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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1976
Aktenzeichen: 3-76
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 30
EWG-Vertrag Art. 31
EWG-Vertrag Art. 34
EWG-Vertrag Art. 38
EWG-Vertrag Art. 39
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 210 EWG-VERTRAG BEDEUTET , DASS DIE GEMEINSCHAFT IN DEN AUSSENBEZIEHUNGEN DIE FÄHIGKEIT , VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN EINZUGEHEN , IM GESAMTEN BEREICH DER IM ERSTEN TEIL DES VERTRAGES UMSCHRIEBENEN ZIELE BESITZT. EINE SOLCHE ZUSTÄNDIGKEIT ERGIBT SICH NICHT NUR AUS EINER AUSDRÜCKLICHEN VERLEIHUNG DURCH DEN VERTRAG , SONDERN KANN AUCH AUS ANDEREN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UND DER BEITRITTSAKTE SOWIE AUS IN IHREM RAHMEN ERGANGENEN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE FLIESSEN.

2. AUS DEN PFLICHTEN UND BEFUGNISSEN , DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT IM INNENVERHÄLTNIS DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ZUGEWIESEN HAT , ERGIBT SICH DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT , ALLE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES EINSCHLIESSLICH DER FESTSETZUNG UND ZUTEILUNG VON FANGQUOTEN AN DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN. DIE SACHLICHE REGELUNGSBEFUGNIS DER GEMEINSCHAFT ERSTRECKT SICH - IN DEM MASSE , IN DEM DEN STAATEN EINE ENTSPRECHENDE BEFUGNIS KRAFT VÖLKERRECHTS ZUSTEHT - AUCH AUF DIE FISCHEREI AUF HOHER SEE.

3. DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE FISCHEREI IM NORDOSTATLANTIK UND ÄHNLICHER ABKOMMEN SIND , SIND SCHON ZUM GEGENWÄRTIGEN ZEITPUNKT NICHT NUR GEHALTEN , IM RAHMEN DIESER ÜBEREINKOMMEN KEINE VERPFLICHTUNGEN ZU ÜBERNEHMEN , WELCHE DIE GEMEINSCHAFT BEI DER AUSFÜHRUNG DER IHR IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE ÜBERTRAGENEN AUFGABE BEHINDERN KÖNNTEN , SONDERN SIE SIND AUCH ZU GEMEINSAMEM VORGEHEN INNERHALB DER FISCHEREIKOMMISSION VERPFLICHTET.

SOBALD DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DAS VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 102 IN GANG GESETZT HABEN WERDEN , SPÄTESTENS ABER BEI ABLAUF DER DORT VORGESEHENEN FRIST , SIND SIE UND DIE MITGLIEDSTAATEN AUSSERDEM VERPFLICHTET , ALLE ZU IHRER VERFÜGUNG STEHENDEN RECHTLICHEN UND POLITISCHEN MITTEL EINZUSETZEN , UM DIE TEILNAHME DER GEMEINSCHAFT AN DEM ÜBEREINKOMMEN UND ÄHNLICHEN ABKOMMEN SICHERZUSTELLEN.

4. EIN MITGLIEDSTAAT , DER MASSNAHMEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT MIT DEM ZIEL DER ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE TRIFFT , GEFÄHRDET NICHT DIE ZIELSETZUNGEN ODER DAS FUNKTIONIEREN DES DURCH DIE VERORDNUNGEN NR. 2141/70 UND NR. 2142/70 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN STRUKTURPOLITIK FÜR DIE FISCHWIRTSCHAFT BZW. DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ERRICHTETEN SYSTEMS. DERARTIGE MASSNAHMEN STELLEN KEINE NACH ARTIKEL 30 FF. EWG-VERTRAG VERBOTENEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGEMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHRS DAR.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1976. - CORNELIS KRAMER UND ANDERE. - BIOLOGISCHE SCHAETZE DES MEERES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DEN ARRONDISSEMENTSRECHTBANKEN ZWOLLE UND ALKMAAR. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 3, 4 UND 6-76.

