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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.10.1989
Aktenzeichen: 258/87
Rechtsgebiete: EWGV, Entscheidung 87/368


Vorschriften:

EWGV Art. 173 Abs. 1
Entscheidung 87/368
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 368/77 über den Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Gefluegel im Ausschreibungsverfahren vorgeschriebene Kontrolle der Denaturierung entsprechend den in Absatz 3 Buchstabe D des Anhangs genannten technischen Anforderungen umfasst eine systematische chemische Analyse.

2. Die Regelung für die Finanzierung der den Verarbeitungsbetrieben von Apfelsinen und Zitronen gewährten Ausgleichszahlungen berücksichtigt Faktoren, die für jedes einzelne Wirtschaftsjahr für diese Früchte spezifisch sind; der Umrechnungskurs für die Berechnung des Ausgleichs, den die Verarbeiter beanspruchen können, gilt daher nur für das betreffende Wirtschaftsjahr.

3. Das Funktionieren des Systems der Sonderprämien, die den Verarbeitungsbetrieben für Sardinen und Sardellen aus dem Mittelmeer gemäß der Verordnung Nr. 2204/82 gewährt werden, beruht auf den Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen, die den von der Gemeinschaftsregelung aufgestellten Kriterien entsprechen; die Prämie wird danach nur für die Erzeugnisse gewährt, die von ihren Mitgliedern gefangen wurden. Daher können Prämien, die für Erzeugnisse einer Erzeugerorganisation gezahlt wurden, deren Betriebsvoraussetzungen ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation nicht zulassen, nicht vom Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft übernommen werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. OKTOBER 1989. - ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - LANDWIRTSCHAFT - RECHNUNGSABSCHLUSS EAGFL - HAUSHALTSJAHRE 1983, 1984 UND 1985. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 258/87, 337/87 UND 338/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 27. August 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf teilweise Aufhebung der Entscheidung 87/368 der Kommission vom 19. Juni 1987 über den Rechnungsabschluß der Italienischen Republik für die vom Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1983 finanzierten Ausgaben ( ABl. L 195, S. 43 ).

2 Mit Klageschriften, die am 26. Oktober 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, hat die Italienische Republik gemäß derselben Vorschrift des EWG-Vertrags zwei Klagen erhoben auf teilweise Aufhebung der Entscheidungen 87/468 und 87/469 der Kommission vom 18. August 1987 über den Rechnungsabschluß der Italienischen Republik für die vom Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, in den Haushaltsjahren 1984 und 1985 finanzierten Ausgaben ( ABl. L 262, S. 23 und 35 ).

3 Die Klagen sind auf die Aufhebung der drei streitigen Entscheidungen gerichtet, soweit darin folgende die drei fraglichen Haushaltsjahre betreffende Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernommen worden sind :

- 19 447 011 549 LIT für den Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung;

- 7 201 099 330 LIT betreffend den Umrechnungskurs für die Verarbeitung von Apfelsinen und Zitronen;

- 454 112 525 LIT betreffend die Sonderübertragungsprämie im Fischereisektor.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des rechtlichen Rahmens sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

I - Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung

5 Die Klagegründe der italienischen Regierung betreffen zwei verschiedene Probleme beim Verkauf von Magermilchpulver : die fehlende Beschriftung der Säcke und die ständige Kontrolle der Denaturierung des Magermilchpulvers.

a ) Zur Beschriftung der Säcke

6 Die Kommission lehnte die Erstattung der durch den Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung entstandenen Kosten für das Haushaltsjahr 1983 ab. Diese Ablehnung wird damit begründet, daß die Säcke mit dem von einer Interventionsstelle gelieferten Magermilchpulver nicht die Beschriftungen getragen hätten, die in den Verordnungen Nr. 368/77 vom 23. Februar 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Gefluegel im Ausschreibungsverfahren ( ABl. L 52, S. 19 ) und Nr. 443/77 vom 2. März 1977 über den Verkauf von Magermilchpulver für Schweine und Gefluegel zu einem festen Preis sowie zur Änderung der Verordnungen ( EWG ) Nrn. 1687/76 und 368/77 ( ABl. L 58, S. 16 ) vorgeschrieben seien.

