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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1988
Aktenzeichen: 293/85
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens soll das vorprozessuale Verfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen.

Dieses zweifache Ziel verpflichtet die Kommission, den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist zu lassen, um auf das Aufforderungsschreiben zu antworten und einer mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen oder gegebenenfalls ihre Verteidigung vorzubereiten. Ob die festgesetzte Frist angemessen ist, ist dabei unter Berücksichtigung sämtlicher für den Einzelfall maßgeblicher Umstände zu beurteilen. Sehr kurze Fristen können daher unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, insbesondere, wenn einer Vertragsverletzung schnell begegnet werden muß oder wenn der betroffene Mitgliedstaat den Standpunkt der Kommission schon vor Einleitung des vorprozessualen Verfahrens vollständig kennt.

Sind die festgesetzten Fristen nicht angemessen, kann die Kommission die Unzulässigkeit ihrer Klage nicht mit dem Hinweis abwenden, daß diese Fristen keine Ausschlußfristen gewesen seien und Antworten nach Fristablauf daher berücksichtigt worden wären. Ein Mitgliedstaat, an den eine mit einer Frist verbundene Maßnahme gerichtet ist, kann nämlich nicht im voraus wissen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Kommission ihm eine Fristverlängerung einräumen wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. FEBRUAR 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - DISKRIMINIERUNGSVERBOT - ZUGANG ZUM HOCHSCHUL- UND UNIVERSITAETSSTUDIUM - ERSTATTUNG NICHT GESCHULDETER BETRAEGE. - RECHTSSACHE 293/85.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. Oktober 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag eine Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen einige seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 7 EWG-Vertrag verstossen hat.

2 Im einzelnen wirft die Kommission dem Königreich Belgien vor, a ) in Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes über das Unterrichtswesen vom 21. Juni 1985 ( Moniteur belge vom 6. 7. 1985 ) die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die nach Belgien nur wegen eines Studiums an den belgischen Hochschuleinrichtungen gekommen sind, von der zusätzlichen Einschreibegebühr nicht ausgenommen zu haben, b ) in Artikel 16 Absatz 2 des genannten Gesetzes die Rektoren dieser Hochschuleinrichtungen ermächtigt zu haben, diesen Studenten die Immatrikulation zu versagen, c ) durch Artikel 59 § 2 dieses Gesetzes Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die nach Belgien nur zur Absolvierung einer Ausbildung an einer anderen Hochschule als einer Universität, einer fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung oder einer Ausbildung an einer Fachoberschule gekommen sind, aufgrund der Verknüpfung mit der Aufenthaltsbewilligung praktisch die Möglichkeit einer Befreiung von der zusätzlichen Einschreibegebühr genommen zu haben und nach Artikel 59 § 2 des genannten Gesetzes von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten als weitere Voraussetzung für die Befreiung von der zusätzlichen Einschreibegebühr den Nachweis verlangt zu haben, daß sie über die zu ihrem Lebensunterhalt erforderlichen Mittel verfügen, und schließlich d ) die Möglichkeiten einer Erstattung der wegen des Gemeinschaftsrechts ohne Rechtsgrund gezahlten zusätzlichen Einschreibegebühr auf die Gemeinschaftsangehörigen beschränkt zu haben, die vor dem 13. Februar 1985, dem Tag der Verkündung des Urteils Gravier ( Rechtssache 193/83, Slg. 1985, 606 ), Klage erhoben haben.

3 Wie sich aus den Akten ergibt, werden nach den geltenden belgischen Rechtsvorschriften über den Universitätsunterricht die ordentlichen Betriebsausgaben der Hochschuleinrichtungen vom belgischen Staat gedeckt entsprechend der Zahl der Studenten belgischer oder luxemburgischer Staatsangehörigkeit, der ausländischen Studenten, soweit sie zu einigen eng umgrenzten Gruppen gehören, sowie der ausländischen Studenten im allgemeinen, soweit deren Zahl 2 % sämtlicher im vorangegangenen Studienjahr ordnungsgemäß in einer Studienrichtung eingeschriebenen belgischen Studenten nicht überschreitet. Die ausländischen Studenten, die nicht zu den vorgenannten Gruppen gehören, entrichten zu den ordentlichen Betriebsausgaben dieser Hochschuleinrichtungen einen Beitrag. Infolgedessen müssen die Studenten, die als Angehörige eines Mitgliedstaats nur zur Absolvierung von Hochschulstudien nach Belgien kommen, im allgemeinen weiterhin die zusätzliche Einschreibegebühr entrichten. Nach den genannten Rechtsvorschriften kann der Rektor einer Hochschuleinrichtung Studenten die Einschreibung versagen, die für Finanzzuweisungen nicht berücksichtigt werden.