Entscheidungsgründe:

1/2 DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANKEN ZWOLLE UND ALKMAAR HABEN MIT URTEILEN VOM 24. DEZEMBER 1975 ( RECHTSSACHEN 3/76 UND 4/76 ) BEZIEHUNGSWEISE 2. JANUAR 1976 ( RECHTSSACHE 6/76 ), BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 12. BEZIEHUNGSWEISE 23. JANUAR 1976 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DEM GERICHTSHOF EINE REIHE VON FRAGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 , 31 , 34 , 38 BIS 47 DIESES VERTRAGES , DES ARTIKELS 102 DER AKTE ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE - NACHFOLGEND ALS ' ' BEITRITTSAKTE ' ' BEZEICHNET - SOWIE DER VERORDNUNGEN NR. 2141/70 UND NR. 2142/70 DES RATES VOM 20. OKTOBER 1970 ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( ABL. L 236 VOM 27. OKTOBER 1970 , S. 1 UND 5 ) VORGELEGT. DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN VON STRAFVERFAHREN GEGEN NIEDERLÄNDISCHE FISCHER AUFGEWORFEN WORDEN , DENEN ZUR LAST GELEGT WIRD , IM MAI BEZIEHUNGSWEISE AUGUST 1975 GEGEN BESTIMMTE VON NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN IN JENEM JAHR ERLASSENE VORSCHRIFTEN , DIE DIE ERHALTUNG DER ZUNGEN- UND SCHOLLENBESTÄNDE IM NORDOSTATLANTIK BEZWECKTEN , VERSTOSSEN ZU HABEN.

3 DIESE VORSCHRIFTEN SIND IM ZUGE DER ERFÜLLUNG VON VERPFLICHTUNGEN ERLASSEN WORDEN , DIE DIE NIEDERLANDE IM RAHMEN DES AM 24. JANUAR 1959 IN LONDON UNTERZEICHNETEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE FISCHEREI IM NORDOSTATLANTIK ÜBERNOMMEN HATTEN. DIESES ÜBEREINKOMMEN SOLLTE ' ' DIE ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE UND DIE RATIONALISIERUNG DER FISCHEREI IM NORDOSTATLANTISCHEN OZEAN UND DEN ANGRENZENDEN GEWÄSSERN , DIE EIN ALLEN GEMEINSAMES ANLIEGEN SIND , SICHER... STELLEN ' ' ; ZU SEINEN PARTEIEN GEHÖREN ALLE GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDSTAATEN DER EWG MIT AUSNAHME ITALIENS UND DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG SOWIE SIEBEN DRITTSTAATEN.

4/6 GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 A BIS F DES ÜBEREINKOMMENS KANN DIE KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM NORDOSTATLANTIK , EIN DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN ERRICHTETES GEMEINSAMES ORGAN DER VERTRAGSSTAATEN , AN DIE VERTRAGSSTAATEN EMPFEHLUNGEN ÜBER EINE REIHE VON MASSNAHMEN RICHTEN , DIE DEN ZIELEN DES ÜBEREINKOMMENS DIENEN. DIESE BESTIMMUNGEN SIND AUFGRUND EINES VORSCHLAGS , DER IM MAI 1970 IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 VORGESEHENEN VERFAHREN ANGENOMMEN WURDE UND AM 4. JUNI 1974 IN KRAFT GETRETEN IST , DURCH DIE BUCHSTABEN G UND H ERGÄNZT WORDEN , DIE DIE GENANNTE KOMMISSION ERMÄCHTIGEN , MASSNAHMEN ZU EMPFEHLEN , DIE FÜR BESTIMMTE ZEITABSCHNITTE ZUM EINEN DIE HÖHE DES GESAMTFANGS UND DEN UMFANG DER FISCHEREITÄTIGKEIT UND ZUM ANDEREN DEREN JEWEILIGE ZUTEILUNG AN DIE VERTRAGSSTAATEN REGELN. GEMÄSS ARTIKEL 8 DES ÜBEREINKOMMENS SIND DIE VERTRAGSSTAATEN VERPFLICHTET , DERARTIGE EMPFEHLUNGEN IN KRAFT ZU SETZEN , WENN SIE VON MINDESTENS ZWEI DRITTELN DER ANWESENDEN UND ABSTIMMENDEN DELEGATIONEN ANGENOMMEN WORDEN SIND ; JEDER VERTRAGSSTAAT KANN SICH JEDOCH DURCH ERHEBUNG EINES EINSPRUCHS BINNEN EINER BESTIMMTEN FRIST DIESER VERPFLICHTUNG ENTZIEHEN.

