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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.1987
Aktenzeichen: 271/83
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 215
EWG-Vertrag Art. 178
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 152 EAG-VERTRAG, WONACH DER GERICHTSHOF "FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABE DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG (( IST )), DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN ERGEBEN", IST DAHIN ZU VERSTEHEN, DASS ER NICHT NUR FÜR PERSONEN GILT, DIE DIE EIGENSCHAFT VON BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN MIT AUSNAHME DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN HABEN, SONDERN AUCH FÜR PERSONEN, DIE DIESE EIGENSCHAFTEN FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN.

DARAUS FOLGT, DASS ALLEIN DER GERICHTSHOF UND NICHT DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSPRECHUNGSORGANE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE KLAGE ZUSTÄNDIG IST, DIE SICH GEGEN DIE WEIGERUNG DER KOMMISSION RICHTET, EINE IN EINEM GEMEINSAMEN EAG-UNTERNEHMEN BESCHÄFTIGTE PERSON ALS BEDIENSTETEN AUF ZEIT EINZUSTELLEN.

2. EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG IN BEZUG AUF DAS STATUT UND DIE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN, DIE BEI IN EINEM GEMEINSAMEN EAG-UNTERNEHMEN BESCHÄFTIGTEN PERSONEN JE NACHDEM ERFOLGT, WELCHE ORGANISATION SIE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT HAT, IST NUR ZULÄSSIG, WENN SIE OBJEKTIV GERECHTFERTIGT IST. BEI DER BEURTEILUNG, OB DIES DER FALL IST, SIND DIE BESONDEREN EIGENSCHAFTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, DIE DAS BETREFFENDE GEMEINSAME UNTERNEHMEN SOWOHL IN BEZUG AUF SEINEN CHARAKTER ALS AUCH AUF SEINE ORGANISATION AUFWEISEN KANN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. JANUAR 1987. - ALAN AINSWORTH UND ANDERE GEGEN KOMMISSION UND RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSAME UNTERNEHMEN EAG - ANSPRUCH AUF DEN STATUS EINES ZEITBEDIENSTETEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 271/83, 15, 36, 113, 158, 203/84 UND 13/85.

Entscheidungsgründe:

1 HERR ALAN AINSWORTH UND ANDERE HABEN MIT KLAGESCHRIFTEN, DIE AM 13. DEZEMBER 1983, 11. JANUAR, 10. FEBRUAR, 26. APRIL, 25. JUNI UND 13. AUGUST 1984 SOWIE AM 18. JANUAR 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND, KLAGEN ERHOBEN

1 ) AUF AUFHEBUNG - GEMÄSS ARTIKEL 146 ABSATZ 2 EAG-VERTRAG - DER ENTSCHEIDUNG, DURCH DIE DER LEITER DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS JOINT EUROPEAN TORUS ( JET ), JOINT UNDERTAKING ES ABGELEHNT HAT, DIE KLAEGER ALS BEDIENSTETE AUF ZEIT IN DAS PERSONAL DER KOMMISSION DER EAG ZU INTEGRIEREN;

2 ) HILFSWEISE, AUF FESTSTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 148 ABSATZ 3 EAG-VERTRAG, DASS DIE KOMMISSION DADURCH GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DES EAG-VERTRAGS VERSTOSSEN HAT, DASS SIE ES UNTERLASSEN HAT, DEN KLAEGERN EINE BESCHÄFTIGUNG ALS BEDIENSTETE AUF ZEIT ANZUBIETEN;

3 ) AUF VERURTEILUNG DER GEMEINSCHAFT ( EURATOM ODER EWG ) GEMÄSS ARTIKEL 151 UND 188 ABSATZ 2 EAG-VERTRAG SOWIE ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG, DEN KLAEGERN SCHADENSERSATZ FÜR DIE VERLUSTE ZU LEISTEN, DIE SIE DURCH DAS RECHTSWIDRIGE EINSTELLUNGSVERFAHREN ERLITTEN HABEN, DAS VOM RAT EINGEFÜHRT UND VON DER KOMMISSION ANGEWANDT WORDEN IST.

