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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1989
Aktenzeichen: 286/83
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 31
EWG/EAG BeamtStat Art. 32
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nicht nur Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch Personen, die diese Eigenschaften für sich in Anspruch nehmen, können vor dem Gerichtshof eine sie beschwerende Entscheidung anfechten.

2. Dem Personal einer internationalen Vereinigung, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterworfen ist und die, ungeachtet der Beziehungen, die sie mit der Kommission unterhält, nicht als Verwaltungseinheit der Kommission angesehen werden kann, kann nicht die Eigenschaft von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften zuerkannt werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 13. JULI 1989. - ALBERT ALEXIS UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - BEDIENSTETE DER EUROPAEISCHEN GESELLSCHAFT FUER ZUSAMMENARBEIT (EGZ) - ANERKENNUNG IHRER EIGENSCHAFT ALS BEAMTE DER KOMMISSION MIT WIRKUNG VOM ZEITPUNKT IHRER EINSTELLUNG DURCH DIE EGZ. - RECHTSSACHE 286/83.

Entscheidungsgründe:

1 Albert Alexis und 181 weitere Bedienstete der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit ( EGZ ), die als Beauftragte, Berater oder Referenten der Delegationen der Kommission in den Entwicklungsländern beschäftigt sind oder Aufgaben im Bereich der technischen Hilfe oder Zusammenarbeit in diesen Ländern wahrnehmen, haben mit Klageschrift, die am 21. Dezember 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 11. März 1983, mit der die Kommission es abgelehnt hat, sie zu Beamten vom Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der EGZ an zu ernennen.

2 Bei Klageerhebung gehörten die Kläger zu dem in Übersee beschäftigten Personal der EGZ, einer internationalen Vereinigung ohne Erwerbszweck, die nach belgischem Recht zu dem Zweck gegründet worden war, die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Entwicklungsländern zu erleichtern. Die EGZ verfügte über drei Kategorien von Personal : die Bediensteten an ihrem Sitz, das von ihr aufgrund eines Sondervertrags eingestellte und an die Kommission abgeordnete Personal und das Personal in Übersee, zu dem die Kläger gehörten.

3 Zur Lösung der das Personal der EGZ betreffenden Probleme erließ der Rat hinsichtlich der ersten Kategorie die Verordnung Nr. 3332/82 vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. L 352, S. 5 ). Die Bediensteten der zweiten Kategorie, d. h. jene mit Sondervertrag, erhielten gleichzeitig von der EGZ ein Entlassungsschreiben und von der Kommission das Angebot einer Einstellung als Bedienstete auf Zeit.

4 Was die dritte Kategorie, nämlich das Personal in Übersee, betrifft, erließ der Rat die Verordnung Nr. 3018/87 vom 5. Oktober 1987 über vorübergehende Sondermaßnahmen für die Einstellung der in Übersee tätigen Bediensteten der EGZ als Beamte der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. L 268, S. 1 ). Diese Verordnung stellt klar, daß am 1. Januar 1988 aufgrund eines Anstellungsvertrags mit der EGZ beschäftigte Bedienstete zu Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt und in eine der hierfür im Stellenplan der Kommission für das Haushaltsjahr 1988 vorgesehenen Planstellen eingewiesen werden können, und daß sie in Abweichung von den Artikeln 31 und 32 des Beamtenstatuts in die Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft werden, in der das Grundgehalt dem bei der EGZ bezogenen Grundgehalt entspricht. Das Beförderungsdienstalter wird mit Wirkung vom Tag der Ernennung zum Beamten der Kommission berechnet.

5 Die Kläger begehren im wesentlichen die Feststellung, daß sie seit ihrer Einstellung in den Dienst der EGZ Beamte oder, hilfsweise, Bedienstete auf Zeit der Kommission sind und daß sie in jedem Fall Anspruch auf Aufrechterhaltung der als Bedienstete der EGZ erworbenen Rechte haben, falls sich herausstellen sollte, daß diese Rechte günstiger sind als die, die sich aus der Anwendung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ergeben.

6 Da die Kläger gemäß der erwähnten Verordnung Nr. 3018/87 des Rates zum 1. Januar 1988 zu Beamten der Kommission ernannt worden sind, beschränkt sich der Rechtsstreit auf die Fragen der Rückwirkung ihrer Ernennung und der Aufrechterhaltung der als Bedienstete der EGZ erworbenen Rechte.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

8 Die Kommission führt aus, daß der Gerichtshof für die Entscheidung über die vorliegende Klage nicht zuständig sei, da die Kläger nicht Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften seien.

9 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat ( siehe insbesondere das Urteil vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 87, 130/77, 9 und 10/84, Salerno, Slg. 1985, 2523 ), nicht nur Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch Personen, die diese Eigenschaften für sich in Anspruch nehmen, vor dem Gerichtshof eine sie beschwerende Entscheidung anfechten können.

Zur Begründetheit

10 Die Kläger führen in erster Linie aus, daß die EGZ eine fiktive Einrichtung oder zumindest der scheinbare Arbeitgeber ihres Personals sei, während der wirkliche Arbeitgeber die Kommission sei. Zur Begründung berufen sie sich auf die vielfältigen Beziehungen, die die EGZ mit der Kommission unterhalten habe, sowie darauf, daß die Lage der Bediensteten der EGZ mit der der Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Kommission identisch sei. Daher verlangen die Kläger die Anerkennung ihrer Eigenschaft als Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission vom Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der EGZ an.

11 Der Gerichtshof hat in dem erwähnten Urteil Salerno festgestellt, daß die EGZ eine internationale Vereinigung ohne Erwerbszweck nach belgischem Recht war und nicht als eine Verwaltungseinheit der Kommission angesehen werden konnte. Infolgedessen war die EGZ und nicht die Kommission der Arbeitgeber der Kläger.

12 Die Kläger machen hilfsweise geltend, daß die Kommission mit ihrer Weigerung, sie als Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften anzuerkennen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften verstossen habe. Da die Kläger jedoch inzwischen auf der Grundlage der erwähnten Verordnung Nr. 3018/87 eingestellt worden sind, beanstanden sie nur noch den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Einstellung mit der Begründung, daß die 32 zur Generaldirektion VIII abgeordneten Bediensteten der EGZ und die 56 Bediensteten am Sitz der EGZ zu einem viel früheren Zeitpunkt als sie selbst zu Beamten ernannt worden seien.

13 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zwar in seinen Urteilen vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 119/83 ( Appelbaum/Kommission, Slg. 1985, 2447 ) und in den verbundenen Rechtssachen 66 bis 68 und 136 bis 140/83 ( Hattet u. a./Kommission, Slg. 1985, 2461 ) einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Sondervertragsbediensteten und der Bediensteten am Sitz der EGZ bei der Einstellung festgestellt hat. Er hat jedoch die Entscheidungen der Kommission über die Ernennung dieser Kläger nur aufgehoben, soweit sie deren Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe festlegten.

14 In dem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 314 und 315/86 ( De Szy-Tarisse und Feyärts/Kommission, Slg. 1988, 6013, 6028 ) hat der Gerichtshof klargestellt, daß seine Erwägungen in den erwähnten Urteilen zur unterschiedlichen Behandlung von Sondervertragsbediensteten und Bediensteten am Sitz lediglich die Festsetzung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe der Betroffenen, nicht aber den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Entscheidungen, mit denen sie zu Beamten auf Probe ernannt wurden, betreffen.

15 Nach allem kann im Rahmen der vorliegenden Rechtssache keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes festgestellt werden.

16 Somit ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Vierte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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