Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1989
Aktenzeichen: 3/87
Rechtsgebiete: EG, EWG


Vorschriften:

EG Art. 234
EWG Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Es ist einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht nicht untersagt, für eines seiner Schiffe nur dann eine Lizenz zum Fischfang unter Ausnutzung seiner Fangquoten zu erteilen, wenn 75 % der Besatzungsmitglieder des Schiffes Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und der Kapitän sowie die gesamte Besatzung Beiträge zum Sozialversicherungssystem dieses Staates entrichten, soweit die Beitragspflicht im Einklang mit den in der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Kollisionsnormen betreffend die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften steht. Hingegen darf ein Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht, auf das sich die einzelnen in diesem Fall vor dem nationalen Gericht berufen können, in diesem Zusammenhang nicht verlangen, daß 75 % der Besatzungsmitglieder in seinem Hoheitsgebiet an Land wohnen.

2. Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag wie auch von Artikel 55 der Beitrittsakte von 1985 ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Die Antwort auf die Frage, ob ein solches Arbeitsverhältnis gegeben ist, hängt von der Gesamtheit der jeweiligen Faktoren und Umstände ab, die die Beziehungen zwischen den Parteien charakterisieren, wie etwa die Beteiligung an den geschäftlichen Risiken des Unternehmens, die freie Gestaltung der Arbeitszeit und der freie Einsatz eigener Hilfskräfte. Die Arbeitnehmereigenschaft einer Person im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, daß deren Entlohnung im Wege einer Ertragsbeteiligung erfolgt und gegebenenfalls auf einer kollektiven Basis berechnet wird.

3. Die Artikel 55 und 56 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens sind als Ausnahmen von dem in Artikel 48 EWG-Vertrag aufgestellten Grundsatz der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer eng auszulegen. Daher sind die bisherigen Mitgliedstaaten zwar berechtigt, bereits bestehende Einschränkungen gegenüber spanischen Staatsangehörigen beizubehalten; sie dürfen jedoch während der Übergangszeit gegenüber diesen Personen keinesfalls die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Beschäftigung verschärfen. Diese Artikel, auf die sich die einzelnen vor dem nationalen Gericht berufen können, stehen daher einer nationalen Regelung oder Praxis nicht entgegen, wonach spanische Arbeitnehmer bis zum 1. Januar 1993 von den 75 % der Besatzungsmitglieder von Schiffen eines anderen Mitgliedstaats ausgeschlossen sind; eine solche nach Inkrafttreten der Beitrittsakte von 1985 eingeführte Einschränkung darf jedoch keinesfalls die Lage der spanischen Arbeitnehmer verschlechtern und auf spanische Staatsangehörige keine Anwendung finden, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet oder auf einem Schiff dieses Mitgliedstaats beschäftigt waren, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Beziehung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1989. - THE QUEEN GEGEN MINISTRY OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FOOD, EX PARTE AGEGATE LTD. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION - VEREINIGTES KOENIGREICH. - FISCHEREI - LIZENZEN - BEDINGUNGEN. - RECHTSSACHE 3/87

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice von England und Wales hat mit Beschluß vom 1. Dezember 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften betreffend die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und das Fischereiwesen sowie nach der Auslegung der Artikel 55 und 56 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften von 1985 ( ABl. L 302, S. 23; nachstehend : Beitrittsakte von 1985 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Ministry of Agriculture, Fisheries and Food und der Agegate Ltd ( nachstehend : Klägerin ), einer im Vereinigten Königreich gegründeten und überwiegend von spanischen Interessengruppen kontrollierten Gesellschaft.

Die Rechtsvorschriften und die Praxis im Vereinigten Königreich bezueglich der Fischereitätigkeit

3 Gemäß dem Sea Fish ( Conservation ) Act 1967 ( Gesetz von 1967 über die Erhaltung der Seefischbestände ) in der Fassung des Fishery Limits Act 1976 ( Gesetz von 1976 über die Fischereigrenzen ) und des Fisheries Act 1981 ( Gesetz von 1981 über die Fischereitätigkeit ) bedürfen die im Vereinigten Königreich registrierten Fischereifahrzeuge einer Fanglizenz. Diese Rechtsvorschriften wurden durch den British Fishing Boats Act 1983 ( Gesetz von 1983 über die britischen Fischereifahrzeuge ), die British Fishing Boats Order 1983 ( Verordnung von 1983 über die britischen Fischereifahrzeuge ) und die Sea Fish Licensing Order 1983 ( Verordnung von 1983 über Lizenzen für den Seefischfang ) ergänzt.

