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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.05.1990
Aktenzeichen: 293/88
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 10 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufhebung der Wohnortklauseln soll das Recht des Betroffenen darauf sichern, Leistungen der sozialen Sicherheit auch nach der Verlegung seines Wohnorts aus einem Mitgliedstaat in einen anderen zu erhalten, und die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer dadurch fördern, daß die Betroffenen vor den Nachteilen geschützt werden, die sich aus einer solchen Verlegung des Wohnorts ergeben könnten. Diese Zielsetzung erfordert, daß der Schutz auch eine Vergünstigung erfasst, die, obgleich sie in einer Sonderregelung getroffen ist, auf eine Erhöhung des Rentenbetrags hinausläuft, auf den der Berechtigte sonst Anspruch hätte.

Die Regel des Artikels 10 kann jedoch auf ein System der allgemeinen Altersversicherung wie dasjenige der Niederlande, nach dem das Wohnen im Gebiet dieses Staates einzige Voraussetzung dieser Versicherung ist, nicht uneingeschränkt angewandt werden. Aus diesem Grunde stellt Anhang VI Abschnitt "Niederlande" Nr. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 besondere Regeln für die Anwendung des Grundsatzes der Aufhebung der Wohnortklauseln auf dieses System auf, unter anderem für die Berücksichtigung von Zeiten vor dem 1. Januar 1957 als Versicherungszeiten für Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen. Vor dem Hintergrund dieser Vorschriften steht Artikel 10 Absatz 1 daher einer Vorschrift des einschlägigen niederländischen Rechts nicht entgegen, wonach der Anspruch auf die Übergangsvergünstigungen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften dem Betroffenen allein deswegen abgesprochen werden kann, weil er nicht im Gebiet dieses Staates wohnt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 2. MAI 1990. - E. M. WINTER-LUTZINS GEGEN BESTUUR VAN DE SOCIALE VERZEKERINGSBANK. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: RAAD VAN BEROEP AMSTERDAM - NIEDERLANDE. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - BESONDERE BESTIMMUNGEN UEBER DIE ANWENDUNG DER NIEDERLAENDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UEBER DIE ALLGEMEINE ALTERSVERSICHERUNG - IM SINNE DES ANHANGS VI, TEIL J, NR. 2, BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1408/71 ZU BERUEKSICHTIGENDE VERSICHERUNGSZEITEN. - RECHTSSACHE 293/88.

Entscheidungsgründe:

1 Der Raad van Beroep Amsterdam hat mit Beschluß vom 17. August 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Oktober 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 ( ABl. L 230, S. 6 ), insbesondere ihres Anhangs VI Abschnitt "Niederlande" Nr. 2 Buchstaben a und f, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem vor dem genannten Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen der deutschen Staatsangehörigen E. M. Winter-Lutzins und dem Vorstand der Sociale Verzekeringsbank ( im folgenden : SVB ) wegen der Anwendung der Algemene Ouderdomswet ( niederländisches Gesetz über die allgemeine Altersversicherung, im folgenden : AOW ) bei der Berechnung der Frau Winter-Lutzins zustehenden Altersrente.

3 Die AOW führte eine allgemeine Regelung der Altersversicherung ein, der alle in den Niederlanden wohnhaften Personen angeschlossen sind. Die Höhe der Altersrente hängt von der Anzahl der Versicherungsjahre ab, die zwischen dem 15. und dem 65. Lebensjahr zurückgelegt wurden. Die AOW enthält eine Übergangsregelung, die es unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, Jahre zwischen dem 15. Lebensjahr des Versicherten und dem 1. Januar 1957, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, den Versicherungsjahren nach der AOW gleichzustellen ( im folgenden : Übergangsregelung ). Ohne diese Übergangsregelung hätte niemand vor dem Jahr 2007 eine AOW-Rente zum vollen Satz von 100 % verlangen können, da die Rente 2 % eines Mindestlohns je Versicherungsjahr ausmacht.

4 Zu den Voraussetzungen für diese Gleichstellung gehört gemäß Artikel 55 Absatz 1 AOW, daß der Versicherte nach seinem 59. Lebensjahr sechs Jahre mit oder ohne Unterbrechung in den Niederlanden gewohnt hat ( im folgenden 6-Jahres-Wohnerfordernis ), sowie gemäß Artikel 56 Nr. 6 AOW, daß der Versicherte nach seinem 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnt ( im folgenden : aktuelles Wohnerfordernis ).

