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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.1985
Aktenzeichen: 248/84 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 13. JUNI 1985. - BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEIHILFEN FUER REGIONALE INVESTITIONEN. - RECHTSSACHE 248/84 R.

Entscheidungsgründe:

1 DIE ANTRAGSTELLERIN HAT AM 16. OKTOBER 1984 EINE KLAGE MIT DEM ANTRAG ERHOBEN , DIE ENTSCHEIDUNG 85/12 DER KOMMISSION VOM 23. JULI 1984 INSOWEIT FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN , ALS SIE DIE FÖRDERUNG NACH DEN RICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON INVESTITIONSHILFEN ZUR VERBESSERUNG DER REGIONALEN WIRTSCHAFTSSTRUKTUR DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN ( REGIONALES WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGSPROGRAMM ) IN DER FASSUNG DES RUNDERLASSES DES MINISTERS FÜR WIRTSCHAFT , MITTELSTAND UND VERKEHR VOM 10. JUNI 1982 IN DEN ARBEITSMARKTREGIONEN BORKEN-BOCHOLT UND SIEGEN NACH DEM 30. JUNI 1985 UNTERSAGT.

2 MIT ANTRAGSSCHRIFT , DIE AM 15. MAI 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , BEANTRAGT DIE ANTRAGSTELLERIN , DEN VOLLZUG DIESER KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES IN DER HAUPTSACHE AUSZUSETZEN.

3 DIE ANTRAGSTELLERIN MACHT GELTEND , WENN DIESE - RELATIV GERINGEN - INVESTITIONSBEIHILFEN IN DEN ARBEITSMARKTREGIONEN BORKEN-BOCHOLT UND SIEGEN VOM 30. JUNI 1985 AN UNZULÄSSIG WÄREN , WÜRDE SICH DIE WIRTSCHAFTSSTRUKTURELLE PROBLEMLAGE IN DEN BETREFFENDEN BEIDEN ARBEITSMARKTREGIONEN WEITER UND NOCH STÄRKER VERSCHLECHTERN.

4 BEI ANWENDUNG DER KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG ENTSTÜNDEN NICHT NUR FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN , DESSEN FÖRDERUNGSMASSNAHMEN UNZULÄSSIG WÜRDEN , SONDERN AUCH FÜR DIE KOMMUNEN IN DEN BEIDEN ARBEITSMARKTREGIONEN SOWIE FÜR DEREN BEWOHNER ERHEBLICHE NACHTEILE. DIE GEGENWÄRTIG BEREITS SCHLECHTE ARBEITSMARKTLAGE WERDE SICH WEITER VERSCHÄRFEN.

5 DIE ZU ERWARTENDEN NACHTEILE KÖNNTEN NICHT AUSGEGLICHEN WERDEN , WENN DER GERICHTSHOF DER KLAGE IN DER HAUPTSACHE STATTGEBEN SOLLTE , DENN DIE BETRIEBE HÄTTEN DANN IHRE INVESTITIONSVORHABEN ENTWEDER BEREITS AUFGEGEBEN ODER ANDERWEITIG VERWIRKLICHT. ANDERERSEITS ERGEBE EINE INTERESSENABWAEGUNG , DASS SELBST DANN , WENN DER GERICHTSHOF DER KLAGE IN DER HAUPTSACHE NICHT STATTGEBEN WÜRDE , DURCH EINE SPÄTERE WIRKSAMKEIT DER KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFT KEINE NACHTEILE EINTRETEN WÜRDEN. DIE KOMMISSION HABE JEDENFALLS BEREITS VORGESEHEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG NICHT SOFORT , SONDERN ERST ZUM 30. JUNI 1985 WIRKSAM WERDEN SOLLE.

6 DIE BEANTRAGTE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS PRÄJUDIZIERE DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES NICHT. DIE BEANTRAGTE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRISTVERLÄNGERUNG BETREFFE LEDIGLICH DEN ZEITPUNKT , IN DEM DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG WIRKSAM WERDE , UND NICHT DIE GÜLTIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNG.

7 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , DIE BEFRISTETE WEITERGELTUNG EINER VON IHR UNTERSAGTEN BEIHILFE KOMME NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG NUR FÜR EINE BESTEHENDE BEIHILFEREGELUNG IN BETRACHT , NICHT ABER FÜR EINE ANMELDEPFLICHTIGE BEABSICHTIGTE EINFÜHRUNG ODER UMGESTALTUNG EINER BEIHILFE. DIES HABE KONKRET ZUR FOLGE , DASS DIE UNTERSAGUNG DER GEWÄHRUNG DER VON DEM LAND NORDRHEIN-WESTFALEN VORGESEHENEN BEIHILFEN NACH DEM 30. JUNI 1985 DIE FORTGELTUNG DER BEIHILFEREGELUNG BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT NUR BIS ZUM HÖCHSTSATZ DER BEREITS GEWÄHRTEN BEIHILFEN ZULASSE , ALSO BIS ZU 7,5 % , NICHT ABER FÜR DIE BEABSICHTIGTE ERHÖHUNG DER BEIHILFEHÖCHSTSÄTZE UM 2,5 %. DIESE ERHÖHUNG WERDE DURCH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG OHNE ÜBERGANGSFRIST VERBOTEN.