2 WEGEN DES RECHTLICHEN RAHMENS DER RECHTSSTREITIGKEITEN UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.

3 IM RAHMEN DES FORSCHUNGSPROGRAMMS DER EAG AUF DEM GEBIET DER KERNFUSION UND DER PLASMAPHYSIK SCHUF DER RAT DURCH DEN BESCHLUSS 78/471 VOM 30. MAI 1978 ( ABL. L*151, S.*10 ) FÜR EINEN ZEITRAUM VON ZWÖLF JAHREN EIN GEMEINSAMES UNTERNEHMEN, DAS "JOINT EUROPEAN TORUS ( JET ), JOINT UNDERTAKING" ( IM FOLGENDEN : JET ), ZU DEM NEBEN DER UNITED KINGDOM ATOMIC ENERGY AUTHORITY ( IM FOLGENDEN : UKÄA ), DER GASTORGANISATION, ZWÖLF ANDERE FORSCHUNGSINSTITUTIONEN ODER EUROPÄISCHE STAATEN GEHÖREN. SITZ DES JET IST CULHAM ( VEREINIGTES KÖNIGREICH ).

4 DIE DEM BESCHLUSS 78/471 DES RATES BEIGEFÜGTE SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS SIEHT VOR, DASS JET NICHT ARBEITGEBER DES PERSONALS IST, DAS DAS PROJEKTTEAM BILDET. DIESES PERSONAL, DAS VERWALTUNGSMÄSSIG DEM LEITER DES JET UNTERSTEHT, WIRD VON FALL ZU FALL ENTWEDER VON DER UKÄA ODER VON DER KOMMISSION BESCHÄFTIGT. NACH ARTIKEL 8.4 UND 8.5 DIESER SATZUNG BLEIBT DAS VON DER UKÄA STAMMENDE PERSONAL WEITERHIN BEI DIESER ORGANISATION BESCHÄFTIGT, WÄHREND DAS VON DEN ANDEREN MITGLIEDERN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS STAMMENDE PERSONAL VON DER KOMMISSION AUF ZEITPLANSTELLEN EINGESTELLT WIRD.

5 DIE KLAEGER, BRITISCHE STAATSANGEHÖRIGE, DIE ZUVOR VON DER UKÄA EINGESTELLT UND DANN DEM GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN DURCH DIESE ORGANISATION ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WORDEN WAREN, VERLANGTEN MIT ZWISCHEN JULI 1983 UND JUNI 1984 AN DEN LEITER DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS UND DIE KOMMISSION GERICHTETEN INDIVIDÜLLEN SCHREIBEN

- VON DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 148 ABSATZ 2 EAG-VERTRAG, ALS ZU DEM JET-PROJEKTTEAM ABGEORDNETE BEDIENSTETE AUF ZEIT DER GEMEINSCHAFTEN EINGESTELLT ZU WERDEN;

- VON DEM GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN UND/ODER DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, IHNEN ERSATZ FÜR DEN IHNEN IN DER VERGANGENHEIT ENTSTANDENEN UND IN DER ZUKUNFT ENTSTEHENDEN FINANZIELLEN UND SONSTIGEN SCHADEN ZU LEISTEN, DER SICH AUS DEN MODALITÄTEN DER IHNEN IM ZEITPUNKT IHRER AUSWAHL EINGERÄUMTEN RECHTSSTELLUNG ERGIBT.

6 DER LEITER DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS TEILTE MIT RUNDSCHREIBEN, DAS ZWISCHEN NOVEMBER 1983 UND NOVEMBER 1984 AN JEDEN EINZELNEN KLAEGER GERICHTET WURDE, MIT, DASS IHREN ANTRAEGEN NICHT ENTSPROCHEN WERDEN KÖNNE, DA NACH DER JET-SATZUNG "DAS PERSONAL DER UKÄA AUCH WEITERHIN VON DIESER BESCHÄFTIGT WIRD ".

7 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGER IST DIESES SCHREIBEN ALS EINE MITTEILUNG DER IHNEN GEGENÜBER GETROFFENEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ANZUSEHEN, UND SIE BEANTRAGEN DEREN AUFHEBUNG. FÜR DEN FALL JEDOCH, DASS DIESES SCHREIBEN NICHT ALS EINE SOLCHE MITTEILUNG ANZUSEHEN SEI, MACHEN DIE KLAEGER GELTEND, DIE KOMMISSION HABE ES UNTERLASSEN, AUF IHRE ANTRAEGE ZU ANTWORTEN, UND BEANTRAGEN HILFSWEISE, DIE UNTÄTIGKEIT DER KOMMISSION FESTZUSTELLEN.

8 DIE KOMMISSION UND DER RAT HABEN DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT DER VORLIEGENDEN KLAGEN ERHOBEN, ÜBER DIE VORAB ZU ENTSCHEIDEN IST.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

9 DIE KOMMISSION UND DER RAT BEZWEIFELN IN ERSTER LINIE, DASS DER GERICHTSHOF FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KLAGEN ZUSTÄNDIG SEI. SIE MACHEN GELTEND, DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES SETZE SOWOHL VORAUS, DASS DIE RECHTSAKTE EINES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS DEN RECHTSAKTEN EINES GEMEINSCHAFTSORGANS GLEICHZUSTELLEN SEIEN, ALS AUCH, DASS DIESE RECHTSAKTE NICHT GEMÄSS ARTIKEL 49 EAG-VERTRAG IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER INNERSTAATLICHEN RECHTSPRECHUNGSORGANE FIELEN.

