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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.09.1975
Aktenzeichen: 28-75
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 (Gemeinsamer Zolltarif), Gemeinsamer Zolltarif


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 (Gemeinsamer Zolltarif) Tarifierungsvorschrift 3 A
Gemeinsamer Zolltarif Tarifierungsvorschrift 3 B
Gemeinsamer Zolltarif Tarifierungsvorschrift 3 C
Gemeinsamer Zolltarif Tarifierungsvorschrift 2 B
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

KOMMEN FÜR DIE TARIFIERUNG VON GEMISCHTEN WAREN ZWEI ODER MEHRERE TARIFNUMMERN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IN BETRACHT, VON DENEN SICH JEDE AUF EINEN DER STOFFE DER WARE BEZIEHT, SO KANN KEINE DIESER TARIFNUMMERN ALLEIN DESHALB ALS GENAUER ALS DIE ANDEREN ANGESEHEN WERDEN, WEIL SIE DIE BETREFFENDE WARE GENAUER ODER VOLLSTÄNDIGER BESCHREIBT. FÜR DIE TARIFIERUNG EINER SOLCHEN WARE SIND DIE TARIFIERUNGSVORSCHRIFTEN 3 B UND 3 C ANZUWENDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. SEPTEMBER 1975. - BAUPLA GMBH GEGEN OBERFINANZDIREKTION KOELN. - FASSADENPLATTEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - RECHTSSACHE 28-75.

Entscheidungsgründe:

1 DER BUNDESFINANZHOF STELLT MIT BESCHLUSS VOM 12. FEBRUAR 1975, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 12. MÄRZ 1975, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE FRAGE, OB DIE ALLGEMEINE TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 3 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( VERORDNUNG ( EWG ) NR. 950/68 DES RATES VOM 28. JUNI 1968, ABL. L 172, IN IHRER DURCH SPÄTERE VERORDNUNGEN GEÄNDERTEN FASSUNG ) SO AUSZULEGEN IST, DASS DIE TARIFNUMMER MIT DER GENAUEREN WARENBEZEICHNUNG NICHT VORGEHT UND DASS NACH DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 3 B ODER 3 C ZU TARIFIEREN IST, WENN FÜR DIE TARIFIERUNG EINER GEMISCHTEN WARE ZWEI ODER MEHR TARIFNUMMERN IN BETRACHT KOMMEN, VON DENEN SICH JEDE AUF EINEN DER STOFFE DER GEMISCHTEN WARE BEZIEHT.

2 DIESE AUSLEGUNGSFRAGE HAT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ERGEBEN, IN DEM ES UM DIE TARIFIERUNG EINER MIT ASPHALT GETRÄNKTEN GEPRESSTEN FASSADENPLATTE AUS HOLZFASERN GEHT, DIE AUF DER VORDERSEITE MIT EINER ASPHALTSCHICHT BEDECKT IST. DIE OBERFINANZDIREKTION KÖLN, BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS, HATTE DIESE WARE DER TARIFNUMMER 48.09 ( BAUPLATTEN AUS... FASERN VON HOLZ...) ZUGEWIESEN, WÄHREND DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS DIE ZUORDNUNG DER WARE ZUR TARIFNUMMER 68.08 ( WAREN AUS ASPHALT ) BEGEHRTE.

3 NACH DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 3 IST, WENN FÜR DIE TARIFIERUNG VON WAREN BEI ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 2 B ODER IN IRGENDEINEM ANDEREN FALLE ZWEI ODER MEHR TARIFNUMMERN IN BETRACHT KOMMEN, WIE FOLGT ZU VERFAHREN :

" A ) DIE TARIFNUMMER MIT DER GENAUEREN WARENBEZEICHNUNG GEHT DEN TARIFNUMMERN MIT ALLGEMEINER WARENBEZEICHNUNG VOR.

B ) GEMISCHE ( MISCHUNGEN ) UND WAREN, DIE AUS VERSCHIEDENEN STOFFEN ODER BESTANDTEILEN BESTEHEN UND DIE NACH DER VORSCHRIFT 3 A NICHT TARIFIERT WERDEN KÖNNEN, WERDEN NACH DEM CHARAKTERBESTIMMENDEN STOFF ODER BESTANDTEIL TARIFIERT, WENN DIESER STOFF ODER BESTANDTEIL ERMITTELT WERDEN KANN.

C ) IST DIE TARIFIERUNG NACH DEN VORSCHRIFTEN 3 A UND 3 B NICHT MÖGLICH, SO IST DIE WARE DER TARIFNUMMER ZUZUWEISEN, DIE ZUR HÖCHSTEN ZOLLBELASTUNG FÜHRT; BEI GLEICH HOHER ZOLLBELASTUNG IST DIE WARE DER IM SCHEMA DES ZOLLTARIFS ZULETZT GENANNTEN TARIFNUMMER ZUZUWEISEN ".

