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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.10.1983
Aktenzeichen: 273/82
Rechtsgebiete: Richtlinie 77/796 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 77/796 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr Art. 7 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 169
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ZU RECHTFERTIGEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. OKTOBER 1983. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME, PRUEFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFAEHIGUNGSNACHWEISE FUER DIE BEFOERDERUNG VON GUETERN UND PERSONEN. - RECHTSSACHE 273/82.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 6. OKTOBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VOR SCHRIFTEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 77/796 DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1977 ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME , PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN UND DIE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN IM STRASSENVERKEHR UND ÜBER MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER TATSÄCHLICHEN INANSPRUCHNAHME DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DER BETREFFENDEN VERKEHRSUNTERNEHMER ( ABL. L 334 , S. 37 ) NACHZUKOMMEN.

2 NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE MUSSTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN TREFFEN , UM DER RICHTLINIE VOR DEM 1. JANUAR 1979 NACHZUKOMMEN.

3 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG FÜHRT IM EINZELNEN AUS , SIE HABE ANSTRENGUNGEN UNTERNOMMEN , UM DAS GESETZGEBUNGSVERFAHREN ZUM ERLASS DER ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN EINZULEITEN ; SIE STELLT JEDOCH NICHT IN ABREDE , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK IHRER VERPFLICHTUNG , DIE RICHTLINIE INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DURCHZUFÜHREN , NICHT GENÜGT HAT.

4 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG ERLÄUTERT , SIE HABE EINEN GESETZENTWURF MIT ENTSPRECHENDEN VORSCHRIFTEN ZUR UMSETZUNG DES TEILS DER RICHTLINIE , DER DIE DIPLOME UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DER GÜTERKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMER BETREFFE , VORBEREITET UND DEM PARLAMENT VORGELEGT ; DER 10. AUSSCHUSS DER ABGEORDNETENKAMMER HABE DIESEN GESETZENTWURF ANGENOMMEN ; FÜR DEN ABSCHLUSS DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS SEI NOCH DIE ANNAHME DURCH DEN STAAT , DIE IN KÜRZE VORLIEGEN KÖNNE , ERFORDERLICH.

5 ZUR DURCHFÜHRUNG DES DIE PERSONENKRAFTVERKEHRSUNTERNEHMER BETREFFENDEN TEILS DER RICHTLINIE TEILT DIE ITALIENISCHE REGIERUNG MIT , DASS SICH EIN WEITERER GESETZENTWURF IN AUSARBEITUNG BEFINDE.

6 DIESE UMSTÄNDE KÖNNEN DEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK VORGEWORFENEN VERTRAGSVERSTOSS NICHT BESEITIGEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS DEN GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN ZU RECHTFERTIGEN.

7 DESHALB IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGE SETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 77/796 DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1977 NACHZUKOMMEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

8 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN HAT , UM DER RICHTLINIE 77/796 DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1977 ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME , PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN UND DIE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN IM STRASSENVERKEHR UND ÜBER MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER TATSÄCHLICHEN INANSPRUCHNAHME DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT DER BETREFFENDEN VERKEHRSUNTERNEHMER ( ABL. L 334 , S. 37 ) NACHZUKOMMEN.

2. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

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