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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.04.1970
Aktenzeichen: 28-69
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Gesetz Nr. 291


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 95 Abs. 1
Gesetz Nr. 291 Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE GLEICHARTIGKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 BESTEHT, WENN DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE UNTER DIE GLEICHE STEUERLICHE KLASSIFIZIERUNG FALLEN.

2. DER IN ARTIKEL 95 VERANKERTE NICHTDISKRIMINIERUNGSGRUNDSATZ GILT UNABHÄNGIG DAVON, OB AUSSERSTEUERLICHE FAKTOREN AUF DIE JEWEILIGEN HERSTELLUNGSKOSTEN DER ZU VERGLEICHENDEN ERZEUGNISSE EINWIRKEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. APRIL 1970. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK. - RECHTSSACHE 28-69.

Entscheidungsgründe:

1 NACHDEM SIE AM 17. JANUAR 1967 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN HATTE, HAT DIE KOMMISSION MIT IHRER AM 24. JUNI 1969 EINGEREICHTEN KLAGESCHRIFT AUFGRUND VON ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG BEIM GERICHTSHOF KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN ARTIKELN 95 UND 96 DES VERTRAGES VERSTOSSEN HABE.

ZUM ERSTEN KLAGEPUNKT

2 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE ZUM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG GÜLTIGE ITALIENISCHE GESETZGEBUNG HABE UNTER VERLETZUNG VON ARTIKEL 95 AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTES KAKAOPULVER EINER HÖHEREN VERBRAUCHSTEUER ( 312,50 LIRE JE KG ) UNTERWORFEN ALS DAS GLEICHE IN ITALIEN BEIM AUSPRESSEN VORÜBERGEHEND ABGABENFREI EINGEFÜHRTER KAKAOBOHNEN GEWONNENE ERZEUGNIS ( 200 LIRE JE KG ).

3 NACH MEINUNG DER BEKLAGTEN HAT DIE KLAEGERIN AUF DIE IM LAUF DES VERFAHRENS EINGETRETENEN ÄNDERUNGEN DER ITALIENISCHEN GESETZGEBUNG HIN DEN VORLIEGENDEN KLAGEPUNKT FALLEN LASSEN. AUS DEN PROZESSAKTEN ERGIBT SICH JEDOCH, DASS DIE KLAEGERIN IHRE DIESBEZUEGLICHEN KLAGEANTRAEGE AUFRECHTERHALTEN HAT.

4 DIE VORSTEHEND GENANNTEN ZIFFERN WURDEN ZWAR NICHT BEANSTANDET, DIE BEKLAGTE MACHT JEDOCH GELTEND, DIE KLAEGERIN VERGLEICHE ERZEUGNISSE, DENEN ES AN DER NACH ARTIKEL 95 ERFORDERLICHEN " GLEICHARTIGKEIT " FEHLE, NÄMLICH EINERSEITS KAKAOPULVER MIT EINEM BUTTERGEHALT VON WENIGER ALS 1 PROZENT UND ANDERERSEITS KAKAOPULVER MIT HÖHEREM FETTGEHALT.

5/7 DER VON DER KLAEGERIN ANGESTELLTE VERGLEICH STÜTZT SICH AUF DIE ARTIKEL 13 DES DECRETO-LEGGE NR. 50 VOM 11. MÄRZ 1950 UND 2 DES GESETZES NR. 291 VOM 25. MAI 1950. IN DEM GENANNTEN, EINGEFÜHRTES KAKAOPULVER BETREFFENDEN ARTIKEL 13 WIRD NICHT NACH DEM FETTGEHALT DES ERZEUGNISSES UNTERSCHIEDEN. ARTIKEL 2 DES GESETZES NR. 291, DER DAS IN ITALIEN GEWONNENE KAKAOPULVER BETRIFFT, HANDELT ZWAR AUSDRÜCKLICH NUR VON ERZEUGNISSEN MIT EINEM FETTGEHALT VON WENIGER ALS 1 PROZENT, HIERAUS FOLGT JEDOCH, DASS DIE GELTENDGEMACHTE DISKRIMINIERUNG ZUMINDEST HINSICHTLICH DES LETZTGENANNTEN ERZEUGNISSES BESTAND. DIE GLEICHARTIGKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 BESTEHT ÜBRIGENS, WENN DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE WIE VORLIEGEND UNTER DIE GLEICHE STEUERLICHE KLASSIFIZIERUNG FALLEN. DER EINWAND DER BEKLAGTEN IST SOMIT NICHT BEGRÜNDET.

8 DIE BEKLAGTE MACHT FERNER GELTEND, ZUGUNSTEN DES IN ITALIEN HERGESTELLTEN KAKAOPULVERS HÄTTEN DIE BEI DER HERSTELLUNG EINTRETENDEN VERLUSTE UND DIE HÖHEREN KOSTEN DES AUSPRESSENS BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN.

9 DIE ERHEBLICHKEIT DIESES VORBRINGENS FÜR DEN VORLIEGENDEN FALL IST JEDOCH NICHT DARGETAN. DER IN ARTIKEL 95 VERANKERTE NICHTDISKRIMINIERUNGSGRUNDSATZ GILT ÜBRIGENS UNABHÄNGIG DAVON, OB AUSSERSTEUERLICHE FAKTOREN AUF DIE JEWEILIGEN HERSTELLUNGSKOSTEN DER ZU VERGLEICHENDEN ERZEUGNISSE EINWIRKEN.

