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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.09.1988
Aktenzeichen: 272/86
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 169
EWGV Art. 30
EWGV Art. 34
EWGV Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wenn auch bei einer Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag die Kommission die gerügte Pflichtverletzung nachzuweisen hat, so kann sich der beklagte Mitgliedstaat, wenn die Kommission genügend Tatsachen vorgetragen hat, die die Vertragsverletzung erkennen lassen, nicht damit begnügen, deren Existenz zu leugnen. Er hat sich substantiiert und ausführlich gegenüber den vorgelegten Daten und den sich daraus ergebenden Folgerungen zu verteidigen. Anderenfalls sind die vorgebrachten Tatsachen als erwiesen anzusehen.

2. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag insbesondere darin bestehen, für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Es stellt daher eine Vertragsverletzung dar, wenn ein Mitgliedstaat sich weigert, mit der Kommission im Rahmen der von dieser durchgeführten Untersuchungen mitzuarbeiten, die die Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch in diesem Mitgliedstaat gängige Regeln und Praktiken feststellen sollen. Der Mangel an Zusammenarbeit ist um so schwerwiegender, wenn er vor dem Gerichtshof weiter besteht. Er hindert diesen an der Erfuellung seiner Aufgabe gemäß Artikel 164 EWG-Vertrag und behindert daher ernsthaft die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. SEPTEMBER 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - BESCHRAENKUNGEN DES HANDELS MIT OLIVENOEL. - RECHTSSACHE 272/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 10. November 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30, 34 und 5 EWG-Vertrag sowie aus der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ( ABl. 172, S. 3025 ) und insbesondere deren Artikel 3 verstossen hat, daß sie die Einfuhr von Olivenöl aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern sowie die Ausfuhr dieses Erzeugnisses mit Ausnahme von nativem Olivenöl der Qualitäten "extra" und "fein" in Behältnissem mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 l untersagt und der Kommission nicht die hierzu verlangten Auskünfte erteilt hat.

2 Da die Kommission Beschwerden verschiedener Wirtschaftsteilnehmer erhalten hatte, denen zufolge die Einfuhr von Olivenöl in die Griechische Republik Schwierigkeiten begegne, richtete sie am 13. August 1984 ein Fernschreiben an die griechischen Behörden, in dem festgestellt wurde, daß seit dem Beitritt der Griechischen Republik keinerlei Olivenöl, weder aus Drittländern noch auch aus Mitgliedstaaten, in die Griechische Republik eingeführt worden sei. Unter Bezugnahme auf die Beschwerde eines italienischen Wirtschaftsteilnehmers, der zweimal versucht habe, Olivenöl in die Griechische Republik einzuführen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörden zu erhalten, richtete die Kommission an die griechischen Behörden die Frage, ob die Einfuhr von Olivenöl aus der Gemeinschaft in die Griechische Republik im Einklang mit der Gemeinschaftsregelung frei sei und welche Verwaltungsförmlichkeiten für diese Einfuhr gälten. Nach zwei Mahnungen der Kommission antwortete die Griechische Republik am 4. April 1985, daß die Einfuhr von Olivenöl aus den Ländern der Gemeinschaft frei sei.

3 Bezueglich der Ausfuhren sandte die Kommission am 1. Februar 1985 ein Fernschreiben an den griechischen Minister für Landwirtschaft mit der Feststellung, daß die griechische Regierung bestimmten Informationen zufolge Maßnahmen ergriffen habe, die die Ausfuhr von nicht abgefuelltem nativem Olivenöl der Qualitäten "extra" und "fein" in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer untersagten oder zumindest von bestimmten Voraussetzungen abhängig machten. Mit Schreiben vom 14. Februar 1985 teilte der griechische Minister für Landwirtschaft der Kommission mit, daß die überlange Trockenheit des Vorjahres zu einer Verknappung des Olivenöls der Qualitäten "extra" und "fein" auf dem griechischen Markt mit unmittelbarem Einfluß auf die Preise geführt habe. Unter diesen Umständen habe die griechische Regierung beschlossen, vorübergehend die Ausfuhr von Olivenöl dieser beiden Qualitäten nicht zu genehmigen. Der Minister bat darum, die zuständigen Dienststellen der Kommission zusammen mit den Dienststellen des griechischen Landwirtschaftsministeriums nach einer Lösung dieses aussergewöhnlichen Problems suchen zu lassen.