7 IN ANWENDUNG DER BUCHSTABEN G UND H DES ARTIKELS 7 BESCHLOSS DIE KOMMISSION EINE GEMÄSS ARTIKEL 8 DES ÜBEREINKOMMENS IM NOVEMBER 1974 VERBINDLICH GEWORDENE EMPFEHLUNG ÜBER DIE ZUNGEN- UND SCHOLLENFISCHEREI IN DEN DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN ERFASSTEN MEERESGEWÄSSERN , DIE FÜR 1975 GESAMTFANGQUOTEN UND DEREN ZUTEILUNG AN DIE VERSCHIEDENEN VERTRAGSSTAATEN FESTSETZTE SOWIE DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREI MIT SCHIFFEN OBERHALB EINER BESTIMMTEN TONNAGE UND MOTORSTÄRKE INNERHALB EINER ' ' KÜSTENZONE ' ' VON 12 MEILEN VERBOT.

8 DIE IN DEN AUSGANGSVERFAHREN ANGEKLAGTEN FISCHER WERDEN BESCHULDIGT , GEGEN DIE IN AUSFÜHRUNG DIESER EMPFEHLUNG ERLASSENE NIEDERLÄNDISCHE REGELUNG VERSTOSSEN ZU HABEN , DIE DAS VERBOT ENTHIELT , WÄHREND BESTIMMTER ZEITABSCHNITTE

- ENTWEDER ZUNGEN IN EINER EINE BESTIMMTE HÖCHSTGRENZE ÜBERSCHREITENDEN MENGE MIT SCHIFFEN ANZULANDEN , DIE UNTER EINEM BESTIMMTEN KENNZEICHEN REGISTRIERT WAREN ,

- ODER INNERHALB DER VORGENANNTEN ZWÖLFMEILENZONE ZUNGEN ODER SCHOLLEN MIT SCHIFFEN ZU FISCHEN , DIE EINE BESTIMMTE TONNAGE UND MOTORSTÄRKE ÜBERSCHRITTEN.

9 MIT IHREN ERSTEN DREI FRAGEN ERSUCHEN DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE DEN GERICHTSHOF IM WESENTLICHEN ZU ENTSCHEIDEN , OB

- AUF VÖLKERRECHTLICHER EBENE ALLEIN DIE GEMEINSCHAFT ZUSTÄNDIG IST , VERPFLICHTUNGEN DER GENANNTEN ART EINZUGEHEN ;

- AUF INNERGEMEINSCHAFTLICHER EBENE STAATLICHE MASSNAHMEN , WIE SIE DIE NIEDERLANDE GETROFFEN HABEN - UND DIE NACHFOLGEND ALS ' ' FESTSETZUNG VON FANGQUOTEN ' ' BEZEICHNET WERDEN - , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND , UND ZWAR IM HINBLICK ENTWEDER AUF DIE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN ODER AUF DAS VERBOT , DIE ZIELSETZUNGEN ODER DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG AUF DEM GEBIET DER FISCHEREI ZU GEFÄHRDEN , ODER ENDLICH AUF DAS VERBOT , MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM HANDELSVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN.

10/11 DIE VIERTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE DAS ZULETZT GENANNTE VERBOT ENTHALTENDEN ARTIKEL 30 , 31 UND 34 DES VERTRAGES IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR GELTEN. DIE VERSCHIEDENEN FRAGEN SIND IN DER OBEN ANGEGEBENEN REIHENFOLGE ZU UNTERSUCHEN.

I - ZUR AUSSENZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN

12/14 DIE ZWEITE FRAGE DER VORLEGENDEN GERICHTE BETRIFFT DIE ' ' BEFUGNIS , ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN ' '. IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST NUN ZU BEACHTEN , DASS DIE STREITIGEN EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN MIT DEM ZIEL DER ERFÜLLUNG VON VERPFLICHTUNGEN ERLASSEN WORDEN SIND , DIE SICH AUS EINER VERBINDLICHEN EMPFEHLUNG DER FISCHEREIKOMMISSION UND DAMIT EINER RECHTSHANDLUNG EINES INTERNATIONALEN ORGANS ERGEBEN. DIE VORLIEGENDE FRAGE IST DAHER SO ZU VERSTEHEN , DASS SIE DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN BETRIFFT , FÜR DEN BEREICH DER FESTSETZUNG VON FANGQUOTEN BEI DER AUSARBEITUNG VON ENTSCHEIDUNGEN EINES SOLCHEN ORGANS MITZUWIRKEN UND IN DIESEM RAHMEN VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN EINZUGEHEN.

15 1. IM HINBLICK AUF DIE DEN VORLEGENDEN GERICHTEN ZU ERTEILENDE ANTWORT IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN , OB DIE GEMEINSCHAFT BEFUGT IST , DERARTIGE VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN EINZUGEHEN.