10 DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DEMNACH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 95 DES VERTRAGES VERSTOSSEN, INDEM SIE KAKAOPULVER BEI DER EINFUHR AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINER HÖHEREN VERBRAUCHSTEUER UNTERWORFEN HAT ALS DAS GLEICHARTIGE IN ITALIEN DURCH AUSPRESSEN VORÜBERGEHEND EINGEFÜHRTER KAKAOBOHNEN GEWONNENE ERZEUGNIS.

ZUM ZWEITEN KLAGEPUNKT

11 DIE KLAEGERIN WIRFT DER BEKLAGTEN FERNER VOR, SIE HABE INSOFERN GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 95 VERSTOSSEN, ALS IHRE GESETZGEBUNG KAKAOPULVER, KAKAOBUTTER, SCHALEN UND HÄUTCHEN BEI DER EINFUHR AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MIT EINER HÖHEREN VERBRAUCHSTEUER BELASTE ALS GLEICHARTIGE IN ITALIEN DURCH AUSPRESSEN ENDGÜLTIG EINGEFÜHRTER KAKAOBOHNEN GEWONNENE ERZEUGNISSE.

12/13 UNSTREITIG BESTEHT DIESE MEHRBELASTUNG IN HÖHE DER STEUER, DIE AUF SCHALEN UND HÄUTCHEN BEI DER EINFUHR AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERHOBEN WIRD. FERNER IST UNSTREITIG, DASS DIESE ERZEUGNISSE, OB SIE EINGEFÜHRT ODER VON DER ITALIENISCHEN VERARBEITENDEN INDUSTRIE HERGESTELLT WERDEN, VON DER ITALIENISCHEN VERBRAUCHSTEUER AUSGENOMMEN SIND, SOWEIT SIE ZUR GEWINNUNG VON THEOBROMIN ODER ZUR HERSTELLUNG VON KAFFEE-ERSATZ VERWENDET WERDEN. DER GELTEND GEMACHTE VERSTOSS KANN DAHER NUR BESTEHEN, SOWEIT DIE BEKLAGTE TATSÄCHLICH ZU ANDEREN ALS DEN DIE STEUERBEFREIUNG GENIESSENDEN ZWECKEN SCHALEN UND HÄUTCHEN EINFÜHREN SOLLTE.

14 DIE BEKLAGTE TRAEGT VOR, DASS DER GESETZGEBER DIE VERWENDUNG DER STREITIGEN ERZEUGNISSE ZUR HERSTELLUNG VON KAKAO UND SCHOKOLADE UNTERSAGT HABE, DASS ER IHR DURCH DIE BELASTUNG DIESER ERZEUGNISSE MIT EINER HOHEN VERBRAUCHSTEUER HABE ENTGEGENTRETEN WOLLEN UND DASS HIERDURCH JEDE VERWENDUNG VON SCHALEN UND HÄUTCHEN ZU ANDEREN ALS DEN DIE STEUERBEFREIUNG GENIESSENDEN ZWECKEN VERHINDERT WORDEN SEI.

15/17 DURCH DIE ERHEBUNG EINER STEUER VON 250 ODER 180 LIRE AUF ERZEUGNISSE MIT GANZ GERINGEM HANDELSWERT HAT DIE BEKLAGTE ES PRAKTISCH UNMÖGLICH GEMACHT, DASS DIESE ERZEUGNISSE ZU ANDEREN ALS DEN VON DER STEUER BEFREITEN ZWECKEN GEHANDELT WERDEN. ES BRAUCHT DAHER NICHT UNTERSUCHT ZU WERDEN, OB DIE VERWENDUNG VON KAKAOSCHALEN UND HÄUTCHEN ZU ANDEREN ALS DEN GENANNTEN ZWECKEN IN GANZ AUSSERGEWÖHNLICHEN FÄLLEN NOCH MÖGLICH IST. SONACH IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE KLAGE IN DIESEM PUNKT ABZUWEISEN IST, DA DIE KLAEGERIN DEN GELTEND GEMACHTEN VERSTOSS NICHT DARGETAN HAT.

ZUM DRITTEN KLAGEPUNKT

18 DA DIE KLAEGERIN DIE KLAGE IN DIESEM PUNKT AUSDRÜCKLICH ZURÜCKGENOMMEN HAT, IST EINE ENTSCHEIDUNG HIERÜBER NICHT ERFORDERLICH.

Kostenentscheidung:

19 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN, WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT, TEILS UNTERLIEGT.

20 DIESE BESTIMMUNG IST ANZUWENDEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN, INDEM SIE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTES KAKAOPULVER EINER HÖHEREN VERBRAUCHSTEUER UNTERWORFEN HAT ALS DAS GLEICHARTIGE IN ITALIEN DURCH AUSPRESSEN VORÜBERGEHEND EINGEFÜHRTER KAKAOBOHNEN GEWONNENE ERZEUGNIS.

2. DER KLAGEANTRAG ZU 2 WIRD ABGEWIESEN.

3. DIE KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN.

Ende der Entscheidung

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