7 Gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 368/77 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 443/77 müssen die Säcke mit dem von der Interventionsstelle gemäß einer dieser beiden Verordnungen infolge einer Ausschreibung oder eines Verkaufs zu einem festen Preis gelieferten Magermilchpulver in mindestens ein Zentimeter hohen Buchstaben die Aufschrift "zur Denaturierung" gefolgt von der Nummer der betreffenden Verordnung tragen.

8 Die Kommission stellte fest, daß die in diesen beiden Vorschriften vorgeschriebene Beschriftung der Säcke in Italien im Haushaltsjahr 1983 nicht vorgenommen worden sei. Sie begründete dies damit, die italienischen Behörden hätten keinen Antrag auf Erstattung der Beschriftungskosten gestellt; nichts deute darauf hin, daß die Beschriftung tatsächlich vorgenommen worden sei. Die italienische Regierung behauptet, daß die Beschriftung tatsächlich erfolgt sei und sie der Kommission die notwendigen Belege übermittelt habe.

9 Dazu ist festzustellen, daß die Kommission am 17. Juni 1986 aufgrund ihrer Verordnung Nr. 1723/72 vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie ( ABl. L 186, S. 1 ) beschloß, daß ihr alle zusätzlichen Angaben der Mitgliedstaaten, die für den Erlaß der Entscheidungen über den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1983 erforderlich seien, bis zum 15. Juli 1986 zugehen müssten. Diese Entscheidung wurde der italienischen Regierung am 18. Juni 1986 bekanntgegeben. Es steht fest, daß die italienischen Behörden, die die Einwände der Kommission in der Frage der Beschriftung der Säcke kannten, bis zum 15. Juli 1986 keine zusätzlichen Angaben gemacht haben.

10 Die italienische Regierung macht jedoch geltend, die Frist bis zum 15. Juli 1986 könne nicht für Angaben über die Beschriftung der Säcke gelten. Diese Angaben seien der Kommission bereits während eines bilateralen Treffens am 26. Juni 1986 gemacht worden; jedenfalls sei die betreffende Frist durch ein Fernschreiben der Kommission vom 8. Juli 1986 bis auf weiteres verlängert worden. Ausserdem habe die Kommission dadurch, daß sie im Oktober 1986 zusätzliche Angaben verlangt habe, selbst anerkannt, daß diese Frist nicht zwingend sei; bei dieser Gelegenheit habe das italienische Landwirtschaftsministerium im übrigen die notwendigen Belege für die Beschriftung der Säcke eingereicht.

11 Zum ersten Punkt ist zu bemerken, daß zwar die italienischen Behörden tatsächlich während eines bilateralen Treffens mündlich Auskünfte erteilt haben, die Kommission aber in ihrem Fernschreiben vom 8. Juli 1986 ausdrücklich schriftliche Auskünfte verlangt hat. Dieses Fernschreiben, mit dem dem italienischen Landwirtschaftsministerium die Ergebnisse des bilateralen Treffens bekanntgegeben werden sollten, enthielt hinsichtlich der Beschriftung der Säcke lediglich den Hinweis, daß die Kommission "die angekündigte schriftliche Antwort erwartet ". Daraus folgt zum einen, daß die während des bilateralen Treffens erteilten mündlichen Auskünfte nicht für ausreichend gehalten wurden, und zum anderen, daß durch das Fernschreiben, mit dem die Übermittlung der versprochenen schriftlichen Antwort erbeten wurde, die durch die Entscheidung der Kommission festgesetzte Frist nicht verlängert werden sollte.

