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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1970
Aktenzeichen: 27-70
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 803/68


Vorschriften:

Verordnung Nr. 803/68 Art. 1 Abs. 1
Verordnung Nr. 803/68 Art. 1 Abs. 2
Verordnung Nr. 803/68 Art. 7
Verordnung Nr. 803/68 Art. 6
Verordnung Nr. 803/68 Art. 8 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DER FÜR DEN ZOLLWERT MASSGEBLICHE NORMALPREIS IST BEI EINEM UNTER DEN BEDINGUNGEN DES FREIEN WETTBEWERBS ABGESCHLOSSENEN KAUF GRUNDSÄTZLICH DER FÜR EINE BESTIMMTE WARE TATSÄCHLICH VEREINBARTE PREIS; DIES GILT, OHNE DASS ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN BEFÖRDERUNGSMITTELN ZU UNTERSCHEIDEN WÄRE AUCH DANN, WENN DAS GEWÄHLTE BEFÖRDERUNGSMITTEL FÜR DIE FRAGLICHE WARE UNÜBLICH ERSCHEINEN MAG.

ER UMFASST DIE KOSTEN DES BEFÖRDERNS IM SINNE VON ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 803/68. ABGESEHEN VON AUSDRÜCKLICH GEREGELTEN AUSNAHMEN SIND DIES DIE TATSÄCHLICH AUFGEWANDTEN KOSTEN, SELBST WENN DAS GEWÄHLTE BEFÖRDERUNGSMITTEL FÜR DIE FRAGLICHE WARE UNÜBLICH ERSCHEINEN MAG UND DIESE KOSTEN DAHER ZU EINEM NORMALPREIS FÜHREN, DER HÖHER IST ALS DER CIF-PREIS FÜR DIE GLEICHE WARE BEI IHRER BEFÖRDERUNG MIT EINEM ÜBLICHEREN TRANSPORTMITTEL.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. DEZEMBER 1970. - C. W. EDDING UND CO. GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-ST. ANNEN. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG). - RECHTSSACHE 27-70.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 12. MAI 1970, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 12. JUNI 1970, GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 1 UND 7 DER VERORDNUNG NR. 803/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ( AMTSBLATT L 148, S. 6 FF.) VORGELEGT.

2 MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, OB BEI DER BILDUNG DES NORMALPREISES, NACH DEM SICH DER ZOLLWERT FÜR DIE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BESTIMMT, DIE IN ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 803/68 GENANNTEN BEFÖRDERUNGSKOSTEN GRUNDSÄTZLICH DIE TATSÄCHLICH BEI DER KONKRETEN EINFUHR ENTSTANDENEN FRACHTKOSTEN SIND.

3 FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF FERNER ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, OB SICH AUS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 803/68 ERGIBT, DASS DIESE KOSTEN DANN NICHT IN DEN NORMALPREIS EINZUBEZIEHEN SIND, WENN SICH AUF SOLCHE WEISE EIN PREIS ERRECHNET, DER HÖHER LIEGT ALS DER CIF-PREIS FÜR EINEN BELIEBIGEN KÄUFER AM EINFUHRORT BEI KALKULATION DER GERINGEREN KOSTEN DES ÜBLICHEN BEFÖRDERUNGSMITTELS.

4 NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 803/68 IST DER ZOLLWERT DER EINGEFÜHRTEN WAREN DER NORMALE PREIS, D. H. DER PREIS, DER FÜR DIESE WAREN BEI EINEM KAUFGESCHÄFT UNTER DEN BEDINGUNGEN DES FREIEN WETTBEWERBS ZWISCHEN EINEM KÄUFER UND EINEM VERKÄUFER, DIE VONEINANDER UNABHÄNGIG SIND, ERZIELT WERDEN KANN.

5 GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS DER SO DEFINIERTE NORMALPREIS ALLE KOSTEN UMFASST, DIE SICH AUF DAS KAUFGESCHÄFT UND AUF DIE LIEFERUNG DER WARE AM ORT DES VERBRINGENS BEZIEHEN, INSBESONDERE, WIE ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG AUSDRÜCKLICH BESTIMMT, DIE KOSTEN DES BEFÖRDERNS.

6 DIE GESTELLTEN FRAGEN GEHEN DAHIN, OB DIE BEFÖRDERUNGSKOSTEN IM SINNE DES ARTIKELS 7 AUCH DANN DIE TATSÄCHLICH GEZAHLTEN KOSTEN SIND, WENN DER KÄUFER EIN UNÜBLICHES UND BESONDERS TEURES BEFÖRDERUNGSMITTEL GEWÄHLT HAT UND DADURCH DIE EINBEZIEHUNG DER TATSÄCHLICHEN FRACHTKOSTEN ZU EINEM NORMALPREIS FÜHRT, DER HÖHER IST ALS DER CIF-PREIS, WENN DAS ÜBLICHE BEFÖRDERUNGSMITTEL ZUGRUNDE GELEGT WIRD.

7 DER BEGRIFF DES NORMALPREISES HAT HAUPTSÄCHLICH DEN ZWECK, DEN ZOLLBEHÖRDEN IM INTERESSE EINER GERECHTEN ZOLLERHEBUNG DIE ERMITTLUNG DES WIRKLICHEN WARENPREISES AUCH IN DEM FALL ZU ERMÖGLICHEN, DASS DIE BEDINGUNGEN DER ÜBER DIE WAREN ABGESCHLOSSENEN GESCHÄFTE DURCH FAKTOREN BEEINFLUSST SIND, WELCHE DIE BEDINGUNGEN DES FREIEN WETTBEWERBS ZWISCHEN DEN GESCHÄFTSPARTNERN BEEINTRÄCHTIGEN.

