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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.10.1974
Aktenzeichen: 25-74
Rechtsgebiete: 141/64/EWG, 163/64/EWG, EWG, EG


Vorschriften:

141/64/EWG Art. 18
163/64/EWG Art. 18
EWG Art. 177
EG Art. 234
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG NR. 141/64/EWG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 3 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 163/64/EWG IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DER BETRAG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR EINES IN DIESEN VERORDNUNGEN GENANNTEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSES UM DIE ERZEUGERERSTATTUNG ZU VERMINDERN IST, DIE DER AUSFÜHRENDE MITGLIEDSTAAT IM ZEITPUNKT DER AUSFUHR FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS GEWÄHRT, VON DEM BEI DER ERSTATTUNGSBERECHNUNG AUSGEGANGEN WIRD.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. OKTOBER 1974. - GUENTER HENCK GEGEN EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FUER GETREIDE UND FUTTERMITTEL. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF). - RECHTSSACHE 25-74.

Entscheidungsgründe:

1 DER BUNDESFINANZHOF STELLT MIT BESCHLUSS VOM 19. FEBRUAR 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 21. MÄRZ 1974, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINIGE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 18 DER VERORDNUNG NR. 141/64/EWG DES RATES ( ABL. VOM 27. OKTOBER 1964, S. 2666 ) UND DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR. 163/64/EWG DER KOMMISSION ( ABL. VOM 31. OKTOBER 1964, S. 2741 ).

2 DIE FRAGEN WERDEN IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN, IN DEM ES UM DIE HÖHE EINER AUSFUHRERSTATTUNG FÜR KLEBEMEHL VON MAIS DER TARIFNUMMER 11.09 DES GZT, EINEM NEBENERZEUGNIS DER STÄRKEGEWINNUNG, GEHT. DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT EINE PARTIE DIESES MEHLS AUSGEFÜHRT, DAS NICHT AUS MAIS, SONDERN AUS EINEM NEBENERZEUGNIS DER MAISSTÄRKEGEWINNUNG, DEM " MAISGLUTENFEED ", HERGESTELLT WORDEN WAR; DIESES UNTERLIEGT NICHT DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UND KANN DAHER ZUM WELTMARKTPREIS FREI IN DEN GEMEINSAMEN MARKT EINGEFÜHRT WERDEN. DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT BEI DER BERECHNUNG DES BETRAGES DER AUSFUHRERSTATTUNG DIESEN UM DIE AUSWIRKUNG DER ERZEUGERERSTATTUNG VERRINGERT, WELCHE DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IM ZEITPUNKT DER AUSFUHR FÜR EINFUHRMAIS, DER ZUR HERSTELLUNG VON KLEBERMEHL VERWENDET WIRD, AUFGRUND DES ARTIKELS 18 DER VERORDNUNG NR. 141/64/EWG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 163/64/EWG GEWÄHRTE.

3 DER GERICHTSHOF WIRD GEBETEN ZU ENTSCHEIDEN, OB DIESE BESTIMMUNGEN DAHIN AUSZULEGEN SIND, DASS DIE ERZEUGERERSTATTUNG FÜR DIE HERSTELLUNG VON STÄRKE AUS MAIS AUF DIE AUSFUHRERSTATTUNG FÜR KLEBER DER TARIFNUMMER 11.09 NUR IN DEN FÄLLEN ANZURECHNEN IST, IN DENEN EINE ERZEUGERERSTATTUNG TATSÄCHLICH FÜR DAS ZUR HERSTELLUNG DES KLEBERMEHLS EINGEFÜHRTE MAISERZEUGNIS GEWÄHRT WURDE. BEJAHENDENFALLS WIRD DIE WEITERE FRAGE GESTELLT, OB DIES AUCH DANN GILT, WENN EINE ERZEUGERERSTATTUNG DESHALB NICHT IN BETRACHT KOMMT, WEIL DIE EINGEFÜHRTE WARE DER ABSCHÖPFUNG NICHT UNTERLIEGT.