4 Für die nichtuniversitäre Ausbildung wird eine zusätzliche Einschreibegebühr von denjenigen ausländischen Schülern und Studenten erhoben, deren Eltern oder gesetzlicher Vormund keine Belgier sind und nicht in Belgien wohnen, es sei denn, daß diese Schüler und Studenten sich länger als drei Monate in Belgien aufhalten dürfen oder die Erlaubnis haben, sich dort niederzulassen. Beantragt ein ausländischer Student eine Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, muß er u. a. die Immatrikulationsbescheinigung einer Lehranstalt vorlegen und nachweisen, daß er über die zu seinem Lebensunterhalt erforderlichen Mittel verfügt.

5 Schließlich werden die nach diesen Rechtsvorschriften vom 1. September 1976 bis zum 31. Dezember 1984 erhobenen zusätzlichen Einschreibegebühren in keinem Fall erstattet; davon ausgenommen sind die Gebühren, die von den Schülern und Studenten erhoben worden sind, die als Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft eine Berufsausbildung absolviert haben, und die auf der Grundlage von Gerichtsentscheidungen erstattet werden, die auf eine vor dem 13. Februar 1985, dem Tag der Verkündung des Urteils Gravier, bei einem Gericht erhobene Erstattungsklage hin ergangen sind.

6 Die Kommission war der Ansicht, daß die angegebenen belgischen Rechtsvorschriften eine nach Artikel 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellten, die gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes verstosse, wie sie sich aus den Urteilen vom 13. Juli 1983 in der Rechtssache 152/82 ( Forcheri, Slg. 1983, 2323 ) und vom 13. Februar 1985 ( a. a. O.) ergebe. Sie brachte diesen Standpunkt am 25. Juni 1985 bei einer infomellen Zusammenkunft mit den zuständigen Vertretern der belgischen Unterrichtsminister zum Ausdruck. Jedoch ergibt sich aus einem Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Bildungsfragen - der durch die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Bildungswesen vom 9. Februar 1976 mit einem Aktionsprogramm im Bildungsbereich ( ABl. C 38, S. 1 ) eingesetzt worden ist - vom 27. und 28. Juni 1985, daß der Vertreter der Kommission erklärt hat, die Kommission habe ihre Überlegungen, wie sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf diesem Gebiet auswirke, noch nicht abgeschlossen.

7 Da die Kommission in den streitigen Rechtsvorschriften einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht sah, bat sie die zuständigen belgischen Behörden mit Schreiben vom 17. Juli 1985 gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag, ihr "angesichts des unmittelbar bevorstehenden Beginns des Schul - und Studienjahres... innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Eingang dieses Schreibens ihre Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen" mitzuteilen. Dieses Schreiben ließ die belgische Regierung innerhalb der festgesetzten Frist unbeantwortet. Jedoch bat sie mit Fernschreiben vom 2. August 1985 die Kommisson um eine Verlängerung der Beantwortungsfrist. Auf dieses Fernschreiben antwortete die Kommission nicht. Am 20. August 1985 übermittelten die zuständigen belgischen Behörden den Hochschuleinrichtungen einen ministeriellen Runderlaß mit Weisungen über die Anwendung der streitigen Rechtsvorschriften. Am 23. August 1985 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie darauf hinwies, daß die streitigen Rechtsvorschriften mit den Artikeln 5 und 7 EWG-Vertrag unvereinbar seien. Sie forderte das Königreich Belgien gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag auf, binnen vierzehn Tagen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.

8 Da die mit Gründen versehene Stellungnahme unbeantwortet blieb, hat die Kommission am 2. Oktober 1985 die vorliegende Klage erhoben.

9 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits, des Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien sowie der Antwort der Kommission auf die Aufforderung des Gerichtshofes, die genauen Gründe darzulegen, weshalb sie dem Königreich Belgien nur die vorstehend genannten Fristen eingeräumt habe, wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit der Klage

10 Das Königreich Belgien erhebt gegen die Klage die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, die Kommission habe die grundlegenden verfahrensmässigen Garantien des Artikels 169 EWG-Vertrag nicht beachtet. Die Frist von acht Tagen zur Beantwortung des Aufforderungsschreibens und die von vierzehn Tagen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, seien zu kurz und angesichts der Vielschichtigkeit der Materie und der Bedeutung der Änderungen, die bei den einschlägigen Vorschriften hätten vorgenommen werden müssen, um sie mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen, unzulässig.

11 Die Kommission räumt zwar ein, daß die festgesetzten Fristen kurz gewesen seien, verweist aber darauf, daß es sich nicht um Ausschlußfristen gehandelt habe und nach Fristablauf eingegangene Antworten berücksichtigt worden wären. Die Fristen seien so kurz festgesetzt worden, weil zum einen der Beginn des Studienjahres 1985 bevorgestanden und zum anderen das Königreich Belgien den Standpunkt der Kommission zumindest seit dem 25. Juni 1985 gekannt habe. Die Kommission sei nach Erlaß des streitigen belgischen Gesetzes wegen der gemeinschaftsrechtswidrigen Bedingungen besorgt gewesen, nach denen sich ab Beginn des neuen Studienjahres der Zugang der Studenten aus der Gemeinschaft zu den berufsbildenden belgischen Lehranstalten habe richten sollen. Sie habe von Anfang an das vorprozessuale Verfahren so führen wollen, daß der Gerichtshof im Hinblick auf den Erlaß von einstweiligen Anordnungen zur Wahrung der Rechte der Studenten noch rechtzeitig mit der Sache habe befasst werden können, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Immatrikulationsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen seien.