4 Mit Schreiben vom 24. April 1985 forderte die Kommission die griechische Regierung auf, sich zu ihrer Auffassung zu äussern, daß derartige Hemmnisse für die Ein - und Ausfuhr sowie die Nichterteilung der angeforderten Auskünfte einen Verstoß gegen die Artikel 30, 34 und 5 EWG-Vertrag und gegen die Verordnung Nr. 136/66/EWG darstellten. Da die Kommission hierauf keine Antwort erhielt, gab sie am 21. Oktober 1985 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die im wesentlichen die im Aufforderungsschreiben enthaltene Argumentation wiederholte.

5 Mit Schreiben vom 6. März 1986 antwortete die griechische Regierung, der aussergewöhnliche Rückgang der Erzeugung von Olivenöl der Qualitäten "extra" und "fein" im Zeitraum 1984-1985 habe zu einer übermässigen Preissteigerung geführt. Um den Markt zu regulieren und das Verbrauchereinkommen zu schützen, habe sich die griechische Regierung gezwungen gesehen, Maßnahmen vorläufiger Art zu treffen, um die Ausfuhr von Olivenöl lediglich der beiden genannten Qualitäten nicht zu gestatten. Die Einfuhr von Olivenöl sei frei.

6 In einem weiteren Aufforderungsschreiben vom 10. April 1986 warf die Kommission der Griechischen Republik vor, sie untersage nicht nur weiterhin die Ausfuhr von Olivenöl der Qualitäten "extra" und "fein", sondern habe das Verbot auch auf alle anderen Arten von Olivenspeiseöl sowie auf Olivenöl für industrielle Zwecke ausgedehnt. Lediglich die Ausfuhr von Olivenöl der Qualitäten "extra" und "fein" in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 l sei gestattet.

7 Da dieses Schreiben ohne Antwort blieb, gab die Kommission am 26. Juni 1986 eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 18. Juli 1986 teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, daß in den letzten zwei Monaten private Wirtschaftsteilnehmer und Genossenschaften 55 000 t nichtabgefuelltes Olivenspeiseöl ausgeführt hätten. Daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

8 Auf eine Frage des Gerichtshofes hat die griechische Reigerung geantwortet, daß sie Maßnahmen zur Kontrolle der Ausfuhr der Qualitäten "extra" und "fein" für den Zeitraum vom 10. Januar bis zum 10. Mai 1985 getroffen habe. Dieser sei dann bis zum 10. Juni 1985 verlängert worden.

9 Gemäß Artikel 21 seiner Satzung hat der Gerichtshof ferner die griechische Regierung mit Schreiben vom 23. Oktober 1987, 14. Januar 1988 und 27. Januar 1988 ersucht, die Verwaltungsförmlichkeiten zu erläutern und die Bestimmungen über die Ein - und Ausfuhr von Olivenöl seit 1984 vorzulegen.

10 In ihrem Schreiben vom 26. November 1987 hat die griechische Regierung in Abrede gestellt, daß es - vobehaltlich der vorstehend erwähnten, vorübergehenden Maßnahmen bezueglich der Ausfuhr - beschränkende Bestimmungen für die Ein - oder Ausfuhr von Olivenöl gebe. In ihrem Schreiben vom 24. Januar 1988 hat die griechische Regierung eingeräumt, daß es eine Verwaltungspraxis der Banken gebe. Das vorgesehene Verfahren schreibe die Stellung eines Antrags bei der Bank von Griechenland oder bei einer ihrer örtlichen Niederlassungen vor und bezwecke, den Betreffenden die Ein - oder Ausfuhr zu gestatten und die illegale Kapitalflucht zu verhindern. In einem Fernschreiben vom 3. Februar 1988 hat die griechische Regierung Angaben über dieses Verfahren gemacht. Danach erfolgt die Prüfung der Anträge "unter dem Gesichtspunkt der Devisenprobleme" und erstreckt sich auf die Feststellung, "ob der Einheitspreis der Ware die bekannten handelsüblichen Preise nicht spürbar unterschreitet ".