4 In den Fanglizenzen, die von den britischen Behörden gemäß diesen Rechtsvorschriften vom 1. Januar 1986 an gewährt wurden, waren die Fischereizone und die unter die Lizenzen fallenden Fischarten festgelegt sowie die Bedingungen aufgeführt, die jederzeit kumulativ erfuellt werden mussten und bei deren Nichterfuellung die Lizenzen entzogen wurden. Durch diese Bedingungen sollte sichergestellt werden, daß die Fischereifahrzeuge eine "wirkliche wirtschaftliche Beziehung" zum Vereinigten Königreich aufwiesen. Sie bezogen sich zum einen auf den Betrieb des Schiffes, für das die Lizenz gewährt wurde, und zum anderen auf dessen Besatzung.

5 Die die Besatzung des Fischereifahrzeugs betreffenden Bedingungen lauteten wie folgt :

"i)Mindestens 75 % der Besatzungsmitglieder müssen britische Staatsbürger oder Staatsangehörige von EWG-Staaten sein ( mit Ausnahme der griechischen Staatsangehörigen bis zum 1. Januar 1988 und der spanischen oder portugiesischen Staatsangehörigen bis zum 1. Januar 1993, die nicht Ehegatten oder Kinder unter 21 Jahren von griechischen, spanischen oder portugiesischen Arbeitnehmern sind, die gemäß den Übergangsregelungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nach dem Beitritt Griechenlands, Spaniens und Portugals zu den Gemeinschaften, wie sie in den einschlägigen Beitrittsverträgen vorgesehen sind, bereits im Vereinigten Königreich niedergelassen sind ), und sie müssen ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder auf den Kanalinseln haben; Wohnsitz bedeutet Wohnsitz an Land, wobei der Dienst an Bord eines britischen Schiffes nicht als Wohnsitz im Vereinigten Königreich, auf der Insel Man oder den Kanalinseln gilt.

ii)Der Kapitän und die gesamte Besatzung müssen Beiträge zur Sozialversicherung des Vereinigten Königreichs oder zu den entsprechenden Systemen der Insel Man oder der Kanalinseln entrichten; dazu gehören Beiträge im Rahmen der Regelung für Selbständige der Klasse 1, der Sondergruppe Matrosen, der Klasse 2 oder der Klasse 4."

Der Ausgangsrechtsstreit

6 Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Klägerin Eigentümerin eines Fischereifahrzeugs mit dem Namen "Ama Antxine", das im Vereinigten Königreich registriert ist und unter britscher Flagge fährt. Die Besatzung dieses Schiffes besteht teilweise aus spanischen Fischern, die auf Ertragsbasis, das heisst durch Beteiligung am Erlös aus dem Verkauf ihrer Fänge, entlohnt werden.

7 Die Klägerin erhielt am 23. Januar 1986 für die "Ama Antxine" eine Reihe von Lizenzen. In diesen Lizenzen waren die vorerwähnten Bedingungen aufgeführt.

8 Die Klägerin war der Ansicht, die die Besatzung des Fischereifahrzeugs betreffenden Bedingungen verstießen unter anderem gegen das Gemeinschaftsrecht. Sie wandte sich daher mit einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der diese Bedingungen enthaltenden Lizenzen an den High Court of Justice von England und Wales.

9 Um diesen Rechtsstreit hinsichtlich der "Besatzungsbedingungen" entscheiden zu können, hat der High Court dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"A - Welche Kriterien sind für die Entscheidung maßgebend, ob nach dem Gemeinschaftsrecht ein im Wege einer Ertragsbeteiligung entlohnter Fischer ein Erbringer von Dienstleistungen oder ein Arbeitnehmer ist?

B - Kann ein Mitgliedstaat, der nach dem Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften dem Eigentümer oder Charterer eines Fischereifahrzeugs, das unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fährt und in diesem Staat registriert ist, eine Lizenz erteilt, sich auf die Artikel 55 und 56 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften ( die nur für Arbeitnehmer gelten ) berufen und verlangen, daß

i)75 % der Besatzungsmitglieder des in diesem Mitgliedstaat registrierten und unter dessen Flagge fahrenden Fischereifahrzeugs Staatsangehörige von EWG-Staaten sind, die in diesem Mitgliedstaat an Land wohnen, jedoch bis zum 1. Januar 1993 mit Ausnahme der spanischen Staatsangehörigen, die nicht Ehegatten oder Kinder unter 21 Jahren von bereits in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt, ansässigen spanischen Arbeitnehmern sind,

und daß

ii)der Kapitän und die gesamte Besatzung Beiträge zum Sozialversicherungssystem dieses Mitgliedstaats leisten?

