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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.07.1990
Aktenzeichen: 288/88
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten


Vorschriften:

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. JULI 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATES - RICHTLINIE UEBER DIE ERHALTUNG DER WILDLEBENDEN VOGELARTEN. - RECHTSSACHE 288/88.

Tenor:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem sie nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

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