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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.04.1983
Aktenzeichen: 282/81
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 45
Beamtenstatut Art. 27 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. BEI DER BEWERTUNG DES DIENSTLICHEN INTERESSES UND DER VERDIENSTE , DIE IM RAHMEN EINER BEFÖRDERUNGSENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 45 BEAMTENSTATUT ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , VERFÜGT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ÜBER EINEN WEITEN ERMESSUNGSSPIELRAUM ; DER GERICHTSHOF HAT SICH INSOWEIT AUF DIE PRÜFUNG DER FRAGE ZU BESCHRÄNKEN , OB DIE BEHÖRDE SICH IN ANBETRACHT DER MITTEL UND WEGE , DIE IHR FÜR IHRE BEURTEILUNG ZUR VERFÜGUNG STANDEN , INNERHALB VERNÜNFTIGER GRENZEN GEHALTEN UND IHRE BEFUGNIS NICHT OFFENSICHTLICH FEHLERHAFT AUSGEUEBT HAT.

DER GERICHTSHOF KANN INSBESONDERE DIE BEURTEILUNG DER VERDIENSTE UND FÄHIGKEITEN DER BEWERBER DURCH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT DURCH SEINE EIGENE BEURTEILUNG ERSETZEN , WENN DIE AKTEN KEINEN ANHALTSPUNKT ENTHALTEN , DER DIE ANNAHME ZULIESSE , DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HABE SICH BEI DER BEURTEILUNG DER VERDIENSTE UND FÄHIGKEI TEN DER BEWERBER OFFENSICHTLICH GEIRRT ; EIN SOLCHER VORWURF LÄSST SICH INSBESONDERE NICHT AUF NACH DER STREITIGEN ERNENNUNG EINGETRETENE UMSTÄNDE STÜTZEN.

2. GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT SOLL DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ANSTREBEN , BEI DER EINSTELLUNG UNTER DEN STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF MÖGLICHST BREITER GEOGRAPHISCHER GRUNDLAGE AUSZUWÄHLEN. DIESES ZIEL MUSS JEDOCH HINTER DEN IN DIESER BESTIMMUNG EBENFALLS GENANNTEN ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN DES DIENSTLICHEN INTERESSES UND DER BERÜCKSICHTIGUNG DER BEFÄHIGUNG , LEISTUNG UND INTEGRITÄT DER BEAMTEN ZURÜCKTRETEN. NUR WENN DIE VERSCHIEDENEN BEWERBER DIE GLEICHEN VERDIENSTE UND FÄHIGKEITEN VORWEISEN , KANN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ALS EINEN VON MEHREREN AUSWAHLGESICHTSPUNKTEN DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES BEWERBERS BERÜCKSICHTIGEN.

3. FÜHRT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE AUS EIGENEM ANTRIEB DURCH EINE VERWALTUNGSINTERNE MASSNAHME EIN VERBINDLICHES ANHÖRUNGSVERFAHREN BEI EINSTELLUNGEN EIN , DAS VOM BEAMTENSTATUT NICHT VORGESCHRIEBEN IST , SO MUSS SIE DIESES VERFAHREN EINHALTEN ; DIESES VERFAHREN KANN DANN AUCH NICHT ALS RECHTLICH UNVERBINDLICH ANGESEHEN WERDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 21. APRIL 1983. - SALVATORE RAGUSA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - AUFHEBUNG EINER ERNENNUNG. - RECHTSSACHE 282/81.

Entscheidungsgründe:

1 HERR SALVATORE RAGUSA , BEAMTER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE ( IM FOLGENDEN : GFS ) HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 28. OKTOBER 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE GEGEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERHOBEN , MIT DER ER DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG VON HERRN JACK RANDLES AUF DEN NEU GESCHAFFENEN POSTEN DES ABTEILUNGSLEITERS DES PROJEKTS ' ' SUPER-SARA ' ' BEGEHRT.

2 DIE FRAGLICHE STELLE DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 WAR GEGENSTAND DER STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/R/522/80. VIER BEAMTE DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA UND EIN BEAMTER AUS EINER ANDEREN FORSCHUNGSANSTALT BEWARBEN SICH. UNTER DEN BEWERBERN AUS ISPRA BEFANDEN SICH DER KLAEGER , DER ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGER IST , UND DER BRITISCHE STAATSANGEHÖRIGE RANDLES.