C - Ist jedenfalls die Erteilung einer Lizenz durch einen Mitgliedstaat an den Eigentümer oder Charterer eines in diesem Mitgliedstaat registrierten und unter dessen Flagge fahrenden Fischereifahrzeugs nach dem Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften, die von folgenden Bedingungen abhängig gemacht wird :

i ) Mindestens 75 % der Besatzungsmitglieder müssen

1. Staatsangehörige des die Lizenz erteilenden Mitgliedstaats oder Staatsangehörige von EWG-Staaten sein ( wobei aber bis zum 1. Januar 1993 die spanischen Staatsangehörigen ausgenommen sind, die nicht Ehegatten oder Kinder unter 21 Jahren von spanischen Arbeitnehmern sind, die gemäß den im Beitrittsvertrag vorgesehenen Übergangsregelungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nach dem Beitritt Spaniens zu den Gemeinschaften bereits in dem die Lizenz erteilenden Mitgliedstaat ansässig sind ) und

2. ihren gewöhnlichen Wohnsitz in dem die Lizenz erteilenden Mitgliedstaat haben ( wobei Wohnsitz einen Wohnsitz an Land bedeutet und nicht den Dienst an Bord eines Schiffes dieses Mitgliedstaats einschließt );

ii ) der Kapitän und die gesamte Besatzung müssen Beiträge zu dem Sozialversicherungssystem des die Lizenz erteilenden Mitgliedstaats leisten;

mit dem Gemeinschaftsrecht einschließlich der gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar?

D - Kann sich der Inhaber einer solchen Lizenz in einem Verfahren vor den nationalen Gerichten auf die Unvereinbarkeit einer der beiden oder beider in Frage C genannten Bedingungen mit dem Gemeinschaftsrecht berufen, um darzutun, daß die Auferlegung derartiger Bedingungen oder einer dieser Bedingungen rechtswidrig ist und aufgehoben werden muß?"

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

11 Wie sich aus den Akten ergibt, geht es in dem Ausgangsrechtsstreit im wesentlichen um die Bedingungen, die für britische Fischereifahrzeuge vorgeschrieben werden dürfen, die unter Ausnutzung der dem Vereinigten Königreich von der Gemeinschaft zugeteilten Quoten fischen. Es ist daher angezeigt, vor der Darstellung und Prüfung der durch die Vorlagefragen aufgeworfenen Probleme - wobei die Frage, ob derartige Bedingungen bezueglich des quotenfreien Fischfangs mit dem Gemeinschafsrecht vereinbar sind, dahingestellt bleiben kann - die Grundzuege der Fangquotenregelung im allgemeinen Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die Fischwirtschaft darzulegen.

12 Die gemeinschaftsrechtliche Regelung enthält den Grundsatz, daß allen die Flagge eines Mitgliedstaats führenden oder in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeugen gleicher Zugang zu den Fanggründen gewährt werden muß ( Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft, ABl. L 20, S. 19 ); etwas anderes gilt nur für die von den Basislinien der Mitgliedstaaten aus berechnete Zone von zwölf Seemeilen, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1992 vom Grundsatz des gleichen Zugangs abweichen dürfen ( Artikel 100 der Beitrittsakte von 1972 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, ABl. L 24, S. 1 ). Die Vorlagefragen betreffen nicht die für diese Zwölfmeilenzone geltende Sonderregelung.

13 Was die Erhaltung der Fischbestände anbelangt, so wurde in Durchführung des Artikels 102 der Beitrittsakte von 1972 durch die Verordnung Nr. 170/83 des Rates ein gemeinschaftliches Erhaltungs - und Bewirtschaftungssystem eingeführt, das eine Beschränkung der Fischereitätigkeit vorsah. Im übrigen waren bereits mit der Verordnung Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 ( ABl. L 220, S. 1 ) Kontrollvorschriften erlassen worden, um die Einhaltung der Einschränkungen der Fischereimöglichkeiten sicherzustellen. Die letztgenannte Verordnung wurde durch die Verordnung Nr. 4027/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 ( ABl. L 376, S. 4 ) geändert.

