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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.09.1988
Aktenzeichen: 267/86
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 5
EWG-Vertrag Art. 3 f
EWG-Vertrag Art. 59
EWG-Vertrag Art. 60
EWG-Vertrag Art. 61 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 61 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Auch wenn die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen, so dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund dieser Artikel in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Ein solcher Fall wäre insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschriebe, erleichterte oder deren Auswirkungen verstärkte oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nähme, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern übertrüge.

Es kann nur dann angenommen werden, daß eine Regelung die Verstärkung der Auswirkungen zuvor bestehender Kartellabsprachen bezweckt, wenn diese Regelung sich darauf beschränkt, die Elemente der zwischen Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Vereinbarungen ganz oder teilweise zu übernehmen, und diese Wirtschaftsteilnehmer zu deren Einhaltung verpflichtet oder anreizt.

2. Eine nationale Rechtsvorschrift, die eine im Rahmen der Einkommensteuer vorgesehene Steuerbefreiung für Vergütungen aus einer bestimmten Art von Spareinlagen auf solche Spareinlagen beschränkt, bei denen die im Verordnungswege festgelegten Zinssätze und Hoechstprämien eingehalten werden, ist nicht unvereinbar mit den Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag ergeben, sofern sich die betreffende Vorschrift nicht auf eine Bestätigung der Methode zur Begrenzung der Vergütungen aus den Spareinlagen wie auch des Betrags der Hoechstsätze beschränkt hat, die durch bereits bestehende Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen festgelegt wurden.

3. Eine Regelung eines Mitgliedstaates, die eine Steuerbefreiung auf solche Spareinlagen beschränkt, die in nationaler Währung bei in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Geldinstituten eingezahlt worden sind, ist beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts mit den Artikeln 59 ff. EWG-Vertrag nicht unvereinbar. Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs der Banken im Bereich der Einzahlung von Spareinlagen ist nämlich gemäß Artikel 61 Absatz 2 EWG-Vertrag mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs verbunden, die in diesem Bereich noch nicht durchgeführt worden ist.

4. Spareinlagen fallen, unabhängig davon, in welcher Währung sie bei Geldinstituten eingezahlt werden, in den Anwendungsbereich der Artikel 61 Absatz 2 und 67 EWG-Vertrag und sind daher keine Waren im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. SEPTEMBER 1988. - PASCAL VAN EYCKE GEGEN NV ASPA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VREDEGERECHT VAN HET KANTON BEVEREN. - STAATLICHE MASSNAHME ZUR STEUERBEFREIUNG DER EINKUENFTE AUS SPAREINLAGEN - WETTBEWERB ZWISCHEN BANKEN HINSICHTLICH DER KREDITZINSEN. - RECHTSSACHE 267/86.

Entscheidungsgründe:

1 Das Vredegerecht des Kantons Beveren ( Belgien ) hat mit Urteil vom 28. Oktober 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Oktober 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 59 bis 66, 85, 86 und 95 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob eine nationale Regelung, die eine im Rahmen der Einkommensteuer vorgesehene Steuerbefreiung für Kreditzinsen auf eine bestimmte Art von Spareinlagen beschränkt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Van Eycke ( im weiteren der Kläger ) und der Aktiengesellschaft ASPA ( im weiteren die Beklagte ), einem belgischen Geldinstitut, über den Satz der Kreditzinsen für eine Spareinlage, die der Kläger bei der Beklagten einzahlen wollte. Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger, nachdem er von der Werbung der Beklagten bezueglich der Zinssätze für Spareinlagen Kenntnis erlangt hatte, bei ihr ein Sparguthaben zu den angegebenen Bedingungen einzahlen wollte. Als die Beklagte ihm dann mitteilte, daß sie gemäß einer Königlichen Verordnung vom 13. März 1986 verpflichtet sei, weniger günstige Bedingungen als die in der Werbung versprochenen anzuwenden, erhob der Kläger vor dem vorlegenden Gericht Klage, mit der er beantragte, festzustellen, daß die Beklagte sich nicht auf diese Königliche Verordnung berufen könne, um eine Änderung ihrer Sparbedingungen zu rechtfertigen, da diese Verordnung gegen die Artikel 85 ff. EWG-Vertrag verstosse.