16 DA DER VERTRAG KEINE BESONDEREN VORSCHRIFTEN ENTHÄLT , WELCHE DIE GEMEINSCHAFT ZUR ÜBERNAHME VON VÖLKERRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN AUF DEM GEBIET DER ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES ERMÄCHTIGEN , IST AUF DAS ALLGEMEINE SYSTEM DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÜR DIE AUSSENBEZIEHUNGEN DER GEMEINSCHAFT ZURÜCKZUGREIFEN.

17/18 ARTIKEL 210 BESTIMMT : ' ' DIE GEMEINSCHAFT BESITZT RECHTSPERSÖNLICHKEIT ' '. DIESE BESTIMMUNG , DIE DEN DIE ' ' ALLGEMEINEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN ' ' ENTHALTENDEN SECHSTEN TEIL DES VERTRAGES EINLEITET , BEDEUTET , DASS DIE GEMEINSCHAFT IN DEN AUSSENBEZIEHUNGEN DIE FÄHIGKEIT , VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN EINZUGEHEN , IM GESAMTEN BEREICH DER IM ERSTEN TEIL DES VERTRAGES , DEN DER SECHSTE ERGÄNZT , UMSCHRIEBENEN ZIELE BESITZT.

19/20 UM IM EINZELFALL ZU ERMITTELN , OB DIE GEMEINSCHAFT ZUSTÄNDIG IST , VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN EINZUGEHEN , MUSS AUF DAS SYSTEM UND AUF DIE MATERIELLEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN. EINE SOLCHE ZUSTÄNDIGKEIT ERGIBT SICH NICHT NUR AUS EINER AUSDRÜCKLICHEN VERLEIHUNG DURCH DEN VERTRAG , SONDERN KANN AUCH AUS ANDEREN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UND DER BEITRITTSAKTE SOWIE AUS IN IHREM RAHMEN ERGANGENEN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE FLIESSEN.

21/25 IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE D EWG-VERTRAG IST UNTER DEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFT DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK BESONDERS ERWÄHNT. NACH ARTIKEL 38 ABSATZ 3 IN VERBINDUNG MIT ANHANG II DES VERTRAGES UNTERLIEGEN FISCHEREIERZEUGNISSE DEN BESTIMMUNGEN DER DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDEN ARTIKEL 39 BIS 46. ARTIKEL 39 NENNT UNTER DEN ZIELEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DIE RATIONALISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG UND DIE SICHERSTELLUNG DER VERSORGUNG. NACH DEN BESTIMMUNGEN DER ERSTEN DREI ABSÄTZE VON ARTIKEL 40 HAT DIE GEMEINSCHAFT NOCH VOR DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT EINE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE ZU SCHAFFEN , DIE ALLE ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 39 ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN EINSCHLIESSEN KANN. NACH ARTIKEL 43 ABSATZ 2 IST DER RAT BEFUGT UND VERPFLICHTET , ZU DIESEM ZWECK VERORDNUNGEN , RICHTLINIEN ODER ENTSCHEIDUNGEN ZU ERLASSEN.

26/28 GESTÜTZT UNTER ANDEREM AUF ARTIKEL 43 DES VERTRAGES HAT DER RAT DIE OBEN GENANNTEN VERORDNUNGEN NR. 2141/70 UND NR. 2142/70 ERLASSEN. AUS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 2141/70 FOLGT , DASS DIE DURCH DIESE VERORDNUNG FESTGELEGTE GEMEINSAME STRUKTURPOLITIK UNTER ANDEREM DAS ZIEL DER ' ' FÖRDERUNG EINER RATIONELLEN NUTZUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES UND DER BINNENGEWÄSSER ' ' VERFOLGT. IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG , WONACH ' ' DIE MÖGLICHKEIT GESCHAFFEN WERDEN ( SOLLTE ), GEMEINSCHAFTLICHE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE IN DEN BETREFFENDEN GEWÄSSERN ZU TREFFEN ' ' - EIN INTERESSE , DAS AUCH IN DER VORLETZTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 2142/70 ZUM AUSDRUCK GEKOMMEN IST - , KANN DER RAT FÜR DEN FALL , ' ' DASS AUFGRUND DER FISCHEREITÄTIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS IN DEN IN ARTIKEL 2 GENANNTEN MEERESGEWÄSSERN ' ' - D. H. DEN DER ' ' OBERHOHEIT ' ' ODER DER ' ' GERICHTSBARKEIT ' ' DER MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGENDEN GEWÄSSERN - ' ' DIE GEFAHR ( BESTEHT ), DASS... BESTIMMTE FISCHBESTÄNDE DIESER GEWÄSSER ALLZU INTENSIV AUSGEBEUTET WERDEN ' ' , ' ' DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DIESER FISCHBESTÄNDE TREFFEN ' '.

