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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1980
Aktenzeichen: 27-80
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG DER HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG EINES ERZEUGNISSES IST ES GRUNDSÄTZLICH SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , ALLE DIE VERMARKTUNG DIESES ERZEUGNISSES BETREFFENDEN VORSCHRIFTEN - EINSCHLIESSLICH DERJENIGEN ÜBER SEINE BEZEICHNUNG UND ETIKETTIERUNG - FÜR IHR HOHEITSGEBIET ZU ERLASSEN , SOWEIT NICHT GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR ANGLEICHUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DIESE BEREICHE GETROFFEN SIND.

UM FESTZUSTELLEN , OB EINE NATIONALE REGELUNG , DIE DIE VERWENDUNG EINER BESTIMMTEN BEZEICHNUNG FÜR INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE VORSCHREIBT , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR IST , IST JEDOCH ZU PRÜFEN , OB EINE DERARTIGE REGELUNG DEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEHINDERN KANN UND , WENN JA , INWIEWEIT EINE SOLCHE BEHINDERUNG DURCH DIE ERWAEGUNGEN DES GEMEINWOHLS , DIE DER NATIONALEN REGELUNG ZUGRUNDE LIEGEN , GERECHTFERTIGT IST.

2. WENDET EIN MITGLIEDSTAAT EINE VORSCHRIFT , DIE DEN VERKAUF BESTIMMTER ALKOHOLISCHER GETRÄNKE UNTER EINER ANDEREN ALS DER DURCH DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESCHRIEBENEN BEZEICHNUNG VERBIETET , IN DER WEISE AUCH AUF DIE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN GETRÄNKE AN , DASS DAS ETIKETT GEÄNDERT WERDEN MUSS , MIT DEM DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG VERMARKTET WIRD , SO IST DIES ALS EINE DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN UND NICHT DURCH ERWAEGUNGEN DES GEMEINWOHLS , DIE SICH AUF DEN VERBRAUCHERSCHUTZ BEZIEHEN , GERECHTFERTIGT , SOWEIT DIE ANGABEN AUF DEM URSPRÜNGLICHEN ETIKETT FÜR DIE VERBRAUCHER IN BEZUG AUF DIE ART DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES EINEN INFORMATIONSGEHALT HABEN , DER DEM DER GESETZLICH VORGESCHRIEBENEN BEZEICHNUNG GLEICHWERTIG IST.

DIE TATSÄCHLICHEN BEURTEILUNGEN , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DAS BESTEHEN EINER SOLCHEN GLEICHWERTIGKEIT FESTZUSTELLEN , SIND VOM NATIONALEN GERICHT VORZUNEHMEN.

3. EINE UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG FALLENDE MASSNAHME ENTGEHT NICHT ALLEIN DESHALB DIESEM VERBOT , WEIL DIE ZUSTÄNDIGE STELLE ZUR GEWÄHRUNG VON BEFREIUNGEN ERMÄCHTIGT IST , AUCH WENN VON DIESER ERMÄCHTIGUNG ZUGUNSTEN DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GROSSZUEGIG GEBRAUCH GEMACHT WIRD. BEI EINER MASSNAHME , DIE AUS GRÜNDEN GERECHTFERTIGT IST , DIE VOM VERTRAG ANERKANNT WERDEN , VERBIETET DER VERTRAG DAGEGEN GRUNDSÄTZLICH NICHT , DIE MÖGLICHKEIT VON ABWEICHUNGEN DURCH IN DAS ERMESSEN DER VERWALTUNG GESTELLTE EINZELFALLENTSCHEIDUNGEN VORZUSEHEN. DOCH DÜRFEN AUSNAHMEVORSCHRIFTEN NICHT ZU EINER BEGÜNSTIGUNG DER INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE FÜHREN , WAS EINE WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG ODER EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG IN BEZUG AUF DIE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE DARSTELLEN WÜRDE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1980. - STRAFVERFAHREN GEGEN ANTON ADRIAAN FIETJE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ASSEN. - OBLIGATORISCHE BEZEICHNUNG ALKOHOLISCHER GETRAENKE. - RECHTSSACHE 27-80.