5 Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt :

"Die Geldleistungen bei... Alter..., auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt... werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat."

6 Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält in ihrem Anhang VI Abschnitt "Niederlande" Nr. 2 Buchstaben a und f ( im folgenden : Anhang VI ) folgende Bestimmungen über die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung :

"a ) Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten gelten auch die Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen der Berechtigte, der die Bedingungen, unter denen diese Zeiten den Versicherungszeiten gleichgestellt werden können, nicht erfuellt, nach dem 15. Lebensjahr im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgeuebt hat, während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.

...

f ) Zeiten nach den Buchstaben a und c werden bei der Berechnung der Altersrente nur berücksichtigt, wenn der Versicherte nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs Jahre im Gebiet eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt."

7 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die am 15. Februar 1922 in Deutschland geborene Frau Winter-Lutzins in den Niederlanden vom 1. Januar 1966 bis zum 30. November 1983 mit ihrem Ehemann wohnte und von 1973 bis 1980 eine entlohnte Tätigkeit ausübte; ab 1980 erhielt sie eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering ( Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung ). Vom 1. Dezember 1983 an wohnte Frau Winter-Lutzins wieder in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres erlangte sie Anspruch auf eine Altersrente nach der AOW.

8 Bei Berechnung dieser Rente nahm die SVB entsprechend den 26 nichtversicherten Jahren vom 15. Februar 1937 ( 15. Geburtstag von Frau Winter-Lutzins ) bis zum 1. Januar 1966 ( als die Eheleute Winter-Lutzins in die Niederlande zogen ) eine Kürzung von 56 % mit der Begründung vor, daß Frau Winter-Lutzins nicht das aktuelle Wohnerfordernis erfuelle, das eine Anwendung der Übergangsregelung ermöglicht hätte.

9 Der mit der Klage der Frau Winter-Lutzins befasste Raad van Beroep vertrat die Auffassung, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zu entnehmen, daß der Anspruch auf die Übergangsvergünstigungen dem Versicherten nicht einfach deshalb abgesprochen werden dürfe, weil dieser an seinem 65. Geburtstag nicht in den Niederlanden gewohnt habe. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts regelt der Anhang VI zwar Sonderfälle der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 auf die niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung, enthält jedoch lediglich Bestimmungen, auf deren Grundlage Zeiten vor dem 1. Januar 1957 als Versicherungszeiten für diejenigen Versicherten behandelt werden könnten, die die Voraussetzungen der Artikel 55 und 56 AOW für die Übergangsvergünstigungen nicht erfuellten.

10 Der Raad van Beroep Amsterdam hat daher dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Ist Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 so auszulegen, daß eine nationale Vorschrift mit ihm unvereinbar ist, wonach der Anspruch auf die Übergangsvergünstigungen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften dem Betroffenen allein deswegen abgesprochen werden kann, weil er nicht im Gebiet des Staates wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat, betrachtet man auch die Tatsache, daß in Anhang VI der Verordnung für Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen, eine besondere Regelung über die Berücksichtigung von Zeiten vor dem 1. Januar 1957 als Versicherungszeiten aufgenommen worden ist?"

11 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

12 Zunächst ist festzustellen, daß die Bestimmungen des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71, die speziell im Hinblick auf die Vorschriften der AOW abgefasst wurden und deren Ergänzung dienen, unter Berücksichtigung des Systems und der Vorschriften des nationalen Rechts betrachtet werden müssen. Im System der AOW sind Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die nach den Artikeln 55 und 56 AOW eine Altersrente gewährt wird, keine wirklichen Versicherungszeiten, da der Versicherte hierfür keine Beitragsleistung schuldet. Das Wohnen ist das einzige anspruchsbegründende Merkmal der Versicherung.

13 Ferner ist auf das Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84 ( Spruyt, Slg. 1986, 685 ) hinzuweisen, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, daß die aufgrund von Artikel 51 EWG-Vertrag ergangenen Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere die des Anhangs VI im Lichte des Zwecks dieses Artikels auszulegen sind; dieser besteht in der Herstellung grösstmöglicher Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt.