3 Zum besseren Verständnis der genannten Königlichen Verordnung ist der rechtliche und wirtschaftliche Kontext zu prüfen, in den sie gehört. In Belgien besteht seit vielen Jahren für einen Teil der Einkünfte aus Spareinlagen eine Steuerbefreiung, die aus sozialen Gründen und zur Förderung des Sparens eingeführt wurde und deren grundlegende Modalitäten in Artikel 19 Absatz 7 des Wetbök van de imkomstenbelastingen ( Einkommensteuergesetzbuch ) geregelt sind.

4 Als eine immer grössere Zahl von Kreditinstituten Anfang der 80er Jahre eine Hochzinspolitik betrieb, knüpfte die belgische Regierung die Steuerbefreiung, um deren Umfang einzuschränken, durch das Gesetz vom 28. Dezember 1983 an mehrere durch Königliche Verordnung näher zu definierende Bedingungen.

5 Die zur Durchführung des genannten Gesetzes erlassene Königliche Verordnung vom 29. Dezember 1983 machte die Gewährung einer Steuerbefreiung im wesentlichen von zwei Bedingungen abhängig : Die Vergütung für Spareinlagen musste aus einem Grundzins bestehen, der nicht höher sein durfte als der auf dem betreffenden Markt anwendbare niedrigste durchschnittliche Zinssatz, sowie aus einer Treue - bzw. Zuwachsprämie, die von jedem Geldinstitut frei festgesetzt werden konnte.

6 Später waren die belgischen Finanzbehörden der Auffassung, daß der Wettbewerb im Bereich der Treue - bzw. Zuwachsprämien zu lebhaft sei und der allgemeinen Tendenz zur Zinssenkung zuwiderlaufe, die die anderen Sparformen charakterisierte. Da bei Aufrechterhaltung eines hohen Kreditzinssatzes im Bereich der Spareinlagen nach Auffassung dieser Behörden auch die Sollzinsen weiterhin auf einem ebenso hohen Niveau blieben - mit schädlichen Auswirkungen auf die Wirtschaftsaktivität des Landes und die öffentliche Verschuldung - richtete die belgische Bankenkommission im September 1985 eine Empfehlung an die Geldinstitute, die Vergütung für Spareinlagen zu begrenzen. Diese führte am 30. Dezember 1985 zum Abschluß eines Selbstbeschränkungsabkommens zwischen den Banken, den privaten Sparkassen und den öffentlichen Kreditinstituten, wodurch der Satz dieser Vergütung auf höchstens 7 % festgesetzt wurde.

7 Da dieses Abkommen nicht von allen Geldinstituten eingehalten wurde, beschloß der Finanzminister, eine Regelung einzuführen, wonach die Bedingungen der genannten Steuerbefreiung unmittelbar vom Staat festgelegt wurden.

8 Diese Regelung wurde durch die erwähnte Königliche Verordnung vom 13. März 1986 eingeführt, in der sowohl der Hoechstsatz des Grundzinses als auch der Hoechstsatz der Treue - bzw. Zuwachsprämie festgesetzt war.