10 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DER GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 152 EAG-VERTRAG "FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABE DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG (( IST )), DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN ERGEBEN", UND DASS NUR, SOWEIT NICHT NACH DEN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGES DER GERICHTSHOF ZUSTÄNDIG IST, GEMÄSS ARTIKEL 49 ABSATZ 5 DES VERTRAGES "STREITIGKEITEN, BEI DENEN GEMEINSAME UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND, DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSPRECHUNGSORGANE ENTSCHIEDEN" WERDEN.

11 IM VORLIEGENDEN FALL MACHEN DIE KLAEGER DAS RECHT GELTEND, VON DER KOMMISSION AUF ZEITPLANSTELLEN NACH DEN "BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN" EINGESTELLT ZU WERDEN, UND BESTREITEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE VORNAHME DIESER EINSTELLUNGEN ABGELEHNT WORDEN IST. DIE KOMMISSION BESTREITET NICHT, DASS DIESE VOM LEITER DES JET UNTERZEICHNETE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND EINER DELEGATION VON BEFUGNISSEN IN IHREM NAMEN GETROFFEN WORDEN IST.

12 AUSSERDEM IST ARTIKEL 152 EAG-VERTRAG, WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 11. MÄRZ 1975 IN DER RECHTSSACHE 65/74 ( PORRINI U.*A./EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, SLG. 1975, 319 ) ENTSCHIEDEN HAT, DAHIN ZU VERSTEHEN, DASS ER NICHT NUR FÜR PERSONEN GILT, DIE DIE EIGENSCHAFT VON BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN MIT AUSNAHME DER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN HABEN, SONDERN AUCH FÜR PERSONEN, DIE DIESE EIGENSCHAFTEN FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN.

13 DARAUS FOLGT, DASS DER GERICHTSHOF ALLEIN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VORLIEGENDEN KLAGEN GEMÄSS ARTIKEL 152 EAG-VERTRAG ZUSTÄNDIG IST.

14 DIE KOMMISSION UND DER RAT MACHEN ZWEITENS GELTEND, DIE ANFECHTUNGSKLAGEN SEIEN UNZULÄSSIG, DA SIE VERSPÄTET ERHOBEN SEIEN. SIE SIND NÄMLICH DER AUFFASSUNG, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG, DURCH DIE DIE EINSTELLUNG ABGELEHNT WERDE, BESTÄTIGE LEDIGLICH DIE ENTSCHEIDUNGEN, DURCH DIE, ZWISCHEN 1978 UND 1983, DIE STELLUNG DER KLAEGER FESTGELEGT WORDEN SEI UND DIE BESTANDSKRÄFTIG GEWORDEN SEIEN, DA SIE NICHT RECHTZEITIG ANGEFOCHTEN WORDEN SEIEN.

15 DIESE ARGUMENTATION IST NICHT HALTBAR. AUS DEN ZU DEN VERFAHRENSAKTEN GEGEBENEN UNTERLAGEN GEHT HERVOR, DASS DIE KLAEGER VON 1978 BIS 1983 VON DER UKÄA EINGESTELLT UND IN DIESER EIGENSCHAFT DEM GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN FÜR DAS PROJEKTTEAM ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WURDEN. DIE DABEI GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN, DURCH DIE LEDIGLICH DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG DER BETROFFENEN DURCH DIE UKÄA FESTGELEGT WURDEN, HATTEN EINEN ANDEREN GEGENSTAND ALS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG. DIESE KANN DESHALB NICHT ALS EINE BESTÄTIGUNG DER ERSTGENANNTEN ENTSCHEIDUNGEN ANGESEHEN WERDEN. DIE ANFECHTUNGSKLAGEN SIND DAHER NICHT VERSPÄTET EINGEREICHT.

16 DIE BEKLAGTEN MACHEN SCHLIESSLICH GELTEND, DIE UNZULÄSSIGKEIT DER ANFECHTUNGSANTRAEGE ZIEHE AUCH DIE UNZULÄSSIGKEIT DER SCHADENSERSATZANTRAEGE NACH SICH. IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIE SCHADENSERSATZKLAGE NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG ALS EIN SELBSTÄNDIGER RECHTSBEHELF MIT EIGENER FUNKTION IM SYSTEM DER KLAGEMÖGLICHKEITEN GESCHAFFEN UND VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WORDEN IST, DIE IHREM BESONDEREN ZWECK ANGEPASST SIND. IM VORLIEGENDEN FALL GENÜGT DIE FESTSTELLUNG, DASS DIE BEKLAGTEN NICHT BESTREITEN, DASS DIE KLAGEN INNERHALB DER IN ARTIKEL 44 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EAG VORGESEHENEN FRIST EINGEREICHT WORDEN SIND.