14 Artikel 51 verpflichtet nämlich den Rat, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu beschließen, namentlich durch Vorkehrungen für die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen. Der Zweck der Artikel 48 bis 51 würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern.

15 So soll Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufhebung der Wohnortklauseln das Recht des Betroffenen darauf sichern, Leistungen der sozialen Sicherheit auch nach dem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat zu erhalten, und die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer dadurch fördern, daß die Betroffenen vor den Nachteilen geschützt werden, die sich aus der Verlegung ihres Wohnortes von einem Mitgliedstaat in einen anderen ergeben könnten. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73 ( Smieja, Slg. 1973, 1213 ) festgestellt hat, erfordert diese Zielsetzung, daß der Schutz auch eine Vergünstigung erfasst, die, obgleich sie in einer Sonderregelung wie der Übergangsregelung der AOW getroffen ist, auf eine Erhöhung des Rentenbetrags hinausläuft, auf den der Berechtigte sonst Anspruch hätte.

16 Die Durchführung dieses Grundsatzes bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung wird durch den Anhang VI Abschnitt "Niederlande" Nr. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 im einzelnen geregelt. Die Regel des Artikels 10, wonach Wohnortklauseln unanwendbar sind, kann nämlich auf ein System der allgemeinen Altersversicherung, bei dem das Wohnen in den Niederlanden einzige Voraussetzung der Versicherung ist, nicht uneingeschränkt angewandt werden.

17 Nach Nr. 2 Buchstabe a hängt deshalb bei Personen, die gemäß Buchstabe f nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs Jahre im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gewohnt haben, die Berücksichtigung von Zeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes von der zusätzlichen Voraussetzung ab, daß es sich um Zeiten handelt, in denen der Berechtigte in den Niederlanden gewohnt oder dort eine entlohnte Tätigkeit ausgeuebt hat. Solche Zeiten weisen nämlich eine hinreichende Verbindung zum niederländischen System auf.

18 Die Wirkung von Wohnortklauseln darf nicht dazu führen, das Recht auf Gleichstellung von Zeiten vor dem 1. Januar 1957 zu verneinen, in denen der Berechtigte nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine Verbindung zu den Niederlanden aufwies. Im übrigen wird die Wirkung von Wohnortklauseln hinsichtlich der Übergangsvergünstigungen der AOW durch die Vorschriften des Anhangs VI für zulässig erklärt, die den Anwendungsbereich des Artikels 10 insoweit einschränken.

19 Bei Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nach Maßgabe der im Anhang VI geregelten Modalitäten kann daher Personen, die nicht das aktuelle Wohnerfordernis erfuellen und die in der Zeit zwischen ihrem 15. Geburtstag und dem 1. Januar 1957 keine Verbindung zu den Niederlanden aufwiesen, das Recht auf Gleichstellung dieses Zeitraums mit Versicherungszeiten nach der AOW vorenthalten werden.

20 Auf die Frage des Raad van Beroep Amsterdam ist daher zu antworten, daß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß eine nationale Vorschrift mit ihm nicht unvereinbar ist, wonach der Anspruch auf die Übergangsvergünstigungen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften dem Betroffenen allein deswegen abgesprochen werden kann, weil er nicht im Gebiet des Staates wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat, betrachtet man die Tatsache, daß in Anhang VI der Verordnung für Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen, eine besondere Regelung über die Berücksichtigung von Zeiten vor dem 1. Januar 1957 als Versicherungszeiten aufgenommen worden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

auf die ihm vom Raad van Beroep Amsterdam durch Beschluß vom 17. August 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß eine nationale Vorschrift mit ihm nicht unvereinbar ist, wonach der Anspruch auf die Übergangsvergünstigungen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften dem Betroffenen allein deswegen abgesprochen werden kann, weil er nicht im Gebiet des Staates wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat, betrachtet man die Tatsache, daß in Anhang VI der Verordnung für Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfuellen, eine besondere Regelung über die Berücksichtigung von Zeiten vor dem 1. Januar 1957 als Versicherungszeiten aufgenommen worden ist.

Ende der Entscheidung

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