4 ES IST UNBESTRITTEN, DASS AUF DIE UNTER A, B UND C VORGESEHENEN METHODEN IN DER REIHENFOLGE ZURÜCKZUGREIFEN IST, IN DER SIE IN DER VORSCHRIFT AUFGEFÜHRT SIND. DAHER KANN SICH DIE FRAGE STELLEN, OB DIE TARIFNUMMER 48.09, DIE IM VORLIEGENDEN FALL DAS ZU TARIFIERENDE ERZEUGNIS AUSDRÜCKLICH BEZEICHNET ( BAUPLATTEN ), NICHT ALS GENAUER ANZUSEHEN IST ALS DIE TARIFNUMMER 68.08, DIE EINE GRUPPE VON ERZEUGNISSEN UMFASST ( WAREN...), SO DASS DIE VORSCHRIFT 3 A ANGEWENDET WERDEN KANN UND DESHALB AUCH ANGEWENDET WERDEN MUSS.

5 DAS VORLEGENDE GERICHT WIRFT JEDOCH DIE FRAGE AUF, OB EINE SOLCHE AUSLEGUNG, DIE AUSSCHLIESSLICH AN DIE ÄUSSERE FORM DER WARE ANKNÜPFT, OHNE DIE STOFFE ZU BERÜCKSICHTIGEN, AUS DENEN SIE SICH ZUSAMMENSETZT, NICHT DIE GEFAHR EINER WILLKÜRLICHEN ANWENDUNG HERAUFBESCHWÖRT, DIE MIT DEN ZIELEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UNVEREINBAR WÄRE. DIE AUSFÜHRUNGEN DER KOMMISSION SCHEINEN DIE ZWEIFEL DES VORLEGENDEN GERICHTS ZU BESTÄTIGEN. BUNDESFINANZHOF UND KOMMISSION WEISEN AUF DIE ERLÄUTERUNGEN ZUM BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMA HIN, DAS DER GEMEINSAME ZOLLTARIF ÜBERNOMMEN HAT; HIERNACH SIND " ZWEI ODER MEHR NUMMERN, VON DENEN SICH JEDE AUF EINEN DER STOFFE EINER GEMISCHTEN ODER ZUSAMMENGESETZTEN WARE BEZIEHT,... IM HINBLICK AUF DIESE WAREN ALS GLEICH GENAU ZU BETRACHTEN, SELBST WENN EINE VON IHNEN DIE WARE GENAUER ODER VOLLSTÄNDIGER BESCHREIBT ".

6 WENN IN FÄLLEN WIE DEM VORLIEGENDEN, IN DENEN EINE WARE ANSCHEINEND ZWEI TARIFNUMMERN ZUGEORDNET WERDEN KANN, DIE DEN VERSCHIEDENEN STOFFEN ENTSPRECHEN, AUS DENEN SIE SICH ZUSAMMENSETZT, FÜR DIE TARIFIERUNG DER WARE AUF DIE POSITION ABZUSTELLEN WÄRE, WELCHE DIE WARE NACH IHREM ÄUSSEREN ERSCHEINUNGSBILD GENAUER BEZEICHNET, HINGE DAS ERGEBNIS VON ZUFÄLLIGKEITEN AB, DIE IN KEINEM ZUSAMMENHANG MIT DEN ERFORDERNISSEN DES ZOLLSCHUTZES STÄNDEN. UNTER DIESEM LETZTEREN GESICHTSPUNKT IST DIE ZUSAMMENSETZUNG DER WARE IN VIELEN FÄLLEN VON GRÖSSERER BEDEUTUNG; SIE MUSS DAHER ALS WESENTLICHER FAKTOR BEI DER TARIFLICHEN EINORDNUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN.

7 DEM VORLEGENDEN GERICHT IST DESHALB ZU ANTWORTEN, DASS IN DEN FÄLLEN, IN DENEN FÜR DIE TARIFIERUNG VON GEMISCHTEN WAREN ZWEI ODER MEHRERE TARIFNUMMERN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IN BETRACHT KOMMEN, VON DENEN SICH JEDE AUF EINEN DER STOFFE DER WARE BEZIEHT, KEINE DIESER TARIFNUMMERN ALLEIN DESHALB ALS GENAUER ALS DIE ANDEREN ANGESEHEN WERDEN KANN, WEIL SIE DIE BETREFFENDE WARE GENAUER ODER VOLLSTÄNDIGER BESCHREIBT. FÜR DIE TARIFIERUNG EINER SOLCHEN WARE SIND DAHER DIE TARIFIERUNGSVORSCHRIFTEN 3 B ODER 3 C ANZUWENDEN.

Kostenentscheidung:

8 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESFINANZHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 12. FEBRUAR 1975 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

KOMMEN FÜR DIE TARIFIERUNG VON GEMISCHTEN WAREN ZWEI ODER MEHRERE TARIFNUMMERN DES GEMEISAMEN ZOLLTARIFS IN BETRACHT, VON DENEN SICH JEDE AUF EINEN DER STOFFE DER WARE BEZIEHT, SO KANN KEINE DIESER TARIFNUMMERN ALLEIN DESHALB ALS GENAUER ALS DIE ANDEREN ANGESEHEN WERDEN, WEIL SIE DIE BETREFFENDE WARE GENAUER ODER VOLLSTÄNDIGER BESCHREIBT.

FÜR DIE TARIFIERUNG EINER SOLCHEN WARE SIND DIE TARIFIERUNGSVORSCHRIFTEN 3 B UND 3 C ANZUWENDEN.

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