14 Zeigt sich, daß für eine Art oder für verwandte Arten die Fangmenge begrenzt werden muß, so wird gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 170/83 jährlich die für die Gemeinschaft verfügbare zulässige Gesamtfangmenge ( TAC ) je Bestand oder Bestandsgruppe festgelegt. Nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung wird "der in Artikel 3 genannte Fanganteil der Gemeinschaft... zwischen den Mitgliedstaaten so aufgeteilt, daß für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände gewährleistet wird ". Gemäß Artikel 4 Absatz 2 handelt es sich hierbei um eine "Aufteilung der Fischereiressourcen auf die Mitgliedstaaten ". Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/83 können die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Quoten ganz oder teilweise austauschen.

15 Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmt : "Die Mitgliedstaaten legen in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Quoten fest." Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz sind, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 14, dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren, zu erlassen.

16 Durch diese Verordnung wurde somit ein System nationaler Fangquoten eingeführt. Wie sich aus der Verordnung Nr. 2057/82, insbesondere Artikel 10 Absatz 1, sowie aus der Verordnung Nr. 4027/86 ergibt, knüpft der Gemeinschaftsgesetzgeber die nationalen Quoten an die Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats fahren oder dort registriert sind; allein diese Schiffe dürfen unter Ausnutzung der Quoten dieses Staates fischen.

17 Es ist festzustellen, daß die Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Zuständigkeit zur Festlegung der Einzelheiten für die Nutzung ihrer Quoten bestimmen können, welche Schiffe ihrer Fischereiflotte unter Ausnutzung ihrer nationalen Quoten fischen dürfen, vorausgesetzt, die aufgestellten Kriterien sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

18 In diesem Zusammenhang ist es den Mitgliedstaaten gestattet, Fischereifahrzeuge nur dann unter Ausnutzung der nationalen Quoten fischen zu lassen, wenn sie bestimmte Bedingungen zum Beispiel in bezug auf die Grösse, das Alter oder den Zustand des Schiffes, dessen Besatzung, die Anzahl der an Bord befindlichen Fischer, der Ausstattung der Räumlichkeiten zum Aufenthalt und zur Verpflegung der Besatzung sowie sanitäre Einrichtungen, Sicherheitsfragen usw. erfuellen, soweit diese Bedingungen nicht gemeinschaftsrechtlich abschließend geregelt sind.

19 Es ist somit zu prüfen, ob und inwieweit das Gemeinschaftsrecht der Aufstellung von Bedingungen, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, entgegensteht. Die dahin gehenden Fragen des vorlegenden Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen :

"I - Ist es einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht untersagt, eines seiner Schiffe nur dann zum Fischfang unter Ausnutzung seiner Fangquoten zuzulassen, wenn

a ) 75 % der Besatzungsmitglieder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und

b ) in diesem Mitgliedstaat an Land wohnen

und wenn

c ) der Kapitän sowie die gesamte Besatzung Beiträge zum Sozialversicherungssystem dieses Mitgliedstaats entrichten?

II - Ist es nach den Artikeln 55 und 56 der Beitrittsakte von 1985 zulässig, von diesen 75 % bis zum 1. Januar 1993 die im Wege einer Ertragsbeteiligung entlohnten spanischen Besatzungsmitglieder auszuschließen?

III - Können sich die Betroffenen vor den nationalen Gerichten auf die diesen Zulassungsbedingungen entgegenstehenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts berufen?"

Zu Frage I a

20 Wie aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 223/86 ( Pesca Valentia, Slg. 1988, 83, 103 ) hervorgeht, verbietet das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht, Vorschriften zu erlassen, gemäß denen die Besatzung von in diesem Staat registrierten Fischereifahrzeugen einen Mindestanteil von Angehörigen der Gemeinschaft aufweisen muß.

21 Auf diese Frage ist somit zu antworten, daß es einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht nicht untersagt ist, eines seiner Schiffe nur dann zum Fischfang unter Ausnutzung seiner Fangquoten zuzulassen, wenn 75 % der Besatzungsmitglieder des betreffenden Schiffes Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind.

Zu Frage I b

22 Zur Beantwortung dieser Frage genügt es, festzustellen, daß das Wohnsitzerfordernis durch die Zielsetzung des Systems der nationalen Quoten nicht gerechtfertigt ist.