8 AM BESTEN VERKÖRPERT BEI EINEM UNTER BEDINGUNGEN DES FREIEN WETTBEWERBS ABGESCHLOSSENEN KAUF GRUNDSÄTZLICH DER FÜR EINE BESTIMMTE WARE TATSÄCHLICH VEREINBARTE PREIS DEN FÜR DEN ZOLLWERT MASSGEBLICHEN NORMALPREIS. DIES GILT, OHNE DASS ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN BEFÖRDERUNGSMITTELN ZU UNTERSCHEIDEN WÄRE, AUCH DANN, WENN DAS GEWÄHLTE BEFÖRDERUNGSMITTEL FÜR DIE FRAGLICHE WARE UNÜBLICH ERSCHEINEN MAG. DENN DER KÄUFER KANN GUTE KAUFMÄNNISCHE GRÜNDE DAFÜR HABEN, EINEM ÜBLICHEN UND TEUREREN BEFÖRDERUNGSMITTEL WEGEN SEINER GRÖSSEREN SCHNELLIGKEIT ODER ÜBERLEGENEN SICHERHEITSGARANTIEN DEN VORZUG ZU GEBEN. DURCH DIE WAHL EINES SOLCHEN BEFÖRDERUNGSMITTELS ERWECKT ER DEN EINDRUCK, DASS ER WEGEN DER AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDE DES GESCHÄFTS EIN INTERESSE DARAN HATTE, DIESEN PREIS ZU ZAHLEN, UND DASS JEDER ANDERE KÄUFER UNTER DEN GLEICHEN UMSTÄNDEN EBENSO HANDELN WÜRDE.

9 DIE KOSTEN DES BEFÖRDERNS IM SINNE VON ARTIKEL 7 SIND DAHER - ABGESEHEN VON AUSDRÜCKLICH GEREGELTEN, IN FÄLLEN WIE DEM VORLIEGENDEN JEDOCH NICHT ANWENDBAREN AUSNAHMEN - DIE VOM KÄUFER TATSÄCHLICH AUFGEWANDTEN KOSTEN, SELBST WENN SIE ZU EINEM NORMALPREIS FÜHREN, DER HÖHER IST ALS DER CIF-PREIS FÜR DIE GLEICHE WARE BEI IHRER BEFÖRDERUNG MIT EINEM ÜBLICHEREN TRANSPORTMITTEL.

10 DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 803/68 BESTÄTIGT, DER DEN ORT DES VERBRINGENS DER WARE IN DIE GEMEINSCHAFT FÜR DIE VERSCHIEDENEN BEFÖRDERUNGSMITTEL UNTERSCHIEDLICH BESTIMMT, ALSO VORAUSSETZT, DASS AUF DAS TATSÄCHLICHE BEFÖRDERUNGSMITTEL ABGESTELLT WIRD. SIE WIRD FERNER DURCH ARTIKEL 8 DER GENANNTEN VERORDNUNG BESTÄTIGT, NACH DESSEN ABSATZ 3 BEI UNENTGELTLICHER BEFÖRDERUNG DIE KOSTEN DES BENUTZTEN TRANSPORTMITTELS IN DEN ZOLLWERT EINZUBEZIEHEN SIND.

11 SCHLIESSLICH ENTSPRICHT DIE HIER VERTRETENE AUSLEGUNG AUCH DEM BRÜSSELER ZOLLWERTABKOMMEN VOM 15. DEZEMBER 1950 SOWIE DEN DAZU ERGANGENEN ERLÄUTERUNGEN UND AVISEN. INSBESONDERE SIEHT DER AVIS VIII DES ZOLLWERTAUSSCHUSSES VOR, DASS - AUSSER IN BESTIMMTEN FÄLLEN, IN DENEN DER VERKÄUFER DIE FRACHT TRAEGT - DIE KOSTEN DER BEFÖRDERUNG MIT EINEM TRANSPORTMITTEL, DAS EINE BESCHLEUNIGTE LIEFERUNG GEWÄHRLEISTET, EINEN BESTANDTEIL DES NORMALPREISES BILDEN, WENN SICH DURCH DIESE BEFÖRDERUNG DER WERT DER BEFÖRDERTEN WARE SPEZIELL FÜR DEN KÄUFER ERHÖHT.

Kostenentscheidung:

12 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

13 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM FINANZGERICHT HAMBURG ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 12. MAI 1970 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE FÜR EIN TEURERES ALS DAS ÜBLICHE BEFÖRDERUNGSMITTEL EINER WARE TATSÄCHLICH GEZAHLTEN KOSTEN WERDEN, VON AUSDRÜCKLICH GEREGELTEN AUSNAHMEN ABGESEHEN, BEI DER ERMITTLUNG DES DEN ZOLLWERT BILDENDEN NORMALPREISES AUCH DANN BERÜCKSICHTIGT, WENN DIESER DADURCH HÖHER WIRD ALS DER CIF-PREIS DER WARE BEI IHRER BEFÖRDERUNG MIT DEM ÜBLICHEN TRANSPORTMITTEL.

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