17 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH, DASS DIE UNZULÄSSIGKEITSEINREDEN DER KOMMISSION UND DES RATES ZURÜCKZUWEISEN SIND.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

ZU DEN ANTRAEGEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG, DURCH DIE DIE EINSTELLUNG DER KLAEGER ALS BEDIENSTETE AUF ZEIT DER GEMEINSCHAFTEN ABGELEHNT WORDEN IST

18 FÜR DIESE ANTRAEGE MACHEN DIE KLAEGER DREI GRÜNDE GELTEND :

- EINEN VERSTOSS GEGEN DIE SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS ( ARTIKEL 8 );

- DIE IM WEGE DER EINREDE GELTEND GEMACHTE RECHTSWIDRIGKEIT DER SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS INSOWEIT, ALS SIE EIN IM WIDERSPRUCH ZU DEM GRUNDLEGENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT STEHENDES SYSTEM ERLAUBT;

- UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 162 EAG-VERTRAG.

ZUM KLAGEGRUND DES VERSTOSSES GEGEN DIE SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

19 DIE KLAEGER MACHEN GELTEND, NACH ARTIKEL 8 DER SATZUNG DES JET MÜSSTEN ALLE ANGEHÖRIGEN DES PERSONALS, DIE DAS PROJEKTTEAM BILDETEN, VON DER KOMMISSION ALS BEDIENSTETE AUF ZEIT DER GEMEINSCHAFTEN EINGESTELLT WERDEN; DAVON SEIEN ALLEIN DIEJENIGEN AUSGENOMMEN, DIE IM ZEITPUNKT IHRER AUSWAHL DURCH JET BEREITS BEI DER UKÄA, DER GASTORGANISATION, BESCHÄFTIGT SEIEN. DIE PRAXIS DER LEITUNG DES JET, DIE DEN BEI IHRER AUSWAHL NICHT DER UKÄA ANGEHÖRENDEN BEWERBERN MIT BRITISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT ALLEIN DIE MÖGLICHKEIT ANBIETE, SICH VON DER UKÄA EINSTELLEN UND IN DIESER EIGENSCHAFT DEM JET ZUR VERFÜGUNG STELLEN ZU LASSEN, VERSTOSSE SOWOHL GEGEN ARTIKEL 8 DER SATZUNG DES JET ALS AUCH GEGEN DIE GRUNDPRINZIPIEN DER GLEICHBEHANDLUNG UND DES VERBOTS DER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT.

20 DIESES VORBRINGEN, SO WIE ES DURCH DIE VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN ERLÄUTERT WORDEN IST, ZEIGT, DASS DIE KLAEGER IN WIRKLICHKEIT ZWEI UNTERSCHIEDLICHE PRAKTIKEN DER LEITUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS BEANSTANDEN.

21 SIE TRAGEN ERSTENS VOR, EIN BEWERBER, DER NICHT BEREITS BEI SEINER AUSWAHL DURCH JET ANGEHÖRIGER DER UKÄA SEI, MÜSSE NOTWENDIGERWEISE NACH ARTIKEL 8.5 DER SATZUNG ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT DER GEMEINSCHAFTEN ALS "SONSTIGES PERSONAL" EINGESTELLT WERDEN. ES SEI AUSGESCHLOSSEN, DASS EIN SOLCHER BEWERBER NACH SEINER AUSWAHL DURCH DIE UKÄA EINGESTELLT WERDEN UND IN DIESER EIGENSCHAFT DEM JET ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN KÖNNE.