23 Diese Zielsetzung ergibt sich insbesondere aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 170/83, der im Lichte der Begründungserwägungen dieser Verordnung auszulegen ist. Nach diesem Artikel 4 soll durch die Aufteilung der zulässigen Gesamtfangmenge erreicht werden, "daß für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände gewährleistet wird ". Die Begriffe "Stabilität" und "relativ" sind in den Begründungserwägungen der Verordnung näher umschrieben. Nach der sechsten Begründungserwägung muß "diese Stabilität... auf die besonderen Bedürfnisse der Gebiete achten, deren Bevölkerung in besonderem Masse von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt ". Die siebte Begründungserwägung lautet : "Der Begriff des relativen Charakters der angestrebten Stabilität ist deshalb in diesem Sinne zu verstehen." Auch in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 172/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen bei der Ausübung der Fischerei hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1982 ( ABl. L 24, S. 30 ) heisst es : "Die angemessene Aufteilung der verfügbaren Bestände muß mit ganz besonderer Rücksicht auf die herkömmlichen Fischereitätigkeiten, die spezifischen Erfordernisse der Regionen, in denen die örtliche Bevölkerung speziell von der Fischereiindustrie und den damit verbundenen Gewerbezweigen abhängt, und auf den Verlust von Fangmöglichkeiten in Drittlandsgewässern erfolgen."

24 Nach alledem soll durch die Quoten jedem Mitgliedstaat ein Anteil an der zulässigen Gesamtfangmenge der Gemeinschaft gewährleistet werden, der sich im wesentlichen nach den Fangmengen bemisst, die vor Einführung des Quotensystems im Rahmen der herkömmlichen Fischereitätigkeiten anfielen und die der von der Fischerei abhängigen ortsansässigen Bevölkerung sowie den mit der Fischerei verbundenen Gewerbezweigen in diesem Mitgliedstaat zugute kamen.

25 Unter diesen Umständen steht ein Wohnsitzerfordernis der hier fraglichen Art in keiner Beziehung zu der Zielsetzung des Quotensystems und kann folglich durch diese Zielsetzung nicht gerechtfertigt werden.

26 Auf diese Frage ist somit zu antworten, daß es einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht untersagt ist, eines seiner Schiffe nur dann zum Fischfang unter Ausnutzung seiner Fangquoten zuzulassen, wenn 75 % der Besatzungsmitglieder des betreffenden Schiffes in diesem Mitgliedstaat an Land wohnen.

Zu Frage I c

27 Was die Bedingung, wonach der Kapitän und die gesamte Besatzung Beiträge zum Sozialversicherungssystem des betreffenden Mitgliedstaats entrichten müssen, anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, daß - wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85 ( Luijten, Slg. 1986, 2368 ) zur Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 in der Fassung der Verordnung Nr. 1390/81 des Rates ( ABl. 1981, L 143, S. 1 ) entschieden hat - die Vorschriften des Titels II dieser Verordnung ein geschlossenes System von Kollisionsnormen bilden, das dem Gesetzgeber des einzelnen Mitgliedstaats die Befugnis nimmt, Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen.

28 Eine Bedingung der hier in Rede stehenden Art entspricht jedoch der Vorschrift des zu Titel II dieser Verordnung gehörenden Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c, wonach, "soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen ,... eine Person, die ihre Berufstätigkeit an Bord eines Schiffes ausübt, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt ,... den Rechtsvorschriften dieses Staates (( unterliegt ))". Eine solche Bedingung kann daher nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden.

29 Diese Feststellung setzt allerdings voraus, daß die fragliche Bedingung nicht nur mit den allgemeinen Bestimmungen, sondern auch mit den namentlich in Artikel 14 b der Verordnung 1408/71 enthaltenen Ausnahmebestimmungen im Einklang steht. Die letztgenannte Vorschrift, die speziell für Seeleute gilt, führt eine Ausnahme von dem Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c ein, da sie in bestimmten Fällen die Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, unter dessen Flagge das Schiff fährt, vorsieht.

30 Eine Bedingung, wonach der Kapitän und die Besatzung Beiträge zum Sozialversicherungssystems des betreffenden Mitgliedstaats entrichten müssen, ist somit gemeinschaftsrechtlich nicht verboten, soweit sie im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates steht.