4 NACH DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 19, DIE SEINERZEIT FÜR DEN GETREIDESEKTOR MASSGEBLICH WAR, KOMMT DEM GETREIDE IN DER WIRTSCHAFT DER GEMEINSCHAFT SOWOHL ALS QUELLE DIREKTER EINNAHMEN FÜR DIE ERZEUGER WIE AUCH ALS VERSORGUNGSQUELLE FÜR DIE VEREDELUNGSWIRTSCHAFT BESONDERE BEDEUTUNG ZU. DAHER MUSSTE SICH DAS IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENE SYSTEM VON PREISEN, ABSCHÖPFUNGEN UND AUSFUHRERSTATTUNGEN NICHT NUR AUF EINIGE UNMITTELBARE UNTER BUCHSTABE A DES ARTIKELS 1 GENANNTE AGRARERZEUGNISSE, SONDERN NACH BUCHSTABE D AUCH AUF BESTIMMTE AUS DIESEN GRUNDERZEUGNISSEN HERGESTELLTE VEREDELUNGSERZEUGNISSE ERSTRECKEN, DIE IN DER ANLAGE ZUR VERORDNUNG AUFGEFÜHRT SIND, DARUNTER KLEBER UND KLEBERMEHL. GESTÜTZT UNTER ANDEREM AUCH AUF ARTIKEL 20 ABSATZ 2 SATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 19, HAT DER RAT DIE VERORDNUNG NR. 141/64 ÜBER DIE REGELUNG FÜR GETREIDEVERARBEITUNGSERZEUGNISSE ERLASSEN.

5 NACH DER ELFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESER VERORDNUNG WIRD MIT DER AUSFUHRERSTATTUNG FÜR GETREIDEVERARBEITUNGSERZEUGNISSE " DAS ZIEL VERFOLGT, DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN PREISEN FÜR DIE GRUNDERZEUGNISSE IM AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT UND DEN WELTMARKTPREISEN ZU VERRINGERN ". " GRUNDERZEUGNISSE " SIND NACH DER DEFINITION DES ARTIKELS 1 ABSATZ 3 DIESER VERORDNUNG BRUCHREIS UND DIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 19 AUFGEFÜHRTEN GETREIDEARTEN, ZU DENEN MAIS, NICHT ABER " MAISGLUTENFEED " GEHÖRT.

6 ZWAR KANN SICH DIE VORFRAGE STELLEN, OB EIN MITGLIEDSTAAT BERECHTIGT IST, EINE AUSFUHRERSTATTUNG ZU GEWÄHREN, WENN DAS AUSGEFÜHRTE ERZEUGNIS NICHT AUS EINEM GRUNDERZEUGNIS IM SINNE DIESER BEGRIFFSBESTIMMUNG HERGESTELLT IST, DOCH IST DIESE FRAGE IM VORLIEGENDEN FALL NICHT AUFGEWORFEN WORDEN.