12 Zum zweiten Punkt, der die nach Ablauf der bis zum 15. Juli 1986 gesetzten Frist erbetenen Auskünfte betrifft, ist hervorzuheben, daß eine erste Fassung des Zusammenfassenden Berichts für das Haushaltsjahr 1983 von den Dienststellen der Kommission im August 1986 vorbereitet und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anschließend zugesandt worden ist. Zwar hat die Kommission mit Fernschreiben vom 17. Oktober 1986 bei der italienischen Interventionsstelle ( AIMA ) noch zusätzliche Auskünfte angefordert; dabei hat sie jedoch nicht die bereits angekündigte Entscheidung in Frage gestellt, die Übernahme bestimmter Beträge wegen fehlender Beschriftung der Säcke abzulehnen. In dem Fernschreiben heisst es nämlich, daß die Dienststellen des EAGFL mangels Informationen "die vorzunehmende Berichtigung noch nicht berechnen können"; die Ablehnung der Finanzierung wurde demnach bereits in diesem Vorbereitungsstadium der endgültigen Entscheidung als feststehend angesehen. Das Auskunftsersuchen betraf insbesondere Angaben über die zahlenmässige Aufschlüsselung der Beschriftungskosten je nach dem Denaturierungsort des Magermilchpulvers. Die Kommission beschloß nämlich, die Ablehnung der Finanzierung auf den Fall zu beschränken, in dem die Milch an einem anderen als dem Lagerungsort denaturiert worden war, da hier die Gefahr einer Zweckentfremdung des Erzeugnisses am grössten sei.

13 Die AIMA lieferte in ihrer Anwort auf das erwähnte Fernschreiben am 27. Oktober 1986 die von der Kommission erbetenen Zahlenangaben und ermöglichte dieser damit die exakte Berechnung des Betrages, der von der Finanzierung auszuschließen war. Der Umstand, daß in dem Begleitschreiben der AIMA behauptet wurde, die Beschriftung der Säcke sei immer in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Säcke den Lagerungsort verlassen hätten, konnte in diesem Stadium eine erneute Diskussion über die grundsätzliche Zulässigkeit der Berichtigung nicht mehr rechtfertigen, zumal diese Behauptung nicht mit näheren Angaben oder Belegen untermauert wurde.

14 Die Klagegründe betreffend die fehlende Beschriftung der Säcke greifen somit nicht durch.

b ) Zur Kontrolle der Denaturierung

15 Die drei Entscheidungen werden auf die Erwägung gestützt, daß die Denaturierung des Magermilchpulvers durch eine ständige Kontrolle an Ort und Stelle und durch eine systematische chemische Analyse zu überwachen ist. Eine derartige Analyse sei erforderlich, um die Homogenität des denaturierten Erzeugnisses zu überprüfen; diese könne durch keine andere Methode überprüft werden.

16 Die erste Rüge der italienischen Regierung betrifft die Verpflichtung zur chemischen Analyse : Die anwendbaren Bestimmungen hätten nicht die Bedeutung, die die Kommission ihnen beimesse. Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 368/77 verpflichte die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die Kontrolle der Denaturierung mit der Maßgabe durchzuführen, daß "dabei... die Buchführungskontrolle durch eine Kontrolle an Ort und Stelle ergänzt" wird; von einer chemischen Analyse sei in dieser Bestimmung nicht die Rede. Absatz 3 Buchstabe D des Anhangs der Verordnung sehe zwar eine Analyse des denaturierten Erzeugnisses vor, verpflichte jedoch nicht zu einer systematischen Analyse.

17 Dazu ist festzustellen, daß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 368/77 eine grundsätzliche Kontrolle der Denaturierung vorschreibt und die Kontrollverfahren festlegt. Hinsichtlich des Inhalts der Kontrollen nimmt diese Bestimmung auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 368/77 Bezug, der seinerseits - hinsichtlich der technischen Anforderungen - auf Absatz 3 des Anhangs dieser Verordnung verweist. Nach Absatz 3 Buchstabe D des Anhangs müssen die dem Magermilchpulver für die Denaturierung zugesetzten Erzeugnisse "gleichmässig verteilt sein, so daß zwei einer Partie von 25 kg entnommene Stichproben von je 50 g bei der chemischen Bestimmung - unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze des betreffenden Analyseverfahrens - die gleichen Ergebnisse aufweisen ".