22 HIERZU IST FESTZUSTELLEN, DASS DAS VON DER GASTORGANISATION ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE PERSONAL NACH ARTIKEL 8.4 DER SATZUNG "HINSICHTLICH DER ANSTELLUNGS - UND ARBEITSBEDINGUNGEN AUCH WEITERHIN DEN BESTIMMUNGEN DIESER ORGANISATION (( UNTERSTEHT )) UND *... VON IHR ZUM GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN ABGEORDNET" WIRD. WEDER DIESE BESTIMMUNGEN NOCH IRGENDEINE ANDERE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 8 BESAGEN, DASS DAS PERSONAL, DAS DEM JET DURCH EINE MITGLIEDSORGANISATION ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WORDEN IST, NICHT VON DIESER ORGANISATION NACH SEINER AUSWAHL DURCH JET EINGESTELLT WERDEN KANN. EIN VON DER UKÄA EINGESTELLTER UND DEM JET ZUR VERFÜGUNG GESTELLTER BEWERBER FÄLLT IPSO FACTO UNTER ARTIKEL 8.4 DER SATZUNG : ER KANN DAHER KEINEN ANSPRUCH DARAUF ERHEBEN, ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT DER GEMEINSCHAFTEN IN DER EIGENSCHAFT ALS "ANDERES PERSONAL" GEMÄSS ARTIKEL 8.5 EINGESTELLT ZU WERDEN.

23 ZWAR SIND DIE REGELUNGEN DES ARTIKELS 8.1 UND 8.2 DER SATZUNG, WONACH DAS PROJEKTTEAM AUSSER AUS DEM VON DEN MITGLIEDSTAATEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS STAMMENDEN PERSONAL AUCH AUS "ANDEREM PERSONAL" BESTEHT, OHNE PRAKTISCHE BEDEUTUNG GEBLIEBEN. WIE DER RAT UND DIE KOMMISSION ABER VORGETRAGEN HABEN, HABEN DIE IN ARTIKEL 1 DES GENANNTEN BESCHLUSSES 78/471 DES RATES FESTGELEGTE BESCHRÄNKTE DAUER DES UNTERNEHMENS JET UND DAS BESTREBEN, ALLEN ANGEHÖRIGEN DES JET-PERSONALS AM ENDE DES PROJEKTS EINE BESCHÄFTIGUNGSGARANTIE ZU GEBEN, DIE LEITUNG DES JET DAZU VERANLASST, DER LÖSUNG, BEI DER DIE MITGLIEDER DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS DAS PERSONAL ZUR VERFÜGUNG STELLEN, DEN VORZUG ZU GEBEN UND VON JEDEM BEWERBER ZU VERLANGEN, DASS ER EINE MITGLIEDSORGANISATION FINDET, DIE DAMIT EINVERSTANDEN IST, IHN DEM JET ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN. EINE DERARTIGE POLITIK, DIE DEN ERFORDERNISSEN EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG ENTSPRICHT, VERSTÖSST GEGEN KEINE VORSCHRIFT DER SATZUNG UND KANN NICHT ALS RECHTSWIDRIG ANGESEHEN WERDEN.

24 DEM ERSTEN TEIL DES VORBRINGENS DER KLAEGER KANN DAHER NICHT GEFOLGT WERDEN.

25 DIE KLAEGER HABEN ABER ZWEITENS GELTEND GEMACHT, DIE LEITUNG DES JET BESCHRÄNKE SICH NICHT DARAUF, VON DEN BEWERBERN BRITISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT ZU FORDERN, DASS SIE IHR VON IRGENDEINER DER MITGLIEDSORGANISATIONEN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WÜRDEN, SONDERN SIE VERPFLICHTE SIE DARÜBER HINAUS, SICH ZU DIESEM ZWECK AUSSCHLIESSLICH AN DIE UKÄA ZU WENDEN. DIESE PRAXIS STELLE EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DAR, DIE IM GEMEINSCHAFTSRECHT VERBOTEN SEI.

26 IN DIESEM PUNKT IST DER ARGUMENTATION DER KLAEGER ZU FOLGEN. WIE DIE KOMMISSION IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG SELBST EINGERÄUMT HAT, STELLT DIESE NUR DEN BRITISCHEN BEWERBERN AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DAR, DIE KEINE OBJEKTIVE RECHTFERTIGUNG FINDET.

27 ES BLEIBT JEDOCH ZU PRÜFEN, OB DIESE RECHTSWIDRIGE PRAXIS TATSÄCHLICH EINIGEN DER ANGEFOCHTENEN EINSTELLUNGSABLEHNUNGEN ZUGRUNDE LAG, DIE DADURCH RECHTSWIDRIG GEWORDEN SIND. HIERZU IST FESTZUSTELLEN, DASS, AUF EINE FRAGE DES GERICHTSHOFES, KEIN KLAEGER NACHGEWIESEN ODER AUCH NUR BEHAUPTET HAT, DASS ER, UM DEN ANFORDERUNGEN DER JET-LEITUNG NACHZUKOMMEN, DAZU VERANLASST WORDEN SEI, AUF DIE MÖGLICHKEIT, SICH DURCH EINE ANDERE MITGLIEDSORGANISATION DES JET ALS DIE UKÄA ZUR VERFÜGUNG STELLEN ZU LASSEN, UND DAHER AUF EINE EINSTELLUNG ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT DER GEMEINSCHAFTEN GEMÄSS ARTIKEL 8.5 DER SATZUNG VERZICHTET HABE.