11 Eine anwendbare Rechtsvorschrift hat die griechische Regierung indessen nicht vorgelegt. Ihre Bevollmächtigten waren auch in der mündlichen Verhandlung hierzu nicht imstande.

12 Wegen einer eingehenderen Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrens und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zu den Beschränkungen der Ein - und Ausfuhr von Olivenöl

13 Die Griechische Republik räumt ein, die Ausfuhr von Olivenöl der Qualitäten "extra" und "fein" während des Zeitraums vom 10. Januar bis zum 10. Juni 1985 untersagt zu haben. Sie macht insoweit geltend, daß die Beschränkungen durch eine Verknappung des Olivenöls dieser Qualitäten gerechtfertigt gewesen seien.

14 Für den Zeitraum nach dem 10. Juni behauptet die Kommission, daß die Griechische Republik nicht nur weiterhin die Ausfuhr von Olivenöl der Qualitäten "extra" und "fein" untersagt, sondern das Verbot noch auf alle anderen Arten von Olivenspeiseöl sowie auf Lampantöl ausgedehnt habe. Lediglich Olivenöl der Qualitäten "extra" und "fein" in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 l und Oliventresteröl in allen Formen habe ausgeführt werden können.

15 Die Kommission wirft der Griechischen Republik ebenfalls vor, die Einfuhr von Olivenöl untersagt zu haben. Zwischen 1981 und 1986 habe die Griechische Republik lediglich 2 005 t raffiniertes Olivenöl aus Italien eingeführt, das im übrigen sofort wieder ausgeführt worden sei. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß der Zugang zum griechischen Olivenölmarkt auf lange Zeit versperrt gewesen sei.

16 Die Griechische Republik macht demgegenüber geltend, daß in der Griechischen Republik mit Ausnahme der Ausfuhrbeschränkungen zwischen Januar und Juni 1985 die Aus - und Einfuhr von Olivenöl frei sei. Sie verweist darauf, daß in der fraglichen Zeit beträchtliche Mengen ausgeführt worden seien. Hinsichtlich der Einfuhren stellt die Griechische Republik mangelndes Interesse der Wirtschaftsteilnehmer wegen des Umstands fest, daß der Bedarf durch die einheimische Erzeugung gedeckt werden könne.

17 Es ist daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Urteilen vom 25. März 1982 in den Rechtssachen 96/81 und 97/81 ( Kommission/Königreich der Niederlande, Slg. 1982, 1791 und 1819 ) bei einer Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag die Kommission die gerügte Pflichtverletzung nachzuweisen hat. Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission nachgewiesen hat, daß die griechische Regierung die Ein - und Ausfuhr von Olivenöl unter Verstoß gegen den Vertrag beschränkt.

18 Insoweit hat die griechische Regierung auf wiederholte Fragen des Gerichtshofes eingeräumt, daß eine Verwaltungspraxis der Banken bestehe, die der Devisenkontrolle diene. Die Kommission hat vor dem Gerichtshof erklärt, daß sie mit der vorliegenden Klage dieses Verwaltungsverfahren nicht als solches beanstande. Sie weist aber darauf hin, daß die Anwendung dieses Verfahrens zu tatsächlichen Beschränkungen des Handels führe.

