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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.02.1988
Aktenzeichen: 261/85
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat darf zwar mit Rücksicht auf die Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die von pasteurisierten Milcherzeugnissen ausgehen können, strenge Anforderungen an den gesamten Kreislauf der Erzeugung und des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse stellen, er muß jedoch seine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung beachten, die Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels auf das Maß dessen zu begrenzen, was zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen unbedingt erforderlich ist.

Ausser Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht insoweit eine Regelung, die ein allgemeines und absolutes Verbot jeglicher Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse enthält, weil diese in keinem Fall den innerstaatlichen gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen könnten. Solange gemeinsame Normen nicht in Kraft sind, können diese Ziele auch durch eine Regelung erreicht werden, die die eingeführten Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten den im Inland geltenden Anforderungen unterwirft, so daß die Erzeuger dieser Staaten nicht von vornherein davon abgeschreckt würden, ihre Erzeugnisse - nach den notwendigen Anpassungen - auszuführen, und nachweisen könnten, daß ihre Erzeugnisse diesen Anforderungen genügen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. FEBRUAR 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN VEREINIGTES KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND. - VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE - TOTALES EINFUHRVERBOT FUER PASTEURISIERTE MILCH UND NICHT TIEFGEFRORENE PASTEURISIERTE SAHNE. - RECHTSSACHE 261/85.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. August 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag und aus der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( ABl. L 148, S. 13 ) verstossen hat,

- daß es die Einfuhr von pasteurisierter Milch und nicht tiefgefrorenem pasteurisiertem Rahm aus anderen Mitgliedstaaten verboten hat und

- daß es vorgeschrieben hat, daß wärmebehandelter Rahm und Getränke auf Milchgrundlage in Großbritannien nur aus dort erzeugter Milch und in Nordirland nur aus dort erzeugter Milch hergestellt werden dürfen.

2 Die Bestimmungen, nach denen für die Herstellung von Getränken auf Milchgrundlage und von wärmebehandeltem Rahm in Großbritannien nur Milch aus Großbritannien verwendet werden durfte, und die entsprechenden Bestimmungen für Nordirland sind mit Wirkung vom 1. Juni 1986 aufgehoben worden. Unter diesen Umständen hat die Kommission ihre Klage insoweit zurückgenommen.

3 Somit bleibt nur noch über die erste Rüge der Kommission zu entscheiden, die sich gegen verschiedene Verordnungen über die Einfuhr von Milch richtet, die auf der Grundlage des Gesetzes über die Einfuhr von Milch ( Importation of Milk Act, 1983 ) erlassen worden sind. Diese Verordnungen ( Importation of Milk Regulations 1983, SI 1983, Nr. 1563; Importation of Milk ( Scotland ) Regulations 1983, SI 1983, Nr. 1546; Importation of Milk Regulations ( Northern Ireland ), 1983, SI 1983, Nr. 338 ) bewirken ein Verbot der Einfuhr von pasteurisierter Milch und von nicht tiefgefrorenem Rahm in das gesamte Vereinigte Königreich.

4 Mit Schreiben vom 2. Februar 1984 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, sie halte dieses Verbot für einen Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag, der nicht durch Artikel 36 gerechtfertigt sei, und forderte es auf, sich binnen eines Monats zu äussern. Nachdem das Vereinigte Königreich geantwortet hatte, es sehe in Artikel 36 eine Rechtfertigung dieses Verbots, gab die Kommission am 29. November 1984 die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 EWG-Vertrag ab. Da das Vereinigte Königreich dieser Stellungnahme nicht durch den Erlaß der erforderlichen Maßnahmen nachgekommen ist, hat die Kommission am 20. August 1985 die vorliegende Klage erhoben.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit der Klage

6 Das Vereinigte Königreich macht in der Gegenerwiderung geltend, die Kommission habe während des Verfahrens den Gegenstand ihrer Klage, wie er durch die mit Gründen versehene Stellungnahme definiert sei, geändert. Die Kommission habe dem Vereinigten Königreich nämlich in der Erwiderung vorgeworfen, es verbiete Einfuhren, die den Anforderungen der Richtlinie 85/397/EWG des Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch ( ABl. L 226, S. 13 ) entsprächen; die mit Gründen versehene Stellungnahme enthalte jedoch keinerlei Bezugnahme auf diese Richtlinie.