28 FOLGLICH IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS DIE GENANNTE DISKRIMINIERENDE PRAXIS SICH NICHT AUF DIE LAGE DER KLAEGER AUSGEWIRKT UND DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NICHT BERÜHRT HAT.

29 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH, DASS DER ERSTE KLAGEGRUND ZURÜCKZUWEISEN IST.

ZUM KLAGEGRUND DER RECHTSWIDRIGKEIT DER SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

30 DIE KLAEGER MACHEN EINREDEWEISE DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER SATZUNG DES JET GELTEND. IHRER AUFFASSUNG NACH STELLT DIE IN ARTIKEL 8.4 UND 8.5 DIESER SATZUNG GETROFFENE UNTERSCHEIDUNG EINE VERSCHLEIERTE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ALLEIN ZUM NACHTEIL DER BRITISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN DAR. EINE DERARTIGE DISKRIMINIERUNG VERSTOSSE INSBESONDERE GEGEN ARTIKEL 96 EAG-VERTRAG UND SEI NICHT DURCH DIE ERFORDERNISSE DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG, DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND DER VOLKSGESUNDHEIT ZU RECHTFERTIGEN.

31 ES IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DAS VON DER UKÄA, DER GASTORGANISATION, DEM JET ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE PERSONAL NACH ARTIKEL 8.4 UND 8.5 DER JET-SATZUNG HINSICHTLICH DER ANSTELLUNGS - UND ARBEITSBEDINGUNGEN AUCH WEITERHIN DEN BESTIMMUNGEN DIESER ORGANISATION UNTERSTEHT, WÄHREND DAS VON ANDEREN MITGLIEDERN DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS ALS DER UKÄA DEM JET ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE PERSONAL AUF ZEITPLANSTELLEN DER GEMEINSCHAFTEN EINGESTELLT WIRD. AUS DEN ZU DEN VERFAHRENSAKTEN EINGEREICHTEN UNTERLAGEN GEHT HERVOR, DASS DIE VON DER UKÄA ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN BEDIENSTETEN ERHEBLICH NIEDRIGERE DIENSTBEZUEGE ERHALTEN ALS DIE ALS BEDIENSTETE AUF ZEIT DER GEMEINSCHAFT EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN.

32 DIESE VORSCHRIFTEN BEWIRKEN KEINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT. WIE OBEN AUSGEFÜHRT WORDEN IST, STEHT ES NÄMLICH ALLEN MITGLIEDSORGANISATIONEN FREI, DEM JET BEDIENSTETE JEDER STAATSANGEHÖRIGKEIT ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN. DARÜBER HINAUS ERGIBT SICH AUS DEN ZU DEN VERFAHRENSAKTEN EINGEREICHTEN UNTERLAGEN UND AUS DER VERHANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF, DASS DURCH DIE STREITIGEN VORSCHRIFTEN IN WIRKLICHKEIT EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG NACH DER MITGLIEDSORGANISATION, DIE DEN BETREFFENDEN BEDIENSTETEN DEM GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN ZUR VERFÜGUNG STELLT, UND NICHT NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DIESES BEDIENSTETEN ERFOLGEN SOLL.

33 DOCH VERBIETET ES DER ALLGEMEINE GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG, DER EINES DER GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IST, DASS VERGLEICHBARE FÄLLE UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN, ES SEI DENN, DASS DIE UNTERSCHEIDUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT IST ( VGL. IN DIESEM SINNE INSBESONDERE DIE URTEILE VOM 14. JULI 1983 IN DER RECHTSSACHE 152/81, FERRARIO U.*A., SLG. 1983, 2357, UND VOM 6.*DEZEMBER 1984 IN DER RECHTSSACHE 59/83, BIOVILAC, SLG. 1984, 4057 ).

34 BEI DER BEURTEILUNG, OB ES FÜR DIE DURCH ARTIKEL 8.4 UND 8.5 DER SATZUNG GESCHAFFENE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG EINE OBJEKTIVE RECHTFERTIGUNG GIBT, SIND DER GANZ BESONDERE CHARAKTER DES BETROFFENEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS UND DIE SPEZIFISCHEN ZWÄNGE ZU BERÜCKSICHTIGEN, DENEN SEINE ORGANISATIONSREGELN RECHNUNG TRAGEN MUSSTEN.