Entscheidungsgründe:

1 DER ECONOMISCHE POLITIERECHTER BEI DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ASSEN HAT MIT URTEIL VOM 19. DEZEMBER 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18. JANUAR 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 30 DES VERTRAGES ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB ARTIKEL 1 DES NIEDERLÄNDISCHEN LIKEURBESLUIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR IST , SOWEIT ER DIE VERPFLICHTUNG AUFSTELLT , DAS WORT ' ' LIKEUR ' ' FÜR DIE DARIN DEFINIERTEN GETRÄNKE ZU VERWENDEN.

2 DIE FRAGE IST IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS GEGEN EINEN GETRÄNKEHÄNDLER GESTELLT WORDEN , DEM VORGEWORFEN WIRD , EIN AUS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRTES , ' ' BERENTZEN APPEL - AUS APFEL MIT WEIZENKORN 25 VOL.% ' ' GENANNTES GETRÄNK GELIEFERT ZU HABEN , DAS NICHT MIT DER BEZEICHNUNG ' ' LIKEUR ' ' VERSEHEN WAR , OBGLEICH ES UNTER DIE VORGENANNTE BESTIMMUNG FIEL.

3 DER LIKEURBESLUIT WURDE AUFGRUND DER ARTIKEL 14 UND 15 DER NIEDERLÄNDISCHEN WARENWET VOM 28. DEZEMBER 1935 ( STAATSBLAD 793 ) ERLASSEN. DIESE ARTIKEL BESTIMMEN UNTER ANDEREM , DASS ZUM SCHUTZE DER VOLKSGESUNDHEIT ODER ZUR FÖRDERUNG DER REDLICHKEIT DES HANDELSVERKEHRS DURCH VERORDNUNG BEZEICHNUNGEN FESTGELEGT WERDEN KÖNNEN , DIE IM WARENVERKEHR VERWENDET WERDEN MÜSSEN , WENN DIE WAREN VON DER IN DER VERORDNUNG ANGEGEBENEN ART ODER ZUSAMMENSETZUNG SIND.

4 ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DES LIKEURBESLUIT VOM 11. SEPTEMBER 1953 ( STAATSBLAD 466 ) LAUTET DERZEIT WIE FOLGT :

' ' MIT EINEM DER NAMEN , LIKEUR ' , , TUSSENLIKEUR ' , , VERLOFLIKEUR ' - , LIKEUR ' GEGEBENENFALLS GESCHRIEBEN ALS , LIQUEUR ' - ODER , LIKORETTE ' , DIESER LETZTGENANNTE NAME UNMITTELBAR GEFOLGT VON DER ANGABE DES ALKOHOLGEHALTS IN VOLUMENPROZENT BEI 15* C , DARF AUSSCHLIESSLICH UND MUSS BEZEICHNET WERDEN DIE WARE , DIE ALS CHARAKTERISTISCHE BESTANDTEILE ÄTHYLALKOHOL , ZUCKER , AROMASTOFFE UND/ODER FRUCHTSAFT ENTHÄLT , SOWEIT DIESE WARE DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 3 ENTSPRICHT. DIESEN BEZEICHNUNGEN DÜRFEN WÖRTER HINZUGEFÜGT WERDEN , DIE DEN GESCHMACK ODER DAS AROMA NÄHER ANGEBEN. ' '