7 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten wie aus der Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt sich nämlich, daß die Kommission während des gesamten Vorverfahrens wie auch während des gesamten Verfahrens vor dem Gerichtshof die dem Vereinigten Königreich vorgeworfene Vertragsverletzung gleichbleibend wie folgt definiert hat : Das Verbot der Einfuhr pasteurisierter Milch und nicht tiefgefrorenen pasteurisierten Rahms verstosse gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und gegen die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse. Wenn die Kommission in der Erwiderung auf die Richtlinie 85/397/EWG Bezug genommen hat, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen worden ist, so ist sie damit nur auf ein Verteidigungsvorbringen des Vereinigten Königreichs eingegangen, das diese Richtlinie selbst angeführt hat, um auf Unterschiede der nationalen Regelungen und auf die Notwendigkeit eines gemeinschaftlichen Systems der Kontrolle der Milchqualität hinzuweisen.

8 Die vom Vereinigten Königreich erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

9 Nach Ansicht der Kommission verstösst die im Vereinigten Königreich geltende Regelung, ohne nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt zu sein, insoweit gegen Artikel 30 EWG-Vertrag, als das völlige Einfuhrverbot in einem Mißverhältnis zu den Zielen stehe, die sich dieser Staat beim Gesundheitsschutz gesetzt habe. Erstens sei nicht dargetan worden, inwieweit die Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten nur unzureichende Garantien im Hinblick auf die Milchqualität böten. Zweitens müsse die Regierung des Vereinigten Königreichs, statt ein allgemeines und absolutes Verbot zu verhängen, die Einfuhr von Milch zulassen, deren Übereinstimmung mit den Normen des Vereinigten Königreichs festgestellt worden sei. Nichts lasse nämlich die Behauptung zu, daß die Milch aus anderen Mitgliedstaaten diesen Normen nie entspreche. Durch bestimmte Tests lasse sich dies in hinreichend kurzer Zeit feststellen, und es obliege dem Vereinigten Königreich, die Einrichtungen zu schaffen, die die erforderlichen Untersuchungen vornehmen könnten. Schließlich sei es übertrieben, aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Einfuhr von Milch zu verbieten, die schon jetzt den Bestimmungen der Richtlinie 82/397 entspreche.

10 Das Vereinigte Königreich räumt ein, daß die gerügte Regelung gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstosse. Sie sei jedoch nach Artikel 36 gerechtfertigt. Zunächst biete die Pasteurisierung geringere gesundheitliche Garantien als die Ultrahocherhitzung. Das Vereinigte Königreich habe, wozu es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes berechtigt sei, in diesem Bereich wegen des hohen Verbrauchs von Milcherzeugnissen Normen festgelegt, die einen Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen auf hohem Niveau gewährleisteten. Die Kommission habe zu keiner Zeit geltend gemacht, daß diese Normen zu streng seien. Um deren Einhaltung sicherzustellen, hätten die Behörden des Vereinigten Königreichs ein umfassendes System der Kontrolle der Milchqualität eingeführt, das auf gesetzlichen Maßnahmen, Kontrolleinrichtungen und einem Sanktionssystem beruhe und das in den anderen Mitgliedstaaten nicht seinesgleichen habe. Nur durch eine Organisation dieser Art lasse sich sicherstellen, daß die geltenden Normen eingehalten würden. In diesem Zusammenhang weist das Vereinigte Königreich darauf hin, daß die Richtlinie 85/397 die Mitgliedstaaten gerade verpflichten solle, ein entsprechendes System zu schaffen. Da es bis zum Inkrafttreten der Richtlinie im übrigen an gemeinsamen Normen fehle, könne kein Mitgliedstaat verbindlich bescheinigen, daß die von seinen Erzeugern gelieferte Milch den Normen des Vereinigten Königreichs entspreche.

11 Es ist darauf hinzuweisen, daß die streitige Regelung, wie die Parteien übereinstimmend einräumen, unter Artikel 30 EWG-Vertrag und unter die Verordnung Nr. 804/68 fällt, die auf die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes für Milch und Milcherzeugnisse gerichtet ist. Zu entscheiden ist daher allein die Frage, ob die betreffenden Maßnahmen aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sind.

12 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zwar die Gesundheit und das Leben von Menschen zu den durch Artikel 36 geschützten Belangen gehören und daß es folglich Sache der Mitgliedstaaten ist, in den vom Vertrag gezogenen Grenzen zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz dieser Belange gewährleisten wollen, daß aber eine einzelstaatliche Regelung, die sich einfuhrhemmend auswirkt, nur insoweit mit dem Vertrag vereinbar ist, als sie für einen wirksamen Schutz dieser Belange notwendig ist und als dieses Ziel nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken ( Urteile vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75, De Peijper, Slg. 1976, 613, vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1983, 203, und vom 6. Juni 1984 in der Rechtssache 97/83, Melkunie, Slg. 1984, 2367 ).