9 In diesem Zusammenhang hat das innerstaatliche Gericht auf die einvernehmlichen Anträge der beiden Parteien des Ausgangsrechtsstreits dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

1 ) Ist die durch die Königliche Verordnung vom 29. Dezember 1983 eingeführte und durch die Königliche Verordnung vom 13. März 1986 bestätigte, wenn auch teilweise geänderte rechtliche Regelung der Vergütungen, die von den Geldinstituten für Spareinlagen gezahlt werden dürfen - durch diese Regelung wird ( werden ) die genannte(n ) Vergütung(en ), als in Verordnungsform gekleidete Fortführung der zuvor zwischen den Banken bestehenden Absprachen oder parallelen Verhaltensweisen zur Begrenzung der Vergütung für Spareinlagen,

a ) in Form eines für alle Marktteilnehmer gleichen Zinssatzes,

b ) ausserdem in Form einer von allen Marktteilnehmern einzuhaltenden Spanne bei der Festlegung der Vergütungen,

unter Androhung des völligen Verlusts der für die Sparkunden bestehenden Steuervergünstigung für gewöhnliche Spareinlagen bindend festgelegt -, mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsbestimmungen der Artikel 85 ff. EWG-Vertrag vereinbar?

2 ) Für den Fall, daß die erste Frage Buchstabe a bejaht wird : Ist es mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsbestimmungen der Artikel 85 ff. EWG-Vertrag vereinbar, daß neben dem einheitlichen Zinssatz für den von den Geldinstituten zu zahlenden Grundzins eine Hoechstspanne für die eventuell zu zahlende Treue - und/oder Zuwachsprämie unter Ausschluß jeder anderen Form des Wettbewerbs beim Werben um Spareinlagen und unter Androhung des Verlustes der unter 1 genannten Steuervergünstigung bindend festgelegt wird ( Königliche Verordnung vom 13. März 1986, Artikel 1 )?

3 ) Ist die Gewährung von Steuervorteilen, unter anderem die völlige Freistellung von der anrechenbaren Kapitalertragsteuer, allein für in BFR eingezahlte Spareinlagen bei in Belgien niedergelassenen Geldinstituten nicht diskriminierend zum Nachteil gleichartiger Einlagen, die bei nicht in Belgien niedergelassenen Geldinstituten eingezahlt werden oder die in anderen Währungen oder Währungskonzepten ausgedrückt sind, und ist demgemäß die Gewährung solcher Steuervorteile noch mit den Artikeln 59 bis 66 und 95 EWG-Vertrag vereinbar?

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des nationalen rechtlichen Rahmens und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

11 Die belgische Regierung macht in erster Linie geltend, das Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts sei nicht zulässig, da sich aus einer Reihe von Umständen ergebe, daß der Ausgangsrechtsstreit rein fiktiv sei. Zweitens trägt sie vor, die im vorliegenden Fall erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts könne für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits keinerlei Bedeutung haben. Die Königliche Verordnung vom 13. März 1986 hindere die Beklagte nämlich keineswegs, ihre früheren, für den Kläger günstigeren Sparbedingungen anzuwenden; sie sei somit für den Ausgangsrechtsstreit völlig irrelevant.

12 Hierzu ist festzustellen, daß aus dem vom vorlegenden Gericht wiedergegebenen Sachverhalt nicht offensichtlich hervorgeht, daß es sich vorliegend in Wirklichkeit um einen fiktiven Rechtsstreit handelt.

13 Hinsichtlich des zweiten Arguments der belgischen Regierung genügt der Hinweis, daß es nach der durch das Urteil vom 12. Juni 1986 in den verbundenen Rechtssachen 98, 162 und 258/85 ( Bertini, Slg. 1986, 1893 ) bestätigten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes Aufgabe des nationalen Gerichts ist, aufgrund des ihm vorliegenden Sachverhalts zu beurteilen, ob eine Vorlagefrage erforderlich ist.

14 Demgemäß ist in die Prüfung der von dem nationalen Gericht vorgelegten Fragen einzutreten.

Zur ersten und zur zweiten Frage

15 Diese Fragen sind im wesentlichen dahin zu verstehen, ob eine nationale Rechtsvorschrift, die eine im Rahmen der Einkommensteuer vorgesehene Steuerbefreiung für Vergütungen aus einer bestimmten Art von Spareinlagen auf solche Spareinlagen beschränkt, bei denen die im Verordnungswege festgelegten Zinssätze und Hoechstprämien eingehalten werden, mit den Verpflichtungen vereinbar ist, die sich für die Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag ergeben.