NACH ARTIKEL 3 DES LIKEURBESLUIT MUSS JEDE GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BEZEICHNETE WARE EINEN BESTIMMTEN MINDESTZUCKERGEHALT BESITZEN. DER ARTIKEL BESTIMMT AUSSERDEM , DASS DAS ALS ' ' LIKEUR ' ' BEZEICHNETE ERZEUGNIS EINEN ALKOHOLGEHALT VON MINDESTENS 22 VOLUMENPROZENT HABEN MUSS , UND LEGT FÜR DIE ANDEREN DORT ERWÄHNTEN ERZEUGNISSE VERSCHIEDENE , UNTER DIESER GRENZE LIEGENDE ALKOHOLGEHALTE FEST. FERNER ENTHÄLT ARTIKEL 3 VERSCHIEDENE ANDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNG UND DIE QUALITÄT DER ERZEUGNISSE. NACH ARTIKEL 6 MUSS DIE FÜR DAS ERZEUGNIS FESTGELEGTE BEZEICHNUNG AUF JEDER VERPACKUNG ANGEGEBEN SEIN , DIE DAZU BESTIMMT ODER GEEIGNET IST , MIT IHREM INHALT AN DEN VERBRAUCHER GELIEFERT ZU WERDEN.

5 ARTIKEL 2 DES LIKEURBESLUIT ENTHÄLT EINE REIHE VON AUSNAHMEN VON DER VERPFLICHTUNG ZUR VERWENDUNG DER IN ARTIKEL 1 AUFGEFÜHRTEN BEZEICHNUNGEN. EINE DIESER AUSNAHMEN GILT FÜR ERZEUGNISSE , DIE ' ' MIT EINEM IM ÜBLICHEN HANDELSVERKEHR FÜR LIKÖR ALLGEMEIN GEBRÄUCHLICHEN NAMEN BEZEICHNET ' ' WERDEN , WENN DIESE LIKÖRE EINEN ALKOHOLGEHALT VON MINDESTENS 24 VOLUMENPROZENT HABEN UND DER DIREKTOR DES ZUSTÄNDIGEN DIENSTES SEINE ZUSTIMMUNG ERTEILT HAT. WEITERE AUSNAHMEN BEZIEHEN SICH AUF IN DEM ARTIKEL ERWÄHNTE GETRÄNKE , DIE MIT MEISTENS TYPISCH NIEDERLÄNDISCHEN NAMEN BEZEICHNET SIND. SCHLIESSLICH ERMÄCHTIGT ARTIKEL 14 ABSATZ 4 DER WARENWET DIE ZUSTÄNDIGEN MINISTER , UNTER ANDEREM VON DEN BESTIMMUNGEN DES LIKEURBESLUIT BEFREIUNGEN ZU GEWÄHREN.

6 DA SICH DER ANGEKLAGTE AUF DIE UNVEREINBARKEIT DIESER NATIONALEN REGELUNG MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG BERIEF , HAT ES DER ECONOMISCHE POLITIERECHTER FÜR ERFORDERLICH GEHALTEN , VOR ERLASS SEINES URTEILS IN DEM STRAFVERFAHREN DEN GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG ÜBER FOLGENDE FRAGE ZU ERSUCHEN :

' ' BEZIEHT SICH DER BEGRIFF , MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN ' IN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG AUF DIE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 1 DES NIEDERLÄNDISCHEN LIKEURBESLUIT , IN DER DIE VERPFLICHTUNG ZUR VERWENDUNG DES WORTES , LIKEUR ' FÜR DIE DORT BESCHRIEBENEN GETRÄNKE GEREGELT IST UND DIE ZUR FOLGE HAT , DASS ERZEUGNISSE ANDERER MITGLIEDSTAATEN , WELCHE DIE IN ARTIKEL 1 DES LIKEURBESLUIT BESCHRIEBENEN EIGENSCHAFTEN HABEN , FÜR DIE ABER IN DIESEN MITGLIEDSTAATEN KEINE VERPFLICHTUNG ZUR VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG , LIKEUR ' BESTEHT , FÜR DIE EINFUHR IN DIE NIEDERLANDE ANDERS ETIKETTIERT WERDEN MÜSSEN?