31 Auf diese Frage ist mithin zu antworten, daß es einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht nicht untersagt ist, eines seiner Schiffe nur dann zum Fischfang unter Ausnutzung seiner Fangquoten zuzulassen, wenn der Kapitän und die gesamte Schiffsbesatzung Beiträge zum Sozialversicherungssystem dieses Mitgliedstaats entrichten, es sei denn, es handelt sich um die Fälle, für die die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates etwas anderes bestimmt.

Zu Frage II

32 Dazu ist zu bemerken, daß die Artikel 55 und 56 der Beitrittsakte von 1985 im Wege einer Übergangsregelung die auf spanische Arbeitnehmer anwendbaren Rechtsvorschriften festlegen. Durch diese Artikel wird namentlich eine Ausnahme von dem in Artikel 48 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer dergestalt eingeführt, daß die Artikel 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ( ABl. L 257, S. 2 ) bis zum 1. Januar 1993 gegenüber spanischen Staatsangehörigen für unanwendbar erklärt werden.

33 Das vorlegende Gericht stellt die Frage, ob die an Bord britischer Schiffe arbeitenden Fischer als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 55 der Beitrittsakte von 1985 anzusehen sind, wenn sie auf Ertragsbasis, das heisst durch Beteiligung am Erlös aus dem Verkauf ihrer Fänge, entlohnt werden.

34 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 55 der Beitrittsakte von 1985 mit dem Arbeitnehmerbegriff des Artikels 48 EWG-Vertrag identisch ist. Im folgenden ist somit die gemeinschaftsrechtliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitnehmer" zu klären.

35 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 ( Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121 ) entschieden hat, ist der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

36 Die Antwort auf die Frage, ob ein solches Arbeitsverhältnis gegeben ist, hängt von der Gesamtheit der jeweiligen Faktoren und Umstände ab, die die Beziehungen zwischen den Parteien charakterisieren, wie etwa die Beteiligung an den geschäftlichen Risiken des Unternehmens, die freie Gestaltung der Arbeitszeit und der freie Einsatz eigener Hilfskräfte. Jedenfalls wird die Arbeitnehmereigenschaft einer Person nicht bereits dadurch ausgeschlossen, daß deren Entlohnung im Wege einer Ertragsbeteiligung erfolgt und gegebenenfalls auf einer kollektiven Basis berechnet wird.

37 Die Anwendung der Artikel 55 ff. der Beitrittsakte von 1985 auf spanische Fischer, die an Bord britischer Schiffe arbeiten, ist also nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil diese Fischer im Wege einer Ertragsbeteiligung entlohnt werden.

38 Allerdings können gemäß Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Beitrittsakte "das Königreich Spanien und die anderen Mitgliedstaaten... bis zum 31. Dezember 1992 gegenüber Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten beziehungsweise gegenüber spanischen Staatsangehörigen die innerstaatlichen oder auf bilaterale Abkommen zurückgehenden Bestimmungen beibehalten, welche die Einreise zum Zweck einer Tätigkeit im Lohn - oder Gehaltsverhältnis und/oder den Zugang zu einer solchen Tätigkeit von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen ".

39 Insoweit ist auf das Urteil vom 23. März 1983 in der Rechtssache 77/82 ( Peskeloglou, Slg. 1983, 1085 ) zu verweisen, das die Auslegung des mit Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 1985 inhaltsgleichen Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Griechischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften von 1979 ( ABl. L 291, S. 27 ) betrifft. Diesem Urteil zufolge ist die besagte Bestimmung als Ausnahme von dem in Artikel 48 EWG-Vertrag aufgestellten Grundsatz der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer eng auszulegen, so daß die bisherigen und die der Gemeinschaft beitretenden Mitgliedstaaten zwar berechtigt sind, bereits bestehende Einschränkungen beizubehalten, jedoch während der Übergangszeit gegenüber den jeweils anderen Staatsangehörigen keinesfalls die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Beschäftigung durch die Einführung neuer einschränkender Maßnahmen verschärfen dürfen. Diese Auslegung muß auch für Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 1985 gelten.