3 FÜR DIE VON DER ÖRTLICHEN VERWALTUNG DURCHZUFÜHRENDEN EINSTELLUNGEN HATTE DER GENERALDIREKTOR DER GFS ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE NACH EINER SITZUNG MIT DEN VERTRETERN DES PERSONALS DURCH MITTEILUNG VOM 23. OKTOBER 1979 AN DIE DIREKTOREN DER VERSCHIEDENEN FORSCHUNGSANSTALTEN EIN FÜR DIE VERSCHIEDENEN BESCHÄFTIGUNGSORTE DER GFS GEMEINSAMES VERFAHREN EINGEFÜHRT , WONACH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHRE ENTSCHEIDUNGEN NACH STELLUNGNAHME EINES ÖRTLICHEN EINSTELLUNGSAUSSCHUSSES TRIFFT. GEMÄSS DIESER MITTEILUNG BESTEHT JEDER ÖRTLICHE AUSSCHUSS AUS

' ' - EINEM MITGLIED ALS VERTRETER DER VON DER STELLENAUSSCHREIBUNG BETROFFENEN DIENSTSTELLE ,

-EINEM MITGLIED ALS VERTRETER DER VERWALTUNG ,

-EINEM ( IN BEZUG AUF DIE VERWENDUNGSDIENSTSTELLE ) UNABHÄNGIGEN MITGLIED ,

-EINEM VOM ÖRTLICHEN PERSONALAUSSCHUSS BENANNTEN MITGLIED ' '.

4 AM 11. UND 12. JUNI 1980 EMPFING DER DIREKTOR DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA DIE VIER BEWERBER AUS ISPRA ZU GESPRÄCHEN. MIT SCHREIBEN VOM 12. JUNI 1980 TEILTE ER DEM GENERALDIREKTOR DER GFS MIT , DASS ER SICH NICHT VERPFLICHTET GE FÜHLT HABE , DAS DURCH DIE GENANNTE MITTEILUNG VOM 23. OKTOBER 1979 VORGESCHRIEBENE VERFAHREN EINZUHALTEN. NACHDEM ER ' ' SO DEN BEWERBERN GELEGENHEIT ZU EINEM FREIMÜTIGEN GESPRÄCH GEGEBEN , DEN GESAMTEN TECHNISCHEN UND POLITISCHEN ZUSAMMENHANG BERÜCKSICHTIGT UND DIE BEWERBER SOWOHL IN TECHNISCHER ( FÄHIGKEITEN , ERFAHRUNG ) ALS AUCH CHARAKTERLICHER ( PERSÖNLICHER ) HINSICHT BEURTEILT HABE ' ' , HABE ER SICH FÜR HERRN RANDLES ENTSCHIEDEN , DEN ER FÜR DEN FRAGLICHEN POSTEN VORSCHLAGE. NACHTRAEGLICH ERHIELT ER KENNTNIS VON EINER FÜNFTEN BEWERBUNG EINES EXTERNEN BEWERBERS ; DESHALB EMPFING ER AUCH DIESEN AM 4. JULI 1980 ZU EINEM GESPRÄCH.

5 AUF INTERVENTION DES PERSONALAUSSCHUSSES DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA BEKRÄFTIGTE DER GENERALDIREKTOR DER GFS GEGENÜBER DEM DIREKTOR DER FORSCHUNGSANSTALT , DASS DER IN SEINER MITTEILUNG VOM 23. OKTOBER 1979 VORGESCHRIEBENE EINSTELLUNGSAUSSCHUSS EINBERUFEN WERDEN MÜSSE. DARAUFHIN WURDE EIN EINSTELLUNGSAUSSCHUSS GEBILDET , DER NACH PRÜFUNG DER AKTEN DER FÜNF BEWERBER UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESONDEREN ANFORDERUNGEN DER STELLENAUSSCHREIBUNG ZU DEM ERGEBNIS KAM , DASS HERR RANDLES SOWIE ZWEI ANDERE BEWERBER , UNTER DENEN SICH DER KLAEGER NICHT BEFAND , FÜR DIE BESETZUNG DIESES POSTENS AM GEEIGNETSTEN ERSCHIENEN ; HERR RANDLES STEHE AUFGRUND SEINER SPEZIELLEREN KENNTNISSE AUF DEM BETREFFENDEN GEBIET AN ERSTER STELLE.