19 Derartige Beschränkungen der Ausfuhr von Olivenöl hat die griechische Regierung für den Zeitraum vom 10. Januar bis zum 10. Juni 1985 eingeräumt. Für die Zeit danach hat sich die Kommission auf Beschwerden verschiedener Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft und der italienischen Regierung berufen, die wiederholte fruchtlose Versuche der Aus - oder Einfuhr von nicht abgefuelltem Olivenöl bezeugten. In der Sitzung konnten die Vertreter der griechischen Regierung die in diesen Beschwerden behaupteten Tatsachen nicht konkret widerlegen. Im übrigen belegen die von der Kommission vorgelegten Zahlen, daß mit Ausnahme von nativem Olivenöl der Qualitäten "extra" und "fein" in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 l Olivenöl nur ausnahmsweise ausgeführt worden ist.

20 Hinsichtlich der Einfuhr ist zwischen den Parteien unstreitig, daß mit Ausnahme einer kleinen, sofort wieder ausgeführten Menge seit 1981 kein Olivenöl nach Griechenland eingeführt worden ist, und dies trotz einer Verknappung, die der griechischen Regierung zufolge in den Jahren 1984 und 1985 auf ihrem Markt im Gefolge einer schlechten Ernte geherrscht haben soll. Die Erklärung der griechischen Regierung, wonach die Preise für Olivenöl in den anderen Mitgliedstaaten und insbesondere in Italien höher seien als in Griechenland, so daß Olivenöl aus diesen Staaten auf dem griechischen Markt nicht abgesetzt werden könne, ist nicht überzeugend. Die entsprechenden Anträge der verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer, die von der Kommission vorgelegt worden sind, bezeugen nämlich ein Interesse an der Einfuhr von Olivenöl in die Griechische Republik. Die griechische Regierung hat nicht erklären können, warum diesen Anträgen nicht innerhalb angemessener Frist entsprochen worden ist.

21 Es ist daher festzustellen, daß die Kommission genügend Tatsachen vorgetragen hat, die erkennen lassen, daß die griechische Regierung die Aus - und Einfuhr von Olivenöl beschränkt hat. Da die Verwaltungsverfahren ohne Unterschied in den Beziehungen der Griechischen Republik zu den Mitgliedstaaten und zu Drittländern angewandt worden sind, müssen Beschränkungen auch im Verhältnis zu letzteren vermutet werden. Unter diesen Voraussetzungen war es Sache der Griechischen Republik, sich substantiiert und ausführlich gegenüber den vorgelegten Daten und den sich daraus ergebenden Folgerungen zu verteidigen. Da die griechische Regierung dem Gerichtshof insoweit nichts vorgetragen hat, sind die von der Kommission vorgebrachten Tatsachen als erwiesen anzusehen.

Zur Verletzung der Artikel 30 und 34 EWG-Vertrag

22 Gemäß den Artikeln 30 und 34 EWG-Vertrag sind alle mengenmässigen Beschränkungen bei der Ein - oder Ausfuhr sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG untersagt solche Beschränkungen im Handel mit Drittländern. Die von der Griechischen Republik angewandten Beschränkungen stellen eine Verletzung dieser Vorschriften dar.

23 Die Mitgliedstaaten sind ferner, wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat ( vgl. Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 237/83, Jongeneel Kaas, Slg. 1984, 483 ), verpflichtet, sich bei Bestehen einer Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Bereich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können. Die Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette sieht keine Befugnis der Mitgliedstaaten zu einseitigen Interventionen vor. Mit der Beschränkung der Aus - und Einfuhr von Olivenöl hat die Griechische Republik daher die Mechanismen und Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für Fette missachtet.

24 Wenn die Griechische Republik der Auffassung war, daß wirtschaftliche Schwierigkeiten im Olivenölsektor die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machten, hätte sie sich der in der Verordnung Nr. 136/66/EWG und insbesondere in deren Artikel 13 vorgesehenen Verfahren bedienen müssen. Daß das Schreiben des griechischen Landwirtschaftsministers mit der Bitte um eine Lösung der Probleme von der Kommission nicht beantwortet wurde, befreite die Griechische Republik nicht davon, das maßgebende Gemeinschaftsrecht zu beachten.