16 Hierzu ist festzustellen, daß die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt.

17 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts schon vor Erlaß der streitigen Regelung Absprachen zwischen den Banken oder abgestimmte Verhaltensweisen bestanden haben, die die Begrenzung der Vergütung für Spareinlagen zum Ziel hatten. Weder aus diesen Feststellungen noch aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ergibt sich jedoch, daß die fragliche Regelung etwa bezweckt hätte, neue Kartellabsprachen oder neue abgestimmte Verhaltensweisen vorzuschreiben oder zu erleichtern. Um die wirkliche Bedeutung dieser Regelung anhand der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Kriterien zu beurteilen, ist somit nur zu prüfen, ob diese Regelung möglicherweise eine Verstärkung der Auswirkungen der zuvor bestehenden Kartellabsprachen bezweckt und ob nicht bestimmte Umstände vorliegen, die geeignet sind, ihr den Charakter einer staatlichen Regelung zu nehmen.

18 Zum ersten Punkt genügt die Feststellung, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur dann angenommen werden kann, daß eine Regelung die Verstärkung der Auswirkungen zuvor bestehender Kartellabsprachen bezweckt, wenn diese Regelung sich darauf beschränkt, die Elemente der zwischen Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Vereinbarungen ganz oder teilweise zu übernehmen, und diese Wirtschaftsteilnehmer zu deren Einhaltung verpflichtet oder anreizt. Auch wenn der völlige Verlust der für Spareinlagen geltenden Steuerbefreiung einen erheblichen Anreiz zur Einhaltung der betreffenden Regelung darstellt, lässt sich dem Vorlageurteil doch nicht entnehmen, daß sich diese Regelung darauf beschränkt hätte, die durch die zuvor bestehenden Kartellabsprachen oder abgestimmten Verhaltensweisen festgelegte Methode zur Begrenzung der Vergütung für Einlagen sowie die aufgrund dieser Absprachen oder Verhaltensweisen praktizierten Hoechstzinssätze festzuschreiben. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, entsprechende Nachforschungen anzustellen, wenn es der Auffassung sein sollte, daß insoweit Zweifel bestehen können.

19 Was den zweiten Punkt anbelangt, so ergibt sich aus der streitigen Regelung, daß sich die staatlichen Stellen die Befugnis zur Festsetzung der Hoechstsätze für Spareinlagenzinsen selbst vorbehalten und diese Verantwortung keinem privaten Wirtschaftsteilnehmer übertragen haben. Diese Regelung hat somit staatlichen Charakter. Daran ändert auch der vom Kläger des Ausgangsverfahrens hervorgehobene Umstand nichts, daß die Königliche Verordnung vom 13. März 1986, wie sich aus ihrer Begründung ergibt, nach vorheriger Abstimmung mit den Vertretern der Vereinigungen der Kreditinstitute erlassen worden ist.

20 Die erste und die zweite Frage sind demgemäß wie folgt zu beantworten : Eine nationale Rechtsvorschrift, die eine im Rahmen der Einkommensteuer vorgesehene Steuerbefreiung für Vergütungen aus einer bestimmten Art von Spareinlagen auf solche Spareinlagen beschränkt, bei denen die im Verordnungswege festgelegten Zinssätze und Hoechstprämien eingehalten werden, ist nicht unvereinbar mit den Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag ergeben, mit der Maßgabe, daß das nationale Gericht gegebenenfalls prüft, ob sich die betreffende Vorschrift nicht auf eine Bestätigung der Methode zur Begrenzung der Vergütungen aus den Spareinlagen wie auch des Betrags der Hoechstsätze beschränkt hat, die durch bereits bestehende Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen festgelegt wurden.