6 DIE STELLUNGNAHME DES EINSTELLUNGSAUSSCHUSSES SOWIE DIE PERSONALAKTEN UND BEWERBUNGSUNTERLAGEN ALLER BEWERBER WURDEN DEM GENERALDIREKTOR DER GFS ZUGELEITET. DURCH MITTEILUNGEN VOM 22. AUGUST 1980 BERIEF DIESER HERR RANDLES AUF DEN FRAGLICHEN POSTEN.

7 NACHDEM EINE VOM KLAEGER GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT EINGELEGTE BESCHWERDE ABGELEHNT WORDEN WAR , HAT ER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.

8 DER KLAEGER STÜTZT SEINE KLAGE AUF VERSCHIEDENE GRÜNDE , DIE ZUM EINEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE GETROFFENEN WAHL UND ZUM ANDEREN DAS VOR DER STREITIGEN ERNENNUNG EINGESCHLAGENE VERFAHREN BETREFFEN.

9 DA ES SICH UM EINE BEFÖRDERUNGSENTSCHEIDUNG HANDELT , IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI DER BEWERTUNG DES DIENSTLICHEN INTERESSES UND DER VERDIENSTE , DIE IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 45 BEAMTENSTA TUT VORGESEHENEN ENTSCHEIDUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM VERFÜGT UND DASS DER GERICHTSHOF SICH INSOWEIT AUF DIE PRÜFUNG DER FRAGE ZU BESCHRÄNKEN HAT , OB DIE BEHÖRDE SICH IN ANBETRACHT DER MITTEL UND WEGE , DIE IHR FÜR IHRE BEURTEILUNG ZUR VERFÜGUNG STANDEN , INNERHALB VERNÜNFTIGER GRENZEN GEHALTEN UND IHRE BEFUGNIS NICHT OFFENSICHTLICH FEHLERHAFT AUSGEUEBT HAT.

10 GEGEN DIE VOM GENERALDIREKTOR DER GFS GETROFFENE ENTSCHEIDUNG FÜHRT DER KLAEGER AN ERSTER STELLE AN , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG VON HERRN RANDLES SEI VORWEG GETROFFEN WORDEN.

11 AUCH WENN DER DIREKTOR DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA SICH BEREITS VOR DER BEFASSUNG DES EINSTELLUNGSAUSSCHUSSES UND VOR ANHÖRUNG DES FÜNFTEN BEWERBERS , VON DEM ER NOCH KEINE KENNTNIS GEHABT HATTE , EINE MEINUNG GEBILDET HATTE , KANN DIES NICHT DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VOM GENERALDIREKTOR DER GFS ALS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE GETROFFENEN ENTSCHEIDUNG BEEINTRÄCHTIGEN. DIESER WAR IN KEINER WEISE DURCH DIE BEURTEILUNG DES DIREKTORS DER FORSCHUNGSANSTALT GEBUNDEN. NICHTS IN DEN AKTEN RECHTFERTIGT DIE BEHAUPTUNG , ER HABE SEINE ENTSCHEIDUNG NICHT IN KENNTNIS ALLER ERHEBLICHEN FAKTOREN UND NACH ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER VERSCHIEDENEN BEWERBER , WIE IN ARTIKEL 45 BEAMTENSTATUT VORGESEHEN , GETROFFEN.

12 DER KLAEGER MACHT WEITER GELTEND , ER HABE GRÖSSERE BERUFLICHE FÄHIGKEITEN , VERDIENSTE UND KENNTNISSE ALS HERR RANDLES , WAS IM ÜBRIGEN DADURCH BESTÄTIGT WERDE , DASS ER IN DER FOLGEZEIT BEAUFTRAGT WORDEN SEI , EINIGE PROBLEME UND MÄNGEL ZU BEHEBEN , DIE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BETREFFENDEN PROJEKT AUFGETRETEN SEIEN. HERRN RANDLES SEI IHM GEGENÜBER AUS POLITISCHEN GRÜNDEN , NÄMLICH WEGEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT , DER VORZUG GEGEBEN WORDEN.