7 UM DIE STÄRKEINDUSTRIE IN DEN STAND ZU SETZEN, DIE PREISE SO NIEDRIG ZU HALTEN, DASS SIE GEGENÜBER DEN PREISEN DER ERSATZSTOFFE WETTBEWERBSFÄHIG BLEIBEN, ERMÄCHTIGT DIE VERORDNUNG NR. 141/64 DIE MITGLIEDSTAATEN, EINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG ZU GEWÄHREN MIT DER WIRKUNG, DASS DIESER INDUSTRIE DIE BENÖTIGTEN GRUNDERZEUGNISSE ZU EINEM PREIS ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN KÖNNEN, DER UNTER DEM PREIS LIEGT, DER SICH BEI DER ANWENDUNG DER ABSCHÖPFUNGSREGELUNG ERGEBEN WÜRDE. ARTIKEL 15 DIESER VERORDNUNG BESTIMMT, DASS IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN BEI DEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN DIE ERSTATTUNG, WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN GEWÄHREN KÖNNEN, INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER WELTMARKTBEDINGUNGEN UND DER PREISE DER GRUNDERZEUGNISSE FESTGELEGT WERDEN. NACH ARTIKEL 18 WERDEN JEDOCH BEI DER BERECHNUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE DIE ERSTATTUNGEN BEI DER ERZEUGUNG BERÜCKSICHTIGT, DIE UNTER ANDEREM FÜR MAIS ZUR HERSTELLUNG VON STÄRKE GEWÄHRT WERDEN. SIEHT EIN MITGLIEDSTAAT EINE ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VOR, SO REGELT ARTIKEL 3 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 163/64 FERNER, DASS DER FÜR DAS VERARBEITUNGSERZEUGNIS ZULÄSSIGE ERSTATTUNGSBETRAG BEI DER AUSFUHR UM DIE AUSWIRKUNG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG VERRINGERT WIRD, DIE DER AUSFÜHRENDE MITGLIEDSTAAT ZUM ZEITPUNKT DER AUSFUHR GEWÄHRT. AUS DER VERORDNUNG NR. 60/66/EWG DER KOMMISSION ( ABL. 1966 NR. 103, S. 1854 ) GEHT HERVOR, DASS DER HÖCHSTBETRAG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR VON VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN, DEN EIN MITGLIEDSTAAT GEWÄHREN KANN, PAUSCHAL OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DER KOSTEN UND DER INDIVIDÜLLEN PREISE DES AUSFÜHRERS FESTGESETZT WIRD.

8 DIESE REGELUNG LÄSST ERKENNEN, DASS ZUNÄCHST FÜR EINE PAUSCHALE MENGE DES GRUNDERZEUGNISSES, VON DER ANGENOMMEN WIRD, DASS SIE ZUR HERSTELLUNG DES VERARBEITUNGSERZEUGNISSES VERWENDET WORDEN IST, DIE AUSFUHRERSTATTUNG FESTGESETZT WIRD UND VON DIESER DANN DER BETRAG DER ERSTATTUNG BEI DER ERZEUGUNG ABGEZOGEN WIRD, DER IM ZEITPUNKT DER AUSFUHR FÜR DASSELBE GRUNDERZEUGNIS GEWÄHRT WORDEN IST. IN DIESEM SYSTEM KÖNNEN DIE INDIVIDÜLLEN KOSTENFAKTOREN KEINEN EINFLUSS AUF DIE HÖHE DER ERSTATTUNG HABEN.

9 ES IST DAHER ZU ANTWORTEN, DASS ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG NR. 141/64/EWG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 3 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 163/64/EWG DAHIN AUSZULEGEN IST, DASS DER BETRAG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR EINES IN DIESEN VERORDNUNGEN GENANNTEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSES UM DIE ERZEUGERERSTATTUNG ZU VERMINDERN IST, DIE DER AUSFÜHRENDE MITGLIEDSTAAT IM ZEITPUNKT DER AUSFUHR FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS GEWÄHRT, VON DEM BEI DER ERSTATTUNGSBERECHNUNG AUSGEGANGEN WIRD.

Kostenentscheidung:

10 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESFINANZHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM MIT BESCHLUSS VOM 19. FEBRUAR 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG NR. 141/64/EWG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 3 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 163/64/EWG IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS DER BETRAG DER ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR EINES IN DIESEN VERORDNUNGEN GENANNTEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSES UM DIE ERZEUGERAUSSTATTUNG ZU VERMINDERN IST, DIE DER AUSFÜHRENDE MITGLIEDSTAAT IM ZEITPUNKT DER AUSFUHR FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS GEWÄHRT, VON DEM BEI DER ERSTATTUNGSBERECHNUNG AUSGEGANGEN WIRD.

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