Zur dritten Frage

21 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob eine nationale Rechtsvorschrift, die die beschriebene Steuerbefreiung auf solche Spareinlagen beschränkt, die in nationaler Währung bei in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Geldinstituten eingezahlt worden sind, mit den Artikeln 59 bis 66 und 95 EWG-Vertrag vereinbar ist.

22 Zu der Frage, ob eine solche steuerliche Regelung, die die Vergütung für eine bestimmte Art von bei Banken eingezahlten Spareinlagen betrifft, mit den den freien Dienstleistungsverkehr betreffenden Artikeln 59 ff. EWG-Vertrag vereinbar ist, ist zu bemerken, daß die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken gemäß Artikel 61 Absatz 2 EWG-Vertrag im Einklang mit der schrittweisen Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt wird.

23 Die Einzahlung von Spareinlagen gehört zu der als "Errichtung und Unterhaltung von Kontokorrent - und Terminkonten, Repatriierung oder Verwendung der Guthaben von Kontokorrent - oder Terminkonten bei Kreditinstituten" bezeichneten Kategorie des Kapitalverkehrs gemäß Anlage I Liste D der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages ( ABl. 43 vom 12.7.1960, S. 921 ) bzw. Anlage I Liste C in der Fassung der Richtlinie 86/566 des Rates vom 17. November 1986 zur Änderung der Ersten Richtlinie ( ABl. L 332, S. 22 ). Diese Kategorie des Kapitalverkehrs ist noch nicht liberalisiert worden.

24 Somit kann im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs der Banken im Bereich des Kapitalverkehrs vorliegen.

25 Was schließlich die Anwendbarkeit des Artikels 95 EWG-Vertrag auf die streitige Steuerregelung betrifft, so genügt die Feststellung, daß das in diesem Artikel vorgesehene Verbot inländischer diskriminierender oder protektionistischer Abgaben nur "Waren" aus anderen Mitgliedstaaten betrifft. Spareinlagen fallen jedoch, wie oben ausgeführt, unabhängig davon, in welcher Währung sie eingezahlt werden, in den Anwendungsbereich der Artikel 61 Absatz 2 und 67 EWG-Vertrag. Sie sind also keine Waren im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag.

26 Die dritte Frage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß eine nationale Rechtsvorschrift, die die beschriebene Steuerbefreiung auf solche Spareinlagen beschränkt, die in nationaler Währung bei in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Geldinstituten eingezahlt worden sind, nicht mit den Artikeln 59 bis 66 und 95 EWG-Vertrag unvereinbar ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen des Königreichs Belgien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Vredegerecht des Kantons Beveren mit Urteil vom 28. Oktober 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Eine nationale Rechtsvorschrift, die eine im Rahmen der Einkommensteuer vorgesehene Steuerbefreiung für Vergütungen aus einer bestimmten Art von Spareinlagen auf solche Spareinlagen beschränkt, bei denen die im Verordnungswege festgelegten Zinssätze und Hoechstprämien eingehalten werden, ist nicht unvereinbar mit den Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten aus Artikel 5 EWG-Vertrag in Verbindung mit den Artikeln 3 Buchstabe f und 85 EWG-Vertrag ergeben, mit der Maßgabe, daß das nationale Gericht gegebenenfalls prüft, ob sich die betreffende Vorschrift nicht auf eine Bestätigung der Methode zur Begrenzung der Vergütungen aus den Spareinlagen wie auch des Betrags der Hoechstsätze beschränkt hat, die durch bereits bestehende Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen festgelegt wurden.

2 ) Eine nationale Rechtsvorschrift, die die beschriebene Steuerbefreiung auf solche Spareinlagen beschränkt, die in nationaler Währung bei in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Geldinstituten eingezahlt worden sind, ist nicht unvereinbar mit den Artikeln 59 bis 66 und 95 EWG-Vertrag.

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