13 DER GERICHTSHOF KANN DIE BEURTEILUNG DER VERDIENSTE UND FÄHIGKEITEN DER BEWERBER DURCH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT DURCH SEINE EIGENE BEURTEILUNG ERSETZEN. DIE AKTEN ENTHALTEN KEINEN ANHALTSPUNKT , DER DIE ANNAHME ZULIESSE , DER GENERALDIREKTOR DER GFS HABE SICH BEI DER BEURTEILUNG DER VERDIENSTE UND FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS UND DES ERFOLGREICHEN BEWERBERS OFFENSICHTLICH GEIRRT. EIN SOLCHER VORWURF LÄSST SICH INSBESONDERE NICHT AUF NACH DER STREITIGEN ERNENNUNG EINGETRETENE UMSTÄNDE STÜTZEN.

14 GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT SOLL DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ANSTREBEN , BEI DER EINSTELLUNG UNTER DEN STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF MÖGLICHST BREITER GEOGRAPHISCHER GRUNDLAGE AUSZUWÄHLEN. DIESES ZIEL MUSS JEDOCH HINTER DEN IN DIESER BESTIMMUNG EBENFALLS GENANNTEN ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN DES DIENSTLICHEN INTERESSES UND DER BERÜCKSICHTIGUNG DER BEFÄHIGUNG , LEISTUNG UND INTEGRITÄT DER BEAMTEN ZURÜCKZUTRETEN. NUR WENN DIE VERSCHIEDENEN BEWERBER DIE GLEICHEN VERDIENSTE UND FÄHIGKEITEN VORWEISEN , KANN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ALS EINEN VON MEHREREN AUSWAHLGESICHTSPUNKTEN DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES BEWERBERS BERÜCKSICHTIGEN. IM VORLIEGENDEN FALL SPRICHT INDESSEN NICHTS DAFÜR , DASS DER GENERALDIREKTOR DER GFS GEGEN DIESE GRUNDSÄTZE VERSTOSSEN UND DEM KRITERIUM DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER BEWERBER ZU GROSSES GEWICHT EINGERÄUMT HÄTTE.

15 DIE RÜGE , DIE VOM GENERALDIREKTOR DER GFS GETROFFENE WAHL SEI NICHT RECHTMÄSSIG , IST DAHER NICHT BEGRÜNDET.

16 DER KLAEGER MACHT WEITER GELTEND , IM ERNENNUNGSVERFAHREN SEI DAS HIERFÜR IN DER MITTEILUNG DES GENERALDIREKTORS VOM 23. OKTOBER 1979 VORGESEHENE VERFAHRENSSCHEMA NICHT BEACHTET WORDEN.

17 NACH ANSICHT DER KOMMISSION IST EIN SOLCHES , IM BEAMTENSTATUT NICHT VORGESEHENES VERFAHREN RECHTLICH NICHT VERBINDLICH , SO DASS SEINE NICHTEINHALTUNG NICHT ALS VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN ANZUSEHEN SEI.

18 FÜHRT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE AUS EIGENEM ANTRIEB DURCH EINE VERWALTUNGSINTERNE MASSNAHME EIN VERBINDLICHES ANHÖRUNGSVERFAHREN EIN , DAS VOM BEAMTENSTATUT NICHT VORGESCHRIEBEN IST , SO MUSS SIE DIESES VERFAHREN EINHALTEN ; DIESES VERFAHREN KANN DANN AUCH NICHT ALS RECHTLICH UNVERBINDLICH ANGESEHEN WERDEN. AUCH WENN DER DIREKTOR DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA IN SEINEM SCHREIBEN VOM 12. JUNI 1980 ERKLÄRT HAT , ER WOLLE DIESES VERFAHREN NICHT BEFOLGEN , SO HAT DOCH DER GENERALDIREKTOR SELBST AUSDRÜCKLICH DARAUF BESTANDEN , DASS ES EINGEHALTEN WERDEN MÜSSE , UND ER HAT SEINE ENTSCHEIDUNG NACH STELLUNGNAHME DES EINSTELLUNGSAUSSCHUSSES GETROFFEN.