40 Wie der Gerichtshof weiter in dem Urteil vom 27. September 1989 in der Rechtssache 9/88 ( Lopes da Veiga, Slg. 1989, 2989 ) im Zusammenhang mit Artikel 216 Absatz 1 der Beitrittsakte von 1985, einer mit Artikel 56 Absatz 1 dieser Beitrittsakte inhaltsgleichen Bestimmung für portugiesische Arbeitnehmer, entschieden hat, gibt es keinen zulässigen Grund dafür, portugiesische Arbeitnehmer, die bereits im Hoheitsgebiet eines der bisherigen Mitgliedstaaten beschäftigt sind, von der Anwendung des die Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung betreffenden Titels II der Verordnung Nr. 1612/68 auszuschließen. Nach diesem Urteil sind die bisherigen Mitgliedstaaten zwar gemäß Artikel 216 Absatz 1 der Beitrittsakte von 1985 berechtigt, bereits bestehende Einschränkungen gegenüber portugiesischen Staatsangehörigen beizubehalten; sie dürfen jedoch derartige Einschränkungen nicht gegenüber portugiesischen Staatsangehörigen beibehalten, die seit einem vor dem Beitritt Portugals liegenden Zeitpunkt an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes eine Tätigkeit im Lohn - oder Gehaltsverhältnis ausüben und denen keine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates gewährt wurde, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Beziehung zu dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufweist. Diese Auslegung muß auch für Artikel 56, der die Stellung spanischer Arbeitnehmer regelt, gelten.

41 Diese Frage ist somit wie folgt zu beantworten : Die Artikel 55 und 56 der Beitrittsakte von 1985 sind dahin auszulegen, daß ihre Anwendung auf spanische Fischer, die an Bord britischer Schiffe arbeiten, nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil diese Fischer im Wege einer Ertragsbeteiligung entlohnt werden, und daß sie einer nationalen Regelung oder Praxis nicht entgegenstehen, wonach spanische Arbeitnehmer bis zum 1. Januar 1993 von den 75 % der Besatzungsmitglieder dieser Schiffe ausgeschlossen sind; eine solche nach Inkrafttreten der Beitrittsakte von 1985 eingeführte Einschränkung darf jedoch keinesfalls die Lage der spanischen Arbeitnehmer verschlechtern und auf spanische Staatsangehörige keine Anwendung finden, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits als Arbeitnehmer im britischen Hoheitsgebiet oder auf einem britischen Schiff beschäftigt waren, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Beziehung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist.

Zu Frage III

42 Auf diese Frage ist zu antworten, daß keine der vom Gerichtshof für anwendbar erachteten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ohne unmittelbare Wirkung ist. Die einzelnen können sich folglich vor einem nationalen Gericht auf diese Vorschriften berufen.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Die Auslagen Irlands, des Vereinigten Königreichs, der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegebenen haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice von England und Wales mit Beschluß vom 1. Dezember 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Es ist einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht nicht untersagt, eines seiner Schiffe nur dann zum Fischfang unter Ausnutzung seiner Fangquoten zuzulassen, wenn 75 % der Besatzungsmitglieder des betreffenden Schiffes Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind.

2 ) Es ist einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht untersagt, eines seiner Schiffe nur dann zum Fischfang unter Ausnutzung seiner Fangquoten zuzulassen, wenn 75 % der Besatzungsmitglieder des betreffenden Schiffes in diesem Mitgliedstaat an Land wohnen.

3 ) Es ist einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht nicht untersagt, eines seiner Schiffe nur dann zum Fischfang unter Ausnutzung seiner Fangquoten zuzulassen, wenn der Kapitän und die gesamte Schiffsbesatzung Beiträge zum Sozialversicherungssystem dieses Mitgliedstaats entrichten, es sei denn, es handelt sich um die Fälle, für die die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates etwas anderes bestimmt.

4 ) Die Artikel 55 und 56 der Beitrittsakte von 1985 sind dahin auszulegen, daß ihre Anwendung auf spanische Fischer, die an Bord britischer Schiffe arbeiten, nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil diese Fischer im Wege einer Ertragsbeteiligung entlohnt werden, und daß sie einer nationalen Regelung oder Praxis nicht entgegenstehen, wonach spanische Arbeitnehmer bis zum 1. Januar 1993 von den 75 % der Besatzungsmitglieder dieser Schiffe ausgeschlossen sind; eine solche nach Inkrafttreten der Beitrittsakte von 1985 eingeführte Einschränkung darf jedoch keinesfalls die Lage der spanischen Arbeitnehmer verschlechtern und auf spanische Staatsangehörige keine Anwendung finden, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits als Arbeitnehmer im britischen Hoheitsgebiet oder auf einem britischen Schiff beschäftigt waren, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Beziehung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist.

5 ) Da keine der anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ohne unmittelbare Wirkung ist, können sich die einzelnen vor einem nationalen Gericht auf diese Vorschriften berufen.

Ende der Entscheidung

Zurück