29 ENDLICH BESTIMMT ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE , DASS DER RAT SPÄTESTENS AB DEM SECHSTEN JAHR NACH DEM BEITRITT ' ' DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IM HINBLICK AUF DEN SCHUTZ DER FISCHBESTÄNDE UND DIE ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES ' ' FESTLEGT.

30/33 AUS DER GESAMTHEIT DIESER BESTIMMUNGEN FOLGT , DASS DIE GEMEINSCHAFT IM INNENVERHÄLTNIS BEFUGT IST , ALLE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES EINSCHLIESSLICH DER FESTSETZUNG UND ZUTEILUNG VON FANGQUOTEN AN DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN. ZWAR GILT ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 2141/70 NUR FÜR EIN GEOGRAPHISCH BEGRENZTES FISCHEREIGEBIET , DOCH FOLGT AUS ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE , AUS ARTIKEL 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG SOWIE AUS DER NATUR DER SACHE , DASS SICH DIE SACHLICHE REGELUNGSBEFUGNIS DER GEMEINSCHAFT - IN DEM MASSE , IN DEM DEN STAATEN EINE ENTSPRECHENDE BEFUGNIS KRAFT VÖLKERRECHTS ZUSTEHT - AUCH AUF DIE FISCHEREI AUF HOHER SEE ERSTRECKT. DIE ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES KANN WIRKSAM UND ZUGLEICH GERECHT NUR DURCH EINE REGELUNG SICHERGESTELLT WERDEN , DIE FÜR ALLE INTERESSIERTEN STAATEN EINSCHLIESSLICH DER DRITTLÄNDER VERBINDLICH IST. AUS DEN PFLICHTEN UND BEFUGNISSEN , DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT IM INNENVERHÄLTNIS DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ZUGEWIESEN HAT , ERGIBT SICH DAHER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT , VÖLKERRECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN ZUR ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE EINZUGEHEN.

34 2. STEHT SOMIT DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT FEST , SO BLEIBT ZU PRÜFEN , OB DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DIE AUFGABEN UND VERPFLICHTUNGEN AUS DEM ÜBEREINKOMMEN UND DEN AUF SEINER GRUNDLAGE GEFASSTEN BESCHLÜSSEN AUCH TATSÄCHLICH ÜBERNOMMEN HABEN.

35/38 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS EINERSEITS IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS SELBST - DAS ZU EINER ZEIT GESCHLOSSEN WURDE , ALS DIE GEMEINSCHAFT NOCH KEINE BESTIMMUNGEN ZUR REGELUNG DER SEEFISCHEREI GETROFFEN HATTE - NICHTS ENDGÜLTIGES BESCHLOSSEN WORDEN IST UND EINE ETWAIGE ANPASSUNG DES IM ÜBEREINKOMMEN VORGESEHENEN VERFAHRENS DER BESCHLUSSFASSUNG , ABGESEHEN VON EINEM TÄTIGWERDEN DER GEMEINSCHAFT UND IHRER MITGLIEDSTAATEN , VERHANDLUNGEN MIT DEN ÜBRIGEN VERTRAGSPARTEIEN VORAUSSETZT. ANDERERSEITS BESCHRÄNKEN SICH DIE FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEREICH IN KRAFT GESETZTEN REGELUNGEN DARAUF , DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN DIE MÖGLICHKEIT ZUM ERLASS VON MASSNAHMEN ZU ERÖFFNEN , DIE DENEN ENTSPRECHEN , DIE DIE BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS ZU TREFFEN VERPFLICHTET SIND - UND TATSÄCHLICH AUCH GETROFFEN HABEN - , OHNE DASS DIE GEMEINSCHAFTSORGANE BIS JETZT VON DIESER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT HÄTTEN. VON DIESER RECHTSLAGE GEHT ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE AUS , DER DAS PROBLEM DES SCHUTZES DER FISCHGRÜNDE UND DER ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES MIT DEM ZIEL EINER GESAMTLÖSUNG UNTER BETEILIGUNG DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN , DIE DURCH IHRE GEOGRAPHISCHE LAGE EIN GRÖSSERES INTERESSE AUF DEM FISCHEREISEKTOR HABEN , AUFGREIFT.

