläuft, wird freigegeben." Darüber hinaus heisst es in dieser Vorschrift : "Für die vor dem 1. Januar 1982 zum freien Verkehr abgefertigten Waren werden die als vorläufiger Antidumpingzoll einbehaltenen Beträge jedoch freigegeben."

22 Daraus folgt, daß nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 789/82 für die von der Verordnung Nr. 3453/81 erfassten Einfuhren entweder die Antidumpingzölle freigegeben worden sind oder nunmehr die Verordnung Nr. 789/82 gilt.

23 Mangels spezifischer Rügen bezueglich der Verordnung Nr. 3453/81 erübrigt es sich somit, deren Gültigkeit zu prüfen.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rates der Europäischen Gemeinschaften sowie der Regierung der Griechischen Republik, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 23. Juli 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 789/82 des Rates vom 2. April 1982 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Baumwollgarne mit Ursprung in der Türkei beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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