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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.09.1988
Aktenzeichen: 286/86
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 177
EWGV Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung des Inverkehrbringens der betroffenen Erzeugnisse sind Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hinzunehmen, soweit diese Bestimmungen unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse gelten und notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs.

2. Artikel 234 Absatz 1 EWG-Vertrag soll in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts klarstellen, daß die Geltung des Vertrages die Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaates, die aus einer früheren Übereinkunft resultierenden Rechte dritter Länder zu achten und die ihnen entsprechenden Pflichten zu erfuellen, nicht berührt. Sind die Rechte dritter Länder nicht berührt, so kann sich ein Mitgliedstaat daher nicht auf die Bestimmungen eines derartigen früheren Übereinkommens berufen, um Beschränkungen des Inverkehrbringens von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat zu rechtfertigen, wenn deren Inverkehrbringen nach den Grundsätzen des Vertrages über den freien Warenverkehr statthaft ist.

3. Die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag untersagen es den Mitgliedstaaten, staatliche Rechtsvorschriften, die das Recht zur Verwendung der Verkehrsbezeichnung einer Käsesorte davon abhängig machen, daß die Ware einen bestimmten Mindestfettgehalt aufweist, auf zu dieser Käsesorte gehörende, aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse anzuwenden, wenn diese im letztgenannten Mitgliedstaat rechtmässig unter dieser Bezeichnung hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher gewährleistet ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. SEPTEMBER 1988. - MINISTERE PUBLIC GEGEN GERARD DESERBAIS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL COLMAR. - FREIER WARENVERKEHR - NATIONALE REGELUNG ZUM SCHUTZ DER HANDELSBEZEICHNUNG EINER KAESEORTE. - RECHTSSACHE 286/86.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour d' appel Colmar hat mit Urteil vom 30. Oktober 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag im Hinblick auf eine staatliche Rechtsvorschrift zum Schutz der Verkehrsbezeichnung einer Käsesorte zur Vorabentscheiung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen G. Deserbais, Geschäftsführer einer Firma, die Milcherzeugnisse vertreibt, der beschuldigt wird, aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Käse mit einem Fettgehalt von 34,30 % unter der Bezeichnung "Edamer" nach Frankreich eingeführt und dort in den Verkehr gebracht zu haben, obwohl diese Bezeichnung nach den französischen Rechtsvorschriften einer Käsesorte vorbehalten ist, die einen Mindestfettgehalt von 40 % hat. Diese Vorschriften wurden im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen über die Verwendung der Ursprungsbezeichnungen und sonstigen Bezeichungen für Käse erlassen, das am 1. Juni 1951 in Stresa unter anderem von Frankreich unterzeichnet wurde ( JORF vom 11. 6. 1952, S. 5821, nachstehend : Übereinkommen von Stresa ).

3 Aus den Akten geht hervor, daß G. Deserbais aufgrund der einschlägigen staatlichen Bestimmungen der unbefugten Verwendung einer Bezeichnung für schuldig befunden und zur Zahlung von Geldbussen verurteilt worden war.

4 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens legte bei der Cour d' appel Colmar Berufung ein und machte im wesentlichen geltend, da der deutsche Edamer in der Bundesrepublik Deutschland rechtmässig und traditionell hergestellt und in den Verkehr gebracht werde und eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher gewährleistet sei, könnten sich die französischen Behörden seiner Einfuhr nach Frankreich nicht widersetzen und sich auch nicht auf das Übereinkommen von Stresa berufen, um der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu entgehen.

5 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht bestritten, daß das streitige Erzeugnis in der Bundesrepublik Deutschland rechtmässig und traditionell hergestellt und in den Verkehr gebracht wird und daß eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher gewährleistet ist, da das auf dem Erzeugnis angebrachte Etikett die hierfür erforderlichen Angaben enthält.

6 Die Cour d' appel Colmar ist der Ansicht, daß die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache von der Auslegung von Artikel 30 ff. EWG-Vertrag "im Hinblick auf das Internationale Übereinkommen über den Gebrauch der Bezeichnungen für Käse" abhängt, und hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :

Sind die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß eine staatliche Regelung zum Schutz einer Verkehrsbezeichnung, die

1 ) diese Bezeichnung den inländischen Erzeugnissen oder den Erzeugnissen eines anderen Staates vorbehält, während die Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten ausgeschlossen bleiben,

2 ) das Recht zur Verwendung der Verkehrsbezeichnung eines aus einem Mitgliedstaat eingeführten Käses, der in seinem Ursprungsstaat rechtmässig und traditionell nach anderen Herstellungs - und Qualitätsnormen hergestellt und in den Verkehr gebracht wird, davon abhängig macht, daß die Ware einen bestimmten Mindestfettgehalt hat,

als mengenmässige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen ist?

7 Wegen weiterer Einzelheiten des dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Mit der Vorlagefrage wird der Gerichtshof ersucht, seine Rechtsprechung zum Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag im Hinblick auf einen Fall wie den vorliegenden zu konkretisieren. Nach dieser Rechtsprechung sind in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung des Inverkehrbringens der betroffenen Erzeugnisse Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hinzunehmen, soweit diese Bestimmungen unterschiedslos für einheimische und eingeführte Erzeugnisse gelten und notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs.

9 Für die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist zunächst festzustellen, daß die Bezeichnung "Edamer", wie aus dem Vorlageurteil hervorgeht, weder eine Ursprungsbezeichnung noch eine Herkunftsangabe ist, Begriffe, die sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1975, 181 ) auf Erzeugnisse aus einem bestimmten geographischen Gebiet beziehen. Sie ist lediglich die Verkehrsbezeichnung einer Käsesorte. Im übrigen führt das Übereinkommen von Stresa den Ausdruck "Edamer" nicht unter den Ursprungsbezeichnungen, sondern unter den sonstigen "Bezeichnungen" für Käse auf.