39 DA DIE GEMEINSCHAFT IHRE AUFGABEN AUF DIESEM GEBIET NOCHT NICHT IN VOLLEM UMFANG WAHRGENOMMEN HATTE , SIND DIE GESTELLTEN FRAGEN NACH ALLEDEM DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR ZEIT DES VON DEN VORLEGENDEN GERICHTEN ZU BEURTEILENDEN TATSÄCHLICHEN GESCHEHENS BEFUGT WAREN , IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE FISCHEREI IM NORDOSTATLANTIK VERPFLICHTUNGEN ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES ZU ÜBERNEHMEN , UND DASS SIE SOMIT AUCH BERECHTIGT WAREN , DEREN ERFÜLLUNG IN IHREM HOHEITSBEREICH SICHERZUSTELLEN.

40 ES IST JEDOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS EINERSEITS DIESE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN NUR ÜBERGANGSCHARAKTER HAT , UND ANDERERSEITS DIE BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN SCHON ZUM GEGENWÄRTIGEN ZEITPUNKT BEI VERHANDLUNGEN , DIE SIE IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS UND ANDERER VERGLEICHBARER ABKOMMEN FÜHREN , DURCH GEMEINSCHAFTSVERPFLICHTUNGEN GEBUNDEN SIND.

41 DER ÜBERGANGSCHARAKTER DER GENANNTEN ZUSTÄNDIGKEIT FOLGT DARAUS , DASS SIE , WIE SICH AUS DEN VORAUSGEGANGENEN ERWAEGUNGEN ERGIBT , ' ' SPÄTESTENS AB DEM SECHSTEN JAHR NACH DEM BEITRITT ' ' ENDET , DA DER RAT ALSDANN GEMÄSS DER IHM IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE AUFERLEGTEN VERPFLICHTUNG MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE GETROFFEN HABEN MUSS.

42/43 WAS DIE SCHON JETZT BESTEHENDEN VERPFLICHTUNGEN DER BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN ANLANGT , SO IST ZUNÄCHST ZU UNTERSTREICHEN , DASS NACH ARTIKEL 5 DES VERTRAGES ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN... ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZUR ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN ( TREFFEN ), DIE SICH AUS DIESEM VERTRAG ODER AUS HANDLUNGEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN ' ' , UND ' ' DIESER DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN ( ERLEICHTERN ) ' '. NACH ARTIKEL 116 DES VERTRAGES ' ' GEHEN DIE MITGLIEDSTAATEN ( NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT ) IN DEN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN MIT WIRTSCHAFTLICHEM CHARAKTER BEI ALLEN FRAGEN , DIE FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT VON BESONDEREM INTERESSE SIND , NUR NOCH GEMEINSAM VOR DIE KOMMISSION HAT DEM RAT ZU DIESEM ZWECK VORSCHLAEGE ZU UNTERBREITEN , ÜBER DIE DER RAT ZU BESCHLIESSEN VERPFLICHTET IST.

44/45 NACH ALLEDEM SIND DIEJENIGEN MITGLIEDSTAATEN , DIE VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS UND ÄHNLICHER ABKOMMEN SIND , SCHON ZUM GEGENWÄRTIGEN ZEITPUNKT NICHT NUR GEHALTEN , IM RAHMEN DIESER ÜBEREINKOMMEN KEINE VERPFLICHTUNGEN ZU ÜBERNEHMEN , WELCHE DIE GEMEINSCHAFT BEI DER AUSFÜHRUNG DER IHR IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE ÜBERTRAGENEN AUFGABE BEHINDERN KÖNNTEN , SONDERN SIE SIND AUCH ZU GEMEINSAMEM VORGEHEN INNERHALB DER FISCHEREIKOMMISSION VERPFLICHTET. SOBALD DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DAS VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 102 IN GANG GESETZT HABEN WERDEN , SPÄTESTENS ABER BEI ABLAUF DER DORT VORGESEHENEN FRIST , SIND SIE UND DIE MITGLIEDSTAATEN AUSSERDEM VERPFLICHTET , ALLE ZU IHRER VERFÜGUNG STEHENDEN RECHTLICHEN UND POLITISCHEN MITTEL EINZUSETZEN , UM DIE TEILNAHME DER GEMEINSCHAFT AN DEM ÜBEREINKOMMEN UND ÄHNLICHEN ABKOMMEN SICHERZUSTELLEN.