' '

7 BEVOR DIE GESTELLTE FRAGE BEANTWORTET WIRD , IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ES IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG DER HERSTELLUNG UND VERMARKTUNG VON ALKOHOL GRUNDSÄTZLICH SACHE DER MITGLIEDSTAATEN IST , ALLE DIE VERMARKTUNG ALKOHOLISCHER GETRÄNKE BETREFFENDEN VORSCHRIFTEN - EINSCHLIESSLICH DERJENIGEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG UND ETIKETTIERUNG DIESER GETRÄNKE - FÜR IHR HOHEITSGEBIET ZU ERLASSEN , SOWEIT NICHT GEMEINSCHAFTSMASS NAHMEN ZUR ANGLEICHUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DIESE BEREICHE GETROFFEN SIND.

8 BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEZIEHEN SICH DESHALB DIE VON DEM VORLEGENDEN RICHTER BENÖTIGTEN AUSLEGUNGSKRITERIEN NICHT AUF DIE FRAGE , OB DIE VERPFLICHTUNG , EINE BESTIMMTE BEZEICHNUNG BEI DER VERMARKTUNG BESTIMMTER ALKOHOLISCHER GETRÄNKE ZU VERWENDEN , MIT DIESEM RECHT VEREINBAR IST. WIE DER RICHTER DURCH DIE FORMULIERUNG DER VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE SELBST ZU ERKENNEN GEGEBEN HAT , HANDELT ES SICH DARUM , OB DIE AUSDEHNUNG EINER SOLCHEN VERPFLICHTUNG AUF DIE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN GETRÄNKE , DIE ZUR FOLGE HAT , DASS DIE VERMARKTUNG DES EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSES NICHT OHNE ÄNDERUNG DER ETIKETTIERUNG MÖGLICH IST , MIT DER DAS GETRÄNK IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG VERMARKTET WIRD , ALS EINE DURCH ARTIKEL 30 DES VERTRAGES VERBOTENE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN IST.

9 FÜR DIE BEANTWORTUNG DIESER FRAGE IST ZU PRÜFEN , OB EINE DERARTIGE ANWENDUNG DER NATIONALEN REGELUNG DEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEHINDERN KANN UND , WENN JA , INWIEWEIT EINE SOLCHE BEHINDERUNG DURCH DIE ERWAEGUNGEN DES GEMEINWOHLS , DIE DER NATIONALEN REGELUNG ZUGRUNDE LIEGEN , GERECHTFERTIGT IST.

10 ZWAR SCHLIESST DIE AUSDEHNUNG DER VERPFLICHTUNG ZUR VERWENDUNG EINER BESTIMMTEN BEZEICHNUNG AUF DEM ETIKETT AUF DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE DIE EINFUHR AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDER ODER SICH IN DIESEN STAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHER ERZEUGNISSE IN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT NICHT ABSOLUT AUS ; SIE KANN ABER DEREN VERMARKTUNG , VOR ALLEM IM FALLE DER PARALLELEINFUHR , ERSCHWEREN. WIE DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG IN IHREN ERKLÄRUNGEN EINGERÄUMT HAT , KANN EINE SOLCHE AUSDEHNUNG DAHER - ZUMINDEST MITTELBAR - DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEHINDERN. ES IST FOLGLICH ZU PRÜFEN , OB SIE NICHT DURCH ERWAEGUNGEN DES GEMEINWOHLS , DIE SICH AUF DEN VERBRAUCHERSCHUTZ BEZIEHEN UND DIE NACH DEN ERKLÄRUNGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND GEMÄSS DER WARENWET DER BETREFFENDEN REGELUNG ZUGRUNDE LIEGT , GERECHTFERTIGT WERDEN KANN.