35 WIE DIE KOMMISSION UND DER RAT VORGETRAGEN HABEN, STELLT JET EIN AUSSCHLIESSLICH DER FORSCHUNG GEWIDMETES UNTERNEHMEN DAR, DESSEN LEBENSDAUER BEFRISTET IST. EIN DERARTIGES UNTERNEHMEN KANN NUR IN ENGER VERBINDUNG MIT EINER BEREITS BESTEHENDEN NATIONALEN ORGANISATION ZWECKENTSPRECHEND FUNKTIONIEREN. JET IST DAHER IN CULHAM ( VEREINIGTES KÖNIGREICH ) AUF DEM GELÄNDE ERRICHTET WORDEN, AUF DEM SICH DIE ANLAGEN DER UKÄA, DER GASTORGANISATION DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS, BEFINDEN.

36 IN IHRER EIGENSCHAFT ALS GASTORGANISATION HAT SICH DIE UKÄA DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄRT, EIGENE VERANTWORTLICHKEITEN BEI DER ORGANISATION UND DEM FUNKTIONIEREN DES JET ZU ÜBERNEHMEN. SO KOMMT DIE UKÄA INSBESONDERE, GEMÄSS ARTIKEL 9.1 DER SATZUNG, ALLEIN FÜR EINEN TEIL DER FINANZIERUNG DER AUFWENDUNGEN DES JET AUF, DER DEM ENTSPRICHT, DEN ALLE ANDEREN MITGLIEDER DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS ( AUSSER EURATOM ) TRAGEN. AUSSERDEM IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIE UKÄA NACH ARTIKEL 15 DER SATZUNG UND DEREN ANLAGE DIE KOSTEN FÜR DIE GRUNDAUSSTATTUNG DES JET-STANDORTS ÜBERNIMMT, ALLE VOM JET GEFORDERTEN TECHNISCHEN, ADMINISTRATIVEN UND ALLGEMEINEN DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGT, HILFSPERSONAL ZUR VERFÜGUNG STELLT UND FÜR DIE BESEITIGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE VERANTWORTLICH IST. AUS DER VERHANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF GEHT AUCH HERVOR, DASS EIN TEIL DER WISSENSCHAFTLICHEN ANLAGEN DER UKÄA VOM JET VERWENDET WERDEN KONNTE UND DASS DIE UKÄA SICH BEREIT ERKLÄRT HAT, DEM PROJEKTTEAM 222 VON INSGESAMT 384 PERSONEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN.

37 DIE UKÄA, DIE GASTORGANISATION DES JET, BEFAND SICH DAMIT IN DER GANZ BESONDEREN LAGE, DASS SIE PERSONAL DER GLEICHEN QUALIFIKATION ZU VERWALTEN HATTE, DAS AN DEMSELBEN STANDORT MIT GLEICHARTIGEN AUFGABEN BETRAUT, ABER ZWEI RECHTLICH GETRENNTEN ORGANISATIONEN ZUGEWIESEN WAR. SIE WAR BEMÜHT, ZU VERHINDERN, DASS DIESE SITUATION ZU STÖRUNGEN IHRER EIGENEN TÄTIGKEIT FÜHRTE, UND FORDERTE - IN DIESEM PUNKT VON DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UNTERSTÜTZT - BEI DEN VERHANDLUNGEN, DIE DEM ERLASS DES BESCHLUSSES DES RATES 78/471/EURATOM VORAUSGINGEN, DASS DAS PERSONAL, DAS SIE DEM JET ZUR VERFÜGUNG STELLEN WÜRDE, WEITER IHREN EIGENEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN UNTERLIEGT. WEGEN DER PRIVILEGIERTEN ROLLE, DIE DER UKÄA AUFGRUND DER BESONDEREN MERKMALE DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS VORBEHALTEN WAR, KONNTE DIESES ERFORDERNIS BEI DER JET-SATZUNG NICHT AUSSER ACHT GELASSEN WERDEN.

38 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN STELLT DIE GANZ SPEZIELLE LAGE, IN DER SICH DIE UKÄA, DIE GASTORGANISATION, GEGENÜBER DEM JET BEFINDET UND DIE NICHT MIT DER LAGE IRGENDEINER ANDEREN MITGLIEDSORGANISATION DES JET VERGLEICHBAR IST, EINE OBJEKTIVE RECHTFERTIGUNG FÜR DIE DURCH ARTIKEL 8.4 UND 8.5 DER SATZUNG EINGEFÜHRTE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DAR.