II - ZUR INNERGEMEINSCHAFTLICHEN BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN , FANGQUOTEN FESTZUSETZEN

46 UM ZU KLÄREN , OB MASSNAHMEN , WIE SIE DIE NIEDERLANDE GETROFFEN HABEN , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND , IST ZUM EINEN ZU PRÜFEN , OB DIESE MASSNAHMEN DIE ZIELSETZUNGEN ODER DAS FUNKTIONIEREN DES DURCH DIE VERORDNUNGEN NR. 2141/70 UND NR. 4142/70 ERRICHTETEN SYSTEMS GEFÄHRDEN , UND ZUM ANDEREN , OB SIE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR DARSTELLEN.

47/49 1. ZUM ERSTEN PUNKT IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE GENANNTEN VERORDNUNGEN SOWIE ARTIKEL 102 SELBST DEN ERLASS VERGLEICHBARER MASSNAHMEN VORSEHEN. FERNER HAT DER RAT IN SEINER VERORDNUNG NR. 811/76 , DIE NACH DEN VORLIEGENDEN ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG ERLASSEN WORDEN IST , DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT , ' ' DIE FÄNGE IHRER FISCHEREIFLOTTEN... ZU BESCHRÄNKEN ' ' , OHNE ES HIERBEI FÜR NÖTIG ZU ERACHTEN , DIE IN DEN VERORDNUNGEN NR. 2141/70 UND NR. 2142/70 FESTGELEGTEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE STRUKTURPOLITIK UND DIE MARKTORGANISATION ZU ÄNDERN. DAHER BILDEN MASSNAHMEN ZUR BEGRENZUNG DES FISCHFANGS SOWIE DIE MÖGLICHKEIT , DERARTIGE MASSNAHMEN ZU TREFFEN , EINEN WESENTLICHEN BESTANDTEIL DES DURCH DIE GENANNTEN VERORDNUNGEN ERRICHTETEN GESAMTSYSTEMS.

50/51 ZWAR KÖNNEN DERARTIGE MASSNAHMEN SICH AUF DAS FUNKTIONIEREN ANDERER ELEMENTE DIESES SYSTEMS , INSBESONDERE DER PREISREGELUNG AUSWIRKEN , DOCH KÖNNEN DIESE IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG SELBST VON ANFANG AN IN KAUF GENOMMENEN AUSWIRKUNGEN NICHT DEN STÖRENDEN UND GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGEN WIRKUNGEN VON EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN GLEICHGESETZT WERDEN , DIE AUSSERHALB DER ZIELSETZUNG EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG LIEGEN. UNABHÄNGIG DAVON BRINGT JEDOCH DAS BESTEHEN EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN DIE VERPFLICHTUNG MIT SICH , FÜR EINE DURCHFÜHRUNG DER FANGBESCHRÄNKUNGEN IN DER WEISE ZU SORGEN , DASS DEREN AUSWIRKUNGEN AUF DAS FUNKTIONIEREN DIESER MARKTORDNUNG AUF EIN MINDESTMASS BESCHRÄNKT BLEIBEN.

52 DEN VORLEGENDEN GERICHTEN IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT , DER MASSNAHMEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT MIT DEM ZIEL DER ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE TRIFFT , DIE ZIELSETZUNGEN ODER DAS FUNKTIONIEREN DES DURCH DIE VERORDNUNGEN NR. 2141/70 UND NR. 2142/70 ERRICHTETEN SYSTEMS NICHT GEFÄHRDET.

53/54 2. WAS SCHLIESSLICH DIE WEITERE FRAGE BETRIFFT , OB MASSNAHMEN , WIE SIE DIE NIEDERLANDE GETROFFEN HABEN , ALS MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG VERBOTEN SIND , SO ENTHALTEN DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 2142/70 EIN SOLCHES VERBOT FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR ZWAR NICHT AUSDRÜCKLICH. AUS ARTIKEL 38 BIS 46 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 7 DES VERTRAGES FOLGT JEDOCH , DASS SICH DIESES VERBOT SPÄTESTENS SEIT DEM ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT UNMITTELBAR AUS DEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN ERGIBT ; DIES WIRD IM ÜBRIGEN AUCH IN DER ZWANZIGSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 2142/70 UNTERSTRICHEN.

