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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.03.1988
Aktenzeichen: 248/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts soll es den Beamten durch die Gewährung der Haushaltszulage erleichtern, mit den Mitgliedern ihrer Familie - auch anderen als dem Ehegatten oder Kindern - zu leben, denen es nicht möglich ist, für ihre finanziellen Bedürfnisse selbst aufzukommen.

Diese Vorschrift beschränkt den Bezug der Haushaltszulage auf allein die Beamten, die "tatsächlich" die Lasten eines Familienvorstands tragen, und stellt damit eine zusätzliche Voraussetzung speziell für andere Mitglieder der Familie als den Ehegatten oder die Kinder auf, die dahin zu verstehen ist, daß diese anderen unterhaltsberechtigten Mitglieder der Familie mit dem Beamten unter einem Dach leben müssen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 23. MAERZ 1988. - MARIE-HELENE MOURIKI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - HAUSHALTSZULAGE. - RECHTSSACHE 248/87.

Entscheidungsgründe:

1 Frau Marie-Hélène Mouriki, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 14. August 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, mit der sie die Gewährung der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Beamtenstatuts begehrt hatte.

2 Die Klägerin ist seit 1980 Beamtin. Sie arbeitet in Luxemburg. Sie erhält gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts Zulagen für unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen, nämlich ihre Großmutter, ihre Mutter und ihren Vater, die alle in der Griechischen Republik leben.

3 Bis 1985 bezog die Klägerin als verheiratete Beamtin die Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts. Sie unterrichtete die Personalabteilung mit Schreiben vom 29. November 1985 davon, daß ihre Ehe mit Wirkung vom 30. März 1984 geschieden worden sei. Der Leiter der Personalabteilung entschied daraufhin am 11. Dezember 1985, ihr die Haushaltszulage mit Wirkung vom 1. April 1984 zu streichen.

4 Die Klägerin richtete mit Schreiben vom 6. August 1986 einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts an die Anstellungsbehörde der Kommission auf Gewährung der Haushaltszulage, weil sie zum Zeitpunkt der Scheidung die Lasten eines Familienvorstands getragen habe, was die Aufrechterhaltung der Haushaltszulage rechtfertige. Der Leiter der Personalabteilung lehnte den Antrag mit Schreiben vom 29. Oktober 1986 ab.

5 Die Kommission wies die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts durch Entscheidung vom 4. Juni 1987 zurück.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

7 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil ihr keine innerhalb der Frist von drei Monaten eingereichte Beschwerde gegen die die Klägerin beschwerende Maßnahme vorausgegangen sei. Diese Maßnahme sei die Entscheidung des Leiters der Personalabteilung vom 11. Dezember 1985 über die Streichung ihrer Haushaltszulage mit Wirkung vom 1. April 1984 und nicht die Entscheidung vom 29. Oktober 1986, mit der der Antrag vom 6. August 1986 abgelehnt worden sei.

8 Dazu ist festzustellen, daß der Klägerin die Haushaltszulage, die sie als verheiratete Beamtin bezog, ausschließlich auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts gewährt worden ist. Die Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1985, die diese Zulage streicht, bezieht sich daher nur auf die Voraussetzungen dieser Bestimmung. Folglich stand es der Klägerin frei, einen neuen Antrag gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c zu stellen. Die Ablehnung dieses Antrags durch die Kommission vom 29. Oktober 1986 ist daher die die Klägerin beschwerende Maßnahme. Da die Beschwerde gegen diese Entscheidung innerhalb der Frist des Artikels 90 Absatz 1 eingelegt wurde, ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

9 Die Klägerin macht geltend, daß die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung der Haushaltszulage auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII erfuellt seien. Sie trage tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands, auch wenn ihre Eltern und ihre Großmutter in der Griechischen Republik wohnten. Das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Januar 1984 in der Rechtssache 65/83 ( Erdini/Rat, Slg. 1984, 211 ) mache das Leben unter demselben Dach nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Gewährung dieser Zulage.

10 Die Kommission, die sich ebenfalls auf dieses Urteil vom 19. Januar 1984 bezieht, bestreitet den Anspruch der Klägerin auf die Haushaltszulage auf der Grundlage der von ihr angeführten Bestimmung.

11 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts sieht vor, daß Beamte, die die Haushaltszulage schon gemäß Buchstaben a und b als Verheiratete oder zum Unterhalt von Kindern Verpflichtete beziehen, aber tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands tragen, ebenfalls in den Genuß der Zulage kommen.

12 Wie der Gerichtshof im vorerwähnten Urteil vom 19. Januar 1984 entschieden hat, soll Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts es den Beamten erleichtern, mit den Mitgliedern ihrer Familie - auch anderen als dem Ehegatten oder den Kindern - zu leben, denen es nicht möglich ist, für ihre finanziellen Bedürfnisse selbst aufzukommen.

13 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c beschränkt die Haushaltszulage auf die Fälle, in denen Beamte "tatsächlich" die Lasten eines Familienvorstands tragen, und stellt damit gegenüber Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b betreffend den Ehegatten und die Kinder eine zusätzliche Voraussetzung auf. Tatsächlich soll die Haushaltszulage das Zusammenleben der Familie erleichtern, eine Situation, die das Statut für den Ehegatten und die Kinder als gegeben ansieht. Daher ist die zusätzliche Voraussetzung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c im Hinblick auf andere unterhaltsberechtigte Mitglieder der Familie dahin gehend zu verstehen, daß diese mit dem Beamten unter einem Dach leben müssen.

14 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c nicht erfuellt, da die Familie der Klägerin in der Griechischen Republik lebt.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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