18 Aus diesem kurzen Überblick über die einschlägigen Bestimmungen wird deutlich, daß die in Absatz 3 Buchstabe D des Anhangs genannten technischen Anforderungen integrierender Bestandteil des durch die Verordnung Nr. 368/77 eingeführten Systems der Kontrolle der Denaturierung sind und selbst eine systematische chemische Analyse implizieren. Diese Bestimmungen entsprechen dem Zweck der Verordnung, die insbesondere die Verwendung des denaturierten Erzeugnisses in der Kälberfütterung ausschließen will; dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die gleichmässige Verteilung der Denaturierungsmittel in der gesamten denaturierten Menge gewährleistet ist.

19 Diese Rüge der italienischen Regierung ist daher zurückzuweisen.

20 Mit ihrer zweiten Rüge macht die italienische Regierung geltend, die Analysen, deren Fehlen die Kommission beanstande, seien auf Antrag der Firma Zoovit, eines auf Denaturierung spezialisierten Unternehmens, immer von dem Labor Itrapag aus Crotone durchgeführt worden. Dieses Labor sei kein offizielles Labor, was die gemeinschaftsrechtliche Regelung aber auch nicht verlange.

21 Diese Rüge greift nicht durch. Aus einer Erklärung des Labors vom 21. Juli 1987 geht nämlich hervor, daß das Unternehmen Zoovit niemals eine Analyse zu Überprüfungszwecken beantragt hat und daß folglich eine solche Analyse nicht durchgeführt worden ist. In dem Schreiben der AIMA an die Kommission vom 27. Oktober 1986, dem zufolge die "Quantifizierung des ohne Analyse kontrollierten Erzeugnisses" nur die Firma Zoovit betraf, wird demnach das von der Kommission gerügte Fehlen von Analysen anerkannt.

22 Die Klagegründe hinsichtlich der Kontrolle der Denaturierung sind daher zurückzuweisen.

II - Die Verarbeitung von Apfelsinen und Zitronen

23 Durch die drei angefochtenen Entscheidungen wird ein Teil der den Verarbeitern von frischen Apfelsinen und Zitronen gewährten Ausgleichszahlungen mit der Begründung von der Übernahme durch den EAGFL ausgeschlossen, die italienischen Behörden hätten einen falschen Umrechnungskurs angewandt. Die Parteien streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt ein neuer Umrechnungskurs auf diese Ausgleichszahlungen anzuwenden ist. Für die Bestimmung dieses Zeitpunkts hat die Kommission die Wirtschaftsjahre für Apfelsinen und Zitronen berücksichtigt, während die italienische Regierung der Auffassung ist, es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Bereich der industriellen Verarbeitung und dem der frischen Erzeugnisse, für die Wirtschaftsjahre festgelegt worden seien.

24 In ihrer Klage versucht die italienische Regierung zunächst darzulegen, daß die industrielle Verarbeitung von Zitrusfrüchten in autonomen Verordnungen geregelt sei, die in keiner Weise Bezug auf die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse nähmen. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung unterscheide also deutlich zwischen den Rechtsvorschriften über Frischfrüchte und denen über die Verarbeitung der Zitrusfrüchte, so daß jede Möglichkeit ausgeschlossen sei, die Wirkungen des Begriffs des Wirtschaftsjahrs auf den Bereich der Verarbeitung der Früchte auszudehnen, für den dieser Begriff nicht passend sei.