12 Hilfsweise verweist die Kommission darauf, daß das Königreich Belgien tatsächlich mehr als einen Monat Zeit gehabt habe, um auf das Aufforderungsschreiben zu antworten, bevor ihm die mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt worden sei. Darüber hinaus sei noch einmal mehr als ein Monat verstrichen, bevor sie Klage erhoben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eingereicht habe.

13 Zunächst ist daran zu erinnern, daß das vorprozessuale Verfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen.

14 Dieses zweifache Ziel verpflichtet die Kommission, den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist zu lassen, um auf das Aufforderungsschreiben zu antworten und einer mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen oder gegebenenfalls ihre Verteidigung vorzubereiten. Ob die festgesetzte Frist angemessen ist, ist dabei unter Berücksichtigung sämtlicher für den Einzelfall maßgeblicher Umstände zu beurteilen. Sehr kurze Fristen können daher unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, insbesondere, wenn einer Vertragsverletzung schnell begegnet werden muß oder wenn der betroffene Mitgliedstaat den Standpunkt der Kommission schon vor Einleitung des vorprozessualen Verfahrens vollständig kennt.

15 Somit ist zu prüfen, ob die Kürze der von der Kommission festgesetzten Fristen angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls gerechtfertigt war. Dabei ist zwischen den ersten drei Rügen, die den nichtdiskriminierenden Zugang zum Universitätsstudium betreffen, und der vierten Rüge zu unterscheiden, bei der es um die Einschränkung der Möglichkeit einer Erstattung der gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen zusätzlichen Einschreibegebühren dadurch geht, daß nur Erstattungsklagen, die vor dem 13. Februar 1985 gerichtlich anhängig gemacht worden sind, zulässig sind.

16 Was die ersten drei Rügen betrifft, kann der unmittelbar bevorstehende Beginn des Studienjahres 1985 zwar als ein besonderer Umstand angesehen werden, der eine kurze Frist rechtfertigt. Die Kommission hätte aber durchaus vor diesem Beginn tätig werden können, da der Kern der belgischen Gesetzesbestimmungen bereits vor dem Gesetz vom 21. Juni 1985 in Geltung und der Kommission somit spätestens zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 13. Februar 1985 bekannt war. Zwischen der Verkündung dieses Urteils und dem Beginn des Studienjahres 1985 lagen sechs Monate. Darüber hinaus hat die Kommission seinerzeit keine Einwände gegen die zusätzliche Einschreibegebühr erhoben, vielmehr bis zum Inkrafttreten des streitigen Gesetzes den Eindruck erweckt, daß sie diese Gebühr mit dem Gemeinschaftsrecht für vereinbar hielt. Unter diesen Umständen kann sie sich nicht auf eine Dringlichkeit berufen, die sie selbst durch ihre frühere Untätigkeit verursacht hat.

17 Das Hilfsvorbringen der Kommission, die festgesetzten Fristen seien keine Ausschlußfristen gewesen und Antworten nach Fristablauf wären daher berücksichtigt worden, ist nicht erheblich. Ein Mitgliedstaat, an den eine mit einer Frist verbundene Maßnahme gerichtet ist, kann nämlich nicht im voraus wissen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Kommission ihm eine Fristverlängerung einräumen wird. Im vorliegenden Fall hat die Kommission darüber hinaus auf die Bitte des Königreichs Belgien um Fristverlängerung nicht reagiert.

18 Was die Frage betrifft, ob das Königreich Belgien den Standpunkt der Kommission rechtzeitig kannte, so ist unstreitig, daß letztere zwar ihre Auffassung am 25. Juni 1985 gegenüber Vertretern der belgischen Unterrichtsminister zum Ausdruck gebracht hatte, in einer Sitzung des Ausschusses für Bildungsfragen am 27. und 28. Juni 1985 jedoch erklärte, ihre Überlegungen, wie sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf den Universitätsunterricht auswirke, noch nicht abgeschlossen zu haben. Infolgedessen war das Königreich Belgien über den endgültigen Standpunkt der Kommission vor der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens nicht vollständig unterrichtet.

19 Die vierte Rüge betrifft Klagen, die sich auf die Vergangenheit beziehen; somit fehlt es hier an der Dringlichkeit.

20 Nach alledem ist festzustellen, daß die Kürze der von der Kommission festgesetzten Fristen nicht gerechtfertigt war. Somit ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag, nämlich der ordnungsgemässe Ablauf des vorprozessualen Verfahrens, im vorliegenden Falll nicht erfuellt. Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 ) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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