19 IN BEZUG AUF DEN ABLAUF DIESES VERFAHRENS IM VORLIEGENDEN FALL TRAEGT DER KLAEGER VOR , DER EINSTELLUNGSAUSSCHUSS SEI NICHT , IN ENTSPRECHENDER ANWEN DUNG VON ARTIKEL 3 DES ANHANGS III ZUM BEAMTENSTATUT , AUS MITGLIEDERN DER GLEICHEN ODER EINER HÖHEREN BESOLDUNGSGRUPPE ALS DER DES ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTENS GEBILDET WORDEN , UND ER HABE KEINE ANHÖRUNG DER BEWERBER DURCHGEFÜHRT. FERNER SEI DER BERICHT DES EINSTELLUNGSAUSSCHUSSES VON SEINEM VIERTEN MITGLIED , HERRN ARDENTE , NICHT UNTERZEICHNET WORDEN , UND DER AUSSCHUSS SEI NICHT DER MITTEILUNG DES GENERALDIREKTORS DER GFS VOM 23. OKTOBER 1979 ENTSPRECHEND ORDNUNGSGEMÄSS ZUSAMMENGESETZT GEWESEN.

20 ARTIKEL 3 DES ANHANGS III ZUM BEAMTENSTATUT BETREFFEND DIE PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE GILT NICHT FÜR EINEN IM BEAMTENSTATUT NICHT VORGESEHENEN EINSTELLUNGSAUSSCHUSS , DESSEN REIN BERATENDE FUNKTIONEN MIT DENEN EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES NICHT VERGLEICHBAR SIND. SOWEIT DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINES SOLCHEN EINSTELLUNGSAUSSCHUSSES KEINE BESONDEREN BEDINGUNGEN FÜR SEINE EINSETZUNG AUFSTELLEN , STELLT DER UMSTAND , DASS SEINE MITGLIEDER NICHT WENIGSTENS DIE GLEICHE BESOLDUNGSGRUPPE HABEN , WIE SIE FÜR DEN BETREFFENDEN POSTEN VORGESEHEN IST , KEINEN VERFAHRENSFEHLER DAR.

21 DA DIE ANHÖRUNG DER BEWERBER NACH DEN BESTIMMUNGEN DER MITTEILUNG VOM 23. OKTOBER 1979 NICHT VORBILDLICH WAR , WAR ES SACHE DES EINSTELLUNGSAUSSCHUSSES , ÜBER DIE ZWECKMÄSSIGKEIT EINER SOLCHEN ANHÖRUNG ZU BEFINDEN ; DEREN UNTERLASSUNG STELLT DAHER EBENFALLS KEINEN VERFAHRENSFEHLER DAR.

22 ES TRIFFT ZU , DASS EIN MITGLIED DES EINSTELLUNGSAUSSCHUSSES DEN BERICHT DIESES AUSSCHUSSES NICHT UNTERZEICHNET HAT. SO BEDAUERLICH EINE DERARTIGE REGELVERLETZUNG AUCH SEIN MAG , STELLT SIE DOCH ALS SOLCHE KEINE VERLETZUNG EINER WESENTLICHEN FORMVORSCHRIFT DAR , DA FESTSTEHT , DASS DIESES MITGLIED TATSÄCHLICH AN DEN ARBEITEN DES AUSSCHUSSES TEILGENOMMEN HAT.

23 SOMIT BLEIBT NOCH DIE FRAGE ZU PRÜFEN , OB DIE ZUSAMMENSETZUNG DES EINSTELLUNGSAUSSCHUSSES DER MITTEILUNG DES GENERALDIREKTORS DER GFS VOM 23. OKTOBER 1979 ENTSPRACH , DERZUFOLGE DIESER AUSSCHUSS NEBEN DEN VERTRETERN DER VON DER AUSSCHREIBUNG BETROFFENEN DIENSTSTELLE UND DER VERWALTUNG AUS ' ' EINEM ( IN BEZUG AUF DIE VERWENDUNGSDIENSTSTELLE ) UNABHÄNGIGEN MITGLIED ' ' UND ' ' EINEM VOM ÖRTLICHEN PERSONALAUSSCHUSS BENANNTEN MITGLIED ' ' BESTEHEN MUSS.