10 Das vorlegende Gericht geht in diesem Zusammenhang von der Feststellung aus, daß der in Rede stehende Käse, der einen Fettgehalt von 34 % hat, in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den dort geltenden Gesetzen und Verordnungen rechtmässig und traditionell unter der Bezeichnung "Edamer" hergestellt und in den Verkehr gebracht wurde und daß die Etikettierung eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher gewährleistet.

11 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß das Gemeinschaftsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine Bestimmungen über die Bezeichnungen der verschiedenen Käsesorten in der Gemeinschaft enthält. Unter diesen Umständen kann den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht die Befugnis abgesprochen werden, Vorschriften zu erlassen, die den einheimischen Erzeugern die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für Käse nur unter der Voraussetzung gestatten, daß das betroffene Erzeugnis einen traditionellen Mindestfettgehalt aufweist.

12 Es wäre jedoch mit Artikel 30 EWG-Vertrag und den Zielen eines gemeinsamen Marktes unvereinbar, die Anwendung derartiger Vorschriften auf importierten Käse der gleichen Sorte zu erstrecken, wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat unter derselben Gattungsbezeichnung, aber mit einem abweichenden Mindestfettgehalt rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurde. Der einführende Mitgliedstaat darf Einfuhr und Inverkehrbringen eines solchen Käses nicht behindern, wenn die Unterrichtung der Verbraucher gewährleistet ist.

13 Fraglich könnte sein, ob diese Regel auch dann anzuwenden ist, wenn ein unter einer bestimmten Bezeichnung angebotenes Erzeugnis nach Zusammensetzung oder Herstellungsweise derart von den in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung allgemein bekannten Waren abweicht, daß es nicht mehr der gleichen Warenart zugerechnet werden kann. Bei einem Sachverhalt, wie ihn das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache festgestellt hat, ist ein solch besonderer Fall jedoch nicht gegeben.

14 Die niederländische Regierung macht hierzu geltend, der Schutz der Verbraucher und die Lauterkeit des Handelsverkehrs erforderten die Einhaltung der auf internationaler Ebene getroffenen Vereinbarungen über die Verwendung der Bezeichnung für ein bestimmtes Erzeugnis. Infolgedessen könne jeder Mitgliedstaat das Recht zur Verwendung der Bezeichnung "Edamer" von der Beachtung der Normen abhängig machen, die im Übereinkommen von Stresa und in dem von der FAO und der WHO gemeinsam aufgestellten Codex Alimentarius festgelegt worden seien und für die Käsesorte, um die es hier geht, einen Mindestfettgehalt von 40 % vorschrieben.

15 Was den Codex Alimentarius angeht, so sind die in ihm vorgesehenen Normen für die Zusammensetzung bestimmter Lebensmittel in der Tat dazu bestimmt, Hinweise zu liefern, die es gestatten, die Beschaffenheit dieser Erzeugnisse zu definieren. Daß eine Ware der vorgesehenen Norm nicht völlig entspricht, bedeutet jedoch nicht, daß es verboten werden dürfte, sie in den Verkehr zu bringen.

16 Was das Übereinkommen von Stresa betrifft, so wurde es vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossen; ausserdem sind von den gegenwärtigen Mitgliedstaaten nur Dänemark, Frankreich, Italien und die Niederlande Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

17 Des weiteren ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 234 Absatz 1 EWG-Vertrag, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts klarstellen soll, daß die Geltung des Vertrages die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaates, die aus einer früheren Übereinkunft resultierenden Rechte dritter Länder zu achten und die ihnen entsprechenden Pflichten zu erfuellen, nicht berührt ( siehe insbesondere das Urteil vom 14. Oktober 1980 in der Rechtssache 812/79, Burgoa, Slg. 1980, 2787, Randnr. 8 ).

18 Sind, wie im vorliegenden Fall, die Rechte dritter Länder nicht berührt, so kann sich ein Mitgliedstaat daher nicht auf die Bestimmungen eines derartigen früheren Übereinkommens berufen, um Beschränkungen des Inverkehrbringens von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat zu rechtfertigen, wenn deren Inverkehrbringen nach den Grundsätzen des Vertrages über den freien Warenverkehr statthaft ist.

19 Auf die gestellte Frage ist somit zu antworten, daß die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag dahin auszulegen sind, daß sie es den Mitgliedstaaten untersagen, staatliche Rechtsvorschriften, die das Recht zur Verwendung der Verkehrsbezeichnung einer Käsesorte davon abhängig machen, daß die Ware einen bestimmten Mindestfettgehalt aufweist, auf zu dieser Käsesorte gehörende, aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse anzuwenden, wenn diese im letztgenannten Mitgliedstaat rechtmässig unter dieser Bezeichnung hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind und eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher gewährleistet ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

20 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Komission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d' appel Colmar mit Urteil vom 30. Oktober 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Die Artikel 30 ff. EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie es den Mitgliedstaaten untersagen, staatliche Rechtsvorschriften, die das Recht zur Verwendung der Verkehrsbezeichnung einer Käsesorte davon abhängig machen, daß die Ware einen bestimmten Mindestfettgehalt aufweist, auf zu dieser Käsesorte gehörende, aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse anzuwenden, wenn diese im letztgenannten Mitgliedstaat rechtmässig unter dieser Bezeichnung hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind und eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher gewährleistet ist.

Ende der Entscheidung

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