13 Es trifft zu, daß das Verfahren der Pasteurisierung, wie das Vereinigte Königreich ausführt, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz nicht dieselben Garantien bietet wie die Sterilisierung oder die Ultrahocherhitzung. Unter diesen Umständen ist das Bestreben des Vereinigten Königreichs gerechtfertigt, diesen Mangel durch strenge Anforderungen auszugleichen, die den gesamten Kreislauf der Erzeugung und des Inverkehrbringens vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Endverbraucher betreffen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß diese Anforderungen weitgehend den in der Richtlinie 85/397/EWG aufgestellten Anforderungen entsprechen.

14 Diese Erwägungen können das Vereinigte Königreich jedoch nicht von seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entbinden, die Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels auf das Maß dessen zu begrenzen, was zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen unbedingt erforderlich ist.

15 Unter diesem Gesichtspunkt ist festzustellen, daß die beanstandete Regelung, die ein allgemeines und absolutes Verbot jeglicher Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse enthält, weil diese in keinem Fall den gesundheitspolizeilichen Anforderungen des Vereinigten Königreichs entsprechen könnten, ausser Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht. Solange gemeinsame Normen nicht in Kraft sind, konnte das Vereinigte Königreich diese Ziele auch unter Zulassung der Einfuhr von pasteurisierter Milch und nicht tiefgefrorenem pasteurisiertem Rahm, die den von ihr gestellten Anforderungen entsprechen, aus anderen Mitgliedstaaten erreichen.

16 Selbst wenn man mit dem Vereinigten Königreich davon ausgeht - eine Annahme, für die sich weder aus den Akten noch aus der Verhandlung vor dem Gerichtshof ein Beweis ergeben hat -, daß es derzeit in keinem Mitgliedstaat ein System der Erzeugung von pasteurisierter Milch gibt, das den Anforderungen der Vorschriften des Vereinigten Königreichs entspricht, bliebe der Umstand, daß das vom Vereinigten Königreich aufgestellte absolute Einfuhrverbot die Erzeuger aus anderen Mitgliedstaaten von vornherein davon abschrecken würde, sich diesen Anforderungen anzupassen, und den innergemeinschaftlichen Handel zumindest potentiell behindern würde.

17 Unter diesen Umständen obliegt es dem Vereinigten Königreich, ein System einzuführen, das es den betroffenen Importeuren ermöglicht, den Beweis dafür zu erbringen, daß die eingeführten Milcherzeugnisse den geltenden nationalen Normen entsprechen. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat ( siehe insbesondere das Urteil vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1983, 203 ), könnte sich das Vereinigte Königreich in der Weise davon überzeugen, daß diesen Anforderungen genügt ist, daß es von den Importeuren die Vorlage von Bescheinigungen verlangt, die zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden der Ausfuhrmitgliedstaaten erteilt werden. Nach dieser Rechtsprechung hätte es auch die Möglichkeit, Kontrollen durchzuführen, um sich über die Einhaltung der von ihm festgelegten Normen zu vergewissern und die Einfuhr nicht normgemässer Sendungen zu verhindern, bei gleichzeitiger Prüfung der Frage, ob sich diese Kontrollen durch eine Zusammenarbeit mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten nicht erleichtern oder weniger einschneidend gestalten ließen.

18 Wenn das Vereinigte Königreich schließlich geltend macht, daß die Einführung eines solchen Systems unnötige Kosten verursachen würde, da alle Mitgliedstaaten sehr bald, nämlich bis zum 1. Januar 1989, der Richtlinie 84/397 nachkommen müssten, ist darauf hinzuweisen, daß zum einen die Kommission das Vereinigte Königreich schon mit Schreiben vom 2. Februar 1984 zur Äusserung aufgefordert hat und daß zum anderen nichts das Vereinigte Königreich daran hindert, das nach dieser Richtlinie vorgesehene System schon vor Ablauf der hierfür gesetzten Frist einzuführen.

19 Daher ist festzustellen, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag und aus der Verordnung Nr. 804/68 vom 27. Januar 1968 verstossen hat, daß es die vorstehend geprüften Maßnahmen erlassen hat, die ein Verbot der Einfuhr von pasteurisierter Milch und nicht tiefgefrorenem pasteurisiertem Rahm aus anderen Mitgliedstaaten in sein Hoheitsgebiet bewirken.

Kostenentscheidung:

Kosten

20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. In Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung heisst es : "Nimmt eine Partei die Klage oder einen Antrag zurück, so wird sie zur Tragung der Kosten verurteilt, es sei denn, daß die Rücknahme durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt ist." Da das Vereinigte Königreich mit seinem Vorbringen unterlegen ist und da die Klagerücknahme der Kommission durch sein Verhalten gerechtfertigt ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag und aus der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse verstossen, daß es die Einfuhr von pasteurisierter Milch und nicht tiefgefrorenem pasteurisiertem Rahm aus anderen Mitgliedstaaten in sein Hoheitsgebiet verboten hat.

2 ) Das Vereinigte Königreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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