25 Es ist daher festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30 und 34 EWG-Vertrag sowie aus der Verordnung Nr. 136/66/EWG verstossen hat, daß sie die Einfuhr von Olivenöl aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern sowie die Ausfuhr dieses Erzeugnisses mit Ausnahme von nativem Olivenöl der Qualitäten "extra" und "fein" in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 l untersagt hat.

Zur Verletzung des Artikels 5 EWG-Vertrag

26 Die Kommission ist darüber hinaus der Meinung, daß die griechische Regierung dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie der Kommission nicht die verlangten Auskünfte erteilt oder deren Übermittlung übermässig verzögert hat.

27 Die Griechische Republik weist darauf hin, daß etwaige Verzögerungen in der Übermittlung der Angaben und Daten nicht auf mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Kommission, sondern auf die Verteilung der Zuständigkeiten auf mehrere staatliche Dienststellen zurückzuführen seien.

28 Aus den Akten ergibt sich, daß die Kommission die Griechische Republik mehrfach nach den Verwaltungsförmlichkeiten gefragt hat, die für die Einfuhr von Olivenöl gelten. Eine Antwort hat sie nicht erhalten.

29 Erst auf wiederholte Fragen des Gerichtshofes gemäß Artikel 21 der Satzung nach den Verwaltungsförmlichkeiten und den innerstaatlichen Vorschriften über die Ein - und Ausfuhr von Olivenöl seit 1984 hat die Griechische Republik schließlich das Bestehen einer einschlägigen Verwaltungspraxis der Banken eingeräumt. Vorschriften auch nur interner Natur, auf denen diese Praxis beruhen könnte, hat die Griechische Republik aber nicht vorgelegt.

30 Es ist daran zu erinnern, daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet sind, der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern, die gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag insbesondere darin bestehen, für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat die Kommission diese Frage gestellt.

31 Die Weigerung der griechischen Regierung zur Zusammenarbeit mit der Kommission hat dieses Organ daran gehindert, eine Verwaltungspraxis in Erfahrung zu bringen und zu prüfen, ob diese zu Hemmnissen im Handel mit Olivenöl führt. Dieser Mangel an Zusammenarbeit ist um so schwerwiegender, als er auch vor dem Gerichtshof weiter erkennbar war. Der Gerichtshof kann seine Aufgabe gemäß Artikel 164 EWG-Vertrag, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages zu sichern, nicht erfuellen, wenn eine Regierung seinen Ersuchen nicht nachkommt. Das Verhalten der griechischen Regierung hat daher in diesem Fall die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt ernsthaft behindert.

32 Unter diesen Umständen muß festgestellt werden, daß die Griechische Republik ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag dadurch verletzt hat, daß sie der Kommission nicht die verlangten Auskünfte erteilt hat.

33 Nach alledem ist daher festzustellen,

- daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30 und 34 EWG-Vertrag sowie aus der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette und insbesondere aus deren Artikel 3 verstossen hat, daß sie die Einfuhr von Olivenöl aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern sowie die Ausfuhr dieses Erzeugnisse mit Ausnahme von nativem Olivenöl der Qualitäten "extra" und "fein" in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 l untersagt hat,

- daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie der Kommission nicht die hierüber verlangten Auskünfte erteilt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 30 und 34 EWG-Vertrag sowie aus der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette und insbesondere aus deren Artikel 3 verstossen, daß sie die Einfuhr von Olivenöl aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern sowie die Ausfuhr dieses Erzeugnisses mit Ausnahme von nativem Olivenöl der Qualitäten "extra" und "fein" in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5 l untersagt hat.

2 ) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstossen, daß sie der Kommission nicht die hierüber verlangten Auskünfte erteilt hat.

3 ) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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