25 Ausserdem sei in den Gemeinschaftsvorschriften über die Verarbeitung von Zitrusfrüchten ein genauer Zeitpunkt festgelegt, der zu berücksichtigten sei; nach diesen Vorschriften gelte der Entstehungstatbestand für den Anspruch auf finanziellen Ausgleich zu einem bestimmten Zeitpunkt als erfuellt. Dieser Zeitpunkt sei deshalb festgelegt worden, um der Rechtsunsicherheit vorzubeugen, die aus der Schwierigkeit entstehen könne, den genauen Zeitpunkt der Verarbeitung einer bestimmten Partie festzustellen. Die italienische Regierung verweist insoweit insbesondere auf die Verordnung Nr. 2972/75 der Kommission vom 12. November 1975 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/70 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen der Apfelsinenverarbeitung ( ABl. L 295, S. 16 ); danach gilt der den Anspruch auf den Finanzausgleich erzeugende Tatbestand für Apfelsinen am 1. Mai eines jeden Jahres als erfuellt.

26 Zunächst ist zu bemerken, daß die Beihilfen für die Verarbeitung von Apfelsinen und Zitronen die Vermarktung dieser Erzeugnisse fördern sollen. Die den Verarbeitern von Apfelsinen gewährten Ausgleichszahlungen sind durch die Verordnung Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten ( ABl. L 324, S. 21 ) eingeführt worden. Die Begründungserwägungen dieser Verordnung heben die ernstlichen Absatzschwierigkeiten für die Gemeinschaftserzeugung und die Notwendigkeit hervor, um Abhilfe zu schaffen, Maßnahmen zu treffen, die durch einen stärkeren Rückgriff auf die Verarbeitung auf eine Steigerung der gemeinschaftlichen Absatzmöglichkeiten abzielen. Die Verordnung führt zu diesem Zweck ein System von Ausgleichszahlungen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten im Rahmen von Verträgen ein, welche die regelmässige Versorgung der Verarbeitungsindustrie zu einem Mindestankaufspreis für den Erzeuger sicherstellen.

27 Somit ist die finanzielle Unterstützung der Verarbeitungsbetriebe Teil eines Systems zur Förderung des Absatzes von frischen Apfelsinen, das mit der Zahlung von Mindestpreisen an die Erzeuger verbunden ist. Das gleiche gilt für die Beihilfen zur Verarbeitung von Zitronen. Die Gemeinschaftsfinanzierung der fraglichen Ausgleichszahlungen beruht demnach auf einem engen Zusammenhang zwischen diesen Zahlungen und den Preisen, die den Erzeugern von frischen Apfelsinen und Zitronen gezahlt werden.

28 Weiter ist darauf hinzuweisen, daß der Mindestpreis für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr gilt, der Betrag der Ausgleichszahlung vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres festgelegt wird und dieser Ausgleich zum einen aufgrund des Mindestpreises und zum anderen aufgrund des gewöhnlichen Beschaffungspreises der Verarbeiter berechnet wird, wobei dieser letzte Preis auf der Grundlage der Preise berechnet wird, die in der Industrie in den drei vorhergehenden Wirtschaftsjahren galten.

29 Diese Finanzierungsregelung bestimmt sich also nach der Dauer des Wirtschaftsjahres mit der Folge, daß die Preisfestsetzungen, die als Grundlage für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs dienen, nur für die Dauer des betreffenden Jahres gelten. Auch der anzuwendende Umrechnungskurs gilt folglich nur für dieses Wirtschaftsjahr. Die Berücksichtigung des Zeitpunkts des den Anspruch auf den finanziellen Ausgleich erzeugenden Tatbestands steht der Einheitlichkeit des während des gesamten Wirtschaftsjahres angewandten Kurses nicht entgegen. Dieser Zeitpunkt hat nämlich fiktiven Charakter und dient lediglich dazu, abstrakt festzulegen, zu welchem Zeitpunkt die Verarbeitung als erfolgt gilt; er legt dagegen nicht den Zeitraum fest, in dem ein bestimmter Kurs anwendbar ist.