11 WENN EINE NATIONALE REGELUNG FÜR EIN BESTIMMTES ERZEUGNIS DIE VERPFLICHTUNG AUFSTELLT , EINE BEZEICHNUNG ZU VERWENDEN , DIE HINREICHEND GENAU IST , UM ES DEM KÄUFER ZU ERMÖGLICHEN , DIE ART DES ERZEUGNISSES ZU ERKENNEN UND ES VON ERZEUGNISSEN ZU UNTERSCHEIDEN , MIT DENEN ES VERWECHSELT WERDEN KÖNNTE , KANN ES FÜR EINEN WIRKSAMEN SCHUTZ DER VERBRAUCHER SICHER NICHT ERFORDERLICH SEIN , DIESE VERPFLICHTUNG AUCH AUF DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ZU ERSTRECKEN , AUCH WENN DIES BEDEUTEN WÜRDE , DASS DIE URSPRÜNGLICHEN ETIKETTEN EINIGER DIESER ERZEUGNISSE GEÄNDERT WERDEN MÜSSEN. IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN WIRD DIESE MÖGLICHKEIT IN MEHREREN RICHTLINIEN ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER BESTIMMTE LEBENSMITTEL EBENSO WIE IN DER RICHTLINIE 79/112 DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1978 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG VON FÜR DEN ENDVERBRAUCHER BESTIMMTEN LEBENSMITTELN SOWIE DIE WERBUNG HIERFÜR ( ABL. L 33 , S. 1 ) ANERKANNT.

12 DIE NOTWENDIGKEIT EINES SOLCHEN SCHUTZES BESTEHT JEDOCH DANN NICHT MEHR , WENN DIE ANGABEN AUF DEM URSPRÜNGLICHEN ETIKETT DES EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSES IN BEZUG AUF DIE ART DES ERZEUGNISSES EINEN INFORMATIONSGEHALT HABEN , DER ZUMINDEST DIE GLEICHEN INFORMATIONEN VERMITTELT UND EBENSO VERSTÄNDLICH FÜR DIE VERBRAUCHER DES EINFUHRSTAATES IST WIE DIE NACH DEN VORSCHRIFTEN DIESES STAATES VERLANGTE BEZEICHNUNG. IM RAHMEN DES ARTIKELS 177 DES VERTRAGES FALLEN DIE TATSÄCHLICHEN BEURTEILUNGEN , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DAS BESTEHEN EINER SOLCHEN GLEICHWERTIGKEIT FESTZUSTELLEN , IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES NATIONALEN GERICHTS.

13 SOWOHL DIE KOMMISSION ALS AUCH DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG BERUFEN SICH IN IHREN ERKLÄRUNGEN DARAUF , DASS IN MEHREREN BESTIMMUNGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGELUNG BEFREIUNG VORGESEHEN SEIEN. DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG VERWEIST AUF DIE IN ARTIKEL 2 DES LIKEURBESLUIT ERÖFFNETE MÖGLICHKEIT , FÜR DIE BEZEICHNUNG EINES LIKÖRS EINEN IM ÜBLICHEN HANDELSVERKEHR ALLGEMEIN GEBRÄUCHLICHEN NAMEN ZUZULASSEN , SOWIE AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 4 DER WARENWET , WONACH DIE MÖGLICHKEIT BESTEHT , BEFREIUNGEN VON DEN AUFGRUND DIESES ARTIKELS ERLASSENEN BESTIMMUNGEN ZU GEWÄHREN. DIE KOMMISSION IST DAGEGEN DER AUFFASSUNG , DASS DIE IN ARTIKEL 2 DES LIKEURBESLUIT VORGESEHENEN AUSNAHMEN ZU EINER DISKRIMINIERUNG DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE , DIE AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT VERHÄLTNISMÄSSIG WENIG BEKANNT SEIEN , FÜHRTEN.