55 EINE EINZELSTAATLICHE REGELUNG WIE DIE HIER STREITIGE EINERSEITS UND DAS IN ARTIKEL 30 FF. DES VERTRAGES AUSGESPROCHENE VERBOT ANDERERSEITS BETREFFEN VERSCHIEDENE STUFEN DES WIRTSCHAFTSABLAUFS , NÄMLICH PRODUKTION UND VERMARKTUNG.

56/59 DIE ANTWORT AUF DIE FRAGE , OB EINE MASSNAHME ZUR BESCHRÄNKUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN PRODUKTION DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEHINDERT , HÄNGT VON DEM DURCH DIE GRUNDLEGENDE GEMEINSCHAFTSREGELUNG IN DEM BETREFFENDEN SEKTOR ERRICHTETEN GESAMTSYSTEM UND VON DEN ZIELSETZUNGEN DIESER REGELUNG AB. ZU DIESEM ZWECK SIND SOWOHL DIE NATUR DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES , HIER DES FISCHES , ALS AUCH SEINE ' ' PRODUKTIONS ' ' -BEDINGUNGEN ZU BEACHTEN. MASSNAHMEN , DIE MITTELS FESTSETZUNG VON FANGQUOTEN UND EINSCHRÄNKUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DIE ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE BEZWEKKEN , BESCHRÄNKEN ZWAR KURZFRISTIG DIE ' ' PRODUKTION ' ' , WOLLEN ABER GERADE VERHINDERN , DASS DIESE ' ' PRODUKTION ' ' SO WEIT ZURÜCKGEHT , DASS DIE VERSORGUNG DER VERBRAUCHER ERNSTLICH GEFÄHRDET WÜRDE. DER UMSTAND , DASS DERARTIGE MASSNAHMEN AUF KURZE SICHT EINE VERMINDERUNG DER MENGEN BEWIRKEN , DIE DIE BETROFFENEN STAATEN IM HANDELSVERKEHR UNTEREINANDER AUSTAUSCHEN KÖNNEN , KANN DESHALB NICHT DAZU FÜHREN , SIE UNTER DIE VOM VERTRAG VERBOTENEN MASSNAHMEN EINZUREIHEN ; ENTSCHEIDEND IST , DASS DIESE MASSNAHMEN ERFORDERLICH SIND , UM AUF LANGE SICHT EINEN OPTIMALEN UND GLEICHBLEIBENDEN ERTRAG DER FISCHEREI SICHERZUSTELLEN.

60 DEN ARRONDISSEMENTSRECHTBANKEN ZWOLLE UND ALKMAAR IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EINZELSTAATLICHE MASSNAHMEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT MIT DEM ZIEL DER ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE KEINE NACH ARTIKEL 30 FF. EWG-VERTRAG VERBOTENEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHRS DARSTELLEN.

61 DIE VIERTE FRAGE IST GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

62/63 DIE AUSLAGEN DER BRITISCHEN , DER DÄNISCHEN , DER ITALIENISCHEN UND DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG SOWIE DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN VERFAHREN VON DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN , DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEN GERICHTEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DEN ARRONDISSEMENTSRECHTBANKEN ZWOLLE UND ALKMAAR GEMÄSS URTEILEN VOM 24. DEZEMBER 1975 UND 2. JANUAR 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. ZUR ZEIT DES VON DEN VORLEGENDEN GERICHTEN ZU BEURTEILENDEN TATSÄCHLICHEN GESCHEHENS WAREN DIE MITGLIEDSTAATEN BEFUGT , IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE FISCHEREI IM NORDOSTATLANTIK VERPFLICHTUNGEN ZUR ERHALTUNG DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES ZU ÜBERNEHMEN , UND SOMIT AUCH BERECHTIGT , DEREN ERFÜLLUNG IN IHREM HOHEITSBEREICH SICHERZUSTELLEN.

2. EIN MITGLIEDSTAAT , DER MASSNAHMEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT MIT DEM ZIEL DER ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE TRIFFT , GEFÄHRDET NICHT DIE ZIELSETZUNGEN ODER DAS FUNKTIONIEREN DES DURCH DIE VERORDNUNGEN NR. 2141/70 UND NR. 2142/70 ERRICHTETEN SYSTEMS.

3. DERARTIGE MASSNAHMEN STELLEN KEINE NACH ARTIKEL 30 FF. EWG-VERTRAG VERBOTENEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHRS DAR.

Ende der Entscheidung

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