8 IM ÜBRIGEN DÜRFTEN DIE BEIHILFEN AUCH NACH DEM 30. JUNI 1985 GEWÄHRT WERDEN , SOFERN DER BEIHILFEANTRAG BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT BEI DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN EINGEHE. AUSSERDEM KÖNNTEN DIESE BEHÖRDEN BEIHILFEANTRAEGE AUCH NACH DEM 30. JUNI 1985 ENTGEGENNEHMEN UND SIE IM FALLE DER NICHTIGERKLÄRUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG RÜCKWIRKEND GENEHMIGEN. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION SEI DEN INTERESSIERTEN KREISEN BEKANNT. DIESE KENNTNIS HABE ZUR KONZENTRATION VON ANTRAEGEN AUF DIE ZEIT VOR DEM ABLAUF DER FRIST UND ZU EINER VORWEGNAHME VON BEIHILFEPROJEKTEN GEFÜHRT.

9 NACH DEM EIGENEN VORTRAG DER ANTRAGSTELLERIN SEI EINE BEIHILFE VON HÖCHSTENS 7,5 % FÜR DIE INVESTITIONSENTSCHEIDUNGEN DER UNTERNEHMEN NICHT ALLEIN AUSSCHLAGGEBEND. DA DER VOLLZUG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG DIE ZAHL DER NACH DEM 30. JUNI 1985 ZU ERWARTENDEN INVESTITIONSVORHABEN NICHT SPÜRBAR VERMINDERN KÖNNE , VERMÖGE ER AUCH KEINEN SCHWEREN UND UNWIDERRUFLICHEN SCHADEN BEI DEN BETROFFENEN KOMMUNEN UND DEREN EINWOHNERN HERVORZURUFEN. DIE ANTRAGSGEGNERIN TRAEGT HILFSWEISE VOR , DASS DIE ANTRAGSTELLERIN KEINE WEITERE VERSCHLECHTERUNG DER UNGÜNSTIGEN WIRTSCHAFTSSTRUKTUR BELEGT HABE. JEDENFALLS ZIELE DIE BERUFUNG DER ANTRAGSTELLERIN AUF ' ' DIE FORTDAUER DER UNGÜNSTIGEN WIRTSCHAFTSSTRUKTURELLEN PROBLEMLAGE ' ' AUF DIE VORWEGNAHME DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE AB.

10 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES MUSS DIE BEANTRAGTE EINSTWEILIGE ANORDNUNG IN DEM SINNE DRINGLICH SEIN , DASS IHR ERLASS ZUR VERMEIDUNG EINES SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADENS ERFORDERLICH IST.

11 DIE ANTRAGSTELLERIN HAT NICHT ÜBERZEUGEND DARGETAN , DASS DIESE VORAUSSETZUNG ERFÜLLT IST. SIE HAT IM GEGENTEIL ERKLÄRT , DASS DIE IN REDE STEHENDEN REGIONALBEIHILFEN FÜR DIE INVESTITIONSENTSCHEIDUNGEN DER UNTERNEHMEN NICHT ALLEIN AUSSCHLAGGEBEND SEIEN. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG RÄUMT DEN DEUTSCHEN BEHÖRDEN UND DEN UNTERNEHMEN AUSSERDEM EINE EINJÄHRIGE FRIST ZUR ANPASSUNG AN DEN WEGFALL DER BEIHILFE EIN UND LÄSST FERNER DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE AUCH NACH DEM 30. JUNI 1985 ZU , WENN DER ANTRAG BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT GESTELLT WIRD. IM ÜBRIGEN KONNTEN DIE VERTRETER DER BUNDESREGIERUNG NICHT NACHWEISEN , DASS ES BEDEUTENDE INVESTITIONSVORHABEN GIBT , DEREN VERWIRKLICHUNG IN NAHER ZUKUNFT DURCH DAS BEIHILFEVERBOT VERHINDERT WÜRDE.

12 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS DER VOLLZUG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ZU EINEM SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN FÜHRT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER PRÄSIDENT

IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

BESCHLOSSEN :

1 ) DER ANTRAG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.

2 ) DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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