14 ANGESICHTS DIESER ARGUMENTE IST DARAN ZU ERINNERN , DASS EINE UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 30 DES VERTRAGES FALLENDE MASSNAHME NICHT ALLEIN DESHALB DIESEM VERBOT ENTGEHT , WEIL DIE ZUSTÄNDIGE STELLE ZUR GEWÄHRUNG VON BE FREIUNGEN ERMÄCHTIGT IST , AUCH WENN VON DIESER ERMÄCHTIGUNG ZUGUNSTEN DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GROSSZUEGIG GEBRAUCH GEMACHT WIRD. BEI EINER MASSNAHME , DIE AUS GRÜNDEN GERECHTFERTIGT IST , DIE VOM VERTRAG ANERKANNT WERDEN , VERBIETET DER VERTRAG DAGEGEN GRUNDSÄTZLICH NICHT , DIE MÖGLICHKEIT VON ABWEICHUNGEN DURCH IN DAS ERMESSEN DER VERWALTUNG GESTELLTE EINZELFALLENTSCHEIDUNGEN VORZUSEHEN. DOCH DÜRFEN AUSNAHMEVORSCHRIFTEN NICHT ZU EINER BEGÜNSTIGUNG DER INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE FÜHREN , WAS EINE WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG ODER EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG IN BEZUG AUF DIE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE DARSTELLEN WÜRDE. UNTER DIESEM LETZTGENANNTEN VORBEHALT SIEHT ES NICHT SO AUS , DASS DIE IN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGELUNG VORGESEHENEN BEFREIUNGEN NEUE GESICHTSPUNKTE IM HINBLICK AUF DIE FRAGE DES VORLEGENDEN RICHTERS ERGEBEN.

15 AUF DIE GESTELLTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS , WENN EIN MITGLIEDSTAAT EINE VORSCHRIFT , DIE DEN VERKAUF BESTIMMTER ALKOHOLISCHER GETRÄNKE UNTER EINER ANDEREN ALS DER DURCH DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESCHRIEBENEN BEZEICHNUNG VERBIETET , IN DER WEISE AUCH AUF DIE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN GETRÄNKE ANWENDET , DASS DAS ETIKETT GEÄNDERT WERDEN MUSS , MIT DEM DAS EINGEFÜHRTE GETRÄNK IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG VERMARKTET WIRD , DIES ALS EINE DURCH ARTIKEL 30 DES VERTRAGES VERBOTENE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN IST , SOWEIT DIE ANGABEN AUF DEM URSPRÜNGLICHEN ETIKETT FÜR DIE VERBRAUCHER IN BEZUG AUF DIE ART DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES EINEN INFORMATIONSGEHALT HABEN , DER DEM DER GESETZLICH VORGESCHRIEBENEN BEZEICHNUNG GLEICHWERTIG IST. DIE TATSÄCHLICHEN BEURTEILUNGEN , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DAS BESTEHEN EINER SOLCHEN GLEICHWERTIGKEIT FESTZUSTELLEN , SIND VOM NATIONALEN GERICHT VORZUNEHMEN.

Kostenentscheidung:

16 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DEN ANGEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN BESTANDTEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM ECONOMISCHE POLITIERECHTER BEI DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ASSEN MIT URTEIL VOM 19. DEZEMBER 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

1. WENDET EIN MITGLIEDSTAAT EINE VORSCHRIFT , DIE DEN VERKAUF BESTIMMTER ALKOHOLISCHER GETRÄNKE UNTER EINER ANDEREN ALS DER DURCH DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESCHRIEBENEN BEZEICHNUNG VERBIETET , IN DER WEISE AUCH AUF DIE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN GETRÄNKE AN , DASS DAS ETIKETT GEÄNDERT WERDEN MUSS , MIT DEM DAS EINGEFÜHRTE GETRÄNK IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT RECHTMÄSSIG VERMARKTET WIRD , SO IST DIES ALS EINE DURCH ARTIKEL 30 DES VERTRAGES VERBOTENE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN , SOWEIT DIE ANGABEN AUF DEM URSPRÜNGLICHEN ETIKETT FÜR DIE VERBRAUCHER IN BEZUG AUF DIE ART DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES EINEN INFORMATIONSGEHALT HABEN , DER DEM DER GESETZLICH VORGESCHRIEBENEN BEZEICHNUNG GLEICHWERTIG IST.

2.DIE TATSÄCHLICHEN BEURTEILUNGEN , DIE ERFORDERLICH SIND , UM DAS BESTEHEN EINER SOLCHEN GLEICHWERTIGKEIT FESTZUSTELLEN , SIND VOM NATIONALEN GERICHT VORZUNEHMEN.

Ende der Entscheidung

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