24 SOWOHL AUS DEM BERICHT DES EINSTELLUNGSAUSSCHUSSES WIE AUCH AUS EINER ERKLÄRUNG VON HERRN OOMS UND HERRN ARDENTE , DIE DEM GERICHTSHOF VON DER KOMMISSION NACH DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGELEGT WURDE , GEHT HERVOR , DASS DIESE BEIDEN AUSSCHUSSMITGLIEDER DORT ALS VERTRETER DES PERSONALS FUNGIERTEN. ES IST FERNER UNSTREITIG , DASS HERR ARDENTE AUCH DIE ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN MITBRACHTE , UM ALS UNABHÄNGIGES MITGLIED IN DIESEM AUSSCHUSS ZU SITZEN , UND DASS SICH SOMIT EINE PERSON IN DEM AUSSCHUSS BEFAND , DIE DIE IN DER MITTEILUNG VOM 23. OKTOBER 1979 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLTE.

25 IN ANBETRACHT DER REIN BERATENDEN AUFGABE DIESES AUSSCHUSSES STELLT DER UMSTAND , DASS DIE ZUSAMMENSETZUNG IN DEM BERICHT AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE FEHLERHAFT WIEDERGEGEBEN WORDEN IST , ALS SOLCHE KEINE VERLETZUNG EINER WESENTLICHEN FORMVORSCHRIFT DAR UND KANN NICHT ZUR UNGÜLTIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG DES GENERALDIREKTORS DER GSF FÜHREN.

26 DIE SPÄTERE ERKLÄRUNG VON HERRN ARDENTE , ER HABE SICH IN SEINER FUNKTION ALS VERTRETER DES PERSONALS DARAUF BESCHRÄNKT , DIE EINHALTUNG DER ANWENDBAREN STATUTSVORSCHRIFTEN ZU ÜBERWACHEN , KANN , AUCH WENN SIE ZUTREFFEND IST , NICHT DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER STELLUNGNAHME DES EINSTELLUNGSAUSSCHUSSES BEEINTRÄCHTIGEN. DAS DURCH DIE MITTEILUNG VOM 23. OKTOBER 1979 EINGEFÜHRTE VERFAHREN BESCHRÄNKT NÄMLICH WEDER DAS RECHT DES VERTRETERS DES PERSONALS NOCH DAS RECHT EINES ANDEREN AUSSCHUSSMITGLIEDS , ALLE FAKTOREN , DIE ZUR AUFHELLUNG DER ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , FREI ZU WÜRDIGEN. INDEM ER SICH FREIWILLIG EINER STELLUNGNAHME ZU EINIGEN DIESER FAKTOREN ENTHALTEN HAT , HAT HERR ARDENTE SOMIT EINEN IRRTUM BEGANGEN , DER DER KOMMISSION NICHT ZUZURECHNEN IST.

27 DIE KLAGE IST DAHER ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

28 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH PAR 3 ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS KANN DER GERICHTSHOF JEDOCH AUCH DER OBSIEGENDEN PARTEI DIE KOSTEN AUFERLEGEN , DIE SIE DER GEGENPARTEI OHNE ANGEMESSENEN GRUND ODER BÖSWILLIG VERURSACHT HAT.

29 AUS DEN OBIGEN AUSFÜHRUNGEN ZUM VERFAHREN DES EINSTELLUNGSAUSSCHUSSES ERGIBT SICH , DASS DIESES EINIGE BEDAUERLICHE MÄNGEL UND ZWEIFELHAFTE VORKOMMNISSE AUFWIES , DIE ZWAR NICHT AUSREICHEN , UM EINE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG DES GENERALDIREKTORS DER GFS ZU RECHTFERTIGEN , JEDOCH ERHEBLICHE ZWEIFEL AN DIESER ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDETEN UND DEM KLAEGER AUSREICHENDEN ANLASS GABEN , UM DIE VORLIEGENDE KLAGE ZU ERHEBEN.

DIE DEM KLAEGER DURCH DAS VORLIEGENDE VERFAHREN ENTSTANDENEN KOSTEN SIND DAHER ALS DURCH DIE KOMMISSION OHNE ANGEMESSENEN GRUND VERURSACHT ANZUSEHEN ; DIE KOSTEN SIND DER KOMMISSION AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.

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