39 DER ZWEITE KLAGEGRUND IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

ZUM KLAGEGRUND DER UNZUREICHENDEN BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG

40 ES IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG AUF ARTIKEL*8.1, 8.4 UND 8.5 DER SATZUNG VERWEIST UND DARAUS DIE FOLGERUNG ZIEHT, DASS DIE VON DER UKÄA EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN WEITER DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN DER GASTORGANISATION UNTERWORFEN SIND UND NICHT ALS BEDIENSTETE AUF ZEIT DER GEMEINSCHAFTEN EINGESTELLT WERDEN KÖNNEN. EINE SOLCHE BEGRÜNDUNG GIBT DIE GESICHTSPUNKTE DER ARGUMENTATION DER KOMMISSION IN EINER WEISE AN, DIE ES DEM GERICHTSHOF UND DEN BETROFFENEN ERMÖGLICHT, DIE RICHTIGE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ZU KONTROLLIEREN. SIE IST DAHER ALS AUSREICHEND ANZUSEHEN, UND DER GENANNTE KLAGEGRUND IST ZURÜCKZUWEISEN.

41 NACH ALLEDEM SIND DIE ANTRAEGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG, DURCH DIE DIE EINSTELLUNG DER KLAEGER ALS BEDIENSTETE AUF ZEIT DER GEMEINSCHAFTEN ABGELEHNT WIRD, ZURÜCKZUWEISEN.

ZU DER AUF ARTIKEL 148 ABSATZ 3 EAG-VERTRAG GESTÜTZTEN UNTÄTIGKEITSKLAGE

42 DIE ENTSPRECHENDEN ANTRAEGE SIND NUR HILFSWEISE FÜR DEN FALL GESTELLT WORDEN, DASS DER GERICHTSHOF VERNEINT, DASS DIE ENTSCHEIDUNG, DIE GEGENSTAND DER ANFECHTUNGSANTRAEGE IST, ALS MASSNAHME ANGESEHEN WERDEN KANN, MIT DER DER STANDPUNKT DER KOMMISSION ZU DEN ANTRAEGEN FESTGELEGT WIRD, DIE DIE KLAEGER AN SIE GERICHTET HATTEN. DA DIESER FALL NICHT EINGETRETEN IST, BRAUCHT ÜBER DIE GENANNTEN ANTRAEGE NICHT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN.

ZU DEN ANTRAEGEN AUF ERSATZ DES ERLITTENEN SCHADENS

43 DIESE ANTRAEGE SIND IN ERSTER LINIE DARAUF GESTÜTZT, DASS DIE WEIGERUNG, DIE KLAEGER ALS BEDIENSTETE AUF ZEIT DER GEMEINSCHAFTEN EINZUSTELLEN, AUS DEN FÜR DIE ANFECHTUNGSANTRAEGE VORGETRAGENEN GRÜNDEN RECHTSWIDRIG SEI. DIE ZURÜCKWEISUNG DIESER ANTRAEGE ZIEHT DAHER DIE ZURÜCKWEISUNG DIESES ERSTEN KLAGEGRUNDES NACH SICH.

44 DIE KLAEGER HABEN ZWEITENS VORGETRAGEN, IHRE SCHADENSERSATZKLAGE STÜTZE SICH AUCH AUF DEN AMTSFEHLER, DEN DIE KOMMISSION DADURCH BEGANGEN HABE, DASS SIE ERKLÄRT HABE, DIE BEWERBER BRITISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT KÖNNTEN NUR VON DER GASTORGANISATION EINGESTELLT WERDEN UND NICHT VON IRGENDEINER ANDEREN MITGLIEDSORGANISATION.

45 DAZU IST HERVORZUHEBEN, DASS DER AMTSFEHLER DER KOMMISSION NUR DANN ZU EINEM SCHADENSERSATZ FÜR DIE KLAEGER FÜHREN KÖNNTE, WENN ER EINE TATSÄCHLICHE AUSWIRKUNG AUF DIE LAGE DER BETROFFENEN GEHABT HÄTTE, DAS HEISST WENN ER SIE VERANLASST HÄTTE, DARAUF ZU VERZICHTEN, DASS SIE SICH VON EINEM ANDEREN MITGLIED DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS ALS DER UKÄA DEM JET ZUR VERFÜGUNG STELLEN LIESSEN.

46 EIN DAHIN GEHENDER BEWEIS IST, WIE OBEN FESTGESTELLT WORDEN IST, NICHT ERBRACHT WORDEN. DAHER SIND SOWOHL DER ZWEITE KLAGEGRUND ALS AUCH DIE SCHADENSERSATZANTRAEGE ZURÜCKZUWEISEN.

47 NACH ALLEDEM SIND DIE KLAGEN IN VOLLEM UMFANG ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

48 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGEN WERDEN ABGEWIESEN.

2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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