30 Aufgrund dieser Überlegungen erweist sich, daß die Klagegründe hinsichtlich des Umrechnungskurses für den finanziellen Ausgleich der Verarbeiter von Apfelsinen und Zitronen nicht durchgreifen.

III - Die Sonderübertragungsprämie im Fischereisektor

31 Die Sonderübertragungsprämie ist Teil des Systems der Ausgleichszahlungen für die Verarbeitung von Sardinen und Sardellen. Die Kommission lehnte es in den drei angefochtenen Entscheidungen ab, bestimmte Beträge in Höhe der Zahlungen an die Verarbeiter, die von der Erzeugerorganisation DOMAR in Porto Garibaldi beliefert wurden, zu berücksichtigen.

32 Der Gerichtshof hat mit den Urteilen vom 25. November 1987 in den Rechtssachen 342/85 und 343/85 ( Italien/Kommission, Slg. 1987, 4677 und 4711 ) die Klagen der Italienischen Republik auf Aufhebung der Entscheidung abgewiesen, mit der die Kommission die EAGFL-Finanzierung der für gemeinschaftsrechtliche Ausgleichszahlungen für die Rücknahme von Fischereierzeugnissen vom Markt in den Jahren 1980 und 1981 entstandenen Kosten verweigert hat, die von der Erzeugerorganisation DOMAR geltend gemacht worden waren. Der Gerichtshof hat entschieden, daß dieser Ausschluß gerechtfertigt war, da die Tätigkeiten dieser Organisation in keiner Weise kontrolliert und die Verantwortlichen der DOMAR bei den Justizbehörden wegen EG-Subventionsbetrugs angezeigt worden waren.

33 Nach Ansicht der italienischen Regierung sind die Ausgleichszahlungen für die Rücknahme vom Markt, die an die Erzeugerorganisation selbst ausgezahlt würden, nicht mit den Sonderprämien des vorliegenden Falls vergleichbar, die an die Verarbeitungsbetriebe ausgezahlt werden müssten. Die AIMA habe die von den Betrieben erhaltenen und verarbeiteten Erzeugnismengen sowie darüber hinaus die ordnungsgemässe Zahlung des Ankaufspreises durch diese Betriebe nachgeprüft. Daher dürfe der Umstand, daß wegen der Tätigkeiten der DOMAR von den zuständigen Behörden ermittelt werde, nicht die Zahlung der Prämien an die Unternehmen verhindern, die ihre Erzeugnisse verarbeitet hätten.

34 Es ist darauf hinzuweisen, daß - wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat - das Funktionieren des Systems der Übertragungsprämien auf den Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen beruht. Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2204/82 des Rates vom 28. Juli 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Sonderübertragungsprämie für Sardinen und Sardellen aus dem Mittelmeer ( ABl. L 235, S. 7 ) wird die Prämie nur für diejenigen Erzeugnisse gewährt, die "von einem Mitglied einer Erzeugerorganisation gefangen wurden ". Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung haben die Erzeugerorganisationen die Kontrollbehörde über die verarbeiteten Erzeugnismengen zu unterrichten.

35 Für die im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Haushaltsjahre hat die italienische Regierung eingeräumt, daß die DOMAR nicht als eine ordnungsgemässe Erzeugerorganisation anzusehen ist, die sich auf die Rechte und Pflichten berufen kann, die die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts für derartige Organisationen vorsehen. Bereits dies steht der Übernahme der streitigen Prämien entgegen, da die von einer Erzeugerorganisation getätigten Ausgaben nicht zu Lasten des EAGFL gehen können, wenn diese Organisation nicht die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Voraussetzungen erfuellt.

36 Die Klagegründe hinsichtlich der Sonderübertragungsprämie gehen daher fehl.

37 Nach alledem sind die Klagen insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klagen werden abgewiesen.

2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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